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Aargau Obergericht Versicherungsgericht 09.12.2020 VBE.2020.377

December 9, 2020·Deutsch·Aargau·Obergericht Versicherungsgericht·PDF·1,333 words·~7 min·5

Summary

Die Krankenversicherer haben gemäss Art. 65 Abs. 1 KVG die Rechtsstellung einer Zahlstelle, welche die kantonalen Prämienverbilligungen zur Tilgung ihrer Prämienforderung gegenüber der versicherten Person entgegennimmt (E. 4.3.). Wird die Prämienverbilligung nachträglich annulliert, betrifft dies das Verhältnis zwischen der SVA Aargau und der versicherten Person: Der SVA Aargau steht ein Rückerstattungsanspruch gegen die zunächst vermeintlich anspruchsberechtigte Person, nicht aber gegen den Krankenversicherer zu. Die nachträgliche Annullation der Prämienverbilligung ändert dagegen nichts daran, dass die Prämienforderung des Krankenversicherers gegenüber der versicherten Person getilgt wurde. Im vorliegenden Fall schuldet die Beschwerdeführerin dem Krankenversicherer die durch die (nachträglich annullierte) Prämienverbilligung getilgten Prämien für das Jahr 2017 somit nicht mehr (E. 4.4.).

Full text

Versicherungsgericht 3. Kammer

VBE.2020.377 / cj / ce Art. 215

Urteil vom 9. Dezember 2020

Besetzung Oberrichterin Gössi, Präsidentin Oberrichter Hartmann Oberrichter Kathriner Gerichtsschreiberin Junghanss

Beschwerdeführerin A._____

Beschwerdegegnerin CSS Kranken-Versicherung AG, Recht & Compliance, Tribschenstrasse 21, Postfach, 6002 Luzern

Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend KVG / Erlassgesuch (Einspracheentscheid vom 13. Juli 2020)

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Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten:

1. Die Beschwerdeführerin war bei der Beschwerdegegnerin im Jahr 2017 obligatorisch krankenpflegeversichert.

Mit Verfügung vom 25. Juni 2019 annullierte die SVA Aargau die gewährte Prämienverbilligung für das Jahr 2017 in Höhe von Fr. 3'400.20. Mit Prämienrechnung vom 13. August 2019 stellte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin den genannten Betrag in Rechnung und leitete in der Folge die Betreibung ein. Den gegen den Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes B. vom 5. Mai 2020 in der Betreibung Nr. ... erhobenen Rechtsvorschlag beseitigte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 9. Juni 2020. Die dagegen am 5. Juli 2020 erhobene Einsprache wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 13. Juli 2020 ab.

2. 2.1. Am 8. August 2020 erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde dagegen und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids und den Erlass der Prämienforderung.

2.2. Mit Vernehmlassung vom 17. August 2020 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.

2.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 2. November 2020 wurde die Beschwerdegegnerin aufgefordert, mitzuteilen, ob sie die Prämienverbilligung der Beschwerdeführerin in Höhe von Fr. 3'400.20 vom Kanton ausbezahlt erhalten und gestützt auf welche Grundlage sie den Betrag gegebenenfalls wieder an den Kanton zurückbezahlt habe. Mit Schreiben vom 10. November 2020 reichte die Beschwerdegegnerin weitere Unterlagen ein.

Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1. Im vorliegenden Verfahren ist streitig und zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin die in Betreibung gesetzte Prämienforderung schuldet.

2. Gemäss der Versicherungspolice der Beschwerdeführerin betrug die monatliche Prämie der obligatorischen Krankenpflegeversicherung im Jahr 2017 Fr. 413.35 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 16). Am 14. November

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2016 meldete die SVA Aargau der Beschwerdegegnerin, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2017 Anspruch auf monatliche Prämienverbilligung in Höhe von Fr. 283.35 habe (vgl. VB 1; VB 15 S. 3). Diese Prämienverbilligung schrieb die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin bei den Prämienrechnungen des Jahres 2017 jeweils gut (siehe Prämienrechnungen, eingereicht mit Schreiben vom 10. November 2020).

Am 25. Juni 2019 annullierte die SVA Aargau die Prämienverbilligung für das Jahr 2017 (vgl. VB 1; sowie Verfügung der SVA Aargau vom 25. Juni 2019 in Beschwerdebeilage [BB] 2). Sie belastete den entsprechenden Betrag in Höhe von Fr. 3'400.20 (= 12 x Fr. 283.35) dem Konto der Beschwerdegegnerin (siehe Schreiben vom 9. November 2020 der SVA Aargau, eingereicht durch die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 10. November 2020).

Mit Prämienabrechnung vom 13. August 2019 stellte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin den Betrag von Fr. 3'400.20 in Rechnung (VB 2) und leitete in der Folge die Betreibung ein (vgl. VB 12).

3. 3.1. Die obligatorisch Krankenpflegeversicherten trifft nach Art. 61 KVG und Art. 90 ff. KVV eine Prämienzahlungspflicht (vgl. GEBHARD EUGSTER, Krankenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 789 N. 1282).

3.2. Im Rahmen der Prämienzahlungspflicht schuldete die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin die Prämien der obligatorischen Krankenpflegeversicherung für das Jahr 2017 in Höhe von Fr. 4'960.20 (vgl. VB 16). Mit der Zahlung von Fr. 3'400.20 durch die SVA Aargau erlosch die Prämienforderung der Beschwerdegegnerin gegenüber der Beschwerdeführerin für das Jahr 2017 in diesem Umfang.

3.3. Mit Verfügung vom 25. Juni 2019 annullierte die SVA Aargau die Prämienverbilligung der Beschwerdeführerin für das Jahr 2017 und die Beschwerdeführerin wurde darüber informiert, dass die Prämienverbilligung durch den Krankenversicherer zurückgefordert werde. Gleichzeitig belastete die SVA Aargau das Konto der Beschwerdegegnerin mit dem Betrag von Fr. 3'400.20. Damit entstand bei der Beschwerdegegnerin ein offener Betrag in Höhe von Fr. 3'400.20, den sie von der Beschwerdeführerin einforderte (vgl. E. 2.).

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4. 4.1. Gemäss Art. 65 Abs. 1 Satz 2 KVG werden die Prämienverbilligungsbeiträge von den Kantonen direkt dem Versicherer der anspruchsberechtigten Personen ausbezahlt.

4.2. Werden Leistungen einer Drittperson ausgerichtet, wird rechtsprechungsgemäss in der Regel die Drittperson rückerstattungspflichtig, wenn ein unrechtmässiger Bezug vorliegt. Anders verhält es sich bei Drittpersonen, welche die Leistungen als reine Inkasso- oder Zahlstelle entgegennehmen: Sie haben keine eigenen Rechte oder Pflichten aus dem Rechtsverhältnis, weshalb es sich auch nicht rechtfertigen lässt, sie als rückerstattungspflichtig zu erachten (vgl. BGE 110 V 10 E. 2b S. 14 f.). Erfolgt eine Drittauszahlung einer Leistung im Rahmen eines solchen Zahlstellenverhältnisses, ist die vermeintlich leistungsberechtigte Person – und nicht die leistungsempfangende Zahlstelle – zur Rückerstattung verpflichtet (zum Ganzen: UELI KIESER, Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, 4. Aufl. 2020, N. 51 f. zu Art. 25 ATSG; vgl. auch BGE 142 V 358 E. 6.4 S. 366 f. [betreffend der Vorsorgeeinrichtung überwiesene Freizügigkeitsleistungen]; BGE 140 V 233 [betreffend dem Arbeitgeber zu Unrecht ausgerichtete Familienzulagen]).

4.3. Die Versicherer haben aufgrund der Direktauszahlung gemäss Art. 65 Abs. 1 Satz 2 KVG lediglich die Rechtsstellung einer Zahlstelle, welche die Prämienverbilligungen des Kantons zur Tilgung ihrer Prämienforderung gegenüber dem Versicherten entgegennimmt. Ist der Prämienverbilligungsanspruch noch nicht abgeklärt oder die Prämienverbilligung noch nicht bei ihm eingetroffen, ist der Krankenversicherer nach wie vor berechtigt und verpflichtet, vom Versicherten die vollen Prämienbeiträge einzufordern (GEBHARD EUGSTER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum KVG, 2. Aufl. 2018, N. 5 zu Art. 65 KVG). Es kommen den Versicherern deswegen nach Bundesrecht im Rechtsverhältnis zwischen dem Kanton und dem Bezüger von Prämienverbilligungen keine Rechte und Pflichten zu (vgl. ROLF FRICK, Basler Kommentar zum Krankenversicherungsgesetz und Krankenversicherungsaufsichtsgesetz, N. 34 zu Art. 65 KVG; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts K 13/06 vom 29. Juni 2007 E. 4.5.). Bei zu Unrecht bezogenen Prämienverbilligungen ist daher im Kanton Aargau – mangels anderer kantonaler Regelung – nicht der Krankenversicherer, sondern die zunächst vermeintlich anspruchsberechtigte Person gegenüber dem Kanton rückerstattungspflichtig (vgl. ROLF FRICK, a.a.O., N. 34 zu Art. 65 KVG).

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4.4. Der SVA Aargau stand demnach kein Rückerstattungsanspruch gegen die Beschwerdegegnerin zu. Sie hat das Konto der Beschwerdegegnerin somit ohne Rechtsgrund mit der Rückforderung von Fr. 3'400.20 belastet (vgl. E. 4.3.). Eine ohne Rechtsgrund vorgenommene Belastung des Kontos der Beschwerdegegnerin in Höhe der Prämienverbilligung von Fr. 3'400.20, führt nicht dazu, dass die zufolge Zahlung erloschene (vgl. E. 3.2.) Prämienforderung der Beschwerdegegnerin gegenüber der Beschwerdeführerin wiederauflebt. Wenn die Prämienverbilligung nachträglich annulliert wird, betrifft das das Verhältnis zwischen der SVA Aargau und der Beschwerdeführerin: Der SVA Aargau steht ein Rückerstattungsanspruch gegen die Beschwerdeführerin zu. Die nachträgliche Annullation der Prämienverbilligung ändert dagegen nichts daran, dass die Prämienforderung der Beschwerdegegnerin gegenüber der Beschwerdeführerin getilgt wurde. Die Beschwerdeführerin schuldet der Beschwerdegegnerin folglich den geltend gemachten Betrag von Fr. 3'400.20 für Prämien für das Jahr 2017 nicht mehr. Dementsprechend ist auch die beantragte Rechtsöffnung nicht zu erteilen.

5. 5.1. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen und der angefochtene Einspracheentscheid vom 13. Juli 2020 ist aufzuheben.

5.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG).

5.3. Für persönlichen Arbeitsaufwand und Umtriebe wird grundsätzlich keine Entschädigung ausgerichtet (BGE 129 V 113 E. 4.1 S. 116; 110 V 134 E. 4d S. 134). Die Beschwerdeführerin, die nicht anwaltlich vertreten ist, hat deshalb keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, nachdem ihr kein Aufwand entstanden ist, der über das hinausgeht, was für die Besorgung persönlicher Angelegenheiten üblicherweise zu betreiben ist (BGE 127 V 207 E. 4b; 110 V 82 E. 7; 110 V 135 E. 4d).

Das Versicherungsgericht erkennt:

1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 13. Juli 2020 aufgehoben.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

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3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

Zustellung an: die Beschwerdeführerin die Beschwerdegegnerin das Bundesamt für Gesundheit

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Aarau, 9. Dezember 2020

Versicherungsgericht des Kantons Aargau 3. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:

Gössi Junghanss

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