86 Obergericht/Handelsgericht 2001 durch Einreichung der Anklage beim Bezirksgericht rechtshängig gemacht hat, hat er grundsätzlich keine Kosten zu tragen. Aufgrund der Tatsache, dass das Gericht zur Beweisverhandlung vorgeladen hat und die für das Anhandnehmen des Verfahrens durch das Bezirksgericht angefallenen Verfahrenskosten als gering einzustufen sind, rechtfertigt es sich, keine Aufteilung der Verfahrenskosten vorzunehmen und die gesamten angefallenen Kosten dem Staat aufzuerlegen. 28 § 222 Abs. 1 und 219 Abs. 2 StPO. - Ist eine Freiheitsstrafe von über 18 Monaten oder eine freiheitsentziehende Massnahme in Teilrechtskraft erwachsen und nur der Zivilpunkt mit Berufung angefochten worden, ist eine Parteiverhandlung vor Obergericht nicht obligatorisch (Erw. 2). - Haben von mehreren Zivilklägern nur einzelne Berufung erhoben, kann nur diesbezüglich Anschlussberufung eingereicht werden (Erw. 3). Aus dem Entscheid des Obergerichts, 1. Strafkammer, vom 25. Oktober 2001 i.S. Staatsanwaltschaft und verschiedene Zivilkläger gegen T.-M. H. Aus den Erwägungen 2. Gemäss der am 1. März 1998 in Kraft getretenen Fassung von § 222 Abs. 1 StPO wird eine Parteiverhandlung nur in Fällen durchgeführt, in denen im angefochtenen Urteil eine Freiheitsstrafe von über 18 Monaten oder eine freiheitsentziehende Massnahme ausgesprochen oder mit der Berufung oder Anschlussberufung beantragt wurde. Da die aargauische Strafprozessordnung die Teilrechtskraft kennt (§ 221 StPO), hätte eine wörtliche Auslegung dieser Bestimmung zur Folge, dass auch dann eine Parteiverhandlung durchzuführen wäre, wenn das vorinstanzliche Urteil im Straf- bzw. Massnahmepunkt in Rechtskraft erwachsen ist. Dies kann nun aber nicht dem Sinn dieser Bestimmung entsprechen. So ist nicht einzusehen, weshalb etwa im Falle eines Streites über den Zivilpunkt die Frage
2001 Strafprozessrecht 87 der Durchführung einer Parteiverhandlung von der im selben Verfahren ausgesprochenen Strafe abhängig sein soll, die im Übrigen möglicherweise gar nur mit einem von mehreren verübten Delikten zusammen hängt. In Fällen, in welchen die verhängte Freiheitsstrafe bzw. die freiheitsentziehende Massnahme in Rechtskraft erwachsen ist, ist demnach grundsätzlich keine Parteiverhandlung durchzuführen. Folglich entscheidet des Obergericht im vorliegenden Fall ohne Berufungsverhandlung. 3. Mit seiner Anschlussberufung verlangte der Angeklagte die Herabsetzung der Genugtuungsforderung der Zivilklägerin S.B., obwohl diese keine Berufung erhoben hatte. Die aargauische Strafprozessordnung sieht in § 219 Abs. 2 lediglich vor, dass mit der Berufungsantwort eine begründete Anschlussberufung eingereicht werden kann, spricht sich aber über deren Umfang nicht aus. Während ein Teil der Kantone der Anschlussberufung unbegrenzte Wirkung in dem Sinne zumessen, dass sie nicht an den Umfang der Hauptberufung gebunden ist, sehen andere eine teilweise Beschränkung der Anschlussberufung vor (RO- BERT HAUSER/ERHARD SCHWERI, Schweizerisches Strafprozessrecht, 4.A., Basel/ Frankfurt a.M. 1999, § 99 N. 15). Einzig mit dieser Frage befasst sich BRÜHLMEIER in seinem Werk an den vom Angeklagten angegebenen Stellen (BEAT BRÜHLMEIER, Aargauische Strafprozessordnung, 2.A., Aarau 1980, Ziff. 5 und 8 zu § 219 Abs. 2). Davon zu unterscheiden ist jedoch die Frage, wie es sich im Falle der Anfechtung des Zivilpunktes durch nur einen von mehreren Zivilklägern verhält. Im vorliegenden Verfahren wurde der Angeklagte mehrerer Straftaten gegen verschiedene Kinder schuldig gesprochen. Verfahrensrechtlich betrachtet bildet nun der geltend gemachte Zivilanspruch jedes dieser Kinder ein eigenes Adhäsionsverfahren, woran die Tatsache des gemeinsam durchgeführten Verfahrens nichts zu ändern vermag. Mit Berufung wurde weder der Schuldpunkt bezüglich der Verfehlungen des Angeklagten gegen S.B. noch ihr Zivilanspruch angefochten, so dass diese zusammen hängenden Punkte in Rechtskraft erwachsen sind und mit Anschlussberufung gegen die Berufung anderer Zivilkläger nicht mehr angefochten werden kön-
88 Obergericht/Handelsgericht 2001 nen. Soweit die Anschlussberufung den Zivilanspruch von S.B. betrifft, ist folglich auf sie nicht einzutreten.
2001 Gemeinderecht/Strafbefehl 89 VI. Gemeinderecht/Strafbefehl
29 §§ 38 und 112 Abs. 1, 2 und 3 Gemeindegesetz. Strafkompetenz des Gemeinderats. Beschlüsse des Gemeinderats, mit denen einer Strafanzeige nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt oder die Freisprechung der beanzeigten Person angeordnet wird, sind endgültig und nicht mit strafprozessualer Beschwerde anfechtbar. Aus dem Entscheid des Obergerichts, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 23. August 2001 i.S. M.G. und Mitbeteiligte. Sachverhalt 1. Am 1. Juli 2000 richtete die Lebenspartnerin des H.-P. H. in O. in einem auf der Nachbarparzelle von dessen Grundstück aufgestellten Zelt ihr Geburtstagsfest für rund 60 geladene Gäste mit einer dafür engagierten Musikkapelle und Sängerin aus. Das Fest, in dessen Verlauf H. gegen 22.00 Uhr eine durch Lautsprecher übertragene Rede hielt, dauerte bis gegen Morgen des 2. Juli 2000. Um etwa 02.00 Uhr nachts erschien die zuvor um 23.00 Uhr durch einen Beschwerdeführer herbeigerufene Kantonspolizei und mahnte zur Ruhe, worauf die Lautstärke zurückgestellt wurde. Kurz darauf ging ein Gewitter nieder, und etwa die Hälfte der Gäste verliess das Fest. Danach spielte die Musikkapelle nicht mehr auf. 2. Ebenfalls am 1. Juli 2000 fand auf dem F.-Areal in O. ein Disco-Anlass der Jugendorganisation Mutschellen statt. Sodann fand am Wochenende vom 8./9. Juli 2000 auf der Nachbarparzelle von H.s. Grundstück in O. ein von der Familie W. organisiertes Fest mit Musik im Discostil mit tiefen Bässen statt. 3. Mit Eingabe vom 10. Juli 2000 an den Gemeinderat O. erstatteten die Beschwerdeführer Anzeige wegen Nachtruhestörung in