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Aargau Obergericht Versicherungsgericht 04.03.2026 VBE.2025.387

March 4, 2026·Deutsch·Aargau·Obergericht Versicherungsgericht·PDF·4,150 words·~21 min·4

Full text

Versicherungsgericht 2. Kammer

VBE.2025.387 / ss / hf Art. 40

Urteil vom 4. März 2026

Besetzung Oberrichter Roth, Präsident Oberrichter Kathriner Oberrichter Zürcher Gerichtsschreiber Siegenthaler

Beschwerdeführerin A._____ gesetzlich vertreten durch ihre Eltern B._____ diese vertreten durch MLaw Nadja Zink, Rechtsanwältin, Kernstrasse 8/10, Postfach, 8021 Zürich

Beschwerdegegnerin SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau

Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG allgemein; Hilflosenentschädigung (Verfügung vom 22. Juli 2025)

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Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten:

1. Die im März 2023 geborene Beschwerdeführerin wurde im Oktober 2023 von ihren Eltern unter Angabe einer beidseitigen hochgradigen sensorineuralen Schwerhörigkeit bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen (medizinische Massnahmen, Hilfsmittel [Hörgeräte]) der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) angemeldet. Am 6. November 2023 anerkannte die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht gestützt auf das Geburtsgebrechen Ziffer 446 (Angeborene Schallempfindungsstörung sowie angeborene Taubheit) des Anhangs zur Verordnung des EDI über Geburtsgebrechen (GgV-EDI-Anhang). Nachdem die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin Kostengutsprache für Hörgeräte erteilt hatte, meldeten ihre Eltern sie am 30. September 2024 zum Bezug einer Hilflosenentschädigung für Minderjährige an. Nach ergänzenden Fragen an die die Beschwerdeführerin behandelnden Ärzte stellte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 10. April 2025 die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht. Nach dagegen gerichteten Einwänden nahm die Beschwerdegegnerin Rücksprache mit einer Fachspezialistin ihres Abklärungsdienstes und entschied gestützt darauf mit Verfügung vom 22. Juli 2025 wie vorbeschieden.

2. 2.1. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 12. September 2025 fristgerecht Beschwerde und beantragte Folgendes:

"1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 22. Juli 2025 sei aufzuheben und der Beschwerdeführerin sei eine Hilflosenentschädigung für Minderjährige ab dem frühestmöglichen Zeitpunkt zuzusprechen.

2. Eventualiter sei das Verfahren zur erneuten Abklärung und Entscheidfindung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 3. Es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen [zzgl. Mwst.] zulasten der Beschwerdegegnerin."

2.2. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 17. September 2025 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses (Rechtsbegehren Ziff. 3) abgewiesen und ein solcher eingefordert. Der Kostenvorschuss wurde am 1. Oktober 2025 geleistet.

2.3. Mit Eingabe vom 16. Oktober 2025 reichte die Beschwerdeführerin weitere medizinische Unterlagen ein.

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2.4. Mit Vernehmlassung vom 20. Oktober 2025 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.

Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 22. Juli 2025 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 25) zu Recht einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine (leichte) Hilflosenentschädigung für Minderjährige aufgrund einer schweren Sinnesschädigung nach Art. 37 Abs. 3 lit. d IVV verneint hat. Ein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung gestützt auf eine andere Grundlage (vgl. E. 2.1. hiernach) wurde angesichts der fehlenden weiteren gesundheitlichen Beschwerden der Beschwerdeführerin und ihres noch tiefen Alters (vgl. die in Anhang 2 des KSH aufgelisteten Referenzalter für die entsprechenden Verrichtungen bei gesunden Kindern) und des damit offensichtlich fehlenden anrechenbaren Hilfebedarfs zu Recht nicht geltend gemacht.

2. 2.1. Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz (Art. 13 ATSG), die hilflos sind, haben gemäss Art. 42 Abs. 1 IVG Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Es gilt zu unterscheiden zwischen schwerer, mittelschwerer und leichter Hilflosigkeit (Art. 42 Abs. 2 IVG). Die Hilflosigkeit gilt gemäss Art. 37 Abs. 3 IVV als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist (lit. a), einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf (lit. b), einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf (lit. c; sog. "Sonderfall"), wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässigen und erheblichen Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann (lit. d) oder dauernd auf lebenspraktische Begleitung (Art. 38 IVV) angewiesen ist (lit. e; vgl. jedoch bei Minderjährigen Art. 42bis Abs. 5 IVV). Die Anforderungen an eine mittelschwere oder eine schwere Hilflosigkeit sind entsprechend höher (Art. 37 Abs. 1 und 2 IVV).

2.2. Die Voraussetzungen für eine Hilflosenentschädigung leichten Grades im Sinne einer schweren Sinnesschädigung nach Art. 37 Abs. 3 lit. d IVV (vgl. E. 2.1.2. hiervor) gelten u.a. als erfüllt bei Kindern mit schwerer Hörschädigung, die für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt erhebliche Hilfe von Drittpersonen benötigen. In solchen Fällen ist keine weitere Abklärung erforderlich (Randziffer [RZ.] 3011 des Kreisschreibens des

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BSV über Hilflosigkeit [KSH; in den für den massgeblichen Zeitraum gültigen Fassungen]). Bei Kindern ist eine schwere Hörschädigung (hochgradige Schwerhörigkeit, hochgradige Schwerhörigkeit, an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit und Taubheit) ab einem Hörverlustgrad von 60 % bzw. ab einer Hörschwelle von 55 dB im Frequenzbereich 500 bis 4000 Hz anzunehmen (Rz. 3016 KSH). Kinder mit schwerer Hörschädigung haben Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung leichten Grades, wenn sie taub sind, keine Hilfsmittelversorgung erfolgt (unmöglich, kann keine Verbesserung erzielen oder vom Kind nicht gewünscht), trotz Hilfsmittel kein genügendes Sprachverständnis erreicht wird, und sie für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt erhebliche Hilfe von Drittpersonen benötigen (Rz. 3017 KSH). Der Anspruch wird bejaht, wenn regelmässige und erhebliche Dienstleistungen der Eltern oder Dritter notwendig sind, damit das betreffende Kind gesellschaftliche Kontakte pflegen kann. Darunter fallen alle Aufwendungen, welche zum Ziel haben, die Kommunikationsfähigkeit des behinderten Kindes zu fördern (z.B. schulische und pädagogisch-therapeutische Massnahmen wie Anwenden der erlernten und von Spezialisten empfohlenen Übungen zu Hause, invaliditätsbedingt notwendige Hilfe beim Schreibenlernen, Spracherwerb, Lippenablesen; RZ. 3018 KSH; zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 8C_66/2024 vom 7. August 2024 E. 5.1, vgl. jedoch E. 5 hiernach; zur Verbindlichkeit von Verwaltungsweisungen vgl. E. 2.2 desselben).

3. Aus den medizinischen Akten ergibt sich vorliegend im Wesentlichen Folgendes:

3.1. Im Bericht des Spitals E._____ vom 19. Oktober 2023 wurde der Beschwerdeführerin von der behandelnden Ärztin PD Dr. med. C._____, Fachärztin für Oto-Rhino-Laryngologie, die Diagnose einer beidseitigen hochgradigen sensorineuralen Schwerhörigkeit (Geburtsgebrechen Ziff. 446) gestellt. In der Hirnstammaudiometrie habe sich bis 90 dB keine Hörreaktion gezeigt (VB 2 S. 1 f.).

3.2. Am 28. November 2023 wurde die Beschwerdeführerin vom Zentrum F._____ mit Hörgeräten versorgt und diese wurden in der Folge mehrfach angepasst (vgl. VB 5 S. 1). In seinem Bericht vom 8. März 2024 hielt der pädaudiologische Dienst des Zentrums F._____ fest, die Hörgeräte seien nun definitiv angepasst worden. Nach mehreren Versuchen hätten gute Reaktionsschwellen ohne Hörgeräte im Freifeld erarbeitet werden können. Die aktuelle Reaktionsschwelle mit Hörgeräten liege bei ca. 40 – 45 dB SPL, was altersentsprechend sehr erfreulich sei. Die Mutter der Beschwerdeführerin und die betreuende Audiopädagogin würden von sehr

- 5 guten Reaktionen auf diverse Geräusche berichten. Zusätzlich habe das Plappern eingesetzt (VB 5 S. 2).

3.3. Im Bericht vom 3. April 2024 hielt PD Dr. med. C._____ fest, die Hörgeräteanpassung habe sich aufgrund des Gehörgangwachstums anspruchsvoll gestaltet, sie würden jetzt aber ganztags getragen. Unbehaglichkeitsreaktionen würden nicht beobachtet. Im häuslichen Umfeld seien Reaktionen auf akustische Stimuli mit Hörgerät(en) klar besser als ohne Hörhilfen. Eine audiopädagogische Förderung sei etabliert. Die Sprachentwicklung habe bis jetzt nicht eingesetzt. Im Tonaudiogramm seien auch heute ohne Hörgeräte keine reproduzierbaren Reaktionen zu sehen gewesen. Mit Hörgeräten habe sich in der binauralen Kondition pantonal ab 40 dB eine Aufblähkurve gezeigt. Die Hörgeräte seien damit gut angepasst (VB 6 S. 2).

3.4. Am 4. November 2024 stellte die Beschwerdegegnerin zur (allfälligen) Leistungsbeurteilung den die Beschwerdeführerin behandelnden Ärzten des Spitals E._____ Ergänzungsfragen (VB 9). Diese hielten in ihrer Stellungnahme vom 12. November 2024 im Wesentlichen fest, bei der Beschwerdeführerin bestehe eine hochgradige sensorineurale Schwerhörigkeit beidseits (Geburtsgebrechen Ziff. 446). In der Hirnstammaudiometrie in Sedation vom 19. Oktober 2023 hätten in den Frequenzen zwischen 500 und 4000 Hz keine Potentiale bis 90 dB SPL nachgewiesen werden können. Im Oktober 2023 sei daher eine Hilfsmittelversorgung im Sinne von Hörgeräten erfolgt. Zum Sprachverständnis der Beschwerdeführerin mit entsprechender Hörhilfe könne angesichts ihres tiefen Lebensalters keine genaue Aussage gemacht werden. Anamnestisch seien im häuslichen Umfeld Reaktionen auf akustische Reize vor allem während dem Tragen von Hörgeräten zu beobachten. Inwiefern die Beschwerdeführerin trotz Hilfsmittelversorgung kein genügendes Sprachverständnis erreichen könne, lasse sich aktuell noch nicht abschätzen. Die Notwendigkeit nach Hilfe bei der Pflege der gesellschaftlichen Kontakte sei zu bejahen. So sollte bei der Beschwerdeführerin eine audiopädagogische Förderung zur Anbahnung des Spracherwerbs sowie der Begleitung bei der Hörgeräteanpassung erfolgen (VB 11 S. 2).

3.5. Nachdem gegen den darauf gestützten negativen Vorbescheid (vgl. VB 15) Einwände vorgebracht worden waren (VB 19; 23), bat die Beschwerdegegnerin ihren Abklärungsdienst um eine Einschätzung (VB 24). Die Fachspezialistin des Abklärungsdienstes hielt am 22. Juli 2025 im Wesentlichen fest, dass der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Hilflosenentschädigung leichten Grades im Sonderfall gemäss Art. 37 Abs. 3 lit. d IVV

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(schwere Sinnesschädigung oder schweres körperliches Gebrechen) bereits an der Voraussetzung einer schweren Hörschädigung gemäss Rz. 3016 KSH scheitere, da die Hörschwelle gemäss den Berichten des Zentrums F._____ und des Spitals E._____ mit Hörgeräten bei 40 – 45 dB und somit unter den (in Rz. 3016 KSH) geforderten 55 dB liege. Daher werde auf die Prüfung der weiteren Voraussetzungen gemäss Rz. 3017 KSH (taub, keine Hilfsmittelversorgung erfolgt, trotz Hilfsmittel kein genügendes Sprachverständnis erreicht, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt erhebliche Dritthilfe benötigt) verzichtet, wobei die Fachspezialistin zusätzlich auf die Grafik 1 in Anhang 1 des KSH verwies (VB 26 S. 4). Gestützt darauf erliess die Beschwerdegegnerin die angefochtene Verfügung vom 22. Juli 2025 (VB 25).

4. 4.1. Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, die Voraussetzung einer schweren Hörschädigung gemäss Rz. 3016 KSH sei vorliegend erfüllt, da die entsprechende Bemessung ohne Einsatz von Hilfsmittel (Hörgeräten) zu erfolgen habe (Beschwerde, Ziff. 15 ff.). Zudem bedürfe sie nicht nur einer erheblichen Dritthilfe für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt (Beschwerde, Ziff. 23 ff.), sondern verfüge, wie ausgewiesen sei, auch trotz der Hilfsmittel über kein genügendes Sprachverständnis (Beschwerde, Ziff. 26 ff.). Damit seien die Anspruchsvoraussetzungen für eine leichte Hilflosenentschädigung für Minderjährige infolge einer schweren Hörschädigung erfüllt (Beschwerde, Ziff. 42).

4.2. Der Beschwerdeführerin ist – wie das hiesige Gericht in seinem Urteil VBE.2024.425 vom 2. Mai 2025 in E. 4.2.2. bereits festgestellt hat, worauf die Beschwerdeführerin zutreffend hingewiesen hat (Beschwerde, Ziff. 19) – insoweit zuzustimmen, dass sich die in Rz. 3016 KSH geforderten Schwellenwerte zur Erfüllung einer schweren Hörschädigung (Hörverlustgrad von 60 % bzw. ab einer Hörschwelle von 55 dB im Frequenzbereich 500 bis 4000 Hz) in einem ersten Schritt nicht auf die durch entsprechende Hilfsmittel korrigierten Werte beziehen, sondern vielmehr die Grundschädigung vor einer allfälligen Korrektur mittels Hilfsmitteln betreffen. Dies ergibt sich einerseits aus der Systematik des KSH, welches in Rz. 3016 grundsätzlich festhält, wer an einer schweren Hörschädigung leidet und erst in Rz. 3017 in einem nächsten Schritt darauf eingeht, welche Kinder mit schwerer Hörschädigung Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung haben, worunter etwa Kinder fallen, bei denen keine Hilfsmittelversorgung erfolgt oder die trotz dieses Hilfsmittels kein genügendes Sprachverständnis erreichen (vgl. E. 2.2. hiervor). Nicht anderes geht aus der Grafik 1 in Anhang 1 des KSH hervor. So lautet nach Verneinung des ersten Prüfpunktes ("Ist das Kind taub?") der zweite Prüfpunkt: "Hat das Kind eine schwere Hörschädigung (erreicht es die Werte gemäss Rz. 3016)?". Erst

- 7 nach Bejahung dieses Punktes folgt der dritte Prüfpunkt: "Hat das Kind ein Hilfsmittel?", nach dessen Bejahung die Frage "Erreicht das Kind dank dem Hilfsmittel ein genügendes Sprachverständnis?" folgt. Aus dieser Reihenfolge ergibt sich, dass ein allfälliges Hilfsmittel erst von Bedeutung ist und berücksichtigt wird, nachdem man die Frage des Bestehens einer schweren Hörschädigung nach Rz. 3016 KSH bereits beantwortet (bzw. bejaht) hat. Nichts anderes ergibt sich denn – wie die Beschwerdeführerin in der Beschwerde (Ziff. 17 f.) zutreffend anmerkt – aus dem von der Fachspezialistin in ihrer Stellungnahme vom 22. Juli 2025 erwähnten (VB 26 S. 4) Urteil des Bundesgerichts 8C_66/2024 vom 7. August 2024, in welchem dieses die Feststellung des BSV (als Erstellerin des KSH), dass, "die in Ziff. 3016 KSH statuierten Grenzen der Hörbarkeit […] mit den Werten ohne ein Hörgerät [korrespondierten]" zumindest implizit bestätigte (E. 6.2.2 des Urteils).

Da bei der Beschwerdeführerin vorliegend ohne Hörgeräte in den Frequenzen zwischen 500 und 4000 Hz bis 90 dB (vgl. E. 3.1. hiervor) bzw. bis zwischen 75 und 80 dB (vgl. den von der Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 16. Oktober 2025 nachgereichten Bericht von PD Dr. med. C._____ vom 5. Mai 2025) und damit bereits weit über 55 dB keine Potentiale nachgewiesen werden konnten, erfüllt sie nach dem Dargelegten – entgegen der Beurteilung der Fachspezialistin der Beschwerdegegnerin (vgl. E. 3.5. hiervor) – die Voraussetzungen zur Bejahung einer schweren Hörschädigung gemäss Rz. 3016 KSH.

4.3. 4.3.1. Das Bestehen einer schweren Hörschädigung im Sinne von Rz. 3016 KSH bildet jedoch nur Grundvoraussetzung für einen Anspruch auf Hilflosenentschädigung aufgrund eines entsprechenden Sonderfalls. Für die Bejahung eines damit begründeten Leistungsanspruchs hat die betroffene Person zusätzlich die in Rz. 3017 KSH aufgeführten Kriterien zu erfüllen (vgl. E. 2.2. hiervor). Eine Taubheit (Rz. 3017 KSH erstes Lemma) liegt bei der Beschwerdeführerin nicht vor (vgl. die Berichte in E. 3. hiervor sowie den am 16. Oktober 2025 von der Beschwerdeführerin nachgereichten Bericht des Spitals D._____ vom 2. Oktober 2025, worin auch "bloss" eine "[h]ochgradige an Taubheit grenzende sensorineurale Schwerhörigkeit beidseits" erwähnt wird). Eine Hilfsmittelversorgung war mit den Hörgeräten vorliegend möglich (Rz. 3017 KSH zweites Lemma). Entsprechend stellt sich sodann die Frage, ob die Beschwerdeführerin trotz dieser Hörgeräte ein genügendes Sprachverständnis erreicht oder nicht (Rz. 3017 KSH drittes Lemma).

4.3.2. Bei der Frage, was als "genügendes Sprachverständnis" zu verstehen ist, stellte das BSV im Rahmen des vorgenannten (E. 2.2 und 4.2. hiervor) bun-

- 8 desgerichtlichen Verfahrens 8C_66/2024 fest, dies sei "[i]n den meisten Fällen […] gleichbedeutend mit dem Erreichen der Schwellenwerte gemäss Ziff. 3016 KSH mit einem Hörgerät" (E. 6.2.2 erster Absatz). Diese Konkretisierung des BSV vom fraglichen Begriff des "Sprachverständnisses" hat das Bundesgericht in der Folge grundsätzlich bestätigt (vgl. E. 6.2.2 zweiter Absatz) und um die Tatsache ergänzt, dass der behandelnde Arzt der Versicherten im von ihm zu beurteilenden Fall mit der Hörhilfe ein genügendes altersentsprechendes Sprachverständnis attestiert habe, womit der dahingehende Schluss der Vorinstanz nicht zu beanstanden sei (E. 6.3 des Urteils).

Dass das BSV das genügende Sprachverständnis "in den meisten Fällen" als erfüllt erachtet, sobald die Schwellenwerte nach Rz. 3016 KSH mit dem Hörgerät erfüllt sind, bedeutet, dass dies zwar als Grundsatz gilt, von welchem jedoch im Einzelfall (bzw. in den übrigen Fällen) Ausnahmen möglich sind. Eine solche Ausnahme ist namentlich dann geboten, wenn im konkreten Einzelfall fachmedizinisch ausgewiesen ist, dass eine versicherte Person trotz Erreichens der Schwellenwerte nach Rz. 3016 KSH mit der Hörgeräteunterstützung kein genügendes Sprachverständnis entwickeln kann.

4.3.3. Gemäss dem Bericht des Zentrums F._____ vom 8. März 2024 liege die Reaktionsschwelle bei der Beschwerdeführerin mit Hörgeräten bei ca. 40 – 45 dB SPL (vgl. E. 3.2. hiervor). Die behandelnde Ärztin des Spitals E._____, PD Dr. med. C._____, spricht in ihrem Bericht vom 3. April 2024 von einer sich im Tonaudiogramm mit Hörgeräteversorgung zeigenden "Aufblähkurve" ab 40 dB (E. 3.3. hiervor) bzw. im am 16. Oktober 2025 von der Beschwerdeführerin nachgereichten Bericht vom 5. Mai 2025 von einer Reaktionsschwelle mit Hörgeräten von "um die 30 dB". Damit liegen die mit entsprechender Hörgeräteversorgung ermittelten Werte bei der Beschwerdeführerin nachweisbar unter dem in Rz. 3016 KSH genannten Schwellenwert von 55 dB.

Die Frage der Beschwerdegegnerin, ob die Beschwerdeführerin mit diesen Hörhilfen ein genügendes Sprachverständnis erreichen könne, erachteten die behandelnden Ärzte der Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 12. November 2024 unter Verweis auf das noch (zu) tiefe Alter der Beschwerdeführerin als aktuell nicht abschätz- bzw. beantwortbar (vgl. E. 3.4. hiervor). Danach und in einem angesichts des Alters der Beschwerdeführerin entwicklungsseitig nicht unerheblichen Zeitraums bis zur Verfügung vom 22. Juli 2025 nahm die Beschwerdegegnerin diesbezüglich keine Abklärungen mehr vor. Anders als im vom Bundesgericht in Urteil 8C_66/2024 zu beurteilenden Sachverhalt (vgl. E. 4.3.2. hiervor) wurde der Beschwerdeführerin damit bis zuletzt aus (fach-)medizinischer Sicht nie explizit ein genügendes altersentsprechendes Sprachverständnis attestiert. Im Gegensatz zum vom hiesigen Gericht im vorerwähnten

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(vgl. E. 4.2.) Urteil VBE.2024.425 vom 2. Mai 2025 zu beurteilenden Sachverhalt (vgl. dessen E. 4.2.5.) wurde der Beschwerdeführerin denn auch weder (insb. wiederholt) ein verbessertes Sprachverständnis attestiert, noch sind andere konkrete Umstände für eine verminderte Sprachverständnisentwicklung ersichtlich. Dem im Beschwerdeverfahren am 16. Oktober 2025 nachgereichten Bericht des Spitals E._____ vom 5. Mai 2025 wurde hingegen anamnestisch insbesondere eine zögerliche Sprachentwicklung, die Beschränkung auf 1-Wort-Äusserungen und ein "recht begrenzt[er]" Wortschatz festgehalten. PD Dr. med. C._____ hielt im entsprechenden Bericht fest, die Beschwerdeführerin scheine trotz auch heute sehr guter Aufblähkurve (im Audiogramm mit den Hörgeräten), dem Fehlen von Mittelohrproblemen und der sonst sehr guten Entwicklung nicht ausreichend gut akustische Informationen aus der grossen Verstärkung durch die Hörgeräte zu ziehen, weshalb eine ausführliche Diagnostik (MRT, CT, nochmalige Hirnstammaudiometrie) indiziert sei. Aus dem Bericht des Zentrums F._____ vom 12. September 2025 (Beschwerdebeilage 3; der Bericht zeigt die Entwicklung des Sprachverständnisses der Beschwerdeführerin auch vor dem massgeblichen Verfügungszeitpunkt vom 22. Juli 2025 [vgl. BGE 143 V 409 E. 2.1 S. 411; 130 V 445 E. 1.2 S. 446] auf, weshalb er grundsätzlich zu berücksichtigen ist) geht hervor, dass das Sprachverständnis der Beschwerdeführerin und ihre aktive Sprache nicht ihren guten Fähigkeiten im altersgerechten Spielverhalten entsprächen. Ihr Hörverständnis reiche nicht, um Sprache differenziert wahrzunehmen und erschwere einen altersgerechten Spracherwerb. In der Kommunikation benötige sie viel visuelle Unterstützung und zusätzliche Erklärungen. Es zeige sich zunehmend, dass die Beschwerdeführerin mit den Hörgeräten an ihre Grenzen komme. Die stark vokalisierende Sprache bestätige, dass nicht alle Konsonanten verstanden würden (S. 5). Das Spital D._____ stellte im ebenfalls am 16. Oktober 2025 von der Beschwerdeführerin eingereichten Bericht vom 2. Oktober 2025 (zu dessen Berücksichtigung s. Hinweis zum Bericht vom Zentrum F._____ hiervor) anamnestisch fest, dass die Familie durch die konventionelle Hörgeräteversorgung nach initialem Profit seit Anfang des Jahres eine Stagnation der Fortschritte in der Sprachentwicklung bemerkt habe. Es könnten wenige kurze Wörter wiedergegeben werden, keine Zweiwortsätze. Zudem sei auffallend, dass die Beschwerdeführerin stark auf visuelle Reize angewiesen sei. Trotz leistungsstarken Hörgeräten, die regelmässig getragen würden, und entsprechender Förderung sei bisher eine ausreichende Lautspracheentwicklung ausgeblieben. Die audiometrischen Messungen würden zeigen, dass die Hörgeräte an der Leistungsgrenze eingestellt seien und der Hörgewinn für eine gute Lautspracheentwicklung nicht ausreichend sei. Es stelle sich deshalb die Frage nach einer Cochlea- Implantation. Diese wurde von der Beschwerdeführerin am 6. Oktober 2025 entsprechend beantragt (VB 30 ff.), wofür die Beschwerdegegnerin am 13. Oktober 2025 Kostengutsprache erteilte (VB 34).

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4.4. Anders als im vom Bundesgericht in Urteil 8C_66/2024 zu beurteilenden Sachverhalt (und auch anders als in jenem, welche das hiesige Gericht im vorerwähnten Urteil VBE.2024.425 vom 2. Mai 2025 zu beurteilen hatte) ergeben sich im vorliegenden Fall damit konkrete und fachkundige bzw. fachmedizinische Hinweise darauf, dass die Beschwerdeführerin trotz des Erreichens der Schwellenwerte nach Rz. 3016 KSH mit der Hörgeräteunterstützung kein genügendes (altersentsprechendes) Sprachverständnis erreicht hat bzw. erreichen kann. Diesen konkreten Hinweisen hätte die Beschwerdegegnerin weiter nachgehen müssen. Dadurch, dass sie trotz dieser Hinweise auf weitere Abklärungen verzichtet und lediglich aufgrund des Erreichens der Schwellenwerte gemäss Rz. 3016 KSH mit Hilfe der Hörgeräte auf ein genügendes Sprachverständnis der Beschwerdeführerin geschlossen hat, hat sie die ihr obliegende Untersuchungspflicht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG; vgl. statt vieler Urteil des Bundesgerichts 8C_198/2025 vom 30. Juni 2025 E. 4.2) verletzt. Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese die notwendigen Abklärungen vornehmen kann und im Anschluss neu über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Hilflosenentschädigung aufgrund einer schweren Sinnesschädigung nach Art. 37 Abs. 3 lit. d IVV (im Sinne einer schweren Hörschädigung) entscheiden kann.

5. Unter diesen Umständen stellt sich die Frage, ob die Beschwerdeführerin für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt erhebliche Hilfe von Drittpersonen benötige (Rz. 3017 KSH viertes Lemma mit Verweis auf Rz. 3018 KSH; vgl. Beschwerde, Ziff. 23 ff.) vorerst nicht mehr.

Der Vollständigkeit halber ist dennoch darauf hinzuweisen, dass das Bundesgericht, indem es im vorerwähnten (vgl. E. 2.2.) Urteil 8C_66/2024 vom 7. August 2024 in E. 5.1. feststellte "Kinder mit schwerer Hörschädigung haben Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung leichten Grades, wenn sie taub sind im Sinne von Ziff. 3005 […], keine Hilfsmittelversorgung erfolgt […], trotz Hilfsmittel kein genügendes Sprachverständnis erreicht wird, oder [Hervorhebung durch das Gericht] wenn sie für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt erhebliche Hilfe von Drittpersonen benötigen (Ziff. 3017 KSH)" weder Rz. 3017 KSH in der im massgeblichen Beurteilungszeitpunkt (per Juni bzw. Juli 2023; vgl. dazu den Hinweis in E. 4.3.3. hiervor) noch in der im Zeitpunkt der Urteilsfällung (6. August 2024) geltenden Fassung wiedergab. Vielmehr entspricht die vom Bundesgericht unter Hinweis auf Rz. 3017 KSH wiedergegebene Formulierung jener, wie sie im früheren Kreisschreiben des BSV über die Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung (KSIH; gültig bis 31. Dezember 2021) in Rz. 8067 oder in Rz. 3017 in der ab Januar 2022 bis zum 30. April 2022 geltenden (ersten) Version des KSH vorzufinden war. Mit der am 1. Mai 2022 in Kraft getretenen (zweiten) Version des KSH wurde Rz. 3017 KSH insoweit "präzisiert"

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(vgl. die Anmerkung zu RZ. 3017 KSH auf S. 2 der entsprechenden Fassung), als dass das hiervor hervorgehobene "oder" in RZ. 3017 KSH durch ein "und" ersetzt wurde. Dies entspricht offensichtlich auch der Ansicht des Bundesgerichts, hat dieses im genannten Urteil doch trotz der unzutreffenden Wiedergabe von RZ. 3017 KSH (in E. 5.1) nach Bejahung des genügenden Sprachverständnisses der dortigen Beschwerdeführerin (in E. 6) nicht weiter geprüft, ob eine erhebliche Dritthilfe für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt notwendig ist. Damit hat es implizit bestätigt, dass es – der ab 1. Mai 2022 gültigen Version von RZ. 3017 KSH entsprechend – die beiden darin genannten Voraussetzungen des ungenügenden Sprachverständnisses (drittes Lemma) und der notwendigen erheblichen Dritthilfe für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt (viertes Lemma) als für einen Anspruch auf eine (leichte) Hilflosenentschädigung aufgrund des Sonderfalls der schweren Hörschädigung kumulativ ("und") zu erfüllende Voraussetzungen erachtet. Dies steht letztlich auch im Einklang mit der in Grafik 1 des Anhangs 1 des KSH dargestellten Kaskadenprüfung.

Soweit die Beschwerdeführerin auf E. 2 des Urteils des hiesigen Gerichts VBE.2024.425 vom 2. Mai 2025 verweist, und entsprechend feststellt, dass dieses "offenbar davon aus[gegangen sei], dass […] der Ausdruck «und» zwischen dem dritten und viertem[sic!] Lemma von RZ. 3017 [KSH] als «oder» zu verstehen [sei]" (Beschwerde, Ziff. 12), ist anzumerken, dass das Gericht dabei lediglich E. 5.1 des erwähnten bundesgerichtlichen Urteils wörtlich wiedergegeben hat, ohne sich dabei inhaltlich zur Frage nach dem Verständnis der entsprechenden Lemmas (kumulative oder alternative Voraussetzungen) zu äussern. Vielmehr hat es in E. 4.3. unter Verweis auf die unmissverständliche Kaskadenprüfung in Grafik 1 in Anhang 1 des KSH bereits damals festgestellt, dass die beiden Voraussetzungen (entgegen dem Wortlaut der wiedergegebenen bundesgerichtlichen Rechtsprechung) kumulativ zu verstehen seien. Entsprechend verzichtete das hiesige Gericht in der Folge aufgrund eines mit Hilfe von Hörgeräten erreichten genügenden Sprachverständnisses denn auch auf die Prüfung der Notwendigkeit einer erheblichen Dritthilfe für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt.

6. 6.1. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 400.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensausgang der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

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6.2. Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf Ersatz der richterlich festzusetzenden Parteikosten (Art. 61 litt. g ATSG), denn die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zwecks Vornahme ergänzender Abklärungen gilt als anspruchsbegründendes Obsiegen (BGE 132 V 215 E. 6.1 S. 235 mit Hinweisen).

Das Versicherungsgericht erkennt:

1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 22. Juli 2025 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zur Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 400.00 werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin die Parteikosten in richterlich festgesetzter Höhe von Fr. 2'000.00 zu bezahlen.

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

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Aarau, 4. März 2026

Versicherungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Roth Siegenthaler

VBE.2025.387 — Aargau Obergericht Versicherungsgericht 04.03.2026 VBE.2025.387 — Swissrulings