42 Obergericht, Abteilung Versicherungsgericht 2015
4 Art. 5 und 8 f. AHVG; Art. 6 ff. AHVV Ob die Tätigkeit als Gemeindeschreiber ad interim sozialversicherungsrechtlich eine unselbständige oder selbständige Tätigkeit darstellt, ist unabhängig des vereinbarten Vertrags aufgrund der konkreten Verhältnisse zu bestimmen. Relevanz des kommunalen Rechts. Aus dem Entscheid des Versicherungsgerichts, 1. Kammer, vom 13. Januar 2015 i.S. H.G. gegen Ausgleichskasse A. (VBE.2014.365). Aus den Erwägungen 1. 1.1 (Grundsätze zur Beitragspflicht von Erwerbstätigen nach Art. 5 und 8 f. AHVG sowie Art. 6 ff. AHVV) 1.2. 1.2.1. Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im Einzelfall selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, nicht aufgrund der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Entscheidend sind vielmehr die tatsächlichen wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die zivilrechtlichen Verhältnisse vermögen dabei allenfalls gewisse Anhaltspunkte für die sozialversicherungsrechtliche Qualifikation zu bieten, ohne jedoch ausschlaggebend zu sein. Als unselbständig erwerbstätig ist im Allgemeinen zu betrachten, wer von einem Arbeitgeber in betriebswirtschaftlicher bzw. arbeitsorganisatorischer Hinsicht abhängig ist und kein spezifisches Unternehmerrisiko trägt (Urteil des Bundesgerichts 9C_799/2011 vom 26. März 2012 E. 3.2). 1.2.2. Aus diesen Grundsätzen allein lassen sich indessen noch keine einheitlichen, schematisch anwendbaren Lösungen ableiten. Die
2015 Sozialversicherungsrecht 43 Vielfalt der im wirtschaftlichen Leben anzutreffenden Sachverhalte zwingt dazu, die beitragsrechtliche Stellung eines Erwerbstätigen jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Weil dabei vielfach Merkmale beider Erwerbsarten zutage treten, muss sich der Entscheid oft danach richten, welche dieser Merkmale im konkreten Fall überwiegen (BGE 123 V 161 E. 1 S. 162 f.; BGE 122 V 169 E. 3a S. 171; Urteil des Bundesgerichts 9C_946/2009 vom 30. September 2010 E. 2.1). 1.3. 1.3.1. Charakteristische Merkmale einer selbständigen Erwerbstätigkeit sind die Tätigung erheblicher Investitionen, die Benützung eigener Geschäftsräumlichkeiten sowie die Beschäftigung von eigenem Personal. Das spezifische Unternehmerrisiko besteht dabei darin, dass unabhängig vom Arbeitserfolg Kosten anfallen, die der Erwerbstätige selber zu tragen hat. Für die Annahme selbständiger Erwerbstätigkeit spricht sodann die gleichzeitige Tätigkeit für mehrere Kunden in eigenem Namen, ohne indessen von diesen abhängig zu sein. Massgebend ist dabei nicht die rechtliche Möglichkeit, Arbeiten von mehreren Auftraggebern anzunehmen, sondern die tatsächliche Auftragslage (BGE 122 V 169 E. 3c S. 172 f.). 1.3.2. Von unselbständiger Erwerbstätigkeit ist auszugehen, wenn die für den Arbeitsvertrag typischen Merkmale vorliegen, d.h. wenn die erwerbstätige Person Dienst auf Zeit zu leisten hat, wirtschaftlich vom "Arbeitgeber" abhängig ist und während der Arbeitszeit auch in dessen Betrieb eingeordnet ist, praktisch also keine andere Erwerbstätigkeit ausüben kann. Indizien dafür sind das Vorliegen eines bestimmten Arbeitsplans, die Notwendigkeit, über den Stand der Arbeiten Bericht zu erstatten, sowie das Angewiesensein auf die Infrastruktur am Arbeitsort. Das wirtschaftliche Risiko des Erwerbstätigen erschöpft sich diesfalls in der alleinigen Abhängigkeit vom persönlichen Arbeitserfolg oder, bei einer regelmässig ausgeübten Tätigkeit, darin, dass bei Dahinfallen des Erwerbsverhältnisses eine ähnliche Situation eintritt, wie dies beim Stellenverlust eines Arbeitnehmers der Fall ist (BGE 122 V 169 E. 3c S. 172 f.). Wenn eine Person
44 Obergericht, Abteilung Versicherungsgericht 2015 kein spezifisches Unternehmerrisiko trägt, die Aufträge nicht selber zu akquirieren hat, keinen massgeblichen Kapitaleinsatz und keine Investitionen zu tätigen hat und keine Unkosten für Personal und Miete trägt, jedoch einer gewissen Weisungsbefugnis untersteht, ist daher eine unselbständige Erwerbstätigkeit anzunehmen. 1.4. Bei erwerbstätigen Personen, die gleichzeitig mehrere Tätigkeiten ausüben, darf es für die Qualifizierung als Selbständig- bzw. Unselbständigerwerbender nicht auf den überwiegenden Charakter ihrer Gesamttätigkeit ankommen; es ist deshalb ohne weiteres möglich, dass eine erwerbstätige Person für ein Unternehmen als Unselbständigerwerbstätiger und für ein anderes oder auch für das gleiche Unternehmen hinsichtlich einer anderen Aufgabe als Selbständigerwerbender tätig ist (HANSPETER KÄSER, Unterstellung und Beitragswesen in der obligatorischen AHV, 2. Aufl., Zürich 1996, Rz. 4.3). Hierbei ist jedoch rechtsprechungsgemäss namentlich auch Koordinationsgesichtspunkten Rechnung zu tragen (BGE 123 V 161 E. 4a S. 167). Dies gilt vorab bei Erwerbstätigen, die gleichzeitig mehrere Tätigkeiten für verschiedene oder denselben Arbeit- oder Auftraggeber ausüben. Es soll nach Möglichkeit vermieden werden, dass verschiedene Erwerbstätigkeiten für denselben Arbeit- oder Auftraggeber oder dieselbe Tätigkeit für verschiedene Arbeit- oder Auftraggeber unterschiedlich, teils als selbständige, teils als unselbständige Erwerbstätigkeit, qualifiziert werden (BGE 119 V 161 E. 3b S. 163 f.; Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts H 12/04 vom 17. Februar 2005 E. 3 und H 300/98 vom 4. Juli 2000 E. 8d/aa). 2. - 3. (…) 4. 4.1. (…) Dem (…) Vertrag zwischen der Beigeladenen und dem Beschwerdeführer vom 19. August 2013 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer aufgrund verschiedener Personalabgänge bei der fraglichen Gemeinde mit sofortiger Wirkung "interimsweise als Gemeindeschreiber" mit einem Pensum von 30 bis 40 % tätig wurde. Dazu hatte der Beschwerdeführer ab Kalenderwoche 35 des Jahres
2015 Sozialversicherungsrecht 45 2013 in der Regel am Montag, Mittwoch und Freitag je halbtags sowie alle zwei Wochen am Dienstagabend für die Gemeinderatssitzung anwesend zu sein. Die Teilnahme an weitere Sitzungen und Besprechungen erfolgte nach Bedarf. Der Beschwerdeführer hatte im Rahmen seiner Tätigkeit insbesondere auch "die notwendigen personellen Strukturen herzustellen" sowie eine klare Aufgabenverteilung und die Anwesenheitsregelung das (Teilzeit-)Personal betreffend sicherzustellen (…). Hinsichtlich der Dauer des Einsatzes wurde festgelegt, dass dieser am 19. August 2013 beginne und mit der Tätigkeitsaufnahme des neuen Gemeindeschreibers sowie dessen Stellvertretung ende. Möglich sei ab letzterem Zeitpunkt eine Fortsetzung des Engagements im Sinne eines Coachings mit allenfalls reduziertem Pensum (…). Der Beschwerdeführer verpflichtete sich zur "vorschriftsgemässen Ausführung des Auftrages unter Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen" und haftete für getreue und sorgfältige Ausführung (…). Das Honorar betrug Fr. 130.00 pro Stunde. Die Auszahlung erfolgte jeweils Ende Monat gegen Rechnungsstellung. Notwendige Fahrten ausserhalb der Gemeinde ausgenommen, waren damit sämtliche Spesen abgegolten, wobei Versicherungsprämien inkl. der AHV/IV/EO-Beiträge vollumfänglich zu Lasten des Beschwerdeführers gingen (…). Der Vertrag wurde von den Parteien dem Auftragsrecht des Obligationenrechts (OR) unterstellt (…). 4.2. Gemäss § 40 Abs. 1 Gemeindegesetz werden der Gemeindeschreiber und dessen Stellvertreter vom Gemeinderat auf Amtsdauer gewählt beziehungsweise durch öffentlich-rechtlichen Vertrag oder durch Verfügung auf unbefristete oder befristete Dauer angestellt. § 50 Abs. 1 des Gemeindegesetzes erlaubt es den Gemeinden, ein Dienst- und Besoldungsreglement zu erlassen. Fehlt ein solches oder enthält es Lücken, gelten sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des kantonalen Personalrechts. Bereits daraus erhellt, dass die Tätigkeit eines Gemeindeschreibers nicht dem Obligationenrecht unterstellt werden kann. (…) Ferner ist nach Aktenlage (…) und § 40 Abs. 1 Gemeindegesetz allenfalls davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht oder nicht für die ganze massgebende Periode ordentlich zum Gemeindeschreiber bestellt wurde. Dies ist jedoch für
46 Obergericht, Abteilung Versicherungsgericht 2015 die sozialversicherungsrechtliche Qualifikation weiter nicht massgebend und daher nicht zu vertiefen, ist doch für die Beurteilung, ob eine selbständige oder eine unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt auf die konkreten Verhältnisse abzustellen (vgl. E. 1.2.1). Da jedoch mindestens die Vertragsparteien davon ausgingen, es handle sich um eine Gemeindeschreibertätigkeit und dies offenkundig auch so gelebt wurde (…), darf zur Beurteilung der konkreten Ausgestaltung des Verhältnisses zwischen den Parteien auf die die Gemeindeschreibertätigkeit konkretisierenden gesetzlichen Bestimmungen zurückgegriffen werden. 4.3. 4.3.1. (…) 4.3.2. Nicht jede Investition, die aus beruflichen Gründen erfolgt, ist als Hinweis für das Vorliegen eines spezifischen Unternehmensrisikos geeignet. Darunter sind nur Investitionen zu verstehen, die ausschliesslich oder zumindest vorwiegend zu beruflichen Zwecken erfolgen und zudem von einer gewissen Bedeutung sind (KÄSER, a.a.O., Rz. 4.16 f. mit weiteren Hinweisen). Insbesondere bezüglich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Weiterbildungskosten ergibt sich aus den Akten, dass diese alle vor Aufnahme der fraglichen Tätigkeit angefallen sind (…). Der Beschwerdeführer führt denn auch selber aus, erst durch einige dieser Weiterbildungen sei ihm überhaupt die Idee gekommen, sich entsprechend beruflich zu verändern und zu betätigen (…). In Anbetracht der weiteren Tätigkeiten des Beschwerdeführers (Geschäftsleiter der sozialen Fachbereiche des Bezirks A., Leiter Berufsbeistandschaft A. und Fachreferent für überbetriebliche Kurse im Rahmen der kaufmännischen Ausbildung) sowie dessen früherer Tätigkeit als Gemeindeschreiber (…) muss dann auch vielmehr geschlossen werden, dass die Weiterbildungen primär im Zusammenhang mit diesen standen. Besonders aus der Tätigkeit als Fachreferent mit einer nicht unerheblichen Anzahl gehaltener Lektionen dürfte sich auch eine starke Mischnutzung der Büroräumlichkeiten und der angeschafften Infrastruktur ergeben. Demnach beschränken sich die angegebenen Investitionen
2015 Sozialversicherungsrecht 47 grundsätzlich auf die Büroräumlichkeiten und sind auf Grund der Angaben des Beschwerdeführers auf rund Fr. 9'000.00 festzusetzen (…), weshalb die Erheblichkeit der Investitionen zu verneinen ist (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts H 381/1999 vom 26. September 2001 E. 4a), sofern diese überhaupt ausschliesslich oder zumindest vorwiegend der behaupteten selbständigen Erwerbstätigkeit dienen (vgl. PETER FORSTER, AHV-Beitragsrecht, Diss. 2007, S. 427 ff.). Auch mit den weiteren genannten Investitionen wie dem Kauf eines Autos – welches auch für den privaten Gebrauch verwendet werden kann – hat der Beschwerdeführer keine erheblichen Investitionen getätigt, welche für das Vorliegen eines spezifischen Unternehmensrisikos sprechen würden. Dies gilt umso mehr, als mindestens für Fahrten in Ausübung der vertragsgemässen Tätigkeiten ausserhalb des Gemeindegebiets Spesenentschädigungen vorgesehen waren (…). Des Weiteren beschäftigte der Beschwerdeführer kein Personal und hat nach eigenen Angaben keine Offerten erstellt (…). Kostenpflichtige Werbung wurde bloss im Sinne einer Markteintrittsankündigung und nur in äusserst geringem Ausmass betrieben (…). Hingegen trat der Beschwerdeführer mit diesen Werbeschreiben und tritt er insbesondere auch mit seiner Internetseite nach aussen sichtbar für eine unbestimmte Anzahl Kunden am Markt auf. Ferner hat der Beschwerdeführer Visitenkarten drucken lassen (…). 4.3.3. Für seine Arbeiten stellte der Beschwerdeführer in der Regel in monatlichen Abständen Rechnung (…), womit sich seine Entschädigung in Zeiteinheiten bemisst, was für eine arbeitnehmerähnliche Stellung spricht (Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich AB.2012.00033 vom 14. Mai 2014 E. 3.3 in fine). Hinsichtlich der von ihm in Rechnung gestellten Arbeiten trägt der Beschwerdeführer zwar grundsätzlich das Inkasso- und Delkredererisiko. Auf Grund des wirtschaftlichen Abhängigkeitsverhältnisses des Beschwerdeführers zu seinem Vertragspartner tritt jedoch beim Wegfall der Tätigkeit eine ähnliche Situation ein, wie dies beim Stellenverlust eines Arbeitnehmers der Fall wäre (BGE 122 V 169 E. 3c; BGE 119 V 163 E. 3b). Anders als bei der Übernahme gegen eine pauschale
48 Obergericht, Abteilung Versicherungsgericht 2015 Entschädigung besteht bei einer stundenweisen Abrechnung auch kein Risiko hinsichtlich des zu erwartenden Aufwands der Arbeit. Schliesslich ist der Beschwerdeführer mindestens teilweise auf die Infrastruktur des Vertragspartners (Dokumentationen, Akten, Datenverarbeitungsanlagen resp. Datenbanken) angewiesen (vgl. ZAK 1982 S. 185). Einzig das vereinbarte Stundenhonorar von Fr. 130.00, welches deutlich über dem für eine unselbständige Erwerbstätigkeit vergleichbarer Art zu erwartenden Lohn liegt, kann als Indiz für eine selbständige Erwerbstätigkeit gesehen werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_1094/2009 vom 31. Mai 2010 E. 3.7 mit Hinweis auf Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts H 195/05 vom 19. Oktober 2006 E. 5). 4.3.4. Es fehlt damit zusammenfassend an erheblichen Investitionen und es besteht nur ein bestenfalls geringes Unternehmerrisiko. Der Umstand fehlender Investitionen und derjenige eines minimalen Unternehmerrisikos sind jedoch bei der vorliegend zu beurteilenden Dienstleistungstätigkeit nicht aussergewöhnlich. Ihnen darf nicht unabhängig ihres Zusammenhangs entscheidendes Gewicht verliehen werden. Vielmehr ist der Fokus auch auf die konkrete Ausgestaltung der Tätigkeit und damit auf die Frage nach einem Abhängigkeitsverhältnis zu richten (Urteil des Bundesgerichts 9C_799/2011 vom 26. März 2012 E. 5.5). 4.4. 4.4.1. Für die Beurteilung einer allfälligen arbeitsorganisatorischen Abhängigkeit ist zu untersuchen, ob der Beschwerdeführer einer Weisungsgebundenheit unterliegt, rechenschaftspflichtig ist und sich in eine fremde Arbeitsorganisation einzugliedern hatte (THOMAS GÄCHTER, Die Abgrenzung von selbstständiger und unselbstständiger Erwerbstätigkeit, in: Aktuelle Fragen des Sozialversicherungsund Migrationsrecht aus der Sicht der KMU, 2009, S. 1 ff., S. 10). 4.4.2. (…) Der Beschwerdeführer übte (…) im Wesentlichen in der öffentlichen Verwaltung eine Amtstätigkeit aus. Eine solche bedingt die Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Gemeinwesens, für
2015 Sozialversicherungsrecht 49 das die betreffende Person tätig ist. Des Weiteren besteht regelmässig eine Gebundenheit an die gesetzlichen Vorgaben und die bestehenden Weisungen. Die aushilfsweise Übernahme von Gemeindeaufgaben stellt daher rechtsprechungsgemäss grundsätzlich eine unselbständige Tätigkeit dar, da die Merkmale einer solchen überwiegen (vgl. statt vieler BGE 98 V 230 E. 3 S. 233 mit Hinweisen sowie Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich AB.2010.00010 vom 6. Juni 2011 E. 3.1 mit Hinweisen). Dies gilt auch für Angestellte der öffentlichen Verwaltung sowie Personen, die Kraft staatlicher Ernennung eine Funktion in der öffentlichen Verwaltung ausüben (vgl. KÄSER, a.a.O., Rz. 4.67 f. mit weiteren Hinweisen). 4.4.3. Konkret stand der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Tätigkeit als Gemeindeschreiber der Gemeindekanzlei vor (vgl. hierzu ANDREAS BAUMANN, Aargauisches Gemeinderecht, 3. Aufl. 2005, S. 297 f.) und hatte sich damit in die bestehende arbeitsorganisatorische Gliederung der Gemeindeverwaltung einzufügen. Er unterstand schon von Gesetzes wegen den Weisungen des ihm vorgesetzten Gemeinderates, der Führungs- und Vollzugsorgan der Gemeinde ist (§ 36 Gemeindegesetz, vgl. auch BAUMANN, a.a.O., S. 297). Aus den zahlreichen Regelungen betreffend Aufsicht über die Gemeindeverwaltung (§§ 20 Abs. 3, 37 Abs. 2 lit. b und 100 ff. des Gemeindegesetzes) und damit auch über die Tätigkeit des Gemeindeschreibers ergibt sich ferner eine umfassende Rechenschaftspflicht. Schliesslich bestand, wenn auch mit gewissen Freiheiten, grundsätzlich eine Präsenzpflicht, die sich im Übrigen mindestens hinsichtlich der Gemeinderatssitzung bereits aus dem Gesetz ergibt (§ 40 Abs. 3 Gemeindegesetz). All diese Faktoren lassen keine Anhaltspunkte erkennen, die auf eine selbständige Erwerbstätigkeit hindeuten würden. Die Art der Tätigkeit des Beschwerdeführers und sein Einsatz infolge personeller Engpässe seitens der Beigeladenen sind weiter vergleichbar mit der Tätigkeit eines freien Mitarbeiters, der fallweise zur Lösung besonderer Aufgaben beigezogen wird. Wie Akkordanten tragen die freien Mitarbeiter nicht nur selten ein spezifisches Unternehmerrisiko, sie sind auch – bedingt durch die Art ihrer Tätigkeit – regelmässig arbeitsorganisatorisch in die Abläufe und die Organisati-
50 Obergericht, Abteilung Versicherungsgericht 2015 onsstruktur ihres Vertragspartners eingebunden (KÄSER, a.a.O., Rz. 4.65). Aus den im verurkundeten Vertrag vom 19. August 2013 (…) beschriebenen Zielen und Aufgaben ergibt sich, dass der Beschwerdeführer primär überbrückungsweise für die Bewältigung des Tagesgeschäfts beigezogen wurde, wie dies für einen freien Mitarbeiter typisch ist. Der Beschwerdeführer bezeichnet sich denn auch selber als "Troubleshooter" (…). Selbst wenn der Gemeinderat, wie dies vom Beschwerdeführer behauptet wird, möglicherweise seine Weisungs- und Kontrollrechte nicht umfassend wahrnahm, so war der Beschwerdeführer doch eindeutig in arbeitnehmerähnlicher Art in die bestehenden Verwaltungsstrukturen der Gemeinde eingebunden und nahm dort sogar Führungsaufgaben wahr. Insbesondere war die freie Lösung struktureller Aufgaben, wie dies bspw. bei externen Unternehmensberatern (vgl. KÄSER, a.a.O., Rz. 4.65) oder externen Supervisoren (vgl. Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kanntons Zürich AB.2010.00010 vom 6. Juni 2011 E. 3.2) der Fall ist, nicht vorgesehen. Der Beschwerdeführer stand damit der Beigeladenen nicht als gleichberechtigter Partner gegenüber, was ebenfalls auf eine unselbständige Erwerbstätigkeit hindeutet (ZAK 1983 S. 198). 4.4.4. Zusammenfassend ist daher zu schliessen, dass der Beschwerdeführer einer Weisungsgebundenheit unterlag, rechenschaftspflichtig war und sich in eine fremde Arbeitsorganisation einzugliedern hatte, was auf das Vorliegen einer unselbständigen Erwerbstätigkeit hindeutet. 4.5. Im Sinne vorstehender Erwägungen ist daher festzustellen, dass sowohl Merkmale einer selbständigen als auch einer unselbständigen Erwerbstätigkeit vorliegen. Auf Grund des erkannten minimalen unternehmerischen Risikos und dem Fehlen massgebender Investitionen sowie der Weisungsgebundenheit, Rechenschaftspflicht und der Subordination unter eine fremde Arbeitsorganisation überwiegen die für eine unselbständige Erwerbstätigkeit sprechenden Indikatoren jedoch klar. Einzig ein minimaler Marktauftritt (Internetseite, Visitenkarten, Werbeschreiben bei Markteintritt), das vereinbarte Stundenhonorar sowie eine gewisse Freiheit bei der Arbeitszeitgestaltung in-
2015 Sozialversicherungsrecht 51 dizieren eine selbständige Tätigkeit, haben aber infolge Häufung und Eindeutigkeit der erwähnten, für eine unselbständige Erwerbstätigkeit sprechenden Umstände, schliesslich in den Hintergrund zu treten (BGE 123 V 161 E. 1 S. 162 f. mit Hinweisen). Dies führt dazu, dass der Beschwerdeführer bezüglich der Tätigkeit als Gemeindeschreiber ad interim für die Beigeladene zwischen dem 19. August 2013 und dem 28. Februar 2014 als unselbständigerwerbend zu qualifizieren ist. 5. 5.1. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, er sei nach Stellenantritt des neuen ordentlichen Gemeindeschreibers der Beigeladenen per 1. März 2014 weiterhin für die Gemeinde tätig gewesen, jedoch ohne vertragliche Grundlage (…). 5.2. Dem Vertrag zwischen dem Beschwerdeführer und der Beigeladenen vom 19. August 2013 (…) ist unter Ziff. 2 zu Dauer und Beendigung des Vertragsverhältnisses zu entnehmen, dass der Vertrag mit der Erwerbsaufnahme des neuen Gemeindeschreibers und dessen Stellvertretung endet, wobei eine Fortsetzung im Sinne eines Coachings als möglich bezeichnet wird. Der Beschwerdeführer gab in der als integrierenden Bestandteil der Beschwerdeschrift erklärten Einsprache vom 14. März 2014 an, er führe seine Tätigkeit für die Beigeladene als Coach weiter (…). Demnach ist von einer Verlängerung des Engagements wie in der erwähnten vertraglichen Regelung auszugehen und nicht etwa von "ausservertraglichen" (…) Leistungen. Dafür spricht auch, dass der Beschwerdeführer im Wesentlichen die gleichen Tätigkeiten wie bis anhin fortführte (…) und nicht etwa ein reines Coaching zugunsten des neuen ordentlichen Gemeindeschreibers vorlag. Soweit überhaupt ein Coaching vorgelegen haben sollte, ist auf Grund der Umstände darauf zu schliessen, dass dieses insbesondere dem Wissenstransfer diente. Der Beschwerdeführer wurde also aus Sicht der Gemeinde zum Know-how-Erhalt in der bisherigen Tätigkeit weiterbeschäftigt. Ein eigentliches Coaching wie dies ein externer Unternehmensberater oder Supervisor
52 Obergericht, Abteilung Versicherungsgericht 2015 durchführen würde, wird weder behauptet noch ergibt sich ein solches aus den Akten. 5.3. Da der Beschwerdeführer zusammenfassend ab dem 1. März 2014 hauptsächlich die gleiche Arbeit weiterführt wie bisher (ergänzt um den vom Vertragspartner gewollten Wissenstransfer) ist für die Beurteilung dieser Periode auf das zur früheren Tätigkeit für den gleichen Vertragspartner zwischen dem 19. August 2013 und dem 28. Februar 2014 Gesagte zu verweisen und auf unselbständige Erwerbstätigkeit zu erkennen. Gleiches gilt auch, soweit eine bereits angefangene Arbeit noch beendet wurde (vgl. ZAK 1953 S. 417).
5 Art. 40 VVG Die betrügerische Begründung des Versicherungsanspruchs im Sinne von Art. 40 VVG ist den Mängeln der Vertragserfüllung gleich zu stellen, weshalb auf die Rückabwicklung die vertraglichen (und nicht die bereicherungsrechtlichen) Regeln anzuwenden sind. Aus dem Entscheid des Versicherungsgerichts, 3. Kammer, vom 9. Juni 2015 i.S. A. Versicherungen AG gegen N.P. (VKL.2014.22). Aus den Erwägungen 3. Der Beklagte erhob gegen die Rückforderung der Klägerin die Einrede der Verjährung. Daher ist vorab auf die Verjährungsproblematik einzugehen. 3.1. Die allgemeinen Vertragsbedingungen (…) enthalten keine Bestimmung zur Rückforderung und keine Verjährungsregel. Es ist zu entscheiden, ob die Rückerstattung zu viel bezahlter Krankentaggeldleistungen im konkreten Fall nach den Regeln der ungerechtfertigten