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Aargau Obergericht Versicherungsgericht 12.08.2003 AGVE_2003_28

August 12, 2003·Deutsch·Aargau·Obergericht Versicherungsgericht·PDF·693 words·~3 min·6

Summary

§ 17 Abs. 1, 21 Abs. 3 EG KVG, § 15 V EG KVG Die verlängerte Frist für Zuzüger zur Anmeldung zum Bezug von Prämienverbilligungsbeiträgen gilt nur für zwischen dem 31. März und dem 31. Dezember des Vorjahrs der Auszahlung der Prämienverbilligung in den Kanton Aargau zugezogene Personen. Für das Jahr des Zuzugs besteht kein Anspruch auf Prämienverbilligungsbeiträge des neuen Wohnkantons.

Full text

86 Versicherungsgericht 2003 bung bzw. die Fortführung oder über die Einstellung der Betreibung zu entscheiden, sieht das Versicherungsgericht ein überwiegendes Interesse an der materiellrechtlichen Klärung des Bestandes der in Betreibung gesetzten Schuld als gegeben, welche aufgrund der spezialrechtlichen Grundlage nur durch das im speziellen Falle zuständige Gericht beurteilt werden kann. Diese spezialrechtliche Fragestellung dem Betreibungsrichter zu unterbreiten, würde dessen Kompetenz übersteigen. Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Versicherungsgerichts ist damit - sowohl für die materiellrechtlichen als auch die formell- bzw. betreibungsrechtlichen Fragestellungen zu bejahen. 28 § 17 Abs. 1, 21 Abs. 3 EG KVG, § 15 V EG KVG Die verlängerte Frist für Zuzüger zur Anmeldung zum Bezug von Prämienverbilligungsbeiträgen gilt nur für zwischen dem 31. März und dem 31. Dezember des Vorjahrs der Auszahlung der Prämienverbilligung in den Kanton Aargau zugezogene Personen. Für das Jahr des Zuzugs besteht kein Anspruch auf Prämienverbilligungsbeiträge des neuen Wohnkantons. Aus dem Entscheid des Versicherungsgerichts, 4. Kammer, vom 12. August 2003 in Sachen A.Sch. gegen Sozialversicherungsanstalt. Aus den Erwägungen 2. a) Der Beschwerdeführer beantragte am 10. Dezember 2002 die Gewährung der Prämienverbilligungsbeiträge des Jahres 2002. Die ordentliche Anmeldefrist für die Verbilligungsbeiträge 2002 wäre der 31. Mai 2001 gewesen (§ 17 Abs. 1 EG KVG). Da der Beschwerdeführer jedoch erst per 1. Januar 2002 im Kanton Aargau Wohnsitz begründet hat, konnte er diese Frist nicht einhalten. Es ist daher zu prüfen, ob die besondere Anmeldefrist für Zuzüger gemäss § 25 V EG KVG zum Tragen kommt. Gemäss dem klaren Wortlaut von § 15 Abs. 1 V EG KVG gilt die verlängerte Einreichefrist (bis 31. März) nur für Zuzüger, welche zwischen dem 31. März und dem

2003 Prozessrecht 87 31. Dezember des Vorjahres der Auszahlung im Kanton Wohnsitz begründet haben. Mit dem Jahr der Auszahlung ist dabei das Jahr vor der beantragten Prämienverbilligung angesprochen, da die Prämienverbilligungen im gleichen Jahr, für welches sie beantragt werden, auszuzahlen sind (vgl. § 21 EG KVG i.V.m. § 16 V EG KVG). Bezogen auf die Prämienverbilligungsbeiträge des Jahres 2002 heisst dies, dass die vom 31. März bis 31. Dezember 2001 in den Kanton Aargau zugezogenen Personen ihren Antrag bis 31. März 2002 stellen können. Den Personen, die zwischen dem 1. Januar und dem 30. März 2002 zugezogen sind, kann zugemutet werden, die ordentliche Anmeldefrist bis 31. Mai 2002 einzuhalten, da ihnen genügend Zeit bleibt, sich rechtzeitig über die Regelung im neuen Wohnkanton zu informieren. Allerdings handelt es sich dabei bereits um die Anmeldung für die Prämienverbilligung des Folgejahres, d.h. bis 31. Mai 2002 ist das Gesuch zum Bezug von Prämienverbilligungsbeiträgen des Jahres 2003 einzureichen. Für zwischen dem 31. März und 31. Dezember 2002 Zugezogene gilt für die Prämienverbilligung 2003 wiederum die verlängerte Anmeldefrist bis 31. März 2003. Für das Jahr, in welchem im Kanton Aargau Wohnsitz genommen wird, kann somit keine Prämienverbilligung beantragt werden. Dies ist damit zu begründen, dass ansonsten die Gefahr des Doppelbezuges bestände, könnte doch im einen Kanton Prämienverbilligung beantragt und nach einem Kantonswechsel im gleichen Jahr im neuen Kanton erneut um Verbilligungsbeiträge ersucht werden.

2003 Kinderzulagen 89 II. Kinderzulagen

29 § 8 KZG, Personenfreizügigkeitsabkommen, Art. 76 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 über soziale Sicherheit Die Kinderzulagen werden bei Anspruchskonkurrenz im Inland grundsätzlich nach dem Obhutsprinzip zugesprochen. Erhält der obhutsberechtigte Elternteil, welcher mit den Kindern in Deutschland wohnt, mangels unselbständiger Erwerbstätigkeit keine Kinderzulagen (bzw. nur den Differenzbetrag), gelangt gemäss Freizügigkeitsabkommen und Verordnung (EWG) 1408/71 subsidiär das Erwerbsortprinzip zur Anwendung, d.h. die Kinderzulagen sind dem in der Schweiz erwerbstätigen anderen Elternteil auszurichten. Aus dem Entscheid des Versicherungsgerichts, 4. Kammer, vom 28. Oktober 2003 in Sachen A.G. gegen Sozialversicherungsanstalt. Aus den Erwägungen 2. a) Aufgrund des Personenfreizügigkeitsabkommens und des EFTA-Übereinkommens kommen in der Schweiz die Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und (EWG) Nr. 574/72 zur Anwendung. Sie enthalten neben allgemeinen Grundsätzen der zwischenstaatlichen Koordination, die für sämtliche Sozialversicherungen gelten, auch spezifische Regelungen für die Familienzulagen. Die Koordinationsbestimmungen haben keinen Einfluss auf die von den nationalen Gesetzgebungen vorgesehenen Leistungsarten und legen weder einen Leistungskatalog fest noch sagen sie, wer bezugsberechtigt ist. Die einzelnen Staaten bleiben somit bezüglich Art und Höhe der Leistungen, des Berechtigtenkreises und der Anspruchsbedingungen frei. Die Bestimmungen gelten für alle gesetzlichen Leistungen, die dem Unterhalt der Familienangehörigen dienen, insbesondere für Kinder-, Ausbildungs- und Haushaltszulagen.

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