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Aargau Obergericht Versicherungsgericht 24.02.2026 VBE.2025.289

February 24, 2026·Deutsch·Aargau·Obergericht Versicherungsgericht·PDF·4,595 words·~23 min·1

Full text

Versicherungsgericht 3. Kammer

VBE.2025.289 / ad / nl Art. 42

Urteil vom 24. Februar 2026

Besetzung Oberrichterin Gössi, Präsidentin Oberrichter Roth Oberrichterin Fischer Gerichtsschreiberin Dettwiler

Beschwerdeführerin A._____ vertreten durch MLaw Leo Sigg, Rechtsanwalt, Buchserstrasse 18, Postfach, 5001 Aarau

Beschwerdegegnerin SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau

Beigeladene Pensionskasse C._____

Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG Renten (Verfügung vom 10. Juni 2025)

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Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten:

1. Die 1987 geborene Beschwerdeführerin meldete sich, nachdem sie am 8. Oktober 2021 verunfallt war, am 1. März 2022 bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen (berufliche Integration/Rente) der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an. In der Folge tätigte die Beschwerdegegnerin berufliche und medizinische Abklärungen, in deren Rahmen sie die Akten der Unfallversicherung einholte und wiederholt Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) nahm. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren sprach sie der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 10. Juni 2025 eine vom 1. Oktober 2022 bis zum 31. Dezember 2024 befristete ganze Invalidenrente zu.

2. 2.1. Gegen die Verfügung vom 10. Juni 2025 erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 1. Juli 2025 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren:

"1. Die Verfügung vom 10.06.2025 sei aufzuheben. 2. Es sei die Beschwerdegegnerin zu verurteilen, der Beschwerdeführerin die gesetzlichen Leistungen nach IVG, insbesondere eine ab dem 01.01.2023 unbefristete Rente, zuzusprechen.

Alles unter Kosten- Entschädigungsfolgen zuzüglich MwSt. zu Lasten der Beschwerdegegnerin."

Zudem stellte die Beschwerdeführerin folgenden prozessualen Antrag:

"1. Es sei ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen."

2.2. Mit Vernehmlassung vom 23. Juli 2025 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.

2.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 29. Juli 2025 wurde die berufliche Vorsorgeeinrichtung der Beschwerdeführerin zum Verfahren beigeladen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Die Beigeladene liess sich in der Folge nicht vernehmen.

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Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1. Soweit die Beschwerdeführerin die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels beantragt hat (Beschwerde S. 2), ist darauf hinzuweisen, dass Art. 61 lit. a ATSG ein rasches Verfahren vorsieht, woraus sich kein Anspruch auf einen zweiten Schriftenwechsel ergibt. Auch vor dem Hintergrund des Replikrechts (BGE 137 I 195 E. 2.3.1 S. 197; 133 I 100 E. 4.5 S. 103 f.) ist die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels nicht zwingend. Das Gericht kann Eingaben auch lediglich zur Kenntnisnahme zustellen, wenn von den Parteien erwartet werden kann, dass sie unaufgefordert dazu Stellung nehmen (BGE 138 I 484 E. 2.1 und 2.2 S. 485 f.; 133 I 98 E. 2.2 S. 99). Dies trifft vor allem bei rechtskundig vertretenen Personen wie der Beschwerdeführerin zu (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_641/2014 vom 16. Januar 2015 E. 2 mit Hinweisen). Das Versicherungsgericht stellte die Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin vom 23. Juli 2025 – worin sich diese materiell nicht äusserte – der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 29. Juli 2025 zu. Bis zum vorliegenden Entscheid liess sich die Beschwerdeführerin nicht mehr vernehmen, weshalb von einem Verzicht auf das Replikrecht auszugehen ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_547/2021 vom 14. Dezember 2021; 9C_641/2014 vom 16. Januar 2015 E. 2; 9C_214/2013 vom 31. August 2013 E. 3.3; 9C_193/2013 vom 22. Juli 2013 E. 2.1).

2. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 10. Juni 2025 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 132) zu Recht nur eine vom 1. Oktober 2022 bis zum 31. Dezember 2024 befristete ganze Invalidenrente zugesprochen hat.

2.1. 2.1.1. In der angefochtenen Verfügung vom 10. Juni 2025 (VB 132) stützte sich die Beschwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf das von der Unfallversicherung in Auftrag gegebene polydisziplinäre (neurologisch-handchirurgisch-psychiatrische) Gutachten der B._____ GmbH vom 30. Juli 2024, mit welchem folgende Diagnosen gestellt wurden (VB 108 S. 29):

"T14.05 Quetschung der rechten Hand in einer Verpackungsmaschine am 08.10.2021 mit/bei - persistierende Einschränkung der Handgelenks- und Fingerbeweglichkeit rechts (S67.8) - chronifiziertes neuropathisches Schmerzsyndrom (G56.9) - Leichte Epicondylitis radialis rechts bei ausgeprägter muskulärer Dysbalance (M77.1)

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- Anpassungsstörung, noch nicht vollständig remittiert (F43.2)."

Die auf psychiatrischem Gebiet diagnostizierten Beeinträchtigungen seien leicht und würden für sich allein genommen keine Arbeitsunfähigkeit begründen. Auf psychiatrischem Gebiet lägen keine Befunde vor, mit denen eine Arbeitsunfähigkeit begründet werden könnte. Die Beschwerdeführerin verfüge über die notwendigen psychischen Ressourcen, um einer beruflichen Tätigkeit nachzugehen. Aus psychiatrischer Sicht sei in der bisherigen Tätigkeit als Gemüsegärtnerin und auch in anderen Tätigkeiten, für die die Beschwerdeführerin qualifiziert sei, eine Arbeitszeit von 8.5 Stunden pro Tag an 5 Tagen der Woche zumutbar (VB 108 S. 33 f.).

In somatischer Hinsicht habe die leichte Epicondylitis radialis rechts bei ausgeprägter muskulärer Dysbalance keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit, hingegen würden sich die Einschränkung der Handgelenks- und Fingerbeweglichkeit rechts sowie das neuropathische Schmerzsyndrom auf die Arbeitsfähigkeit auswirken. Aufgrund der hohen Belastungsschmerzsymptomatik an der rechten Hand nach der Quetschverletzung am 8. Oktober 2021 sowie der Einschränkung der Beweglichkeit am Ring- und Kleinfinger sowie Handgelenk mit inkomplettem Faustschluss und erheblich verminderter Kraftentwicklung seien manuell gewichtete Tätigkeiten rechts respektive beider Hände nicht mehr zumutbar. Darüber hinaus verfüge die Beschwerdeführerin aus somatischer Sicht über intakte Fähigkeiten und Ressourcen. Das Heben und Tragen von Gegenständen sowie Hantieren mit solchen sei für die rechte obere Extremität aufgrund der Auslösung neuropathischer Schmerzen und eingeschränkter Kraftentwicklung nicht mehr möglich. Die Feinmotorik sei funktionell nicht beeinträchtigt, jedoch schmerzauslösend, dies gelte für bereits leichte Gewichte; mittel und schwere, grob manuelle Tätigkeiten seien nicht mehr zumutbar. Die Handrotation sei nicht mehr zumutbar unter Last, schmerzauslösend und hochgradig eingeschränkt. Es könnten Lasten bis zu einem Gewicht von 3 kg kurzfristig mit dem radialen Handanteil gehalten und hantiert werden. Zumutbar seien leidensangepasste Tätigkeiten mit überwiegend linksseitigem Handeinsatz unter gelegentlicher Stütz- und Beihandfunktion rechts mit den radialen Handanteilen ohne Kälteexposition. Arbeiten über Lenden-, Brust- oder Kopfhöhe seien mit der rechten Hand nicht mehr möglich. Greifen, Halten und Hantieren mit Gegenständen über 3 kg über längere Zeit sei schmerzauslösend. Zumutbar seien noch überwiegend einhändig links durchführbare Tätigkeiten mit gelegentlicher Funktion der rechten Hand als Stütz- und Beihand. Die bisherige Tätigkeit als Gemüsegärtnerin sei aufgrund der Einschränkungen in der rechten Hand nicht mehr zumutbar. In einer leidensangepassten Tätigkeit mit überwiegend linksseitigem Handeinsatz unter gelegentlicher Stütz- und Beihandfunktion rechts mit den radialen Handanteilen ohne Kälteexposition sei eine Arbeitszeit von 8.5 Stunden pro Tag an 5 Tagen der Woche zumutbar. Es sei von einem erhöhten Pausenbedarf bei Auftreten von Schmerzen an der rechten Hand

- 5 auszugehen, hieraus resultiere in einer optimal angepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 80 % (VB 108 S. 37 ff.).

2.1.2. Das Gutachten der C._____ GmbH vom 30. Juli 2024 (VB 108) wurde dem RAD-Arzt Dr. med. C._____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vorgelegt. Er stellte mit Beurteilung vom 22. Januar 2025 fest, das Gutachten entspreche den versicherungsmedizinischen Vorgaben. Die angestammte Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin aufgrund der im Gutachten festgestellten funktionellen Einschränkungen im Bereich der rechten Hand nicht mehr zumutbar. Für leidensangepasste Tätigkeiten mit überwiegend linksseitigem Handeinsatz unter gelegentlicher Stütz- und Beihandfunktion rechts mit den radialen Handanteilen ohne Kälteexposition habe ab dem Unfall am 8. Oktober 2021 keine Arbeitsfähigkeit und seit dem 25. Oktober 2024 (Abschlussuntersuchung im Universitätsspital D._____ am 24. Oktober 2024) eine Arbeitsfähigkeit von 80 % bestanden (VB 117 S. 2 ff.).

2.2. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352; 122 V 157 E. 1c S. 160 f.). Dennoch hat es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar erachtet, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351 E. 3b S. 352).

2.3. Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470; 125 V 351 E. 3b/bb S. 353). Den Gutachten kommt somit bei Abklärungen im Leistungsbereich der Sozialversicherung überragende Bedeutung zu (RENÉ WIEDERKEHR, in: Kieser/Kradolfer/Lendfers [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über den

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Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, 5. Aufl. 2024, N. 17 zu Art. 44 ATSG; vgl. auch BGE 132 V 93 E. 5.2.8 S. 105).

3. 3.1. Die Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen vor, auf das Gutachten der C._____ GmbH vom 30. Juli 2024, das von der Unfallversicherung in Auftrag gegeben worden sei, könne nicht abgestellt werden. Der Auftrag zur Begutachtung sei entgegen Art. 72bis IVV nicht nach dem Zufallsprinzip und bei einer Gutachterstelle erfolgt, die keine Vereinbarung mit dem Bundesamt für Sozialversicherungen abgeschlossen habe. Die von der Beschwerdeführerin eingeholte Stellungnahme von Dr. med. E._____, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Arbeitsmedizin, vom 30. Juni 2025 zeige klare Mängel des Gutachtens der C._____ GmbH auf. Die Gutachter hätten die zwei abgebrochenen Eingliederungsversuche, bei denen die Anforderungen an eine angepasste Tätigkeit eingehalten worden seien, nicht berücksichtigt. Die Beschwerdeführerin könne die ihr von Dr. med. E._____ attestierte Restarbeitsfähigkeit von 20 % nicht verwerten. Sollte das Gericht von einer Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit ausgehen, sei gemäss Art. 26bis Abs. 3 IVV auch in der ab dem 1. Januar 2024 gültigen Fassung mit Blick auf das Urteil des Bundesgerichts 8C_823/2023 vom 8. Juli 2024 E. 10.6 ein Tabellenlohnabzug von 25 % zu gewähren. Die Beschwerdeführerin sei nebst dem Pausenbedarf stark limitiert und es bestehe eine faktische Einhändigkeit (Beschwerde S. 6 ff.).

3.2. 3.2.1. Beim Gutachten der C._____ GmbH vom 30. Juli 2024 (VB 108) handelt es sich um ein im Verfahren nach Art. 44 ATSG von der Unfallversicherung eingeholtes Gutachten (VB 107), so dass Art. 72bis IVV keine Anwendung findet. Entscheidend ist vielmehr, ob das Gutachten, unbesehen seiner Herkunft und der Art der Auftragsvergabe, die rechtsprechungsgemässen Anforderungen an eine beweiskräftige Expertise erfüllt (vgl. E. 2.2. f. hiervor).

3.2.2. Die Beschwerdeführerin reichte einen Bericht von Dr. med. E._____ vom 30. Juni 2025 (Beschwerdebeilage [BB] 3) im Beschwerdeverfahren ein und damit nach Erlass der Verfügung vom 10. Juni 2025, die die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet (BGE 143 V 409 E. 2.1 S. 411). Der Bericht ist dennoch zu berücksichtigen, da er (auch) den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin vor der Verfügung betreffen könnte (BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243; Urteil des Bundesgerichts 9C_175/2018 vom 16. April 2018 E. 3.3.2).

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3.2.3. Dr. med. E._____ diagnostizierte mit Bericht vom 30. Juni 2025 ein Quetschtrauma der rechten, dominanten Hand am 8. Oktober 2021 mit Status nach dreimaliger handchirurgischer Operation, persistierender Einschränkung der Handgelenks- und Fingerbeweglichkeit, chronifiziertem neuropathischem Schmerzsyndrom, Epicondylitis radialis rechts bei ausgeprägter muskulärer Dysbalance sowie Anpassungsstörung (BB 3 S. 2). In ihrer angestammten Tätigkeit als Gemüsegärtnerin sei die Beschwerdeführerin nicht mehr arbeitsfähig. Die psychische Begleiterkrankung würde die Arbeitsfähigkeit nicht beeinflussen. Die funktionellen Einschränkungen des Gesundheitsschadens würden ausschliesslich den Gebrauch der rechten Hand betreffen, wobei auch das chronifizierte neuropathische Schmerzsyndrom zu beurteilen sei. Die Einschätzung einer 80%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit im Gutachten der C._____ GmbH berücksichtige die zwei gescheiterten Eingliederungsversuche mit deutlich tieferem Pensum, bei denen die Anforderungen an eine angepasste Tätigkeit, bis auf den Kontakt mit Kälte, eingehalten worden seien, nicht. Das Profil einer Hilfstätigkeit mit hauptsächlichem Einsatz der linken, nicht dominanten Hand, mit gelegentlichen Haltearbeiten der rechten, dominanten Hand, sei lediglich im sekundären Arbeitsmarkt umsetzbar. Durch die chronischen Schmerzen bestehe ein erhöhter Pausenbedarf, so dass die Arbeitsfähigkeit um 20 % reduziert werden dürfe. Die Beschwerdeführerin sei jedoch auch massiv im Arbeitstempo eingeschränkt, im Vergleich zu Gesunden mindestens zu 2/3. Es sei deshalb eine Arbeitsfähigkeit von ca. 20 % gegeben (BB 3 S. 3 ff.).

3.2.4. 3.2.4.1. Die Beschwerdeführerin unternahm nach der Operation der rechten Hand vom 1. Juni 2022, nach Rücksprache mit der behandelnden Ärztin im Universitätsspital B._____ Dr. med. F._____, Fachärztin für Handchirurgie, Plastische, Rekonstruktive und Ästhetische Chirurgie, einen Arbeitsversuch für 2 Stunden pro Tag ab dem 13. Juli 2022 (VB 23 S. 5 f.; VB 107 S. 195). Der Arbeitsversuch, bei dem die Beschwerdeführerin bei ihrem Arbeitgeber stundenweise leichtere Aufgaben ohne Termin- und Zeitdruck, namentlich Arbeiten an der Kasse, leichtere Abpackarbeiten, Aufgaben im Hofladen, ausführte (VB 107 S. 195 ff.), wurde am 10. August 2022 abgebrochen, da der ganze rechte Arm taub, die Bewegung wieder eingeschränkter gewesen sei und die Finger geschmerzt hätten. Die Hand sei laut Dr. med. F._____ noch nicht bereit für die Arbeit gewesen (VB 24; VB 25).

Nachdem die Beschwerdeführerin einen von der Beschwerdegegnerin finanzierten Kassenkurs absolviert hatte (VB 58, 69) und ihr von Dr. med. F._____ mit Bericht vom 3. Februar 2023 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit attestiert worden war (VB 91

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S. 13 f.), unternahm sie ab dem 6. März 2023 einen weiteren Arbeitsversuch zur Erprobung der Belastbarkeit und Einsatzfähigkeit im 1. Arbeitsmarkt in einem Supermarkt._____. Angestrebt war ein Zielpensum von 80- 100 %, beginnend mit 50 % im ersten, 60 % im zweiten und 70 % im dritten Monat (VB 60 S. 2 f.). Der Arbeitsversuch wurde am 19. März 2023 abgebrochen, da die Beschwerdeführerin zunehmend gesundheitliche Probleme mit ihrem beeinträchtigten Arm bekundet habe (VB 70; VB 74). Dem Bericht von Dr. med. F._____ vom 23. März 2023 ist zu entnehmen, dass für den Arbeitsversuch ab dem 6. März 2023 eine leichte Tätigkeit an der Kasse vorgesehen gewesen sei. Die Beschwerdeführerin habe mit einem Pensum von 50 % begonnen, wobei es zu einer erneuten Schmerzexazerbation gekommen sei. Die Beschwerdeführerin habe berichtet, dass sie einen Tag beispielsweise 4 Stunden lang Getränke habe einräumen müssen, einen anderen Tag habe sie ausschliesslich in der Kühlabteilung mit Gefrierwaren arbeiten müssen. Analgetika habe sie keine mehr gehabt (VB 91 S. 11).

3.2.4.2. Die abschliessende Beurteilung der sich aus einem Gesundheitsschaden ergebenden funktionellen Leistungsfähigkeit obliegt in der Hauptsache den ärztlichen Fachkräften. Allerdings darf den Ergebnissen leistungsorientierter beruflicher Abklärungen nicht jegliche Aussagekraft für die Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit abgesprochen werden. Steht eine medizinische Einschätzung der Leistungsfähigkeit in offensichtlicher und erheblicher Diskrepanz zu einer Leistung, wie sie während einer ausführlichen beruflichen Abklärung bei einwandfreiem Arbeitsverhalten/-einsatz der versicherten Person effektiv realisiert und gemäss Einschätzung der Berufsfachleute objektiv realisierbar ist, vermag dies ernsthafte Zweifel an den ärztlichen Annahmen zu begründen und ist die Einholung einer klärenden medizinischen Stellungnahme grundsätzlich unabdingbar (Urteil des Bundesgerichts 9C_462/2022 vom 31. Mai 2023 E. 4.2.2.1 mit Hinweisen).

Während den beiden Arbeitsversuchen ab dem 13. Juli 2022 und ab dem 6. März 2023 erbrachte die Beschwerdeführerin nicht die vorgesehene Leistung. Zwar gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin kein einwandfreies Arbeitsverhalten bzw. keinen einwandfreien Arbeitseinsatz an den Tag gelegt hätte, jedoch ist den Beurteilungen von Dr. med. F._____ zu entnehmen, dass der erste Arbeitsversuch rund 1,5 Monate nach der Operation wohl verfrüht war (VB 25). Beim zweiten Arbeitsversuch wurden die Anforderungen an eine angepasste Tätigkeit, namentlich keine Arbeiten mit schweren Gewichten und in der Gefrierabteilung, nicht eingehalten, zudem fehlte es der Beschwerdeführerin an Analgetika (VB 91 S. 11). Die beiden gescheiterten Arbeitsversuche der Beschwerdeführerin vermögen deshalb keine ernsthaften Zweifel an der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit im Gutachten der C._____ GmbH vom 30. Juli 2024 zu begründen.

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3.2.4.3. Die Gutachter der C._____ GmbH gingen von einem erhöhten Pausenbedarf bei Auftreten von Schmerzen an der rechten Hand aus, so dass in einer optimal angepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 80 % im Rahmen eines zumutbaren Pensums von 100 % resultiere. Eine zusätzliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aufgrund massiver Verlangsamung im Arbeitstempo, wie von Dr. med. E._____ postuliert (BB 3 S. 5), nahmen die Gutachter der C._____ GmbH in Kenntnis der Tatsache, dass es sich bei der rechten Hand um die dominante Hand der Beschwerdeführerin handelt (VB 108 S. 15), nicht an. Sie gingen davon aus, dass prognostisch im weiteren Verlauf zum einen eine Anpassung und Gewöhnung, zum anderen eine weitere Besserung durch die fortgeführte Handtherapie und schmerztherapeutische Behandlung zu erwarten sei (VB 108 S. 26 f.). Vor diesem Hintergrund ist es nachvollziehbar, dass die Gutachter der C._____ GmbH keine zusätzliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer Verlangsamung im Arbeitstempo erkannten.

3.2.5. Auch den übrigen medizinischen Berichten, insbesondere denjenigen des Universitätsspital B._____ im Zeitraum 9. November 2021 – 24. Oktober 2024 (VB 103 S. 281 ff.; VB 114 S. 2) sowie der behandelnden Psychiaterin, Dr. med. G._____, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 28. Februar und 24. April 2024 (VB 103 S. 298 f.; VB 101 S. 3 ff.), lassen sich keine konkreten Hinweise entnehmen, die am Gutachten der C._____ GmbH vom 30. Juli 2024 (VB 108) Zweifel zu begründen vermöchten. Die Einschätzung im Gutachten beruht auf persönlichen Untersuchungen der Beschwerdeführerin, wurde in Kenntnis der Akten abgegeben und ist in sich schlüssig sowie plausibel begründet. Die Gutachter der C._____ GmbH kamen in Kenntnis und Würdigung der medizinischen Vorberichte und der angegebenen Beschwerden zur nachvollziehbar begründeten Schlussfolgerung, dass die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit als Gemüsegärtnerin vollständig arbeitsunfähig, hingegen in einer leidensangepassten Tätigkeit mit überwiegend linksseitigem Handeinsatz unter gelegentlicher Stütz- und Beihandfunktion rechts mit den radialen Handanteilen ohne Kälteexposition zu 80 % arbeitsfähig sei (vgl. E. 2.1.1. hiervor).

3.3. Zusammenfassend ergeben sich weder aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin noch den medizinischen Akten, einschliesslich des Berichts von Dr. med. E._____ vom 30. Juni 2025 (BB 3), Hinweise, die Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit des Gutachtens der C._____ GmbH vom 30. Juli 2024 (VB 108) erwecken könnten. Das Gutachten erfüllt demnach die Anforderungen der Rechtsprechung an beweiskräftige medizinische Stellungnahmen (vgl. E. 2.2. f. hiervor). Der anspruchsrelevante medizinische Sachverhalt erweist sich vor diesem Hintergrund, nicht

- 10 zuletzt weil andere als unfallbedingte gesundheitliche Beeinträchtigungen von der Beschwerdeführerin weder geltend gemacht noch ersichtlich sind, als vollständig abgeklärt. Auf weitere Abklärungen ist in antizipierter Beweiswürdigung zu verzichten, da von solchen keine weiteren relevanten Erkenntnisse zu erwarten sind (BGE 127 V 491 E. 1b S. 493 f. mit Hinweisen). Gestützt auf das Gutachten der C._____ GmbH vom 30. Juli 2024 (VB 108) sowie auf die Beurteilung des RAD-Arztes Dr. med. C._____ vom 22. Januar 2025 zum zeitlichen Verlauf der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit (VB 117 S. 2 ff.), der von der Beschwerdeführerin zu Recht nicht angezweifelt wird (Beschwerde S. 3 ff.), ist von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit ab dem Unfall vom 8. Oktober 2021 und von einer Arbeitsfähigkeit von 80 % seit dem 25. Oktober 2024 auszugehen.

4. 4.1. Der Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarktes (Art. 16 und Art. 7 Abs. 1 ATSG) ist ein theoretischer und abstrakter Begriff, welcher die konkrete Arbeitsmarktlage nicht berücksichtigt (BGE 134 V 64 E. 4.2.1 S. 70 f.) und dazu dient, den Leistungsbereich der IV von jenem der Arbeitslosenversicherung abzugrenzen. Er umschliesst einerseits ein bestimmtes Gleichgewicht zwischen dem Angebot von und der Nachfrage nach Stellen; andererseits bezeichnet er einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offenhält (BGE 148 V 174 E. 9.1 S. 188 mit Hinweisen). Nach diesen Gesichtspunkten bestimmt sich im Einzelfall, ob die invalide Person die Möglichkeit hat, ihre restliche Erwerbsfähigkeit zu verwerten und ob sie ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen vermag oder nicht (BGE 110 V 273 E. 4b S. 276; ZAK 1991 318 E. 3 S. 320 f.). Für die Invaliditätsbemessung ist nicht darauf abzustellen, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig darauf, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn – auf dem für sie nach ihren Fähigkeiten und Möglichkeiten in Betracht fallenden Teil des Arbeitsmarktes (BGE 130 V 343 E. 3.3 S. 347) – die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprächen (Urteile des Bundesgerichts 8C_783/2020 vom 17. Februar 2021 E. 7.3.1 und 9C_304/2018 vom 5. November 2018 E. 3; MEYER/REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 4. Aufl. 2022, N. 133 ff. zu Art. 28a IVG). Der ausgeglichene Arbeitsmarkt umfasst auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen seitens des Arbeitgebers rechnen können. Von einer Arbeitsgelegenheit kann aber dort nicht gesprochen werden, wo die zumutbare Tätigkeit nur in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich und das Finden einer entsprechenden Stelle daher zum vornherein als

- 11 ausgeschlossen erscheint (SVR 2021 IV Nr. 26 S. 80, 8C_416/2020 E. 4; BGE 148 V 174 E. 9.1 S. 188 f. mit Hinweisen).

4.2. Das im Gutachten der C._____ GmbH vom 30. Juli 2024 formulierte Profil für eine angepasste Tätigkeit (VB 108 S. 38 f.) lässt der Beschwerdeführerin ein genügend grosses Betätigungsfeld auf dem in Frage kommenden Arbeitsmarkt offen. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass das Finden einer entsprechenden Stelle für die Beschwerdeführerin von vornherein ausgeschlossen wäre. Auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt bestehen rechtsprechungsgemäss genügend realistische Betätigungsmöglichkeiten auch für Personen, die funktionell als Einarmige zu betrachten sind und überdies nur noch leichte Arbeit verrichten können (Urteile des Bundesgerichts 8C_134/2020 vom 29. April 2020 E. 4.5; 8C_227/2018 vom 14. Juni 2018 E. 4.2.1; 8C_37/2016 vom 8. Juli 2016 E. 5.1.2). Es entspricht der Praxis, selbst bei faktischer Einhändigkeit zwar eine erheblich erschwerte Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit anzunehmen, gleichwohl aber sogar bei Versicherten, die ihre dominante Hand gesundheitlich bedingt nur sehr eingeschränkt (z.B. als unbelastete Zudienhand) einsetzen können, einen hinreichend grossen Arbeitsmarkt mit realistischen Betätigungsmöglichkeiten zu unterstellen (Urteile des Bundesgerichts 8C_811/2018 vom 10. April 2019 E. 4.4.2; 9C_396/2014 vom 15. April 2015 E. 5.2). Zu denken ist etwa an einfache Überwachungs-, Prüf- und Kontrolltätigkeiten sowie an die Bedienung und Überwachung von (halb-) automatischen Maschinen oder Produktionseinheiten (Urteile des Bundesgerichts 8C_462/2020 vom 27. August 2020 E. 5.1; 8C_227/2018 vom 14. Juni 2018 E. 4.2.1; 8C_37/2016 vom 8. Juli 2016 E. 5.1.2). Zu berücksichtigen ist im Weiteren, dass der ausgeglichene Arbeitsmarkt durchaus Stellen anbietet, an denen die erwerbstätige Person bei ausgewiesenem Bedarf Pausen einlegen kann (Urteile des Bundesgerichts 8C_192/2022 vom 7. Juli 2022 E. 7.2.4; 9C_366/2021 vom 3. Januar 2022 E. 4.3). Eine Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin liegt nicht vor.

5. 5.1. Die Beschwerdegegnerin legte dem zur Bemessung des Invaliditätsgrades (Art. 16 ATSG) durchgeführten Einkommensvergleich ab dem Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns am 1. Oktober 2022 (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG) ein Valideneinkommen von Fr. 53'174.00 (Angaben Arbeitgeber Fr. 40'200.00 im Jahr 2022 [VB 11 S. 3] : 109.5 x 111.6 [Nominallohnindexierung 2022 – 2024]; Parallelisierung mit LSE 2022, Tabelle TA1, Position 10-11, Herstellung von Nahrungsmitteln, Kompetenzniveau 1, Frauen, Fr. 4'338.00 x 12 [Monatslöhne] : 40 [Std.] x 42.2 [Std. betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit]: 109.5 x 111.6 [Nominallohnindexierung 2022 – 2024] abzüglich 5 % [Tabellenabzug]) zugrunde. Für die Nominallohnindexierung verwendete die Beschwerdegegnerin den Indexwert des

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Jahres 2023 von 111.6, anstatt den bei Erlass der Verfügung vom 10. Juni 2025 aktuellsten Indexwert (BGE 150 V 67 E. 4.2 S. 70; Urteil des Bundesgerichts 8C_274/2024 vom 14. November 2024 E. 6.4.2) des Jahres 2024 von 113.8. Das entsprechend korrigierte Valideneinkommen beträgt Fr. 54'222.00.

5.2. Für die Zeit der vollständigen Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin (auch) in einer angepassten Tätigkeit bis zum 24. Oktober 2024 (vgl. E. 3.3. hiervor) ermittelte die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, den sie bis zum 31. Dezember 2024 befristete (Art. 88a Abs. 1 IVV), was nicht zu beanstanden ist.

5.3. 5.3.1. Für die Zeit ab dem 25. Oktober 2024 legte die Beschwerdegegnerin, ausgehend von einer Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin von 80 % in einer angepassten Tätigkeit (vgl. E. 3.3. hiervor), ein Invalideneinkommen von Fr. 40'018.00 (LSE 2022, Tabelle TA1, Kompetenzniveau 1, Total, Frauen, Fr. 4'367.00 x 12 [Monatslöhne] : 40 [Std.] x 41.7 [Std. betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit] : 109.4 x 111.3 [Nominallohnindexierung 2022 – 2024], davon 80 % [Restarbeitsfähigkeit] abzüglich 10 % [Tabellenabzug]) fest und errechnete einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 25 %.

5.3.2. Für die Nominallohnindexierung verwendete die Beschwerdegegnerin wiederum den Indexwert des Jahres 2023 von 111.3 anstelle des bei Erlass der Verfügung vom 10. Juni 2025 aktuellsten Indexwerts (vgl. E. 5.1. hiervor) des Jahres 2024 von 114.2. Das entsprechend korrigierte Invalideneinkommen beträgt Fr. 41'060.00.

5.3.3. Der am 1. Januar 2024 in Kraft getretene Art. 26bis Abs. 3 IVV sieht in Bezug auf die Bestimmung des Invalideneinkommens einen 10%igen Pauschalabzug vom ermittelten Tabellenlohn bzw. einen solchen von 20 % bei einer funktionellen Leistungsfähigkeit von 50 % oder weniger vor. Weitere Abzüge sind nicht zulässig. Soweit die Beschwerdeführerin zur Begründung eines leidensbedingten Abzuges von 25 % auf das Urteil des Bundesgerichts 8C_823/2023 vom 8. Juli 2024 (publiziert als BGE 150 V 410) verweist, bezieht sich dieses nur auf die Gesetzeslage bis am 31. Dezember 2023 (BGE 150 V 410 E. 10.6 S. 439) und ist daher für den vorliegend relevanten Zeitraum ab 1. Januar 2024 nicht einschlägig. Da bei der Beschwerdeführerin seit dem 25. Oktober 2024 von einer Arbeitsfähigkeit von 80 % auszugehen ist (vgl. E 3.3. hiervor), hat die Beschwerdegegnerin zu Recht einen Abzug von 10 % vom Tabellenlohn vorgenommen. Es besteht

- 13 deshalb kein Anlass, vom Invalideneinkommen von Fr. 41'060.00 (vgl. E. 5.3.2. hiervor) abzuweichen.

5.3.4. Die Gegenüberstellung des Valideneinkommens von Fr. 54'222.00 (vgl. E. 5.1. hiervor) mit dem Invalideneinkommen von Fr. 41'060.00 (vgl. E. 5.3.2. hiervor) ergibt einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von gerundet 24 %, so dass die Verneinung eines über den 31. Dezember 2024 hinaus bestehenden Rentenanspruchs durch die Beschwerdegegnerin im Ergebnis nicht zu beanstanden ist.

6. 6.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen.

6.2. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 800.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensausgang der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.

6.3. Der Beschwerdeführerin steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu.

Das Versicherungsgericht erkennt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 800.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

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Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Aarau, 24. Februar 2026

Versicherungsgericht des Kantons Aargau 3. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:

Gössi Dettwiler

VBE.2025.289 — Aargau Obergericht Versicherungsgericht 24.02.2026 VBE.2025.289 — Swissrulings