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Aargau Obergericht Versicherungsgericht 04.02.2026 VBE.2025.335

February 4, 2026·Deutsch·Aargau·Obergericht Versicherungsgericht·PDF·2,508 words·~13 min·6

Full text

Versicherungsgericht 1. Kammer

VBE.2025.335 / ss / GM Art. 23

Urteil vom 4. Februar 2026

Besetzung Oberrichter Kathriner, Präsident Oberrichterin Gössi Oberrichter Roth Gerichtsschreiber Siegenthaler

Beschwerdeführer A._____

Beschwerdegegner AWA - Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Aargau, Rain 53, 5000 Aarau

Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend AVIG (Einspracheentscheid vom 22. Juli 2025)

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Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten:

1. Der im Jahr 2000 geborene Beschwerdeführer meldete sich am 8. November 2024 beim Regionalen Arbeitsvermittlungsamt (RAV) Q._____ zur Arbeitsvermittlung an und beantragte am 25. November 2024 beim Beschwerdegegner Arbeitslosenentschädigung ab dem 8. November 2024. Am 16. Januar 2025 ersuchte der Beschwerdeführer den Beschwerdegegner um Kostengutsprache für eine Weiterbildung zur Erlangung des Handelsdiploms als Kaufmann VSH an der Schule B._____ vom 10. Februar 2025 bis zum 5. Januar 2026. Nach internen Abklärungen wies der Beschwerdegegner das Gesuch mit Verfügung vom 27. Januar 2025 ab. Nach einer beruflichen Standortbestimmung im April und Mai 2025 stellte der Beschwerdeführer beim Beschwerdegegner am 17. Juni 2025 ein Gesuch um Kostengutsprache für eine Weiterbildung zum "HR-Assistenten" an der Schule C._____ vom 3. September 2025 bis zum 3. März 2026. Auch dieses Begehren wies der Beschwerdegegner nach entsprechenden Abklärungen mit Verfügung vom 30. Juni 2025 ab. Die dagegen vom Beschwerdeführer am 9. Juli 2025 erhobene Einsprache wies der Beschwerdegegner nach Rücksprache mit seiner internen Fachstelle mit Einspracheentscheid vom 22. Juli 2025 ab.

2. 2.1. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 10. August 2025 beim Versicherungsgericht fristgerecht Beschwerde und beantragte Folgendes:

"1. Der Einspracheentscheid vom 22. Juli 2025 sei aufzuheben. 2. Die beantragte Weiterbildung zum HR-Assistenten an der Schule C._____ vom 3. September 2025 bis 3. März 2026 sei im Rahmen von Art. 59a AVIG zu bewilligen. 3. Eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung unter Berücksichtigung der tatsächlichen Sach- und Beweislage an die Vorinstanz zurückzuweisen."

2.2. Mit Vernehmlassung vom 15. September 2025 beantragte der Beschwerdegegner nach erneuter Rücksprache mit seiner internen Fachstelle die Abweisung der Beschwerde.

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Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1. Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdegegner das Gesuch um Übernahme der Kosten für die Ausbildung zum "HR-Assistenten" an der Schule C._____, mit Einspracheentscheid vom 22. Juli 2025 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 47 ff.) zu Recht abgewiesen hat.

2. 2.1. 2.1.1. Gemäss Art. 59 Abs. 1 AVIG erbringt die Arbeitslosenversicherung finanzielle Leistungen für arbeitsmarktliche Massnahmen zu Gunsten von versicherten Personen und von Personen, die von Arbeitslosigkeit bedroht sind. Mit arbeitsmarktlichen Massnahmen soll nach Art. 59 Abs. 2 AVIG die Eingliederung von Versicherten, die aus Gründen des Arbeitsmarktes erschwert vermittelbar sind, gefördert werden.

2.1.2. Es ist jedoch nicht Aufgabe der Arbeitslosenversicherung, die berufliche Ausbildung als solche, d.h. die Grundausbildung, zu fördern. Die Leistungen der Versicherung dienen einzig der Bekämpfung der Arbeitslosigkeit, von welcher die versicherte Person bereits betroffen oder unmittelbar bedroht ist (BARBARA KUPFER BUCHER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 6. Aufl. 2025, Art. 59, S. 296 mit Hinweis). Massnahmen nach Art. 59 ff. AVIG sind nur einzusetzen, wenn die Arbeitsmarktlage dies unmittelbar gebietet. Dadurch soll verhindert werden, dass Leistungen zu Zwecken in Anspruch genommen werden, die nicht mit der Arbeitslosenversicherung in Zusammenhang stehen (THOMAS NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundessozialversicherungsrecht [SBVR], Soziale Sicherheit, Bd. XIV, 3. Aufl. 2016, S. 2470 Rz. 666; KUPFER BUCHER, a.a.O., Art. 59, S. 296 mit Hinweis).

2.1.3. Grundvoraussetzung für den Anspruch auf Teilnahme an individuellen arbeitsmarktlichen Massnahmen ist die arbeitsmarktliche Indikation. Die Anspruchsvoraussetzung der arbeitsmarktlichen Indikation besteht aus einer objektiven und einer subjektiven Komponente. Das objektive Element bezieht sich auf den aktuellen Bedarf des Arbeitsmarktes für Arbeitskräfte. Die subjektive Komponente betrifft die Anpassungsbedürftigkeit der versicherten Person an diese Nachfrage (KUPFER BUCHER, a.a.O., Art. 59, S. 296 mit Hinweis). Die Frage, ob die arbeitsmarktliche Indikation im Einzelfall gegeben ist, beurteilt sich aufgrund sämtlicher im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung massgebenden Umstände (NUSSBAUMER, a.a.O., Rz. 666 ff.; Urteil des Bundesgerichts 8C_67/2018 vom 16. April 2018

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E. 4.1 mit Hinweisen unter anderem auf BGE 111 V 271 sowie SVR 2005 ALV Nr. 9 S. 29, C 147/04 E. 2.1.1 und E. 4).

2.2. Als Bildungsmassnahmen gelten nach Art. 60 Abs. 1 AVIG namentlich individuelle oder kollektive Kurse zur Umschulung, Weiterbildung oder Eingliederung sowie Übungsfirmen und Ausbildungspraktika. Die Grenze zwischen Grundausbildung und allgemeiner beruflicher Weiterbildung einerseits, Umschulung und Weiterbildung im arbeitslosenversicherungsrechtlichen Sinne andererseits, ist fliessend. Dieselbe Massnahme kann beiderlei Merkmale aufweisen. Es ist im konkreten Fall zu würdigen, welche Umstände überwiegen. Abzustellen ist u.a. auch auf die arbeitsmarktliche Indikation der Umschulung oder Weiterbildung, welche nur dann gegeben ist, wenn die Arbeitsmarktlage den Einsatz von arbeitsmarktlichen Massnahmen gebietet. Dies ist erfüllt, wenn die Vermittelbarkeit der versicherten Person aus Gründen des Arbeitsmarktes erschwert ist und die arbeitsmarktliche Massnahme die Vermittelbarkeit erheblich verbessert. Arbeitsmarktliche Massnahmen müssen Vorkehren sein, welche der versicherten Person erlauben, sich an die industriellen und technischen Fortschritte anzupassen oder bereits vorhandene berufliche Fähigkeiten, ausserhalb der angestammten engen bisherigen Erwerbstätigkeit, auf dem Arbeitsmarkt zu verwerten. Stehen einer versicherten Person aufgrund ihrer vielfältigen Ausbildung auf dem Arbeitsmarkt andere Möglichkeiten offen, so fehlt die arbeitsmarktliche Indikation (KUPFER BUCHER, a.a.O., Art. 60, S. 304 ff.).

3. Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, sein ursprünglich erlernter Beruf als Anlagenführer (EFZ) sei in 90 % der Fälle mit Schichtarbeit verbunden, was ihm aus gesundheitlichen Gründen – wie von seiner Hausärztin attestiert – nicht mehr zumutbar sei (Beschwerde Ziff. 1 mit Verweis auf die Atteste seiner Hausärztin vom 6. Juni 2025 [VB 105] und vom 8. August 2025 [Beschwerdebeilage]). Die Vermittlungswahrscheinlichkeit für eine Tätigkeit im kaufmännischen Bereich, wie er sie während rund zweier Jahre ausgeübt habe, sei ohne anerkannten kaufmännischen Abschluss oder den beantragten HR-Abschluss extrem eingeschränkt, werde ein solcher doch nahezu immer vorausgesetzt (Beschwerde, Ziff. 2). Die beantragte Weiterbildung zum HR-Assistenten entspreche daher nicht einem persönlichen Wunsch, sondern sei arbeitsmarktrechtlich indiziert, verhältnismässig und zielführend und ihm daher zu gewähren (Beschwerde, Ziff. 3).

4. 4.1. 4.1.1. Ausweislich der Akten schloss der Beschwerdeführer im Juli 2018 eine Ausbildung als Anlagenführer EFZ ab (VB 231). Im Februar 2020 wurde er

- 5 zudem als Berufsbildner in Lehrbetrieben zertifiziert (VB 227). Im November 2021 schloss er sodann erfolgreich die Ausbildung zum Versicherungsvermittler VBV ab (VB 224). Nach dem Abschluss seiner Berufsausbildung als Anlagenführer EFZ war er bis am 31. Oktober 2021 während insgesamt gut zweieinhalb Jahren als Anlagenführer tätig (VB 228; 225; vgl. VB 112). Vom 1. September 2022 bis am 7. November 2024 war er zudem als Sachbearbeiter / Kundenberater in seinem eigenen Betrieb, der G._____ GmbH, tätig, über welche im Oktober 2024 der Konkurs eröffnet wurde (VB 188; 220 f.; 197).

4.1.2. In der Folge habe der Beschwerdeführer gemäss eigener Angaben mehrheitlich Stellen als Sachbearbeiter, Kundenberater etc. gesucht (vgl. das Protokoll des Erstgesprächs zwischen ihm und dem Beschwerdegegner vom 16. Dezember 2024 in VB 201). Am 16. Januar 2025 ersuchte er den Beschwerdegegner um Kostengutsprache für eine Weiterbildung zum dipl. Kaufmann VSH (VB 140 ff.). Als Begründung zum Kursgesuch gab er die trotz Praxiserfahrung als Sachbearbeiter / Kundenberater fehlende formelle Ausbildung in diesem (kaufmännischen) Bereich an. Das Gesuch wurde mit Verfügung vom 27. Januar 2025 unter Angabe einer fehlenden arbeitsmarktlichen Indikation abgewiesen (VB 131). Nach einer beruflichen Standortbestimmung im April und Mai 2025, im Rahmen welcher der Beschwerdeführer primär eine Anstellung als "technischer Sachbearbeiter / Sachbearbeiter Kundendienst" anstrebte (VB 114 ff., insb. 117), stellte er am 17. Juni 2025 das mit Verfügung vom 30. Juni 2025 (VB 76 ff.) bzw. dem vorliegend angefochtenen Einspracheentscheid vom 22. Juli 2025 (VB 47 ff.) abgewiesene Gesuch um Kostengutsprache für eine Weiterbildung zum HR-Assistenten (VB 82 ff.). Als Begründung gab er dabei insbesondere eine gesundheitlich bedingte – er dürfe aus medizinischer Sicht keine Schichtarbeit mehr leisten – "Neuausrichtung weg vom produktionsgebundenen Umfeld" an (VB 85).

4.2. 4.2.1. Grundvoraussetzung für den Anspruch auf Teilnahme an individuellen arbeitsmarktlichen Massnahmen ist die arbeitsmarktliche Indikation. Dabei ist massgebend, ob der Arbeitsmarkt für Personen mit den Qualifikationen des Beschwerdeführers grundsätzlich Stellen bereithält, und ob dieser aus persönlichen Gründen im Wettbewerb um diese Stellen benachteiligt ist (vgl. E. 2.1.3. hiervor sowie Urteile des Bundesgerichts 8C_67/2018 vom 16. April 2018 E. 4.2; 8C_222/2016 vom 30. Juni 2016 E. 4).

Hierzu ist zunächst festzustellen, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, namentlich die von seiner Hausärztin attestierte Unzumutbarkeit von Schichtarbeit (vgl. das Attest vom 6. Juni 2025 in VB 105 sowie jenes vom 8. August 2025 in der Beschwerdebeilage), weder im

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Erstgespräch mit dem zuständigen Personalberater des Beschwerdegegners am 16. Dezember 2024 (VB 201 ff.) angesprochen wurde, noch der Beschwerdeführer diesen Umstand im Rahmen seines früheren Kursgesuchs zur Weiterbildung zum dipl. Kaufmann VSH (VB 141 ff.) erwähnt hat. Auch im Bericht vom 14. Mai 2025 zur beruflichen Standortbestimmung des Beschwerdeführers wurde explizit keine gesundheitliche Einschränkung festgehalten (VB 114 ff. insb. 120). Die nunmehr behauptete gesundheitlich begründete Unzumutbarkeit von Schichtarbeit wurde damit nicht bloss erst gut sieben Jahre nach seiner letzten Anstellung im Schichtbetrieb (vgl. E. 4.1.1. hiervor) erstmals medizinisch attestiert, sondern auch erst im Zusammenhang mit dem vorliegend zu beurteilenden Kursgesuch zur Weiterbildung zum HR-Assistenten vom 17. Juni 2025 erstmals geltend gemacht (VB 82 ff., insb. 105). Die attestierte Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit wird von der Hausärztin des Beschwerdeführers denn auch nicht begründet, was indessen Voraussetzung für den Beweiswert einer ärztlichen Beurteilung ist (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352). Es ist zudem darauf hinzuweisen, dass Leistungen der Arbeitslosenversicherung, und dabei insbesondere Leistungen für Umschulung, Weiterbildung und Eingliederung, wie erwähnt (vgl. E. 2.1.2. und 2.2.hiervor) nur dann ausgerichtet werden, wenn die Arbeitsmarktlage eine solche Massnahme erfordert. Ist die Arbeitsfähigkeit der versicherten Person jedoch aus gesundheitlichen Gründen beeinträchtigt, ist grundsätzlich die Invalidenversicherung zuständig (A22 der Weisung AVIG AMM [AVIG-Praxis AMM] des Staatssekretariats für Wirtschaft [seco], Stand 1. Juli 2025), bei welcher sich der Beschwerdeführer jedoch (gemäss eigener Angabe zumindest bis zum 14. Juli 2025 [vgl. VB II S. 1]; vgl. aber auch Ziff. 7 der Beschwerde) nicht angemeldet hat.

4.2.2. Letztlich kann die Frage nach dem tatsächlichen Bestehen der vom Beschwerdeführer vorgebrachten gesundheitlichen Einschränkung bezüglich Schichtarbeit bzw. deren allfälliger Bedeutung vorliegend jedoch offenbleiben. Dies da sich, wie bereits der Beschwerdegegner wiederholt zutreffend festgestellt hat (VB 77; 49; S. 2 der Vernehmlassung vom 15. September 2025), auf einschlägigen Stellenportalen verschiedene Stellenausschreibungen für eine Tätigkeit als Anlagenführer finden, welche keinen Schichtbetrieb vorsehen (vgl. etwa die Stellenangebote "Maschinenführer:in Stangenproduktion OEM 100%" vom 12. Mai 2025 oder "Produktionsmitarbeiter/in" vom 9. Juli 2025 in VB 38 ff.). Damit bestehen im ursprünglich erlernten Beruf des Beschwerdeführers als Anlagenführer in der gegenwärtigen Wirtschafts- und Arbeitsmarktlage grundsätzlich offene Stellen, ohne dass eine zusätzliche Ausbildung, insbesondere als HR-Assistent, erforderlich wäre. In objektiver Hinsicht besteht demnach keine arbeitsmarktliche Indikation für die entsprechende Weiterbildung (vgl. E. 2.1.3.).

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4.2.3. Angesichts seiner abgeschlossenen Ausbildungen als Anlagenführer und als Versicherungsvermittler, seiner mehrjährigen Berufserfahrung als Anlagenführer und in der Sachbearbeitung / Kundenberatung, seiner verantwortungsvollen ehemaligen Stellung als Gesellschafter und Geschäftsführer bei der G._____ GmbH (VB 197), in welcher er die Tätigkeit als Sachbearbeiter / Kundenberater ausgeübt hatte und Personal führte (vgl. den durch den HR-Leiter der G._____ GmbH unterzeichneten Arbeitsvertrag vom 1. September 2022 in VB 221 f.; vgl. zu allem E. 4.1. hiervor), seinen zusätzlichen Weiterbildungen (Gesundheits- und Sicherheitsbeauftragter, VB 223 und 226) und seines noch jungen Alters von 25 Jahren sind zudem keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Beschwerdeführer aus persönlichen Gründen im Wettbewerb um die Stellen in seinem erlernten Berufsfeld oder einem damit verwandten Tätigkeitsbereich benachteiligt bzw. erschwert vermittelbar wäre (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_67/2018 vom 16. April 2018 E. 4.2; 8C_222/2016 vom 30. Juni 2016 E. 4; 8C_202/2013 vom 28. Mai 2013 E. 5.2). Da der Beschwerdeführer das 30. Altersjahr noch nicht zurückgelegt hat, ist er in Anwendung von Art. 16 Abs. 1 AVIG unter Mitberücksichtigung von dessen Abs. 2 und Abs. 3bis ohnehin im Rahmen der Schadenminderung verpflichtet, grundsätzlich jede Arbeit unverzüglich anzunehmen, auch wenn diese nicht angemessen auf die Fähigkeiten oder auf die bisherige Tätigkeit des Versicherten Rücksicht nimmt. Auch in subjektiver Hinsicht besteht demnach keine arbeitsmarktliche Indikation für die Übernahme der Kosten der fraglichen Ausbildung durch die Arbeitslosenversicherung (vgl. E. 2.1.3.).

4.3. Insbesondere unter Mitberücksichtigung der aus den Akten ersichtlichen und explizit geäusserten Absicht des Beschwerdeführers, sich beruflich künftig in Richtung des administrativen Bereichs zu orientieren (vgl. E. 4.1.2. hiervor), bestehen vorliegend Hinweise darauf, dass es dem Beschwerdeführer bei der beantragten Massnahme um die Realisierung eines unabhängig von der Arbeitslosigkeit gehegten Berufswunsches im kaufmännisch-administrativen Bereich geht. Es handelt sich dabei also um einen unabhängig von der Arbeitslosigkeit gehegten Berufswunsch und nicht um eine adäquate Massnahme zur Beendigung der Arbeitslosigkeit (vgl. Weisung AVIG AMM, Rz. A17). Die Massnahme ist vor diesem Hintergrund nicht spezifisch dafür bestimmt, geeignet und notwendig, die Vermittelbarkeit zu fördern, sondern die bildungsmässige, soziale oder wirtschaftliche Verbesserung steht im Vordergrund (vgl. Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts C 117/00 vom 8. August 2000 E. 2b und C 227/06 vom 28. März 2007 E. 2.2). Zudem ist ein Bildungszertifikat allein ohnehin kein Garant für eine rasche Eingliederung.

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Unabhängig davon ist letztlich aber unter den gegebenen Umständen ohnehin nicht davon auszugehen, dass es für den Beschwerdeführer mit seinen im massgeblichen Zeitpunkt der Gesuchseinreichung (vgl. E. 2.1.3. hiervor) bestehenden Qualifikationen, und damit auch ohne die anbegehrte Weiterbildung zum HR-Assistenten (vgl. VB 82 ff.), praktisch keine Arbeitsplätze geben würde, womit die anbegehrte Massnahme nicht arbeitsmarktlich indiziert ist. Der Beschwerdegegner hat den Anspruch auf Übernahme der Kosten der beantragten Weiterbildung damit zu Recht verneint.

5. 5.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen.

5.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG).

5.3. Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und dem Beschwerdegegner aufgrund seiner Stellung als Sozialversicherungsträger (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu.

Das Versicherungsgericht erkennt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

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Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Aarau, 4. Februar 2026

Versicherungsgericht des Kantons Aargau 1. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Kathriner Siegenthaler

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