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Aargau Obergericht Versicherungsgericht 25.02.2026 VBE.2025.272

February 25, 2026·Deutsch·Aargau·Obergericht Versicherungsgericht·PDF·3,158 words·~16 min·4

Full text

Versicherungsgericht 2. Kammer

VBE.2025.272 / ss / hf Art. 34

Urteil vom 25. Februar 2026

Besetzung Oberrichter Roth, Präsident Oberrichterin Hausherr Oberrichterin Fischer Gerichtsschreiber Siegenthaler

Beschwerdeführerin A._____

Beschwerdegegnerin SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau

Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG Renten (Verfügung vom 26. Mai 2025)

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Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten:

1. 1.1. Die 1979 geborene Beschwerdeführerin bezieht eine Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) und war zudem Bezügerin einer Kinderrente der IV für ihren 2006 geborenen Sohn B._____, als die Beschwerdegegnerin ihr am 12. August 2024 nach Einreichung einer auf den 7. August 2024 datierten Ausbildungsbestätigung bezüglich ihres Sohnes mitteilte, dass die Kinderrente bis zum 30. Juni 2025 verlängert werde. Die Beschwerdeführerin brachte mit E-Mail vom 1. Oktober 2024 dagegen vor, die Kinderrente sei entsprechend der von der Schule bestätigten Ausbildungsdauer bis zum 31. Juli 2025 auszurichten. Nach Rücksprache mit der Schule bestätigte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 17. Oktober 2024, dass für Juli 2025 kein Anspruch auf eine Kinderrente für ihren Sohn mehr bestehe. Nach erneuten Einwänden der Beschwerdeführerin fand am 25. November 2024 ein Telefonat zwischen dieser und der Beschwerdegegnerin statt, bezüglich welchem die Beschwerdegegnerin festhielt, dass es sich anscheinend um ein Missverständnis gehandelt habe und sich die Angelegenheit für die Beschwerdeführerin momentan erledigt habe.

1.2. Am 1. Mai 2025 ersuchte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin erneut um Einreichung einer allfälligen Ausbildungsbestätigung für deren Sohn. Daraufhin reichte die Beschwerdeführerin erneut die Ausbildungsbestätigung vom 7. August 2024 ein und beantragte die Auszahlung der Kinderrente bis zum 31. Juli 2025. Am 19. Mai 2025 teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin – auch unter Verweis auf die Verfügung vom 17. Oktober 2024 – wiederum mit, dass kein Anspruch auf eine Kinderrente für den Monat Juli 2025 bestehe. Nach dagegen gerichteten Einwänden durch die Beschwerdeführerin bestätigte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 26. Mai 2025 die Einstellung der Kinderrente per 30. Juni 2025. Nach einem Telefonat zwischen der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin am 28. Mai 2025 erhob die Beschwerdeführerin am 5. Juni 2025 erneut Einwände, zu welchen die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 10. Juni 2025 Stellung nahm und an ihrem Entscheid festhielt.

2. 2.1. Am 20. Juni 2025 erhob die Beschwerdeführerin gegen die Verfügung vom 26. Mai 2025 fristgerecht Beschwerde und beantragte Folgendes:

"1. Die Verfügung vom 26.05.2025 sei aufzuheben.

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2. Es sei festzustellen, dass B._____ bis zur offiziellen Bekanntgabe der Maturitätsprüfungsergebnisse an der Maturafeier in der ersten Juliwoche 2025 als in Ausbildung gilt und die Kinderrente somit bis Ende Juli 2025 geschuldet ist.

3. Eventualiter sei die Angelegenheit zur rechtskonformen Durchführung eines Vorbescheidsverfahrens und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

4. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren. 5. Es sei festzustellen, dass das rechtliche Gehör verletzt wurde und eine Verletzung der Auskunftspflicht seitens der IV-Stelle vorliegt. 6. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die Verfahrenskosten zu tragen."

2.2. Mit Eingabe vom 4. Juli 2025 beantragte die Beschwerdeführerin ergänzend eine Parteientschädigung von Fr. 740.00 und die "Feststellung eines fehlerhaften Verwaltungsdossiers" der Beschwerdegegnerin.

2.3. Mit Vernehmlassung vom 25. Juli 2025 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.

2.4. Mit Replik vom 2. August 2025 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Rechtsbegehren fest und beantragte zudem die Zustellung einer nach dem Wegfall der Kinderrente angepassten Rentenabrechnung sowie die Prüfung, ob diese Zustellung gesetzlich vorgeschrieben gewesen wäre.

Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1. Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen und zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Innerhalb des Anfechtungsgegenstands bilden die von der Beschwerde führenden Person gestellten Anträge den Streitgegenstand (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_590/2021 vom 1. Dezember 2021 E. 4.1 mit Hinweisen).

Mit der angefochtenen Verfügung vom 26. Mai 2025 hat die Beschwerdegegnerin die Kinderrente für den Sohn der Beschwerdeführerin per 30. Juni 2025 eingestellt (Vernehmlassungsbeilage [VB] 8). Eine Rentenabrechnung war nicht Teil der angefochtenen Verfügung und die Beschwerde-

- 4 gegnerin hat sich denn auch nicht zur Höhe eines (angepassten) Rentenanspruchs geäussert. Soweit die Beschwerdeführerin die Zustellung einer (nach Wegfall der Kinderrente) angepassten Rentenabrechnung beantragt (s. Replik vom 2. August 2025, Ziff. 5), ist daher auf die Beschwerde mangels Anfechtungsobjekts nicht einzutreten

2. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin mit der angefochtenen Verfügung vom 26. Mai 2025 (VB 8) die Kinderrente für den Sohn der Beschwerdeführerin zu Recht per 30. Juni 2025 eingestellt hat.

3. 3.1. Vorweg ist anzumerken, dass vorliegend bereits mit (unangefochten gebliebener) Verfügung vom 17. Oktober 2024 (VB 20) rechtskräftig über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Kinderrente für Juli 2025 entschieden worden ist. In Bezug auf die nun angefochtene neuerliche Verfügung vom 26. Mai 2025 (VB 8) bezüglich desselben Entscheidgegenstandes nennt die Beschwerdegegnerin keinen gesetzlichen Rückkommenstitel (prozessuale Revision oder Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 1 bzw. Abs. 2 ATSG), wobei ein solcher denn auch nicht ersichtlich ist. Daher ist fraglich, ob die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 26. Mai 2025 überhaupt nochmals über den (bereits rechtskräftig abgewiesenen) Kinderrentenanspruch der Beschwerdeführerin für Juli 2025 verfügen hätte können. Die Frage kann – wie sich im Folgenden zeigen wird – jedoch offenbleiben.

3.2. Soweit die Beschwerdeführerin rügt, es sei ihr zu Unrecht kein Vorbescheid zugestellt worden (Beschwerde, Ziff. 4.1; Replik, Ziff. 1), ist auf Folgendes hinzuweisen:

Gestützt auf Art. 57a Abs. 1 IVG teilt die IV-Stelle der versicherten Person den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren, den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher gewährten Leistung sowie den vorgesehenen Endentscheid über die vorsorgliche Einstellung von Leistungen mittels Vorbescheid mit. Die versicherte Person hat Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 42 ATSG. Sinn und Zweck des Vorbescheidverfahrens besteht darin, eine unkomplizierte Diskussion des Sachverhalts zu ermöglichen und dadurch die Akzeptanz des Entscheids bei den Versicherten zu verbessern (BGE 134 V 97 E. 2.7 S. 106 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_25/2020 vom 22. April 2020 E. 3.1.1). Das Vorbescheidverfahren dient zwar der Ausübung des rechtlichen Gehörs, geht aber über den verfassungsrechtlichen Mindestanspruch (Art. 29 Abs. 2 BV) hinaus, indem es Gelegenheit bietet, sich zur vorgesehenen Rechtsanwendung sowie zum beabsichtigten Endentscheid zu äussern

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(Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 584/01 vom 24. Juli 2002 E. 3a und I 302/99 vom 21. Februar 2000 E. 2c). Nach der Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus – im Sinne einer Heilung des Mangels – selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Gehörs von einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_551/2022 vom 4. März 2024 E. 4.3.1 mit Hinweisen).

Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin den Antrag der Beschwerdeführerin vom 11. Mai 2025 auf Auszahlung der Kinderrente für deren Sohn bis zum 31. Juli 2025 (VB 12) mit Mitteilung vom 19. Mai 2025 (VB 11) unter ausführlicher Begründung und unter Verweis auf die massgebenden gesetzlichen Regelungen abgewiesen. Zwar war die Mitteilung weder als "Vorbescheid" tituliert, noch fand sich darin der Hinweis auf die Möglichkeit, dagegen im Sinne von Art. 57a Abs. 3 IVG i.V.m. Art. 73ter Abs. 2 IVV innert 30 Tage Einwände vorzubringen. In der Folge erhob die Beschwerdeführerin am 22. Mai 2025 jedoch aus eigener Initiative Einwände gegen die besagte Mitteilung (VB 9), woraufhin die Beschwerdegegnerin die Kinderrente mit Verfügung vom 26. Mai 2025 mit ergänzter Begründung, wie mit Mitteilung vom 19. Mai 2025 in Aussicht gestellt, per 30. Juni 2025 einstellte (VB 8). Das Ziel des Vorbescheidverfahrens, die Erteilung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführerin in Bezug auf die von der Beschwerdeführerin vorgesehene Rechtsanwendung und den entsprechend beabsichtigten Entscheid, wurde damit im Ergebnis, da sich die Beschwerdeführerin dazu äussern konnte und diese Möglichkeit auch wahrgenommen hat, erreicht. Die Rückweisung zur Durchführung eines formell korrekten Vorbescheidverfahrens nach Art. 57a Abs. 1 IVG entspräche allein schon deswegen einem formalistischen Leerlauf, welcher zu vermeiden ist. Dies gilt umso mehr, als dass sich die Beschwerdeführerin im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens, in welchem dem Versicherungsgericht umfassende Kognition zukommt, ausführlich zur Mitteilung der Beschwerdegegnerin vom 19. Mai 2025 (VB 11) und zur angefochtenen Verfügung vom 26. Mai 2025 (VB 8) äussern konnte.

3.3. Der von der Beschwerdeführerin geäusserte Vorwurf der Verletzung der Auskunftspflicht durch die Beschwerdegegnerin (Beschwerde, Ziff. 4.2; Replik, Ziff. 3) ist offensichtlich unbegründet, hat diese ihren Entscheid betreffend Einstellung der Kinderrente per Ende Juni 2025 doch bereits in der

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Verfügung vom 17. Oktober 2024 (VB 20) und dem anschliessenden Telefonat mit der Beschwerdeführerin vom 25. November 2024 (VB 16) wie auch in der Mitteilung vom 19. Mai 2025 (VB 11), der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 26. Mai 2025 (VB 8) und ihrem im Nachgang verfassten Schreiben vom 10. Juni 2025 (VB 4) mehrfach ausführlich und nachvollziehbar sowie unter Verweis auf die für den Entscheid einschlägigen gesetzlichen Regelungen (insb. Rz. 3119 und 3131 der Wegleitung über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 1. Januar 2024 [RWL]; vgl. dazu E. 4 hiernach) begründet.

3.4. Ebenso unbehelflich ist die von der Beschwerdeführerin gerügte unterlassene Zustellung der Mitteilung vom 19. Mai 2025 und der Verfügung vom 26. Mai 2025 an ihren volljährigen Sohn (Beschwerde, Ziff. 4.1; Replik, Ziff. 2). So hat das Bundesgericht mit Urteil 9C_489/2022 vom 27. April 2023 seine Rechtsprechung bestätigt, wonach Kinderrenten von der jeweiligen Stammrente abhängen würden, da sie die Unterhaltspflicht des invalid gewordenen oder im AHV-Alter stehenden Unterhaltsschuldners erleichtern sollen. Der Anspruch auf die Kinderrente stehe damit dem (Stamm-)Rentenempfänger zu, nicht direkt dem Kind (E. 3.2.2 des besagten Urteils; vgl. auch Art. 35 Abs. 4 IVG). Entsprechend sind rechtserhebliche Dokumente hinsichtlich der fraglichen Kinderrente an den jeweiligen Stammrentenbezüger als Anspruchsberechtigten zuzustellen. Vorliegend ist (bestätigt durch die zuständige Ausgleichskasse mittels Telefonats vom 29. Oktober 2025) die Beschwerdeführerin die Stammrentenbezügerin (Kinderrente ihres Sohnes zu ihrer IV-Rente) und damit – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (vgl. insb. Replik, Ziff. 2) – sie und nicht ihr Sohn anspruchsberechtigt bezüglich der fraglichen Kinderrente. Die Zustellung der Mitteilung vom 19. Mai 2025 (VB 11) und der angefochtenen Verfügung vom 26. Mai 2025 (VB 8; wie im Übrigen auch der weiteren rechtserheblichen Dokumente) ist daher zu Recht an die Beschwerdeführerin und nicht (auch) an ihren Sohn erfolgt.

3.5. Unbehelflich ist denn auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin in Bezug auf die von der Beschwerdegegnerin für die Mitteilung vom 19. Mai 2025 und die Verfügung vom 26. Mai 2025 gewählte Versandart (Beschwerde, Ziff. 4.4: weder eingeschrieben noch per A-Post Plus). So bestehen im Sozialversicherungsrecht keine Vorschriften darüber, wie der Versicherungsträger seine Verfügungen oder andere rechtserhebliche Dokumente zustellen muss. Die Eröffnung muss bloss so erfolgen, dass sie dem Adressaten ermöglicht, von der Verfügung oder der Entscheidung Kenntnis zu erlangen (Urteil des Bundesgerichts 8C_665/2022 vom 15. Dezember 2022 E. 4.5 mit Hinweisen). Erfolgt der Versand weder eingeschrieben noch per A-Post Plus, trägt der Versicherungsträger jedoch

- 7 das Risiko der Beweislosigkeit bezüglich erfolgter Zustellung und deren Zeitpunkt. Vorliegend ist derweil unbestritten, dass die Beschwerdeführerin sowohl die Mitteilung vom 19. Mai 2025 (VB 11) als auch die Verfügung vom 26. Mai 2025 (VB 8) erhalten hat, hat sie doch auf beide Schreiben innert kurzer Zeit reagiert (22. Mai 2025 [VB 9] bzw. 28. Mai 2025 [VB 7]). Auch wird der Beschwerdeführerin keine Säumnis der entsprechend geltenden Rechtsmittelfristen vorgeworfen. Die von der Beschwerdegegnerin für die besagten Schreiben gewählte Versandart ist damit nicht zu beanstanden.

3.6. Zur von der Beschwerdeführerin gerügten Verletzung der Dokumentationspflicht durch die Beschwerdegegnerin (Eingabe der Beschwerdeführerin vom 4. Juli 2025, Ziff. 2; Replik, Ziff. 3), ist anzumerken, dass das von ihr diesbezüglich vorgebrachte Telefongespräch zwischen den beiden Parteien vom 28. Mai 2025 entgegen ihrer Ansicht sehr wohl von der Beschwerdegegnerin dokumentiert wurde (VB 7). Wenn auch die Telefonnotiz der Beschwerdegegnerin wesentlich kürzer ausfällt als jene der Beschwerdeführerin (s. Telefonnotiz vom 19. Juni 2025 in den Beschwerdebeilagen), deckt sie sich im Wesentlichen damit und enthält die massgeblichen (objektiven) Erkenntnisse aus dem besagten Telefonat.

3.7. Die formellen Rügen der Beschwerdeführerin sind somit unbegründet. Zu klären ist nachfolgend, ob die Beschwerdegegnerin die Kinderrente zu Recht per 30. Juni 2025 eingestellt und damit (auch) einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Kinderrente für ihren Sohn für den Monat Juli 2025 verneint hat (Beschwerde, Ziff. 4.3; Replik, Ziff. 4)

4. 4.1. 4.1.1. Männer und Frauen, denen eine Invalidenrente zusteht, haben für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Kinderrente (Art. 35 Abs. 1 IVG). Der Anspruch erlischt grundsätzlich mit der Vollendung des 18. Altersjahres des Kindes (Art. 35 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 25 Abs. 4 Satz 2 AHVG). Für Kinder, die in Ausbildung begriffen sind, dauert der Rentenanspruch bis zu deren Abschluss, längstens jedoch bis zum vollendeten 25. Altersjahr (Art. 25 Abs. 5 Satz 1 AHVG). Der Bundesrat kann festlegen, was als Ausbildung gilt (Art. 25 Abs. 5 Satz 2 AHVG). Gemäss Art. 49bis Abs. 1 AHVV ist ein Kind in Ausbildung, wenn es sich auf der Grundlage eines ordnungsgemässen, rechtlich oder zumindest faktisch anerkannten Bildungsganges systematisch und zeitlich überwiegend entweder auf einen Berufsabschluss vorbereitet oder sich eine Allgemeinausbil-

- 8 dung erwirbt, die Grundlage bildet für den Erwerb verschiedener Berufe (Urteil des Bundesgerichts 9C_276/2025 vom 9. September 2025 E. 3.1).

4.1.2. Nach Rz. 3119 RWL (Stand: 1. Januar 2025) erfordert die systematische Vorbereitung, dass das Kind die Ausbildung mit dem objektiv zumutbaren Einsatz betreibt, um sie innert nützlicher Frist abschliessen zu können. Während der Ausbildung muss sich das Kind zeitlich überwiegend dem Ausbildungsziel widmen. Dies gilt nur dann als erfüllt, wenn der gesamte Ausbildungsaufwand (Lehre im Betrieb, Schulunterricht, Vorlesungen, Kurse, Vor- und Nachbereitung, Prüfungsvorbereitung, Selbststudium, Verfassen einer Diplomarbeit, Fernstudium etc.) mindestens zwanzig Stunden pro Woche ausmacht (vom Bundesgericht bestätigt mit vorgenanntem Urteil 9C_276/2025 vom 9. September 2025 E. 3.1).

4.1.3. Nach Rz. 3131 RWL gilt die Ausbildung als regulär beendet, sobald die Person keinen Ausbildungsaufwand mehr hat, weil sie sämtliche erforderlichen Leistungsnachweise für den Abschluss erbracht hat (Arbeiten eingereicht, Praktika absolviert, Prüfungen bestanden). Nicht abzustellen ist auf eine rein formelle Beendigung der Ausbildungszeit (z.B. Exmatrikulation, Diplomfeier, Promotionsfeier).

4.1.4. Während die vorerwähnten Art. 49bis Abs. 1 AHVV und Rz. 3119 RWL den in Art. 25 Abs. 5 Satz 1 AHVG erwähnten Begriff der "Ausbildung" definieren, präzisiert Rz. 3131 RWL den Zeitpunkt, ab wann eine solche Ausbildung als beendet gilt. Rz. 3131 RWL kommt damit erst zur Anwendung, wenn der Ausbildungsbegriff nach Art. 49bis Abs. 1 AHVV und Rz. 3119 RWL erfüllt ist.

4.2. Vorliegend ergibt sich aus den Akten (VB 10 S. 1; VB 11), dass am 2. Juli 2025 die Maturitätsfeier des Sohnes der Beschwerdeführerin stattfand. Zwar gelten solche formellen Abschlusszeremonien nach Rz. 3131 RWL grundsätzlich nicht mehr als Teil der Ausbildung. Vorliegend ist jedoch zu berücksichtigen, dass ausweislich der Akten (vgl. insb. die E-Mail der entsprechenden Kantonsschule vom 15. November 2024 in den Beschwerdebeilagen) erst anlässlich der Maturitätsfeier die Prüfungsergebnisse bekanntgegeben worden sind und damit erst am 2. Juli 2025 feststand, dass der Sohn der Beschwerdeführerin die "Prüfungen bestanden" hatte. Damit waren (zumindest dem Wortlaut von) Rz. 3131 RWL folgend zum Zeitpunkt der Renteneinstellung per 30. Juni 2025 (vgl. VB 8) noch nicht "sämtliche erforderlichen Leistungsnachweise für den Abschluss erbracht".

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Gleichzeitig ist aber – wie die die Beschwerdegegnerin in der Mitteilung vom 19. Mai 2025 (VB 11) und in der Verfügung vom 26. Mai 2025 (VB 8) bereits zutreffend angemerkt hat – festzustellen, dass der Sohn der Beschwerdeführerin, wie die Kantonsschule in ihrer E-Mail an die Beschwerdegegnerin vom 17. Oktober 2024 ausdrücklich bestätigte (VB 21), alle Abschlussprüfungen bis Ende Juni abgelegt und er in der betreffenden ersten Juliwoche daher keinen Ausbildungsaufwand mehr gehabt hat – damit erst recht nicht einen solchen von mindestens zwanzig Stunden, wie dies Rz. 3119 RWL erfordert. Folglich bestand im Juli 2025 mangels eines (mindestens zwanzig Stunden betragenden) Ausbildungsaufwands in der ersten Juliwoche den vorgenannten Art. 49bis Abs. 1 AHVV und Rz. 3119 RWL folgend keine "Ausbildung" im Sinne von Art. 25 Abs. 5 Satz 1 AHVG mehr. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (Beschwerde, Ziff. 4.3.; Replik, Ziff. 4) kommt Rz. 3131 RWL bezüglich der Beendigung dieser (im Juli gar nicht mehr bestehenden) Ausbildung damit vorliegend nicht zur Anwendung.

Somit hat die Beschwerdegegnerin einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Kinderrente für ihren Sohn für den Monat Juli 2025 mit Verfügung vom 26. Mai 2025 (VB 8) zu Recht verneint und die Rente entsprechend zu Recht per 30. Juni 2025 eingestellt.

5. 5.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde vom 20. Juni 2025 abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Der mit der besagten Beschwerde gestellte Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung (Rechtsbegehren, Ziff. 4) erweist sich mit der Ausfällung dieses Entscheids als gegenstandslos.

5.2. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 800.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensausgang der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.

5.3. Der Beschwerdeführerin steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu.

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Das Versicherungsgericht erkennt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Aarau, 25. Februar 2026

Versicherungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Roth Siegenthaler

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