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Aargau Obergericht Versicherungsgericht 26.03.2013 VBE.2012.752

March 26, 2013·Deutsch·Aargau·Obergericht Versicherungsgericht·PDF·1,034 words·~5 min·8

Summary

Art. 16b Abs. 3 EOG; Art. 29 lit. a und b EOV; Art. 27 Abs. 2 lit. b und Abs. 5bis AVIG Anspruch einer unter 25-jährigen Mutter auf Mutterschaftsentschädigung bei zuvor bestehender Arbeitslosigkeit.

Full text

2013 Sozialversicherungsrecht 41 I. Sozialversicherungsrecht

5 Art. 16b Abs. 3 EOG; Art. 29 lit. a und b EOV; Art. 27 Abs. 2 lit. b und Abs. 5bis AVIG Anspruch einer unter 25-jährigen Mutter auf Mutterschaftsentschädigung bei zuvor bestehender Arbeitslosigkeit. Aus dem Entscheid des Versicherungsgerichts, 1. Kammer, vom 26. März 2013 in Sachen A.B. gegen Ausgleichskasse C. (VBE.2012.752). Aus den Erwägungen 1. 1.1. (…) 1.2. Gemäss Ingress von Art. 16b Abs. 3 EOG und Art. 29 EOV ist Voraussetzung für den ausnahmsweisen Leistungsanspruch trotz Fehlens einer Erwerbstätigkeit, dass die Mutter im Zeitpunkt der Geburt arbeitslos ist. Nach der Entstehungsgeschichte von Art. 16b Abs. 3 EOG soll allerdings nicht verlangt werden, dass eine Frau im Zeitpunkt der Niederkunft auch tatsächlich Arbeitslosenentschädigung bezieht. Ein Anspruch soll auch dann bestehen, wenn ohne Bezug von Arbeitslosenentschädigung im Zeitpunkt der Geburt eine Rahmenfrist für den Leistungsbezug eröffnet ist, unabhängig davon, ob unmittelbar vor der Niederkunft Arbeitslosenentschädigung bezogen wird, oder wenn unmittelbar vor oder unmittelbar nach der Niederkunft eine nach dem AVIG genügende Beitragszeit vorliegt. Im Sinne einer konsequenten Leistungsabgrenzung zwischen AVIG und EOG soll damit vermieden werden, dass sich Versicherte zur Wahrung ihrer Ansprüche auf Mutterschaftsentschädigung zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung anmelden müssen (BGE 136 V 239

42 Obergericht, Abteilung Versicherungsgericht 2013 E. 2.1 S. 242). Eine Abweichung ist jedoch nur vom formellen Erfordernis der Anmeldung beim Arbeitsamt zulässig. Materiell muss Arbeitslosigkeit vorliegen. Nach Art. 10 Abs. 1 und 2 AVIG gilt als ganz bzw. teilweise arbeitslos, wer in keinem oder nur in einem teilzeitlichen Arbeitsverhältnis steht und eine Vollzeit- bzw. eine weitere Teilzeitbeschäftigung sucht. 1.3. Vorausgesetzt ist des Weiteren für die Mutter, die nicht bis zur Geburt ein Taggeld der Arbeitslosenversicherung bezogen hat (Art. 29 lit. a EOV), dass sie am Tag der Geburt die für den Bezug eines Taggeldes nach dem AVIG erforderliche Beitragsdauer erfüllt (Art. 29 lit. b EOV). Unter Beitragsdauer ist nur diejenige, die in der ordentlichen zweijährigen Rahmenfrist zurückgelegt wurde, zu verstehen. Eine Verlängerung der Rahmenfrist analog zu Art. 9b Abs. 2 AVIG fällt daher ausser Betracht (BGE 136 V 239 E. 2.4 S. 243). Das AVIG unterscheidet zwei Arten von Rahmenfristen: die Rahmenfrist für den Leistungsbezug und die Rahmenfrist für die Beitragszeit. Art. 29 lit. b EOV setzt einzig die Rahmenfrist der Beitragszeit als Anspruch auf die Entschädigung voraus, d.h. jenen Zeitrahmen, innerhalb welchem die Mindestbeitragszeit oder die Befreiungstatbestände erfüllt sein müssen. Somit haben Mütter, welche ihre ordentlichen Beiträge innerhalb der Rahmenfrist der Beitragsdauer geleistet haben, gemäss Art. 29 lit. b EOV Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung. Gemäss Rz. 1073 des Kreisschreibens über die Mutterschaftsentschädigung (KS MSE; Stand 1. Januar 2011) hat eine Frau keinen Anspruch auf die Entschädigung, wenn sie den maximalen Taggeldbezug der Arbeitslosenversicherung im Zeitpunkt der Geburt bereits ausgeschöpft hat. Damit entspricht Rz. 1073 KS MSE dem Prinzip der Mutterschaftsentschädigung, da diese als Ersatz für den niederkunftsbedingten Erwerbsausfall aufzukommen hat. Indem eine Mutter bereits ihren Anspruch gegenüber der Arbeitslosenversicherung innerhalb der Rahmenfrist des Leistungsbezuges voll ausgeschöpft hat, kann sie keine Entschädigung aus der Mutterschaftsversicherung geltend machen, denn diese fungiert unter anderem als Ersatz für den nichtbezogenen Beitrag aus der Arbeitslosenversicherung (vgl. Art. 16g Abs. 1 lit. a EOG).

2013 Sozialversicherungsrecht 43 2. 2.1. (…) 2.2. Die 1990 geborene Beschwerdeführerin hatte vorerst als unter 25-Jährige ohne Unterhaltspflichten gestützt auf Art. 27 Abs. 5bis AVIG einen Höchstanspruch von 200 Taggeldern. Dieser Anspruch wurde mit Auszahlung vom 26. Juni 2012 ausgeschöpft. Am Tag der Geburt ihrer Tochter hatte die Beschwerdeführerin zwar das 25. Altersjahr nach wie vor nicht zurückgelegt, jedoch wurde sie infolge Elternschaft gegenüber dem neugeborenen Kind unterhaltspflichtig (vgl. Art. 276 ZGB). Damit war Art. 27 Abs. 5bis AVIG nicht mehr auf sie anwendbar. Vielmehr galt fortan Art. 27 Abs. 2 lit. b AVIG, womit bei Nachweis einer Beitragszeit von insgesamt 18 Monaten ein Anspruch auf höchstens 400 Taggelder bestand. Die Beschwerdeführerin weist nach ihren unbestritten gebliebenen Angaben eine Beitragszeit von 19.513 Monaten nach. Damit erhöhte sich - innerhalb der Rahmenfrist für den Leistungsbezug - ihre Höchstzahl der Arbeitslosen-Taggelder von 200 auf 400, wie dies richtig im Schreiben der X. Arbeitslosenkasse festgehalten wurde. Die Arbeitslosen-Taggelder waren damit am Tag der Geburt noch nicht ausgeschöpft, weshalb ein Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung zu bejahen ist. 2.3. (…) Der Anspruch auf eine Mutterschaftsentschädigung bei arbeitslosen Müttern ist einzig davon abhängig, ob der Versicherten ein Anspruch aus der Arbeitslosenversicherung zukommt. Wie gesehen, ist ein solcher Anspruch zu bejahen in Konstellationen, bei denen eine Mutter unter 25 Jahre alt ist und eine Beitragszeit von insgesamt 18 Monaten nachweisen kann, da sich in solchen Fällen die Höchstzahl der Taggelder aufgrund der Unterhaltspflicht gegenüber dem neugeborenen Kind von 200 auf 400 Taggelder erhöht. Zwar trifft es wohl zu, dass bei tot geborenen Kindern aufgrund der fehlenden Unterhaltspflicht keine Erhöhung der Höchstzahl der Taggelder stattfinden würde, was aufgrund der menschlichen Tragik einer sol-

44 Obergericht, Abteilung Versicherungsgericht 2013 chen Situation als befremdlich erscheinen könnte. Allerdings hat der Gesetzgeber für die Anwendbarkeit von Art. 27 Abs. 5bis AVIG ausdrücklich das Alter (25-Jährige) und die fehlende Unterhaltspflicht gegenüber Kindern als kumulative Voraussetzungen vorgesehen, so dass bei Wegfallen einer dieser Anwendbarkeitsvoraussetzungen wieder die generelle Bestimmung von Art. 27 Abs. 2 AVIG zur Anwendung gelangt. Schliesslich ist zu bemerken, dass die Argumentation der Beschwerdegegnerin vorliegend sachfremd anmutet, da hier kein Fall einer Totgeburt zu beurteilen ist. 6 Art. 21 Abs. 5 ATSG Die IV-Rente wird trotz Massnahme in einer geschlossenen Einrichtung nicht sistiert, wenn die Möglichkeit der Ausübung einer Erwerbstätigkeit (Lehre) tatsächlich gegeben ist. Aus dem Entscheid des Versicherungsgerichts, 1. Kammer, vom 12. November 2013 in Sachen A.B. gegen Ausgleichskasse S. (VBE.2013.201). Aus den Erwägungen 3. Befindet sich die versicherte Person im Straf- oder Massnahmevollzug, so kann während dieser Zeit die Auszahlung von Geldleistungen mit Erwerbsersatzcharakter ganz oder teilweise eingestellt werden (Art. 21 Abs. 5 ATSG). Sinn und Zweck des Art. 21 Abs. 5 ATSG ist rechtsprechungsgemäss die Gleichbehandlung der invaliden mit der validen inhaftierten Person, welche durch einen Freiheitsentzug ihr Einkommen verliert. Entscheidend ist, dass eine verurteilte Person wegen der Verbüssung einer Strafe oder Massnahme an einer Erwerbstätigkeit gehindert wird. Nur wenn die Vollzugsart der verurteilten versicherten Person die Möglichkeit bietet, eine Erwerbstätigkeit auszuüben und somit selber für die Lebensbedürfnisse aufzukommen, verbietet es sich, den Rentenanspruch zu sistieren. Massgebend für eine Sistierung der Rentenleistungen eines Invaliden ist somit, ob eine nicht in-

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