Versicherungsgericht 2. Kammer
VBE.2025.458 / mg / hf Art. 26
Urteil vom 16. Februar 2026
Besetzung Oberrichter Roth, Präsident Oberrichter Kathriner Oberrichterin Fischer Gerichtsschreiber Güntert
Beschwerdeführerin A._____ vertreten durch Andrea Mengis, Advokatin, c/o Procap Schweiz, Frohburgstrasse 4, Postfach, 4601 Olten
Beschwerdegegnerin SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau
Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG Renten / berufliche Massnahmen (Verfügung vom 7. Mai 2025)
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Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten:
1. Die 1965 geborene Beschwerdeführerin meldete sich – nach vorgängiger Anmeldung zur Früherfassung – am 12. Mai 2021 wegen gesundheitlichen Problemen am rechten Auge bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen (berufliche Integration/Rente) der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an. Die Beschwerdegegnerin tätigte daraufhin erwerbliche, persönliche und medizinische Abklärungen. Nach Rücksprachen mit dem RAD, der Vornahme einer Abklärung an Ort und Stelle betreffend die Leistungsfähigkeit im Haushaltsbereich, durchgeführtem Vorbescheidverfahren und dem Einholen einer ergänzenden Stellungnahme des Abklärungsdienstes sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 7. Mai 2025 in Anwendung der spezifischen Methode der Invaliditätsbemessung (Betätigungsvergleich) aufgrund einer Einschränkung im Haushalt von 50 % eine vom 1. November 2021 bis zum 31. Oktober 2023 befristete halbe Rente zu und verneinte danach einen Rentenanspruch gestützt auf eine Einschränkung im Haushalt von noch 26 %.
2. 2.1. Gegen die Verfügung vom 7. Mai 2025 erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 2. Juni 2025 fristgerecht Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und stellte folgende Rechtsbegehren:
" 1. In Abänderung der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 07.05.2025 sei der Beschwerdeführerin spätestens ab 01.11.2021 eine unbefristete ganze Invalidenrente zuzusprechen.
2. Es sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, berufliche Wiedereingliederungsmassnahmen zu prüfen. 3. Eventualiter sei die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer) zulasten der Beschwerdegegnerin."
2.2. Mit Verfügung vom 5. Juni 2025 ersuchte das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die SVA Zürich, IV-Stelle, und die Beschwerdeführerin um Stellungnahme hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit. Mit Eingabe vom 18. Juni 2025 teilte die Beschwerdeführerin und mit Eingabe vom 20. Juni 2025 die SVA Zürich, IV-Stelle, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit, dass sie das Versicherungsgericht des Kantons Aargau als zur Behandlung der Beschwerde örtlich zuständig erachteten.
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Mit Beschluss vom 27. Juni 2025 trat das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich auf die Beschwerde mangels örtlicher Zuständigkeit nicht ein und leitete die Sache zuständigkeitshalber an das Versicherungsgericht des Kantons Aargau weiter.
2.3. Mit Vernehmlassung vom 13. November 2025 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.
2.4. Mit Eingabe vom 17. Dezember 2025 reichte die Beschwerdeführerin einen Assessmentbericht der Stiftung B._____, Schweizerische Fachstelle für Sehbehinderte im beruflichen Umfeld, vom 5. Dezember 2025 zu den Akten.
Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1. Die Beschwerdegegnerin sprach der Beschwerdeführerin in der angefochtenen Verfügung vom 7. Mai 2025 eine befristete halbe Rente vom 1. November 2021 bis am 31. Oktober 2023 zu (Vernehmlassungsbeilage [VB] 73).
Soweit die Beschwerdeführerin berufliche Massnahmen beantragt (vgl. Beschwerde S. 10), ist darauf hinzuweisen, dass im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen und zu beurteilen sind, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich, in Form einer Verfügung, Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164 f.; vgl. auch BGE 135 V 148 E. 5.2 S. 150 und 135 V 141 E. 1.4 S. 144 ff. sowie 132 V 393 E. 2.1 S. 396). Die Beschwerdegegnerin hat mit der hier angefochtenen Verfügung vom 7. Mai 2025 (VB 73) einzig über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin entschieden. Hinsichtlich beruflicher Massnahmen hielt sie lediglich fest, dass diesbezüglich ein separater Entscheid ergehen werde, sofern dies von der Beschwerdeführerin gewünscht werde (VB 73 S. 6). Soweit sich die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde sowie in ihrer Eingabe vom 17. Dezember 2025 zum Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen äussert (vgl. Beschwerde S. 10; Eingabe vom 17. Dezember 2025), fehlt es demnach an einem Anfechtungsgegenstand im Sinne von Art. 56 Abs. 1 ATSG. Auf die Beschwerde ist daher in diesem Umfang nicht einzutreten.
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2. Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin.
3. Am 1. Januar 2022 traten die Änderungen des revidierten IVG in Kraft (Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBI 2017 2535), dies mitsamt entsprechendem Verordnungsrecht. Die hier angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022, betrifft aber auch den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin vor diesem Zeitpunkt. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen ist bei einem dauerhaften Sachverhalt, der teilweise vor und teilweise nach dem Inkrafttreten der neuen Gesetzgebung eingetreten ist, der Anspruch auf eine Invalidenrente für die Zeit bis Ende 2021 nach den altrechtlichen Bestimmungen und ab Januar 2022 nach den neuen Normen zu prüfen (BGE 150 V 323 E. 4 S. 327 ff.).
3.1. Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie habe ohne die gesundheitliche Beeinträchtigung im Jahr 2020 wieder Teilzeit ins Erwerbsleben einsteigen wollen. Ihre beiden Söhne hätten starke Verhaltensauffälligkeiten gezeigt, weshalb bis dahin eine engmaschige Betreuung auch während der Schulzeit notwendig gewesen sei. Die Invaliditätsbemessung sei daher anhand der gemischten Methode mit einem Anteil der Erwerbstätigkeit von mindestens 60 % vorzunehmen (Beschwerde S. 4 f.). In ihrer Eingabe vom 17. Dezember 2025 bringt sie zudem vor, dass sie ab Juni 2023 ihre Erwerbstätigkeit auf ein Arbeitspensum von 80-100 % erhöht hätte (Eingabe vom 17. Dezember 2025).
Im Hinblick auf die Wahl der zur Bemessung der Invalidität anwendbaren Methode ist daher vorab die Statusfrage zu klären.
3.1.1. Ob ein Versicherter als ganztägig oder zeitweilig Erwerbstätiger oder als Nichterwerbstätiger einzustufen ist – was je zur Anwendung einer andern Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) führt – ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde (BGE 125 V 146 E. 2c S. 150 mit Hinweis unter anderem auf BGE 117 V 194 E. 3b S. 194 f.; vgl. auch BGE 133 V 477 E. 6.3 S. 486 f. und 133 V 504 E. 3.3 S. 507 f.).
3.1.2. Bei im Haushalt tätigen Personen im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Nei-
- 5 gungen und Begabungen zu berücksichtigen (BGE 125 V 146 E. 2c S. 150; Urteil des Bundesgerichts 9C_295/2018 vom 26. Juli 2018 E. 3.1.1 mit Hinweisen). Es kommt somit nicht nur auf die finanzielle Notwendigkeit an, eine Erwerbstätigkeit wiederaufzunehmen oder auszubauen (vgl. BGE 117 V 194 E. 3b S. 195). Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 125 V 146 E. 2c S. 150; 117 V 194 E. 3b S. 195). Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Die Sozialversicherungsorgane und das Gericht haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360; LOCHER/GÄCHTER, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 4. Aufl. 2014, S. 549 f.). Es hat immer eine einlässliche Würdigung der gesamten Verhältnisse des Einzelfalles Platz zu greifen; Erfahrungssätzen kommt in diesem Kontext eine Hilfsfunktion zu (MEYER/REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 4. Aufl. 2022, N. 22 ff. zu Art. 5 IVG mit Hinweisen).
3.2. Aus den Akten ergibt sich hinsichtlich der Statusfrage Folgendes:
3.2.1. Aus der Anmeldung der Beschwerdeführerin vom 12. Mai 2021 geht hervor, dass die Beschwerdeführerin zwei Söhne hat, welche 2003 bzw. 2004 geboren sind (VB 4 S. 3). Zudem kann der Anmeldung entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin von 1982 bis 1987 die Ausbildung zur Handarbeits- und Hauswirtschaftslehrerin absolviert hatte (VB 4 S. 5; vgl. auch VB 6).
3.2.2. Im telefonischen Erstgespräch mit der Beschwerdegegnerin vom 11. Juni 2021 gab die Beschwerdeführerin an, dass sie Vollzeit-Hausfrau sei und aufgrund der Krankheit nicht mehr in der erlernten Tätigkeit arbeiten könne. Sonst hätte sie im Frühling 2021 wieder mit der Erwerbstätigkeit angefangen, da ihre beiden Söhne in Ausbildung stünden (VB 14 S. 1).
3.2.3. Im Fragebogen betreffend Erwerbstätigkeit/Haushalt gab die Beschwerdeführerin am 27. Juni 2021 an, dass sie, wenn sie gesund wäre, seit dem Beginn des Schuljahres 2020 eine ausserhäusliche Erwerbstätigkeit im Umfang von 50–60 % ausüben würde. Die Kinder seien selbständiger, ganztägig ausser Haus. Die Betreuung der Mutter der Beschwerdeführerin
- 6 werde durch die Spitex und den Mahlzeitendienst stark entlastet (VB 17 S. 3). Sie sei vor Eintritt des Gesundheitsschadens in einem Pensum von 0 % erwerbstätig gewesen, was sie mit der Betreuung ihrer von ADS/Asperger und ADHS betroffenen Kinder und ihrer demenzkranken Mutter sowie dem Haushalt und "Lohnungleichheit" begründete (VB 17 S. 2). Weiter führte sie aus, dass das Netto-Erwerbseinkommen ihres Ehepartners Fr. 9'830.00 pro Monat betrage (VB 17 S. 3).
3.2.4. Gemäss Bericht vom 21. Juni 2024 über die Abklärung an Ort und Stelle vom 19. Juni 2024 gab die Beschwerdeführerin bei der Abklärung an, dass ihre beiden Söhne momentan im Militärdienst bzw. Zivilschutz seien und im Herbst 2024 mit dem Studium beginnen würden. Seit der Geburt der Söhne sei sie nicht mehr erwerbstätig gewesen. Ihre Kinder hätten beide AD(H)S und hätten viel Betreuung benötigt. Es wäre ihr nicht möglich gewesen, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Erst als diese in die Oberstufe/Kantonsschule gekommen seien, im Jahr 2020, habe sie wieder freie Ressourcen gehabt. Dann sei jedoch die Corona-Pandemie dazwischen gekommen, wo ihre Söhne im Homeschooling gewesen seien und sie zusätzlich ihre Mutter für sechs Wochen zu sich genommen habe. Ihre Mutter habe ausserkantonal in S._____ gewohnt und sei zunehmend auf Unterstützung angewiesen gewesen. Sie habe für sie alles organisieren müssen. Schliesslich sei sie ins Heim gekommen und kürzlich verstorben. Ohne Gesundheitsschaden hätte sie im Sommer 2020 wieder einen Erwerb von 50-60 % aufgenommen. Allenfalls wäre es heute sogar mehr. Sie möchte sich da nicht festlegen (VB 52 S. 3).
Die Abklärungsfachperson führte aus, die Versicherte sei bei Eintritt des Gesundheitsschadens (2020) 55-jährig gewesen, deren Söhne 16- und 17jährig. Die Söhne hätten die Regelklasse besucht, und einer habe ein Schuljahr übersprungen. Dass diese im Verhalten schwierig gewesen seien und deshalb engere Betreuung benötigt hätten, sei plausibel. Dennoch seien die Söhne auch schon vor 2020 tagsüber mehrheitlich in der Schule gewesen. Es sei deshalb nicht nachvollziehbar, weshalb eine Erwerbstätigkeit der Versicherten erst ab Sommer 2020 möglich gewesen sein soll. Die Versicherte habe seit Einschulung der Kinder die Möglichkeit gehabt, wenn auch nur stundenweise, zu arbeiten. Dank des guten Einkommens des Ehemannes sei der finanzielle Druck aber wahrscheinlich zu gering gewesen, um eine ausserhäusliche Tätigkeit aufzunehmen. Zusammenfassend erscheine es nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2020 nach fast 20-jähriger Abwesenheit vom Arbeitsmarkt plötzlich wieder eine Erwerbstätigkeit aufgenommen hätte. Sie sei somit in der spezifischen Methode zu bemessen (VB 52 S. 3).
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3.2.5. In ihrer E-Mail vom 1. Juli 2024 an die Beschwerdegegnerin führte die Beschwerdeführerin aus, bezüglich ihrer Absicht, im 2020 wieder in ihren Beruf einzusteigen, möchte sie noch darauf hinweisen, dass sie immer wieder ehrenamtlich engagiert gewesen sei. Sie habe einen Mütterntreff im Dorf und Kochkurse mit interkulturellem Austausch geleitet, als Mitarbeiterin in der Ludothek Stadt Q._____ gearbeitet, sei als Mitglied des Elternrats Bezirksschule R._____ sowie als Köchin in Lagern und für Konzertverpflegung für das Jugendorchester C._____ engagiert gewesen. Sie habe sich gerne engagiert, jedoch sei es ihr wichtig gewesen, den speziellen Bedürfnissen ihrer von ADHS betroffenen Söhne möglichst gerecht zu werden. Somit sei eine regelmässige, ganztägige Abwesenheit kein Thema gewesen während der obligatorischen Schulzeit (VB 53).
3.2.6. In der Stellungnahme vom 5. Februar 2025 führte die Abklärungsfachperson aus, bezüglich der Bemessungsmethode seien im Einwand gegen den Vorbescheid keine neuen Tatsachen geltend gemacht worden, und es könne auf die Ausführungen im Abklärungsbericht verwiesen werden. Es werde nach wie vor geltend gemacht, die Versicherte hätte im August 2020 (Beginn AUF Mai 2020) nach fast 20-jähriger Abwesenheit vom Arbeitsmarkt wieder eine Erwerbstätigkeit aufgenommen. Angesichts der langen Abwesenheit vom Arbeitsmarkt erscheine dies jedoch nicht überwiegend wahrscheinlich. Wie erwähnt, hätte die Versicherte seit Schulbeginn der Kinder eine Erwerbstätigkeit aufnehmen können. An der spezifischen Bemessungsmethode werde festgehalten (VB 67).
3.3. Im vorliegenden Verfahren ist zu berücksichtigen, dass die beim telefonischen Erstgespräch und die im Fragebogen betreffend Erwerbstätigkeit/Haushalt gemachten Aussagen gemäss der Beweismaxime der "Aussage der ersten Stunde" stark zu gewichten sind (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_161/2019 vom 28. Juni 2019 E. 5.4.3; 9C_481/2018 vom 17. August 2018 E 3.2.1). Die damals noch nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin gab im telefonischen Erstgespräch an, dass sie im Gesundheitsfall im Frühling 2021 eine Erwerbstätigkeit angefangen hätte (VB 14), bzw. gab sie im Fragebogen Erwerbstätigkeit/Haushalt an, dass sie zum Beginn des Schuljahres 2020 eine Erwerbstätigkeit in einem 50- 60%-Pensum aufgenommen hätte (VB 17 S. 3). Die Aussage der ersten Stunde muss jedoch im Gesamtkontext als plausibel erscheinen (Urteil des Bundesgerichts 9C_261/2021 vom 8. Juli 2021 E. 3.2.3.).
Aus dem Auszug aus dem Individuellen Konto der Beschwerdeführerin ergibt sich, dass diese zuletzt im Jahr 2003 einer Erwerbstätigkeit nachging (VB 13). Die Beschwerdeführerin ging demnach bis zum Eintritt des Gesundheitsschadens im Jahr 2020 während 17 Jahren keiner Erwerbstätig-
- 8 keit nach. Rechtsprechungsgemäss ist ein starker Indizwert jener Tätigkeit beizumessen, welche bei Eintritt des Gesundheitsschadens tatsächlich – und unter Umständen seit längerer Zeit – ausgeübt wurde (Urteil des Bundesgerichts 8C_669/2021 vom 15. März 2022 E. 5.3.2; vgl. auch MEYER/REICHMUTH, a.a.O., N. 10 zu Art. 28a IVG). Die Beschwerdeführerin begründet ihre Abwesenheit vom Arbeitsmarkt mit der Betreuung ihrer Kinder (Beschwerde S. 4 f.; Beschwerdebeilage [BB] 3). Die Kinder der Beschwerdeführerin haben die Jahrgänge 2003 bzw. 2004 (VB 4 S. 3). Das jüngere Kind der Beschwerdeführerin besuchte ab dem 1. August 2019 die Kantonsschule Wettingen (VB 18 S. 3), das ältere bereits ab dem 1. August 2018 (VB 18 S. 2). Zwar bringt die Beschwerdeführerin vor, dass ihre Kinder von ADS bzw. ADHS betroffen seien, ein damit in Zusammenhang stehender zusätzlicher Betreuungsaufwand ist dadurch indes nicht ausgewiesen, zumal schulische Probleme weder von der Beschwerdeführerin vorgebracht werden noch aus den Akten ersichtlich sind (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_685/2014 vom 22. Mai 2015 E. 5.2.1). Die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in einem Teilzeitpensum wäre somit bereits mit der Einschulung des jüngeren Sohnes ohne Weiteres mit ihren Betreuungsaufgaben vereinbar gewesen. Spätestens mit dem Eintritt des jüngeren Sohnes in die Kantonsschule per 1. August 2019 entfielen die Betreuungsaufgaben der Beschwerdeführerin (vgl. auch BB 3), wobei bereits mehrere Jahre zuvor der Betreuungsaufwand mit dem Eintritt der Söhne in die Oberstufe (Bezirksschule) als stark reduziert anzunehmen war. Dennoch nahm sie auch im August 2019 keine Erwerbstätigkeit auf, und dahingehende Bemühungen sind nicht aktenkundig. Ihre Argumentation, sie sei aufgrund der Betreuung ihrer Söhne keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen, erweist sich damit nicht als plausibel. Ebenfalls ist als weiteres Indiz gegen die Ausübung einer Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall die mangelnde Notwendigkeit einer solchen zu berücksichtigen, zumal ihr Ehemann gemäss Fragebogen betreffend Erwerbstätigkeit/Haushalt über ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 9'830.00 verfügte (VB 17 S. 3; vgl. VB 52 S. 3), sodass für die Beschwerdeführerin kein finanzieller Druck zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bestand (Urteil des Bundesgerichts 9C_676/2014 vom 2. April 2015 E. 5.2).
Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände ist daher mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall keiner Erwerbstätigkeit nachgehen würde. Die Invaliditätsbemessung anhand der Methode des Betätigungsvergleichs ist somit nicht zu beanstanden.
4. 4.1. Betreffend die Einschränkung im Aufgabenbereich stützte sich die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 7. Mai 2025 (VB 73) auf den Bericht vom 21. Juni 2024 über die Abklärung an Ort und
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Stelle vom 19. Juni 2024 (VB 52) sowie die ergänzende Stellungnahme der Abklärungsperson vom 5. Februar 2025 (VB 67). Die Abklärungsperson hielt gestützt auf die Angaben der Beschwerdeführerin sowie die medizinischen Akten fest, im Haushalt habe für die Zeit bis Juli 2023 eine behinderungsbedingte Einschränkung von 50 % bestanden. Ab August 2023 werde im Haushalt von der aktuell ermittelten Einschränkung von 26 % ausgegangen (VB 52 S. 7).
4.2. Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, eine Einschränkung im Haushalt von lediglich 50 % sei nicht nachvollziehbar. Die Aufgaben im Haushalt seien anders zu gewichten, als dies im Abklärungsbericht erfolgt sei. So sei die Ernährung mit 45 % statt 35 %, die Gartenpflege mit 10 % statt 5 %, die Wohnungspflege mit 20 % statt 30 %, der Einkauf mit 5 % statt 10 % zu gewichten (Beschwerde S. 7). Bei der Ernährung macht die Beschwerdeführerin eine Einschränkung von 80 % geltend, beim Einkauf bestehe eine Einschränkung von mindestens 20 %, in der Gartenpflege bestehe eine Einschränkung von 100 % (Beschwerde S. 8). Die Beschwerdegegnerin erwarte vom Ehemann der Beschwerdeführerin eine wöchentliche Mitarbeit im Haushalt von 9 Stunden und von den Söhnen von je 4.5 Stunden, was nicht zumutbar sei. Zudem werde bestritten, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im Sommer 2023 verbessert habe (Beschwerde S. 9).
4.3. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Abklärungsberichtes ist wesentlich, dass er von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei die divergierenden Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein sowie in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 543 E. 3.2.1 S. 546 f. mit Hinweisen; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_258/2022 vom 14. Dezember 2022 E. 3.2.3).
4.4. Der Abklärungsbericht vom 21. Juni 2024 (VB 52), welcher durch die Stellungnahme vom 5. Februar 2025 (VB 67) ergänzt wurde, wurde von einer hierfür qualifizierten Person unter Berücksichtigung der örtlichen und räum-
- 10 lichen Verhältnisse, in Kenntnis der sich aus den medizinischen Diagnosen ergebenden Beeinträchtigungen sowie unter Berücksichtigung der Angaben der Beschwerdeführerin erstellt. Die Abklärungsperson begründete ihr Abklärungsergebnis und ihre Schlussfolgerung angemessen detailliert und plausibel, wobei keine Anhaltspunkte für eine mangelhafte Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben bestehen. Sie führte detailliert und nachvollziehbar aus, worin die Einschränkungen bestünden, wie diese zu berücksichtigen seien und inwiefern diese im Rahmen der Schadenminderungspflicht teilweise durch die zumutbare Mitarbeit der Söhne und des Ehemannes kompensiert oder inwieweit gewisse Aufgaben von der Beschwerdeführerin etappenweise erledigt werden könnten (vgl. dazu BGE 133 V 504 E. 4.2 S. 509 f. mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_748/2019 vom 7. Januar 2020 E. 5.3). Es wurde eine einleuchtende Gesamtwürdigung vorgenommen.
Soweit die Beschwerdeführerin eine andere Gewichtung der Aufgaben im Haushalt fordert (Beschwerde S. 7; VB 59 S. 2), vermag sie nicht aufzuzeigen, inwiefern der Abklärungsbericht klar feststellbare Fehleinschätzungen enthält. Die Gewichtung der einzelnen Aufgaben durch die Fachperson bewegen sich im Rahmen der Vorgaben von Rz. 3609 des Kreisschreibens über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung (KSIR). In Bezug auf den Aufgabenbereich "Ernährung" ist darauf hinzuweisen, dass eine vorliegende Gewichtung mit 35 % bei einem Gewichtungsrahmen von 10- 50 % bereits überdurchschnittlich ist (vgl. dazu auch Urteil des Bundesgerichts 8C_490/2020 vom 25. September 2020 E. 4.2). Insgesamt rechtfertigt sich hier kein Eingriff in das Ermessen der Abklärungsperson (vgl. E. 4.3. hiervor), insbesondere auch unter Berücksichtigung der möglichst rechtsgleichen Anwendung dieser Vorgaben. Die Beschwerdeführerin macht bei der Ernährung eine Einschränkung von 80 % geltend, da sie durch den Verlust des dreidimensionalen Sehens, das reduzierte Gesichtsfeld und die hohe Lichtempfindlichkeit und Ermüdbarkeit erheblich eingeschränkt sei (Beschwerde S. 7 f.). Dies steht im Widerspruch mit den von ihr im Rahmen der Abklärung an Ort und Stelle gemachten Angaben, wonach sie grundsätzlich kochen könne, jedoch mehr Zeit benötige, ihre Kinder selbständiger seien und etwas Einfaches zubereiten könnten, dank ihrer Erfahrung trotz Sehbehinderung Salat oder Gemüse waschen könne und beim Tischdecken und Abwaschen die Familienmitglieder helfen würden (VB 52 S. 5). Weiter gab die Beschwerdeführerin an, dass sie zu Fuss oder mit dem Velo einkaufen gehe, mit dem Velo drei Einkaufstaschen transportieren könne und auch der Ehemann abends etwas nach Hause mitbringen könne (VB 52 S. 6). Es ist demnach nicht zu beanstanden, dass die Abklärungsfachperson von keiner Einschränkung im Bereich "Einkauf und weitere Besorgungen" ausging (VB 52 S. 6). Sodann ging die Eingliederungsfachperson hinsichtlich "Garten-/Umgebungspflege und Haustierhaltung" von einer Einschränkung von 40 % aus und hielt fest, es sei dem Ehemann und den Söhnen zumutbar, bei der Gartenarbeit mitzuhelfen
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(VB 52 S. 7). Auch diese Beurteilung ist unter Berücksichtigung der Schadenminderungspflicht nachvollziehbar begründet.
Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, die Beschwerdegegnerin erwarte eine Mitarbeit im Haushalt im Umfang von wöchentlich neun Stunden vom Ehemann und je 4.5 Stunden von den Söhnen, was nicht zumutbar sei und die Aufgaben im Haushalt nicht abdecke (Beschwerde S. 8 f.). Im Abklärungsbericht vom 21. Juni 2024 legte die Abklärungsfachperson detailliert dar (vgl. auch ergänzende Stellungnahme vom 5. Februar 2025 in VB 67), bei welchen Aufgaben es dem Ehemann der Beschwerdeführerin und deren Söhnen zumutbar sei, mitzuhelfen (VB 52 S. 5 ff.). Die von der Abklärungsfachperson vorgenommene Einschätzung deckt sich mit den von der Beschwerdeführerin im Rahmen der Abklärung an Ort und Stelle gemachten Angaben, wonach beim Tischdecken/-abräumen, Abwaschen, Ein- und Ausräumen der Geschirrspülmaschine usw. alle Familienmitglieder helfen würden, die Dusche teilweise die Familienangehörigen reinigten, die Söhne die Bettwäsche selber wechselten, der Ehemann sich um die Abfallentsorgung (VB 52 S. 5) und Einzahlungen kümmere (VB 52 S. 6), die Söhne ihre Wäsche selber wüschen (VB 52 S. 6) und der Ehemann der Meinung sei, die Pflege des Gemüsegartens selber machen zu können (VB 52 S. 7). Die Beurteilung der Abklärungsfachperson ist demnach auch hinsichtlich der Mitarbeit des Ehemanns und der Kinder bei der Bewältigung der Haushaltstätigkeiten nicht zu beanstanden.
Für den Zeitraum ab August 2023 ging die Abklärungsfachperson von einer Einschränkung von insgesamt 26 % aus. Für den Zeitraum bis Juli 2023 hielt die Abklärungsfachperson fest, die Beschwerdeführerin sei bis Sommer im Haushalt stärker eingeschränkt gewesen, weshalb die Angehörigen viel hätten übernehmen müssen. Es werde deshalb für die Zeit bis Juli 2023 von einer Einschränkung von 50 % ausgegangen. Ab August 2023 werde von der aktuell ermittelten Einschränkung von 26 % ausgegangen (VB 52 S. 7). In der Stellungnahme vom 5. Februar 2025 ergänzte die Eingliederungsfachperson, man sei davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin früher noch grössere Einschränkungen im Haushalt gehabt habe als heute. Es sei deshalb zugunsten der Beschwerdeführerin von einer 50%igen Einschränkung im Haushalt ausgegangen worden. Auf die Frage an die Beschwerdeführerin vor Ort, seit wann der heutige Zustand in etwa herrsche, habe diese gesagt: "Seit Sommer 2023 habe sie das Gefühl, es gehe einigermassen, bis sich im Herbst 2023 der Augendruck wieder (vorübergehend) verschlechtert habe" (VB 67 S. 2; vgl. auch VB 52 S. 2). Somit ging die Abklärungsfachperson gestützt auf die Angaben der Beschwerdeführerin bis Juli 2023 zugunsten der Beschwerdeführerin von einer höheren Einschränkung im Haushalt aus und begründete diese Einschätzung nachvollziehbar. Eine Verbesserung des Gesundheitszustands bzw. der Leistungsfähigkeit im Haushaltsbereich ist somit mit dem Beweis-
- 12 grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausgewiesen (vgl. dazu auch Bericht der Augenklinik D._____ vom 26. September 2023 [VB 45 S. 2]).
Der Abklärungsbericht vom 21. Juni 2024 (VB 52), ergänzt durch die Stellungnahme vom 5. Februar 2025 (VB 67), erfüllt somit sämtliche der genannten Kriterien für eine beweiskräftige Entscheidgrundlage. Ein Eingriff in das Ermessen der fachlich kompetenten und näher am konkreten Sachverhalt stehenden Abklärungsperson ist damit vorliegend nicht angezeigt (vgl. E. 4.3. hiervor). Damit sind die Abklärungen der Beschwerdegegnerin zum massgeblichen tatsächlichen Sachverhalt nicht zu beanstanden, weshalb auch diesbezüglich auf weitere Abklärungen in antizipierter Beweiswürdigung zu verzichten ist, da von solchen keine weiteren Erkenntnisse zu erwarten sind (vgl. E. 3.4. hiervor). Es ist somit von einer Einschränkung im Haushaltsbereich von 50 % bis Juli 2023 (VB 52 S. 7) und von 26 % seit August 2023 (VB 52 S. 7) auszugehen.
5. 5.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
5.2. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 800.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensausgang der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
5.3. Der Beschwerdeführerin steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu.
Das Versicherungsgericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 800.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
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Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Aarau, 16. Februar 2026
Versicherungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Roth Güntert