Verwaltungsgericht 2. Kammer
WPR.2026.55 / jh ZEMIS [***]; N [***]
Urteil vom 16. Juli 2026
Besetzung Verwaltungsrichter Busslinger Gerichtsschreiber Hössle
Gesuchsteller Amt für Migration und Integration Kanton Aargau, Sektion Asyl und Rückkehr, Bahnhofstrasse 88, 5001 Aarau vertreten durch David Da Silva, Bahnhofstrasse 88, 5001 Aarau
Gesuchsgegner B._____, geboren am tt.mm.jjjj, von Tunesien, alias C._____, geb. tt.mm.jjjj, von Marokko, alias D._____, geb. tt.mm.jjjj, von Syrien, alias E._____, geb. tt.mm.jjjj, von Marokko, alias F._____, geb. tt.mm.jjjj, von Marokko, alias G._____, geb. tt.mm.jjjj, von Marokko, alias H._____, geb. tt.mm.jjjj, von Marokko, z.Zt. im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft, 8058 Zürich amtlich vertreten durch Dr. iur. Marcel Buttliger, Rechtsanwalt, Kasinostrasse 30, 5001 Aarau
Gegenstand Ausschaffungshaft gestützt auf Art. 76 AIG / Haftüberprüfung
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Der Einzelrichter entnimmt den Akten:
A. Der Gesuchsgegner reiste nach eigenen Angaben am 11. Februar 2018 in die Schweiz ein und stellte unter der Identität H._____, geb. tt.mm.jjjj, von Marokko, gleichentags ein Asylgesuch (Akten des Amts für Migration und Integration [MI-act.] 2 ff.).
Am 4. Juni 2018 schrieb das SEM das Asylgesuch als gegenstandslos geworden ab, da der Gesuchsgegner ab dem 4. März 2018 als unbekannten Aufenthalts galt (MI-act. 19 ff.).
Nachdem der Gesuchsgegner im Rahmen des Dublin-Abkommens zunächst aus Deutschland und später aus Belgien in die Schweiz rücküberstellt wurde, nahm das SEM am 11. Mai 2022 das Asylverfahren wieder auf (MI-act. 27 ff., 71 ff.). Am 12. Dezember 2022 lehnte das SEM das Asylgesuch des Gesuchsgegners ab und wies ihn aus der Schweiz sowie aus dem Schengen-Raum weg (MI-act. 75 ff.).
Zwecks Identifizierung und Beschaffung von Ersatzreisedokumenten stellte das SEM am 8. Mai 2023 eine Identifizierungsanfrage an die marokkanischen Behörden (MI-act. 123 ff.). Die marokkanische Botschaft teilte dem SEM mit, dass der Gesuchsgegner nicht als marokkanischer Staatsbürger identifiziert werden konnte (MI-act. 133). In der Folge lies das SEM eine LINGUA-Analyse durchführen, deren Untersuchung ergeben hat, dass das gesprochene Arabisch des Gesuchsgegners sehr wahrscheinlich einer tunesischen Varietät entspricht (MI-act. 139). Die tunesischen Behörden identifizierten den Gesuchsgegner als tunesischen Staatsangehörigen unter der heute bekannten Identität (MI-act. 145 ff.).
Mit Strafbefehlen vom 4. April 2024 und 18. Juli 2024 verurteilte die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau den Gesuchsgegner wegen Widerhandlung gegen das Personenbeförderungsgesetz und geringfügigen Erschleichens einer Leistung zu jeweils einer Busse (MI-act. 218 ff., 229 f.).
Gemäss Vollzugsbericht des Amts für Migration und Integration Kanton Aargau (MIKA) vom 10. April 2024 galt der Gesuchsgegner seit dem 28. Februar 2024 als unbekannten Aufenthalts (MI-act. 148). Am 5. August 2024 meldete sich der Gesuchsgegner am Schalter des MIKA und gab an, dass er bei seinem Sohn in Italien gewesen sei (MI-act. 152). Daraufhin war der Gesuchsgegner gemäss Vollzugsbericht des MIKA vom 24. Oktober 2024 ab dem 12. September 2024 erneut unbekannten Aufenthalts (MI-act. 232).
Am 12. Juli 2026 wurde der Gesuchsgegner anlässlich einer Personenkontrolle in Buchs AG angehalten und vorläufig festgenommen.
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Am 13. Juli 2026 wurde der Gesuchsgegner um 13.33 Uhr aus der vorläufigen Festnahme entlassen und um 14.05 Uhr zwecks Verbüssung einer Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen für nicht bezahlte Bussen im Bezirksgefängnis Kulm inhaftiert (MI-act. 253 ff.).
Mit Verfügung vom 14. Juli 2026 wies das MIKA den Gesuchsgegner aus der Schweiz und dem Schengen-Raum weg (MI-act. 264 ff.).
Der Gesuchsgegner wurde am 15. Juli 2026 um 14.00 Uhr vom Bezirksgefängnis Kulm dem MIKA auf dem Stützpunkt Aarau zugeführt (MIact. 278).
B. Im Rahmen der Befragung durch das MIKA wurde dem Gesuchsgegner am 15. Juli 2026 das rechtliche Gehör betreffend die Anordnung einer Ausschaffungshaft gewährt (MI-act. 278 ff.). Im Anschluss an die Befragung wurde dem Gesuchsgegner die Anordnung der Ausschaffungshaft wie folgt eröffnet (act. 1 f.):
1. Es wird eine Ausschaffungshaft angeordnet. 2. Die Haft begann (richtig: beginnt) am 16. Juli 2026, 08:50 Uhr. Sie wird in Anwendung von Art. 76 AIG für drei Monate bis zum 15. Oktober 2026, 12:00 Uhr, angeordnet. 3. Die Haft wird im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich (ZAA) vollzogen. Soweit für die Befragung oder die Durchführung einer Haftverhandlung zwingend, erfolgt die Inhaftierung für die notwendige Dauer im Bezirksgefängnis Aarau.
Der Gesuchsgegner wurde am 16. Juli 2026 um 08.50 Uhr aus dem Strafvollzug entlassen und ins Bezirksgefängnis Aarau gebracht (MIact. 275).
C. Anlässlich der heutigen Verhandlung vor dem Einzelrichter des Verwaltungsgerichts wurden der Gesuchsteller und der Gesuchsgegner befragt.
D. Der Gesuchsteller beantragte die Bestätigung der Haftanordnung (Protokoll S. 4, act. 32).
Der Gesuchsgegner liess folgende Anträge stellen (Protokoll S. 5, act. 33):
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1. Es sei die Ausschaffungshaft nicht zu bestätigen und mein Klient sei unverzüglich aus der Ausschaffungshaft zu entlassen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
I. 1. Das angerufene Gericht überprüft die Rechtmässigkeit und Angemessenheit einer durch das MIKA angeordneten Ausschaffungshaft aufgrund einer mündlichen Verhandlung spätestens nach 96 Stunden (Art. 80 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 [Ausländerund Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20], § 6 des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht vom 25. November 2008 [EGAR; SAR 122.600]). Die Haftüberprüfungsfrist beginnt mit der ausländerrechtlich motivierten Anhaltung der betroffenen Person zu laufen (vgl. BGE 127 II 174, Erw. 2. b/aa).
2. Im vorliegenden Fall wurde der Gesuchsgegner am 16. Juli 2026, 08.50 Uhr, aus dem Strafvollzug entlassen und dem MIKA zugeführt. Die mündliche Verhandlung begann am 16. Juli 2026, 10.00 Uhr; das Urteil wurde um 10.25 Uhr eröffnet. Die richterliche Haftüberprüfung erfolgte somit innerhalb der Frist von 96 Stunden.
II. 1. Wurde ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet oder wurde die betroffene Person mit einer erstinstanzlichen Landesverweisung belegt, kann die zuständige kantonale Behörde die betroffene Person zur Sicherstellung des Vollzugs in Haft nehmen (Art. 76 AIG).
Zuständige kantonale Behörde im Sinne von Art. 76 Abs. 1 AIG ist bei migrationsamtlichen Wegweisungen gemäss § 13 Abs. 1 EGAR und bei Landesverweisungen gemäss § 89 der Verordnung über den Vollzug von Strafen und Massnahmen vom 23. September 2020 (Strafvollzugsverordnung, SMV; SAR 253.112) das MIKA. Im vorliegenden Fall wurde die Haftanordnung durch das MIKA und damit durch die zuständige Behörde erlassen (act. 1 ff.).
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2. 2.1. Das MIKA begründet seine Haftanordnung damit, dass es den Gesuchsgegner aus der Schweiz ausschaffen und mit der Haft den Vollzug sicherstellen wolle. Der Haftzweck ist damit erstellt.
2.2. Der Haftrichter hat sich im Rahmen der Prüfung, ob die Ausschaffungshaft rechtmässig ist, Gewissheit darüber zu verschaffen, ob ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet oder eine erstinstanzliche Landesverweisung ausgesprochen wurde (Art. 76 Abs. 1 AIG). Mit der Wegweisungsverfügung des MIKA vom 14. Juli 2026 liegt ein Wegweisungsentscheid vor.
2.3. Gemäss Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG ist die Haft zu beenden, wenn sich erweist, dass der Vollzug der Wegweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar ist.
Es sind keine Anzeichen vorhanden, die an der Ausschaffungsmöglichkeit in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Zweifel aufkommen lassen würden.
3. 3.1. Das MIKA stützt seine Haftanordnung auf Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG, wonach ein Haftgrund dann vorliegt, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sich die betroffene Person der Ausschaffung entziehen will, insbesondere, weil sie der Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AIG und Art. 8 Abs. 1 lit. a oder Art. 47 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht nachkommt. Ob im Sinne dieser Gesetzesbestimmung konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sich eine Person der Ausschaffung entziehen will, ist aufgrund des ganzen bisherigen Verhaltens, insbesondere auch gegenüber den Behörden, sowie ihrer eigenen Aussagen zu beurteilen. Auch wenn einzelne Fakten für sich eine Ausschaffungshaft nicht rechtfertigen, kann dies aufgrund der Gesamtheit der Vorkommnisse der Fall sein. Erforderlich sind gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass die betroffene Person sich der Ausschaffung entziehen und untertauchen will. Die blosse Vermutung, dass sie sich der Wegweisung entziehen könnte, genügt nicht; deren Vollzug muss erheblich gefährdet erscheinen (vgl. BGE 129 I 139, Erw. 4.2.1).
Von einer Untertauchensgefahr und damit von einem Haftgrund ist zudem auch dann auszugehen, wenn das bisherige Verhalten der betroffenen Person darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG).
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Eine klare Trennung der beiden genannten Haftgründe ist in der Praxis kaum möglich. Vielmehr ist Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG wohl als Präzisierung von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG zu verstehen, womit die beiden Bestimmungen als einheitlicher Haftgrund zu betrachten sind (vgl. ANDREAS ZÜND, in: Spescha/Bolzli/de Weck/Hruschka/Priuli/Zünd [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 6. Aufl., Zürich 2026, N. 7 zu Art. 76 AIG; JANINE SERT, in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG], 2. Aufl., Bern 2024, N. 17 zu Art. 76).
Der Gesuchsgegner war in der Vergangenheit bereits mehrfach unbekannten Aufenthalts (MI-act. 19 ff.,148, 232). Darüber hinaus hat er wiederholt behördliche Anordnungen missachten, indem er mehreren Vorladungen des MIKA für ein Ausreisegespräch nicht nachkam (MIact. 74, 99, 149) und die durch das MIKA angeordnete Eingrenzung missachtete (MI-act. 108 ff., 234 ff.). Den Vorbringen des amtlichen Vertreters, wonach der Gesuchsgegner beabsichtige, ein weiteres Asylgesuch in der Schweiz zu stellen und deshalb keine Untertauchensgefahr gegeben sei (Protokoll S. 4, act. 32), kann nicht gefolgt werden. Dies umso weniger, als ein hängiges Asylverfahren den Gesuchsgegner in der Vergangenheit auch nicht davon abgehalten hat, sich den Behörden zu entziehen (MI-act. 19 ff.). Angesichts des Umstandes, dass der Gesuchsgegner mehrfach unbekannten Aufenthalts war und er fortgesetzt behördliche Anordnungen missachtete, sind die Behauptungen des Gesuchsgegner, er werde die Schweiz verlassen (Protokoll S. 3, act. 31), als reine Schutzbehauptungen zu werten. Anlässlich der Verhandlung hat er mehrfach zu Protokoll gegeben, dass er nicht bereit sei, nach Tunesien zurückzukehren (Protokoll S. 3 und 5, act. 31 und 33). Ebenso ist der Gesuchsgegner nicht bereit, mit den tunesischen Behörden Kontakt aufzunehmen, um die Beschaffung von Ersatzreisedokumenten voranzutreiben (Protokoll S. 4, act. 32).
Hinzu kommt, dass der Gesuchsgegner ein Asylgesuch unter einer marokkanischen Identität gestellt hatte (MI-act. 2). Insgesamt ist der Gesuchsgegner unter sechs Alias-Identitäten aufgetreten (MI-act. 285). Auch dies zeigt, dass der Gesuchsgegner nicht bereit ist, sich an behördliche Anordnungen zu halten und stellt eine erhebliche Untertauchensgefahr dar.
Bei einer Gesamtwürdigung des bisherigen Verhaltens des Gesuchsgegners liegen somit konkrete Anhaltspunkte für eine Untertauchensgefahr vor. Insbesondere verstiess er auch gegen eine angeordnete Wegweisung des SEM, indem er zwar aus der Schweiz ausreiste, den Schengen-Raum jedoch entgegen der behördlichen Anordnung nicht verliess und in Deutschland schwarzarbeitete, bevor er
- 7 anfangs Juli 2026 wieder in die Schweiz einreiste (MI-act. 279 f.). Es ist daher nicht damit zu rechnen, dass der Gesuchsgegner die Schweiz und den Schengen-Raum im Falle einer Entlassung aus der Ausschaffungshaft freiwillig verlassen würde. Der Haftgrund der Untertauchensgefahr ist gegeben.
4. Bezüglich der Haftbedingungen liegen keine Beanstandungen vor (Protokoll S. 4, act. 32).
5. Es liegen auch keine Anzeichen dafür vor, dass das MIKA dem Beschleunigungsgebot (Art. 76 Abs. 4 AIG) nicht ausreichend Beachtung geschenkt hätte.
6. Das MIKA ordnete die Ausschaffungshaft für drei Monate an. Nachdem der Vollzug der Rückführung massgeblich vom Verhalten des Gesuchsgegners, insbesondere dessen Bereitschaft, mit den tunesischen Behörden Kontakt aufzunehmen, abhängig ist und es diesbezüglich zu Verzögerungen kommen kann, ist die beantragte Haftdauer nicht zu beanstanden. Im Übrigen ist festzuhalten, dass das MIKA bisher stets bemüht war, Ausschaffungen so rasch wie möglich zu vollziehen. Sollte das MIKA entgegen seiner bisherigen Gewohnheit das Beschleunigungsgebot verletzen, besteht die Möglichkeit, ein Haftentlassungsgesuch zu stellen.
7. Abschliessend stellt sich die Frage, ob die Haftanordnung deshalb nicht zu bestätigen sei, weil sie im konkreten Fall gegen das Prinzip der Verhältnismässigkeit verstossen würde. Eine mildere Massnahme zur Sicherstellung des Vollzugs der Wegweisung ist nicht ersichtlich. Bezüglich der familiären Verhältnisse ergeben sich keine Anhaltspunkte, welche gegen eine Haftanordnung sprechen würden. Der Gesuchsgegner macht auch nicht geltend, er sei nicht hafterstehungsfähig und führt auch sonst nicht aus, inwiefern die Haft unverhältnismässig wäre. Insgesamt sind keinerlei Gründe ersichtlich, welche die angeordnete Haft als unverhältnismässig erscheinen liessen.
III. 1. Gemäss § 28 Abs. 1 EGAR ist das Verfahren betreffend Haftüberprüfung unentgeltlich. Demgemäss werden keine Kosten erhoben.
2. Dem Gesuchsgegner ist gemäss § 27 Abs. 2 EGAR zwingend ein amtlicher Rechtsvertreter zu bestellen, da der Gesuchsteller eine Haft für eine Dauer
- 8 von mehr als 30 Tagen anordnete. Der Vertreter des Gesuchsgegners wird aufgefordert, nach Haftentlassung des Gesuchsgegners seine Kostennote einzureichen.
IV. 1. Der Gesuchsgegner wird darauf hingewiesen, dass ein Haftentlassungsgesuch frühestens einen Monat nach Haftüberprüfung gestellt werden kann (Art. 80 Abs. 5 AIG) und beim MIKA einzureichen ist (§ 15 Abs. 1 EGAR).
2. Soll die Haft gegebenenfalls verlängert werden, ist nicht zwingend eine Verhandlung mit Parteibefragung durchzuführen (Aargauische Gerichtsund Verwaltungsentscheide [AGVE] 2009, S. 359 ff., Erw. I/4.3 ff.). Im Rahmen der Befragung zwecks Gewährung des rechtlichen Gehörs hat das MIKA dem Gesuchsgegner daher die Frage zu unterbreiten, ob er die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wünscht und ob er in diesem Fall eine Präsenzverhandlung verlangt oder mit einer Verhandlung via Videotelefonie einverstanden ist (Urteil des Bundesgerichts 2C_846/2021 vom 19. November 2021). Die Anordnung einer allfälligen Haftverlängerung ist dem Verwaltungsgericht spätestens acht Arbeitstage vor Ablauf der bewilligten Haft einzureichen.
3. Der vorliegende Entscheid wurde den Parteien zusammen mit einer kurzen Begründung anlässlich der heutigen Verhandlung mündlich eröffnet. Das Dispositiv wurde den Parteien ausgehändigt.
Der Einzelrichter erkennt:
1. Die am 15. Juli 2026 angeordnete Ausschaffungshaft mit Haftbeginn am 16. Juli 2026, 08.50 Uhr, wird bis zum 15. Oktober 2026, 12.00 Uhr, bestätigt.
2. Die Haft ist im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich zu vollziehen. Für die Dauer der Befragung oder die Durchführung einer Haftverhandlung kann die Inhaftierung, soweit zwingend notwendig, im Bezirksgefängnis Aarau erfolgen.
3. Der Gesuchsgegner ist spätestens am 17. Juli 2026 ins Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich oder in eine andere
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Haftanstalt, welche den Anforderungen an eine Haftanstalt für Ausschaffungshaft entspricht, zu überführen. Erfolgt keine Überführung, ist der Gesuchsgegner aus der Haft zu entlassen.
4. Es werden keine Kosten auferlegt.
5. Als amtlicher Rechtsvertreter wird Dr. iur. Marcel Buttliger, Rechtsanwalt, Aarau, bestätigt. Der Rechtsvertreter wird aufgefordert, nach Haftentlassung des Gesuchsgegners seine detaillierte Kostennote einzureichen.
Zustellung an: den Gesuchsgegner (Vertreter, im Doppel) das MIKA (mit Rückschein) das Staatssekretariat für Migration, 3003 Bern
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [Bundesgerichtsgesetz; BGG; SR 173.110]).
Aarau, 16. Juli 2026
Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Busslinger Hössle