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Aargau Obergericht Versicherungsgericht 14.12.2016 VBE.2016.406

December 14, 2016·Deutsch·Aargau·Obergericht Versicherungsgericht·PDF·1,104 words·~6 min·5

Summary

Art. 43 Abs. 2, Art. 47 Abs. 1bis lit. b IVG Bei der Sistierung einer Invalidenrente infolge Doppelanspruches auf ein IV-Taggeld während der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen handelt es sich nicht um eine Zwischen-sondern um eine Endverfügung. Die Beschränkungen bezüglich der selbständigen Anfechtbarkeit von Zwischenverfügungen sind daher unbeachtlich.

Full text

88 Obergericht, Abteilung Versicherungsgericht 2016 Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 1096). Die erst im jetzt hängigen Beschwerdeverfahren VBE.2015.549 zu Tage tretende Nichtigkeit der Verfügung vom 21. Juli 2015 ist daher entsprechend festzustellen, auch wenn dies nicht beantragt wurde (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts C 4/00 vom 29. März 2001 E. 1 und dessen Dispositiv-Ziff. II). Das Beschwerdeverfahren selbst ist zufolge Nichtigkeit der angefochtenen Verfügung als gegenstandslos geworden von der Kontrolle abzuschreiben.

13 Art. 43 Abs. 2, Art. 47 Abs. 1 bis lit. b IVG Bei der Sistierung einer Invalidenrente infolge Doppelanspruches auf ein IV-Taggeld während der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen handelt es sich nicht um eine Zwischen- sondern um eine Endverfügung. Die Beschränkungen bezüglich der selbständigen Anfechtbarkeit von Zwischenverfügungen sind daher unbeachtlich. Aus dem Entscheid des Versicherungsgerichts, 4. Kammer, vom 14. Dezember 2016, i.S. D.N. gegen SVA Aargau (VBE.2016.406). Aus den Erwägungen 2. 2.1. Nach Art. 47 Abs. 1 bis lit. b IVG werden Invalidenrenten während der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen nach Art. 8 IVG längstens bis zum Ende des dritten vollen Kalendermonats, der dem Beginn der Massnahmen folgt, weitergewährt. Zusätzlich zur Rente wird das Invalidentaggeld nach Art. 22 ff. IVG ausgerichtet, welches jedoch während der Dauer des Doppelanspruchs bei der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen um einen Dreissigstel des Rentenbetrags gekürzt wird (Art. 47 Abs. 1 ter IVG). Nach Ende des dritten dem Massnahmenbeginn folgenden vollen Kalendermo-

2016 Sozialversicherungsrecht 89 nats ist die Auszahlung der Invalidenrente im Sinne von Art. 43 Abs. 2 IVG zu sistieren und ein ungekürztes Invalidentaggeld auszurichten (MEYER/REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 3. Aufl. 2014, N. 2 zu Art. 43 IVG). Die Sistierung der Invalidenrente erfolgt dabei – gleich wie bei der Sistierung zufolge eines Straf- oder Massnahmenvollzugs nach Art. 21 Abs. 5 ATSG – definitiv für die Dauer der Eingliederungsmassnahmen und damit nicht im Hinblick auf eine noch zu erlassende Endverfügung (vgl. hierzu KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 905; KAYSER, in: Auer/Müller/Schindler, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2008, N. 2 zu Art. 45 VwVG und UHLMANN/ WÄLLE-BÄR, in Waldmann/Weissenberger, Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, N. 3 zu Art. 45 VwVG), wie dies beispielsweise im Rahmen eines Revisionsverfahrens oder bei der Anordnung einer medizinischen Begutachtung der Fall wäre (U. MÜLLER, Das Verwaltungsverfahren in der Invalidenversicherung, 2010, Rz. 2342). Der Rentenanspruch als solcher bleibt denn auch bestehen und lebt nach Massnahmenabschluss ohne Weiteres wieder auf (U. MÜLLER, a.a.O., Rz. 2342 mit Hinweis auf BGE 114 V 143 E. 2 S. 144 f.; MEYER/REICHMUTH, a.a.O., N. 2 zu Art. 43 IVG). Es handelt sich daher bei der Sistierung einer Invalidenrente in Anwendung von Art. 43 Abs. 2 i.V.m. Art. 47 Abs. 1 bis lit. b IVG auch nicht um eine vorsorgliche Massnahme und damit nicht um eine Zwischenverfügung im Sinne von Art. 55 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 46 VwVG, wie dies beispielswiese bei einer vorsorglichen Rentensistierung im Zusammenhang mit einer vermutlichen Meldepflichtverletzung der Fall ist (vgl. U. MÜLLER, a.a.O., Rz. 2211, 2323 ff. und 2342; vgl. auch UHLMANN/WÄLLE-BÄR, a.a.O., N. 7 zu Art. 45 VwVG). Für den Erlass vorsorglicher Massnahmen fehlt es überdies mangels später folgendem Endentscheid bereits an der Voraussetzungen der positiven Entscheidprognose (vgl. hierzu KÖLZ/HÄ- NER/BERTSCHI, a.a.O., Rz. 565). Zu ergänzen bleibt, dass auch Anordnungen, welche in einem selbständigen Verfahren ergehen, aber – wie hier – bloss vorläufig gelten, als Endentscheide qualifi-

90 Obergericht, Abteilung Versicherungsgericht 2016 ziert werden können (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., Rz. 1434 mit Hinweis unter anderem auf BGE 136 V 131 E. 1.1 S. 133 ff. und 133 V 477 E. 4.1 S. 480 f.). 2.2. Soweit die Beschwerdegegnerin die hier angefochtene Verfügung vom 14. Juni 2016 als Zwischenverfügung ansah, so bezeichnete und mit einer entsprechenden Rechtsmittelbelehrung versah, ist dies folglich unzutreffend. Da die Verfügung indes unstreitig sowohl in formeller als auch in materieller Hinsicht die Anforderungen an eine Verfügung im Sinne von Art. 49 ATSG i.V.m. Art. 5 Abs. 1 VwVG erfüllt (vgl. hierzu MARTIN/SELTMANN/LOHER, Die Verfügung in der Praxis, 2. Aufl. 2016, S. 195 ff. und M. MÜLLER, in: Auer/Müller/Schindler, a.a.O., N. 39 ff. zu Art. 5 VwVG) und der Beschwerdeführerin aus der falschen respektive fehlenden Rechtsmittelbelehrung jedenfalls keine Nachteile im Sinne von Art. 49 Abs. 3 ATSG erwachsen sind (vgl. hierzu Urteile des Bundesgerichts 8C_122/2013 vom 7. Mai 2013 E. 4.1, 8C_206/2010 vom 25. Mai 2010 E. 2 und 9F_11/2007 vom 3. März 2008 E. 2.1, je mit Hinweisen), ist zum einen von ihrer Rechtsbeständigkeit auszugehen und zum anderen auf die Beschwerde einzutreten. Da es sich jedoch nicht um eine Zwischenverfügung, sondern um eine Endverfügung handelt, gelten die Beschränkungen bezüglich der selbständigen Anfechtbarkeit von Zwischenverfügungen (Drohen eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils oder sofortige Herbeiführung eines Endentscheids bei Gutheissung und damit verbunden eine bedeutende Ersparnis an Zeit- oder Kostenaufwand; vgl. Art. 55 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 46 Abs. 1 lit. a sowie b VwVG und UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, N. 17 f. zu Art. 56 ATSG sowie BGE 133 V 477 E. 5.2.1 S. 483 mit Hinweisen) hier nicht (vgl. KAYSER, a.a.O., N. 3 zu Art. 46 VwVG). 2.3. Zusammengefasst handelt es sich bei der Sistierung einer Invalidenrente nach Art. 43 Abs. 2 i.V.m. Art. 47 Abs. 1 bis lit. b IVG – anders als beispielsweise bei der vorsorglichen Rentensistierung im Rahmen eines Revisionsverfahrens oder bei der Anordnung einer medizinischen Begutachtung – nicht um eine Zwischen- sondern um

2016 Sozialversicherungsrecht 91 eine Endverfügung. Die Beschränkungen bezüglich der selbständigen Anfechtbarkeit von Zwischenverfügungen sind daher unbeachtlich.

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2016 Fürsorgerische Unterbringung 95 I. Fürsorgerische Unterbringung

14 Ambulante Massnahme - Unterschied ambulante Massnahmen – Nachbetreuung (Erw. II/1.1) - Bei der Anordnung ambulanter Massnahmen und der Anordnung einer Nachbetreuung muss das konkrete Medikament genannt sein (Präzisierung der Praxis von AGVE 2000, S. 188; Erw. II/5). Aus dem Entscheid des Verwaltungsgerichts, 1. Kammer, vom 17. Mai 2016 in Sachen A. gegen den Entscheid des Familiengerichts X. (WBE.2016.179). Aus den Erwägungen II. 1. 1.1. Nachdem das Bundesgericht im Urteil vom 7. Oktober 2013 (5A_666/2013) in einem den Beschwerdeführer betreffenden Verfahren auf den Inhalt einer Nachbetreuung eingegangen ist, rechtfertigt es sich vorliegend, auf die Unterschiede und Gemeinsamkeiten einer Nachbetreuung und von ambulanten Massnahmen einzugehen. Die Kantone regeln die Nachbetreuung und die ambulanten Massnahmen (Art. 437 ZGB). Im Kanton Aargau ist die Nachbetreuung in § 67k ff. EG ZGB und sind die ambulanten Massnahmen in § 67n EG ZGB geregelt. Die Nachbetreuung und die ambulanten Massnahmen unterscheiden sich einzig durch den Zeitpunkt der Anordnung und nicht durch deren Inhalt. Während die Nachbetreuung im Anschluss an einen stationären Aufenthalt angeordnet wird, erfolgt die Anordnung ambulanter Massnahmen nicht direkt im Nachgang zu einem solchen sondern zur Verhinderung einer Klinikeinweisung (Botschaft des Bundesrates zur Änderung des Schweizerischen Zivil-

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