84 Obergericht 2005 der materielle Entscheid wurde vom Gerichtspräsidenten II erlassen. Sowohl bei der Instruktion wie auch bei der materiellen Entscheidfällung wirkte aber die gleiche Gerichtsschreiberin mit. § 41 StPO nennt als Personen, die in den Ausstand zu treten haben, Untersuchungsrichter, Staatsanwälte, Richter oder Protokollführer. Es ergibt sich aus dieser Bestimmung zwar nicht ganz klar, ob das Gesetz unter dem Begriff "Protokollführer" auch die Gerichtsschreiber versteht. Da in der Bestimmung über das Ausstandsverfahren in § 43 Abs. 3 Ziff. 4 StPO der Gerichtsschreiber jedoch explizit genannt wird, ist davon auszugehen, dass für ihn die gleichen Regeln wie für die Richter gelten (vgl. auch OGE vom 3. Oktober 2003, S. 12, [ST.2003.00026]). Folglich muss das oben Ausgeführte (vgl. Ziff. 2b) hinsichtlich des Verbots der Personalunion zwischen Untersuchungsrichter und erkennendem Strafrichter auch für Gerichtsschreiber gelten. Damit war der Einsatz der Gerichtsschreiberin A., welche sowohl im Instruktionsverfahren als auch im Strafverfahren mitwirkte, gesetzeswidrig. 19 § 134 StPO; Ablehnung von Beweisanträgen. - Die Ablehnung eines Beweisantrags durch den Untersuchungsrichter kann mit Beschwerde angefochten werden, wenn eine Rechtsverweigerung vorliegt. - Ein Fall von Rechtsverweigerung ist dann gegeben, wenn die Ablehnung des Beweisantrags gegen das Konfrontationsrecht des Angeklagten verstösst. Aus dem Entscheid des Obergerichts, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 13. Dezember 2005 i.S. Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau. Aus den Erwägungen 1. Nach § 134 StPO entscheidet der Untersuchungsrichter endgültig über die Anträge der Parteien, was bedeutet, dass gegen seine Verfügung keine Beschwerde gegeben ist. Dies gilt allerdings nicht bei Rechtsverweigerung, beispielsweise, wenn die Ablehnung der
2005 Strafprozessrecht 85 Anträge gegen grundlegende gesetzliche Bestimmungen verstösst oder willkürlich ist. Dies ist hier der Fall. Die Ablehnung des Beweisantrags der Staatsanwaltschaft verstösst gegen das Konfrontationsrecht des Angeklagten, das möglichst frühzeitig gewährt werden soll. Das Bezirksamt will offensichtlich grundlos solch wichtige Untersuchungshandlungen mit grundlegender Bedeutung auch als Ausfluss wichtiger Verfahrensgarantien ins Gerichtsverfahren verlagern, was auch deshalb unzulässig erscheint, weil die Aussagen des Geschädigten nicht einmal in einem formellen Protokoll, sondern nur im Polizeirapport festgehalten sind. 2. Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde einzutreten, und sie ist gutzuheissen. Das Bezirksamt ist anzuweisen, den Geschädigten im Beisein des Anwalts des Angeklagten als Zeugen einzuvernehmen. 20 § 139 f. StPO; Kosten und Entschädigung bei Einstellung des Strafverfahrens. Die Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft nach § 139 Abs. 1 und § 140 Abs. 1 StPO gilt auch für Teileinstellungsverfügungen. Der Entscheid über die Kostentragung und eine allfällige Entschädigung darf nicht ohne Not dem Sachrichter überbunden werden. Aus dem Entscheid des Obergerichts, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 29. November 2005 i.S. H.H. Aus den Erwägungen 1. Gemäss § 139 Abs. 1 StPO entscheidet die Staatsanwaltschaft bei Einstellung der Untersuchung in der Einstellungsverfügung zugleich über die Untersuchungskosten, und gemäss § 140 Abs. 1 StPO hat sie auch über ein Entschädigungsbegehren zu befinden, das vom Beschuldigten, gegen den das Verfahren eingestellt worden ist, innert 30 Tagen seit Zustellung der Einstellungsverfügung einzureichen ist (§ 140 Abs. 3 StPO).