Versicherungsgericht 3. Kammer
VBE.2025.372 / AD / nl Art. 73
Urteil vom 21. April 2026
Besetzung Oberrichterin Gössi, Präsidentin Oberrichterin Fischer Oberrichter Zürcher Gerichtsschreiberin Dettwiler
Beschwerdeführerin A._____
Beschwerdegegner AWA - Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Aargau, Rain 53, 5000 Aarau
Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend AVIG (Einspracheentscheid vom 9. Juli 2025)
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Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten:
1. Die Beschwerdeführerin meldete sich am 3. März 2025 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum B._____ (RAV) zur Arbeitsvermittlung an und beantragte am 21. März 2025 bei der Öffentlichen Arbeitslosenkasse des Kantons Aargau die Ausrichtung von Arbeitslosentaggeldern ab dem 1. März 2025. Mit Verfügung vom 8. April 2025 verneinte die Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Aargau einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 3. März 2025. Zur Begründung führte sie aus, die Beitragszeit aus der Anstellung bei der C._____ GmbH sei aufgrund der Eigenschaft der Beschwerdeführerin als mitarbeitende Ehegattin des Gesellschafters und Geschäftsführers des fraglichen Unternehmens, dem arbeitgeberähnliche Stellung zukomme, nicht zu berücksichtigen. Die Mindestbeitragszeit sei damit nicht erfüllt und Gründe für eine Befreiung von deren Erfüllung würden fehlen. Die dagegen erhobene Einsprache wies der Beschwerdegegner mit Einspracheentscheid vom 9. Juli 2025 ab.
2. 2.1. Gegen den Einspracheentscheid vom 9. Juli 2025 erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 8. September 2025 fristgerecht Beschwerde und stellte folgendes Rechtsbegehren:
"Ich beantrage, der Einspracheentscheid vom 9. Juli 2025 sei aufzuheben und mir seien Arbeitslosentaggelder ab 3. März 2025 auszurichten."
2.2. Mit Vernehmlassung vom 16. September 2025 beantragte der Beschwerdegegner die Abweisung der Beschwerde.
Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1. Der Beschwerdegegner führte im Einspracheentscheid vom 9. Juli 2025 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 33) aus, die Beschwerdeführerin habe während der Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 3. März 2023 bis am 2. März 2025 zwar mit ihrer Anstellung bei der D._____ GmbH und bei der C._____ GmbH eine Beitragszeit von 24 Monaten erwirtschaftet. Während ihrer Anstellung bei der C._____ GmbH und noch im Zeitpunkt des Erlasses des Einspracheentscheides habe aber ihr Ehegatte als alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift dieses Unternehmens eine arbeitgeberähnliche Stellung innegehabt, wobei der Zeitpunkt der Heirat nicht relevant sei. Nach dem Ende der Anstellung am
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28. Februar 2025 habe die arbeitgeberähnliche Stellung fortgedauert und die Beschwerdeführerin sei keiner anderen, mindestens sechsmonatigen beitragspflichtigen Tätigkeit nachgegangen. Die Anspruchsberechtigung der Beschwerdeführerin ab dem 3. März 2025 sei deshalb zu verneinen (VB 33 S. 2 ff.).
Dagegen wendet die Beschwerdeführerin ein, die von ihr erwirtschaftete Beitragszeit sei vollumfänglich zu berücksichtigen. Sie sei "als normale Arbeitnehmerin" im Betrieb ihres Ehegatten angestellt gewesen und habe weder Zeichnungsberechtigung noch Geschäftsführungsbefugnisse gehabt oder Einfluss auf die Unternehmensführung nehmen können. Zudem befinde sich die C._____ GmbH im "Abwicklungs- und Verkaufsprozess" (Beschwerde S. 1).
Streitig und zu prüfen ist somit, ob der Beschwerdegegner einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 3. März 2025 wegen der Eigenschaft der Beschwerdeführerin als mitarbeitende Ehegattin einer Person mit arbeitgeberähnlicher Stellung zu Recht verneint hat.
2. 2.1. Gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG hat die versicherte Person Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn sie unter anderem die Beitragszeit erfüllt hat (Art. 13 AVIG) oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist (Art. 14 AVIG). Nach Art. 9 Abs. 1 AVIG gelten – soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht – für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit zweijährige Rahmenfristen. Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 9 Abs. 2 AVIG); die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag (Art. 9 Abs. 3 AVIG). Nach Art. 13 Abs. 1 AVIG hat die Beitragszeit erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat. Die Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit richtet sich nach Art. 14 AVIG.
2.2. Gemäss Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG haben Personen, die in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, als finanziell am Betrieb Beteiligte oder als Mitglieder eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen können, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung. Praxisgemäss ist diese der Vermeidung von Missbräuchen dienende Bestimmung analog auf arbeitgeberähnliche Personen und deren Ehegatten anzuwenden, die Arbeitslosenentschädigung verlangen
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(BGE 145 V 200 E. 4.1 S. 203; Urteil des Bundesgerichts 8C_242/2022 vom 4. August 2022 E. 3.2).
Die Frage, ob eine arbeitnehmende Person einem obersten betrieblichen Entscheidungsgremium angehört und ob sie in dieser Eigenschaft massgeblich Einfluss auf die Unternehmensentscheidungen nehmen kann, ist aufgrund der internen betrieblichen Struktur zu beantworten. Keine Prüfung des Einzelfalles ist erforderlich, wenn sich die massgebliche Entscheidungsbefugnis bereits aus dem Gesetz selbst (zwingend) ergibt. Dies gilt namentlich für die Gesellschafter einer GmbH (Art. 804 ff. OR; BGE 145 V 200 E. 4.2 S. 203; Urteil des Bundesgerichts 8C_242/2022 vom 4. August 2022 E. 3.2).
2.3. Damit eine versicherte Person in arbeitgeberähnlicher Stellung oder deren mitarbeitender Ehegatte Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat, muss sie mit dem Ausscheiden aus dem Betrieb definitiv auch die arbeitgeberähnliche Stellung verlieren. Behält sie nach der Entlassung ihre arbeitgeberähnliche Stellung im Betrieb bei und kann sie dadurch die Entscheidungen des Arbeitgebers weiterhin bestimmen oder massgeblich beeinflussen, verfügt sie nach wie vor über die unternehmerische Dispositionsfreiheit, den Betrieb jederzeit zu reaktivieren und sich bei Bedarf erneut als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer einzustellen. Ein solches Vorgehen läuft auf eine rechtsmissbräuchliche Umgehung der Regelung des Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG hinaus, welche ihrem Sinn nach der Missbrauchsverhütung dient und in diesem Rahmen insbesondere dem Umstand Rechnung tragen will, dass der Arbeitsausfall von arbeitgeberähnlichen Personen praktisch unkontrollierbar ist, weil sie ihn aufgrund ihrer Stellung bestimmen oder massgeblich beeinflussen können. Diese Rechtsprechung will nicht bloss dem ausgewiesenen Missbrauch an sich begegnen, sondern bereits dem Risiko eines solchen, welches der Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung an arbeitgeberähnliche Personen inhärent ist (Urteile des Bundesgerichts 8C_448/2018 vom 30. September 2019 E. 6; 8C_529/2016 vom 26. Oktober 2016 E. 5.2; BGE 142 V 263 E. 5.3 S. 270; BARBARA KUP- FER BUCHER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 6. Auflage 2025, S. 16 ff.).
2.4. Die mitarbeitende Ehegattin, die aus dem Betrieb, der von ihrem Ehegatten weitergeführt wird, ausgeschieden ist, gilt erst dann als anspruchsberechtigt, wenn sie entweder mindestens eine sechsmonatige beitragspflichtige Beschäftigung nach der Aufgabe der Tätigkeit im ehelichen Betrieb ausgeübt hat oder die Mindestbeitragszeit von zwölf Monaten ausserhalb des ehelichen Betriebs erfüllt (vgl. AVIG-Praxis ALE, Stand: 1. Juli 2025, Rz. B31; Urteile des Bundesgerichts 8C_87/2023 vom 14. September 2023 E. 2.2 mit Hinweisen; 8C_242/2022 vom 4. August 2022 E. 5.4).
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3. 3.1. Nach der Anmeldung zur Arbeitsvermittlung vom 3. März 2025 (VB 249) beantragte die Beschwerdeführerin am 21. März 2025 die Ausrichtung von Arbeitslosentaggeldern ab dem 1. März 2025 (VB 228). Da es sich beim 1. März 2025 um einen Samstag handelte und die Kontrollfristen nur an Werktagen erfüllt werden können, begann die Rahmenfrist für den Leistungsbezug am nächsten Werktag, also dem 3. März 2025, so dass die Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 3. März 2023 bis am 2. März 2025 lief (vgl. E. 2.1. hiervor; AVIG-Praxis ALE, Stand: 1. Juli 2025, Rz. B43).
3.2. Während der Rahmenfrist für die Beitragszeit war die Beschwerdeführerin vom 1. September 2023 bis am 28. Februar 2025 bei der C._____ GmbH angestellt (VB 12; VB 103 f.; VB 167 f.; VB 224). Dabei hatte der vom 15. Mai 2023 (VB 133) bis am 15. Dezember 2025 (https://aaa.ch/de/search/entity/list/firm/1587315, zuletzt besucht am 21. April 2026) im Handelsregister als Gesellschafter und Geschäftsführer der C._____ GmbH mit Einzelunterschrift eingetragene Ehegatte der Beschwerdeführerin (Heirat am 24. Januar 2024 [vgl. VB 180]) eine arbeitgeberähnliche Stellung. Die Beschwerdeführerin ist deshalb als mitarbeitende Ehegattin einer Person im Sinne von Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG vom Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 3. März 2025 ausgeschlossen, und zwar unabhängig davon, ob sie selbst ebenfalls eine arbeitgeberähnliche Stellung innehatte (vgl. E. 2.2. hiervor; BGE 142 V 263 E. 4.1 S. 266; Urteil des Bundesgerichts 8C_379/2022 vom 21. November 2022 E. 5.1.2). Es ist folglich unerheblich, dass die Beschwerdeführerin nur Arbeitnehmerin der C._____ GmbH war und weder Zeichnungsberechtigung noch Geschäftsführungsbefugnisse hatte oder Einfluss auf die Unternehmensführung nehmen konnte (vgl. Beschwerde S. 1). Ohne Belang ist auch der Hinweis der Beschwerdeführerin auf den laufenden "Abwicklungs- und Verkaufsprozess" der C._____ GmbH bzw. den von ihrem Ehegatten erteilten Auftrag an die E._____ AG zur Abberufung der Geschäftsführung und Veräusserung sämtlicher Stammanteile vom 8. September 2025 (Beschwerdebeilage [BB] 3). Dieser Prozess, der mit dem Ausscheiden des Ehegatten der Beschwerdeführerin aus der C._____ GmbH am 15. Dezember 2025 endete (https://aaa.ch/de/search/entity/list/firm/1587315, zuletzt besucht am 21. April 2026), wurde erst nach dem Ende der Rahmenfrist für die Beitragszeit am 2. März 2025 und nach Erlass des angefochtenen Einspracheentscheides vom 9. Juli 2025 (VB 33) in Gang gesetzt und hatte keinen Einfluss auf die vom Ehegatten bis zu seinem Ausscheiden aus der Gesellschaft innegehabte arbeitgeberähnliche Stellung.
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3.3. 3.3.1. Das Ende des Arbeitsverhältnisses mit der C._____ GmbH am 28. Februar 2025 änderte am Ausschluss der Beschwerdeführerin vom Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung aufgrund der nach wie vor bestehenden arbeitgeberähnlichen Stellung ihres Ehegatten im Betrieb und der damit verbundenen Missbrauchsgefahr grundsätzlich nichts (vgl. E. 2.3. hiervor; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] C 250/04 vom 7. Dezember 2004 E. 2). Nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses mit der C._____ GmbH am 28. Februar 2025 bis zur Anmeldung zur Arbeitsvermittlung und zum Bezug von Arbeitslosentaggeldern am 3. bzw. 21. März 2025 (VB 249; VB 228) übte die Beschwerdeführerin auch keine anderweitige, mindestens sechsmonatige beitragspflichtige Tätigkeit in einem Drittbetrieb aus (vgl. E. 2.4. hiervor).
3.3.2. In der massgebenden Rahmenfrist für die Beitragszeit war die Beschwerdeführerin zwar vor der Anstellung im Betrieb ihres Ehegatten noch bei der D._____ GmbH angestellt gewesen. Das Arbeitsverhältnis dauerte vom 1. Juni 2021 bis zum 30. Juni 2023 (VB 158 ff.; VB 162 f.; VB 169), wobei lediglich die Zeit vom 3. März bis zum 30. Juni 2023 (vgl. E. 3.1. hiervor) mit rund 4 Beitragsmonaten in die Rahmenfrist für die Beitragszeit fällt. Damit erfüllt die Beschwerdeführerin auch die Mindestbeitragszeit von zwölf Monaten ausserhalb des ehelichen Betriebs nicht (vgl. E. 2.4. hiervor).
3.4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die arbeitgeberähnliche Stellung des Ehegatten der Beschwerdeführerin bei der C._____ GmbH, bei der die Beschwerdeführerin bis am 28. Februar 2025 angestellt war, auch noch über den Zeitpunkt des die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis (vgl. BGE 143 V 409 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_65/2025 vom 26. August 2025 E. 2.3) bildenden Einspracheentscheides vom 9. Juli 2025 (VB 33; vgl. E. 3.2. hiervor) hinaus bestand. Das damit verbundene Missbrauchsrisiko (vgl. E. 2.3. hiervor) sowie der Umstand, dass die Beschwerdeführerin nach dem Ende ihrer Anstellung bei der C._____ GmbH keine mindestens sechsmonatige beitragspflichtige Beschäftigung ausübte (vgl. E. 3.3.1. hiervor) und die Mindestbeitragszeit von zwölf Monaten ausserhalb des ehelichen Betriebs nicht erfüllte (vgl. E. 3.3.2. hiervor), führen zur Verneinung des Anspruchs der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 3. März 2025. Der Einspracheentscheid vom 9. Juli 2025 (VB 33) ist damit zu bestätigen.
4. 4.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen.
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4.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG).
4.3. Der Beschwerdeführerin steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und dem Beschwerdegegner aufgrund seiner Stellung als Sozialversicherungsträger (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu.
Das Versicherungsgericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
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Aarau, 21. April 2026
Versicherungsgericht des Kantons Aargau 3. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:
Gössi Dettwiler