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Aargau Obergericht Versicherungsgericht 02.05.2006 AGVE_2006_18

May 2, 2006·Deutsch·Aargau·Obergericht Versicherungsgericht·PDF·787 words·~4 min·1

Summary

§ 17 Abs. 3 EG KVG Bei quellenbesteuerten Personen ist der Anspruch auf Prämienverbilligung der obligatorischen Krankenversicherung anhand des effektiven Einkommens des entsprechenden Jahres zu prüfen; die Aufrechnung auf ein Jahreseinkommen ist unzulässig.

Full text

74 Versicherungsgericht 2006 stützungszahlungen und Vergünstigungen der öffentlichen Hand enden mit Eintritt der Mündigkeit oder bei Erreichen des 20. Altersjahres. Es wäre daher Sache der Beschwerdeführerin gewesen, sich diesbezüglich rechtzeitig zu informieren. Zudem fällt der Anspruch der Tochter auf Unterhaltsleistungen an sich nicht grundsätzlich weg, doch hat sie diesen nunmehr direkt gegenüber ihrem Vater geltend zu machen bzw. durchzusetzen. 2.3. Zusammenfassend kann der Wegfall der Alimentenbevorschussung somit nicht als "ähnlicher Grund" im Sinne von Art. 14 Abs. 2 AVIG qualifiziert werden. Entsprechend liegt bezüglich der Ausdehnung der Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin kein Befreiungsgrund von der Beitragszeit gemäss Art. 14 AVIG vor. 18 § 17 Abs. 3 EG KVG Bei quellenbesteuerten Personen ist der Anspruch auf Prämienverbilligung der obligatorischen Krankenversicherung anhand des effektiven Einkommens des entsprechenden Jahres zu prüfen; die Aufrechnung auf ein Jahreseinkommen ist unzulässig. Aus dem Entscheid des Versicherungsgerichts, 3. Kammer, vom 2. Mai 2006 i.S. M.J. gegen Sozialversicherungsanstalt Aargau. Aus den Erwägungen 3.3. Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin, auf das von der Steuerbehörde umgerechnete, "satzbestimmende" und damit fiktive Gesamtjahreseinkommen von Fr. 45'762.-- bzw. auf das steuerbare Einkommen im Jahr 2003 von Fr. 34'000.-- abzustellen, erweist sich als nicht gesetzeskonform; es ist vielmehr vom effektiven massgebenden bzw. steuerbaren Einkommen (und einem Fünftel des steuerbaren Vermögens) auszugehen. Die Aufrechnung auf ein fiktives Jahreseinkommen erweist sich – im Gegensatz zu den Bestimmungen über die AHV/IV/EO-Beitragspflicht und zur Steuergesetzgebung,

2006 Versicherungsgericht 75 wonach das massgebende Einkommen auf ein "satzbestimmendes" Gesamtjahreseinkommen aufgerechnet, die Beiträge bzw. Steuern im Gegenzug dazu dann jedoch nur pro rata temporis festgesetzt bzw. erhoben werden – bei der Beurteilung des Anspruchs auf Prämienverbilligung als nicht sachgemäss: Hier geht es nicht um die Beitrags- oder Steuererhebung auf einem gewissen Einkommen während eines gewissen Zeitraums, sondern um die Prüfung der Frage, ob der Gesuchsteller mit seinem (bescheidenen) Einkommen in der Lage ist, die Krankenkassenprämien zu bezahlen; ist dies nicht der Fall, wird er mit Prämienverbilligungsbeiträgen unterstützt. (…) 3.4. Dass – nach der Argumentation der Beschwerdegegnerin – Prämienverbilligungsbeiträge jeweils für ein ganzes Jahr beantragt und ausbezahlt werden, ändert nichts an der Unzulässigkeit der vorgenommenen Aufrechnung des Brutto-Einkommens auf ein Jahreseinkommen, zumal auch derjenige, welcher über ein ganzes Jahr über keinerlei Einkünfte verfügt, ohne weiteres Anspruch auf Prämienverbilligung hat. So hat auch ein Sozialhilfebezüger Anspruch auf die volle Prämienverbilligung (vgl. § 13 Abs. 3 EG KVG). Würde beispielsweise bei einem ausländischen Studenten, der regelmässig in den Semesterferien einer normal bezahlten Erwerbstätigkeit nachgeht, das dabei erzielte Einkommen jeweils auf ein Jahreseinkommen umgerechnet, hätte er wohl während seines gesamten Studiums keinen Anspruch auf Prämienverbilligung. Dies kann nicht der Sinn der gesetzlichen Regelung über die Prämienverbilligungen sein. 3.5. Nach § 17 Abs. 3 EG KVG haben quellenbesteuerte Personen, die nicht der ordentlichen Besteuerung unterliegen, über ihr steuerbares Einkommen eine Bescheinigung des Kantonalen Steueramts sowie über allfälliges steuerbares Vermögen die Steuerveranlagung gemäss § 16 Abs. 1 EG KVG einzureichen (vgl. Erw. Ziff. 2.2. hievor). Im Übrigen gilt für sie dasselbe Verfahren. Dies ist insofern von Bedeutung, als von den quellenbesteuerten Personen besonders viele Anspruch auf Prämienverbilligungen haben dürften (vgl. Botschaft

76 Versicherungsgericht 2006 des Regierungsrates des Kantons Aargau an den Grossen Rat vom 5. April 1995 betr. EG KVG, S. 14). Nach dem Gesagten würde die Anspruchsberechtigung von quellenbesteuerten Personen jedoch stark eingeschränkt, wenn deren erzieltes Einkommen – entsprechend dem Vorgehen der Beschwerdegegnerin im vorliegenden Fall – hochgerechnet würde. Demgemäss ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie eine Bestätigung des Kantonalen Steueramts über das effektive steuerbare Einkommen im Jahr 2003 des Beschwerdeführers einverlange. Danach hat sie dessen Anspruchsberechtigung auf Prämienverbilligung aufgrund dieser Angaben nochmals zu überprüfen und darüber neu zu entscheiden.

Verwaltungsgericht

2006 Schulrecht 79 I. Schulrecht

19 Transportkostenersatz. - Zumutbarkeit des Schulweges; Bedeutung des Richtwerts von 5 km. Urteil des Verwaltungsgerichts, 4. Kammer, vom 23. Juni 2006 in Sachen H.L. und E.L. gegen die Einwohnergemeinde A. Aus den Erwägungen 2. (Zusammenfassung der Rechtsprechung [AGVE 1986, S. 143 ff.]) 3. Ab dem Schuljahr 2001 besuchte die Tochter der Kläger, S., die Bezirksschule in B bis zum Sommer 2005. Seit dem Jahr 2002 besucht das mittlere Kind, D., und seit dem Jahr 2004 der jüngste Sohn, B., die Bezirksschule in B. Zwischen den Parteien strittig ist die Übernahme der Transportkosten für den auswärtigen Schulbesuch der drei Kinder zu Lasten der Beklagten, wobei die Meinungen in erster Linie betreffend die Unzumutbarkeit des Schulwegs auseinandergehen. 3.1. Die drei Kinder der Kläger besuchten bzw. besuchen zum Teil immer noch die Bezirksschule in B. Gemäss Twixroute beträgt der Weg dorthin über die Hauptverkehrsverbindung der Kantonsstrasse 5,2 km (Fahrrad Strassenroute). Unbestritten ist, dass es aus Gründen der Verkehrssicherheit für die Kinder unzumutbar ist, diese Verkehrsverbindung zwischen A und B aus eigener Kraft - zu Fuss oder mit dem Fahrrad - zu erreichen. Zu beurteilen ist deshalb der über Nebenwege und das offene Feld führende Schulweg.

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