Verwaltungsgericht 2. Kammer
WPR.2026.30 / JH / ou ZEMIS [***]; N ]***]
Urteil vom 20. April 2026
Besetzung Verwaltungsrichter J. Huber Gerichtsschreiberin i.V. Unger
Gesuchsteller Amt für Migration und Integration Kanton Aargau, Sektion Asyl und Rückkehr, Bahnhofstrasse 88, 5001 Aarau vertreten durch David Da Silva, Bahnhofstrasse 88, 5001 Aarau
Gesuchsgegner A._____, geboren am tt.mm.jjjj, von der Elfenbeinküste, z. Zt. im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft, 8058 Zürich amtlich vertreten durch lic. iur. Thomas Plüss, Rechtsanwalt, Zwischen den Toren 4, 5000 Aarau
Gegenstand Kombihaft gestützt auf Art. 76a AIG / Haftüberprüfung
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Der Einzelrichter entnimmt den Akten:
Der Gesuchsgegner reichte am 3. August 2017 in Italien und am 11. September 2023 in Deutschland ein Asylgesuch ein (Akten des Amts für Migration und Integration [MI-act.] 100).
Am 10. Oktober 2024 reiste der Gesuchsgegner eigenen Angaben zufolge erstmals illegal mit dem Zug über Deutschland in die Schweiz ein (MIact. 19 f.).
Am 11. Oktober 2024 wurde der Gesuchsgegner am Bahnhof C._____ von einer Patrouille der Kantonspolizei Aargau angehalten. Der Gesuchsgegner wies sich anlässlich der vor Ort durchgeführten Personenkontrolle als B._____, geboren am tt.mm.jjjj, aus und wurde in der Folge zur weiteren Befragung auf den Polizeistützpunkt in C._____ gebracht (MI-act. 14 ff.).
In den Effekten des Gesuchsgegners konnten diverse Dokumente, lautend auf A._____, geboren am tt.mm.jjjj, aufgefunden werden (MI-act. 15). Darunter befand sich insbesondere ein Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge Niederwerrn vom 18. September 2024, wonach sein Asylverfahren in Deutschland eingestellt worden sei und er das Land innert einer Woche zu verlassen habe (MI-act. 6 f.).
Anlässlich der am 11. Oktober 2024 durchgeführten polizeilichen Einvernahme räumte der Gesuchsgegner ein, dass es sich bei B._____ um einen Bekannten handle, seine wahre Identität sei A._____, geboren am tt.mm.jjjj. Er stamme von der Elfenbeinküste. Vor seiner Einreise in die Schweiz habe er etwa fünf Monate in Deutschland verbracht und zuvor zehn Jahre in Frankreich (MI-act. 20 f.).
Nachdem die vorläufige Festnahme des Gesuchsgegners 12. Oktober 2024, 12.30 Uhr geendet hatte, wurde er direkt im Anschluss zwecks Gewährung des rechtlichen Gehörs betreffend die Anordnung einer Administrativhaft dem MIKA zugeführt (MI-act. 32, 34 ff.). Im Nachgang an die Befragung verfügte das MIKA gegen den Gesuchsgegner eine Administrativhaft zur Vorbereitung eines Wegweisungsentscheids und zum anschliessenden Wegweisungsvollzug im Rahmen eines Dublin-Verfahrens (MIact. 42 ff.). Die Haft wurde vom Einzelrichter des Verwaltungsgerichts gleichentags mit Urteil vom 15. Oktober 2024 bestätigt (WPR.2024.95 [MIact. 54 ff.]). Am selben Tag reichte der Gesuchsgegner im Bundesasylzentrum in Basel ein Asylgesuch ein (MI-act. 125).
Nach einem Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) wurde die Identität des Gesuchsgegners durch das Staatssekretariat für Migration (SEM) als A._____, geboren am tt.mm.jjjj,
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Staatsangehöriger der Elfenbeinküste, am 18. Oktober 2024 bestätigt (MIact. 69 f., 73).
Gleichentags gewährte das MIKA dem Gesuchsgegner ein weiteres rechtliches Gehör zwecks Klärung der Dublin-Kategorie, wo er zu Protokoll gab, dass er an seinem Asylantrag festhalte (MI-act. 71 ff.).
Gestützt auf das Ergebnis der Eurodac-Abfrage ersuchte das SEM die deutschen Behörden am 21. Oktober 2024 um Rückübernahme (take back) des Gesuchsgegners (MI-act. 102 ff.). Die deutschen Behörden stimmten der Rückübernahme am 23. Oktober 2024 zu (MI-act. 126).
Am 14. November 2024 stellte das SEM dem Gesuchsgegner ein Ersatzreisedokument aus (MI-act. 180).
Mit Entscheid vom 15. November 2024 trat das SEM auf das Asylgesuch vom 15. Oktober 2024 nicht ein, wies den Gesuchsgegner nach Deutschland weg und verpflichtete ihn, die Schweiz nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Der Kanton Aargau wurde mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt (MI-act. 125 ff.).
Gleichentags verfügte das SEM ein zweijähriges Einreiseverbot gegen den Gesuchsgegner aus der Schweiz und Liechtenstein (MI-act. 137 f.), welches dem Gesuchsgegner am 15. November 2024 zugestellt wurde (MI-act. 164).
Ebenfalls am 15. November 2024 Tag verfügte das MIKA den Übergang der Administrativhaft in die Phase des Wegweisungsvollzugs, begrenzte die Haftdauer in dieser Phase auf längstens bis zum 3. Dezember 2024 um 12.00 Uhr und informierte darüber das Verwaltungsgericht. (MIact. 149 ff.). Dieses bestätigte noch am selben Tag die Kenntnisnahme der Mitteilung sowie den Verzicht auf eine richterliche Haftüberprüfung (WPR.2024.110 [MI-act. 156 ff.]) und schrieb das Verfahren WPR.2024.95 mit Verfügung vom 15. November 2024 als gegenstandslos ab (WPR.2024.95 [MI-act. 173 ff.]).
Der Gesuchsgegner wurde am 28. November 2028 nach Deutschland zurückgeführt (MI-act. 195).
Am 2. April 2026 reiste der Gesuchsgegner eigenen Angaben zufolge erneut aus Deutschland in die Schweiz ein und stellte gemäss eigenen Aussagen erneut ein Asylgesuch (MI-act. 220). Gleichentags wurde er im Bundesasylzentrum Basel festgenommen und zum Vollzug einer ausste-
- 4 henden Ersatzfreiheitstrafe von 15 Tagen bis zum 17. April 2026 im Zentralgefängnis Lenzburg inhaftiert (MI-act. 201 ff., 213).
Das MIKA führte mit dem Gesuchsgegner am 10. April 2026 ein Ausreisegespräch, wo er zu Protokoll gab, aufgrund seiner Wegweisung aus Deutschland in die Schweiz eingereist zu sein (MI-act. 219 ff., 220 f.).
B. Im Rahmen der Befragung durch das MIKA wurde dem Gesuchsgegner am 16. April 2026 das rechtliche Gehör betreffend die Anordnung einer Administrativhaft gewährt (MI-act. 228 ff.). Im Anschluss an die Befragung wurde dem Gesuchsgegner die Anordnung der Haft wie folgt eröffnet (act. 1):
1. Es wird eine Administrativhaft gemäss Art. 76a AIG angeordnet. 2. Die Haft beginnt am 17. April 2026, 08:00 Uhr. 3. Die Haft wird im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich (ZAA) vollzogen. Soweit für die Befragung oder die Durchführung einer Haftverhandlung zwingend, erfolgt die Inhaftierung für die notwendige Dauer im Bezirksgefängnis Aarau.
C. Im Anschluss an die Eröffnung der angeordneten Haft unterzeichnete der Gesuchsgegner am 16. April 2026, 16.19 Uhr, eine Erklärung, wonach er eine richterliche Haftüberprüfung wünsche (MI-act. 227).
Nach Abschluss des Strafvollzugs wurde der Gesuchsgegner am 17. April 2026 um 08.01 Uhr ins Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft (ZAA) überführt (MI-act. 239).
D. Am 20. April 2026 bestellte das Verwaltungsgericht dem Gesuchsgegner einen amtlichen Vertreter und stellte diesem die Akten elektronisch zu. Da der Gesuchsgegner anlässlich des rechtlichen Gehörs der Durchführung eines schriftlichen Haftüberprüfungsverfahrens zugestimmt hatte (MIact. 231), räumte das Verwaltungsgericht dem amtlichen Rechtsvertreter zudem mit Verfügung vom 20. April 2026 Frist ein, bis gleichentags um 14.00 Uhr zur Haftanordnung schriftlich Stellung zu nehmen (act. 12 f.).
E. Am 20. April 2026 reichte der amtliche Rechtsvertreter um 13.46 Uhr eine Stellungnahme ein und beantragte Folgendes (act. 22):
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1. Die Haftanordnung der Gesuchstellerin vom 16. April 2026 sei aufzuheben und der Gesuchsgegner sei mit sofortiger Wirkung aus der Haft zu entlassen.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
I. 1. Das angerufene Gericht überprüft die Rechtmässigkeit und Angemessenheit einer durch das MIKA angeordneten Dublin-Administrativhaft auf Antrag der betroffenen Person in einem schriftlichen Verfahren innert 96 Stunden seit Antragstellung (Art. 80a Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 [Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20] i. V. m. Art. 80 Abs. 2 AIG; § 6 des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht vom 25. November 2008 [EGAR; SAR 122.600]).
Nachdem der Gesuchsgegner anlässlich der Eröffnung der Haftanordnung eine richterliche Haftüberprüfung verlangt hat, ist diese vorzunehmen. Vorliegend wurde der Antrag auf Haftüberprüfung bereits am 16. April 2026, 16.19 Uhr, gestellt und damit vor Beginn der per 17. April 2026, 08.00 Uhr, angeordneten Dublin-Administrativhaft (MI-act. 227). Es kann offenbleiben, ob in diesem Fall die Haftüberprüfungsfrist nicht wie üblich ab Antragstellung zu laufen beginnt, sondern erst mit Beginn der Dublin- Administrativhaft. Denn mit dem vorliegenden Entscheid wird die Haftüberprüfungsfrist in beiden Fällen eingehalten.
2. Gemäss § 14 Abs. 2 EGAR entscheidet der Einzelrichter des Verwaltungsgerichts über die angeordnete Haft aufgrund der Akten und der Vorbringen der Parteien. Die Abnahme weiterer Beweise bleibt vorbehalten.
Der Gesuchsgegner bringt im Wesentlichen vor, der Gesuchsgegner habe ein Asylgesuch gestellt, über welches bis heute noch kein Entscheid gefällt worden sei. Der Gesuchsgegner habe deshalb ein Recht darauf, den Ausgang des Asylverfahrens in der Schweiz abzuwarten (act. 3). Ferner gab der Gesuchsgegner an, er würde sich einer erneuten Ausschaffung nach Deutschland nicht entziehen (act. 4).
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II. 1. 1.1. Die zuständige kantonale Behörde kann eine betroffene Person, für deren Asylverfahren ein anderer Dublin-Staat zuständig ist, zur Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs in Haft nehmen, wenn die entsprechenden Voraussetzungen von Art. 76a AIG erfüllt sind.
1.2. Wurde die betroffene Person dem Kanton Aargau zugewiesen oder hält sie sich im Kanton Aargau auf (Art. 80a Abs. 1 lit. b AIG), ist das MIKA gemäss § 13 Abs. 1 EGAR zuständige kantonale Behörde im Sinne von Art. 76a AIG.
Der Gesuchsgegner wurde anlässlich einer Kontrolle durch eine Patrouille der Kantonspolizei Aargau in C._____, im Kanton Aargau, angehalten und vorläufig inhaftiert (MI-act. 14 ff.). Der Gesuchsgegner hielt sich bis zum 14. Oktober 2024 im Kanton Aargau auf, bevor er zwecks Ausschaffung ins Gefängnis Bässlergut, Basel-Stadt, verlegt wurde (MI-act. 47). Nach seiner Ausschaffung nach Deutschland am 28. November 2024, wurde der Gesuchsgegner am 2. April 2026 im Bundesasylzentrum Basel im Rahmen einer Kontrolle festgehalten (MI-act. 201 ff.). Zum Vollzug einer offenen Ersatzfreiheitstrafe von 15 Tagen, wurde er bis zum 17. April 2026 ins Zentralgefängnis Lenzburg verlegt (MI-act. 220; 201 ff., 213). Am 16. April 2026 wurde er zwecks Gewährung des rechtlichen Gehörs betreffend die Anordnung einer ausländerrechtlichen Administrativhaft im Rahmen des Dublin-Verfahrens dem MIKA zugeführt (MI-act. 228 ff.). Vorliegend wurde die Haftanordnung vom 16. April 2026 durch das MIKA und damit durch die zuständige Behörde erlassen (act. 1 ff.).
1.3. Für die Überstellung in einen Dublin-Staat ist seit dem 1. Januar 2014 die auch für die Schweiz geltende sogenannte "Dublin III-Verordnung" (Verordnung [EU] Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist [Neufassung], in der Fassung gemäss ABl. L 180 vom 29. Juni 2013, S. 31 ff.) massgebend. Per 1. Juli 2015 wurde die Dublin-III-Verordnung durch Anpassung des nationalen Rechts vollständig in Kraft gesetzt (vgl. Bundesbeschluss vom 26. September 2014 über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustausches zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist
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[Weiterentwicklung des Dublin/Eurodac-Besitzstands]; AS 2015 1841). Mit Blick auf die Ausführungsbestimmungen gilt die Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 (Dublin- II-Durchführungsverordnung; ABl. L 222 vom 5. September 2003, S. 3 ff.) grundsätzlich weiter, wobei gemäss Art. 48 Satz 2 der Dublin III-Verordnung die Art. 11 Abs. 1, Art. 13, Art. 14 und Art. 17 der Dublin II-Durchführungsverordnung aufgehoben wurden. Für die nicht mehr gültigen Verweise in der Dublin II-Durchführungsverordnung auf die Verordnung (EG) Nr. 343/2003 (Dublin II-Verordnung) wurde im Anhang II zur Dublin III-Verordnung eine Konkordanztabelle eingefügt (vgl. Notenaustausch vom 14. August 2013 zwischen der Schweiz und der Europäischen Union betreffend die Übernahme der Verordnung [EU] Nr. 604/2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist [Weiterentwicklung des Dublin/Eurodac-Besitzstands]; SR 0.142.392.680.01).
1.4. Die Schweiz ersuchte die deutschen Behörden am 21. Oktober 2024 um Rückübernahme des Gesuchsgegners (MI-act. 78). Nachdem die deutschen Behörden der Rückübernahme am 23. Oktober 2024 gestützt auf Art. 20 Abs. 5 der Dublin III-Verordnung zugestimmt haben (MIact. 85), steht fest, dass Deutschland weiterhin als Dublin-Zielstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist.
2. Vorliegend wurde eine "Dublin-Kombihaft" angeordnet. Das bedeutet, dass sich die Haft in einer ersten Phase auf Art. 76a Abs. 3 lit. a AIG stützt (Vorbereitung Wegweisungsentscheid) und vorerst maximal sieben Wochen dauert. Vorbehalten bleibt im Falle einer negativen Antwort des Dublin-Zielstaates der Einschub einer Phase von maximal fünf Wochen während eines Remonstrationsverfahrens (Art. 76a Abs. 3 lit. b AIG). Liegt ein Wegweisungsentscheid vor, kann die Haft gestützt auf Art. 76a Abs. 3 lit. c AIG (Wegweisungsvollzug) für weitere sechs Wochen fortgesetzt werden.
Das MIKA begründet seine Haftanordnung damit, dass mit der Haft zunächst die Durchführung des Wegweisungsverfahrens und anschliessend der Vollzug der Wegweisung des Gesuchsgegners sichergestellt werden soll. Damit ist der Haftzweck sowohl in Bezug auf die Phase der Vorbereitung eines Wegweisungsentscheids als auch in Bezug auf die Phase des Wegweisungsvollzugs erstellt.
3. Gemäss Art. 76a Abs. 1 lit. a AIG müssen konkrete Anzeichen dafür vorliegen, dass sich die betroffene Person der Durchführung der
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Wegweisung entziehen will. Davon ist insbesondere dann auszugehen, wenn einer der in Art. 76a Abs. 2 AIG genannten Umstände vorliegt.
Der Gesuchsteller führt als Haftgrund Art. 76a Abs. 2 lit. b AIG an und begründet das Vorliegen der Untertauchensgefahr damit, dass der Gesuchsgegner wiederholt im Wissen um die Zuständigkeit Deutschlands für sein Asylverfahren illegal in die Schweiz eingereist sei. Zudem habe sich der Gesuchsgegner im Rahmen der Gewährungen des rechtlichen Gehörs wiederholt nicht dazu bereit erklärt, in den zuständigen Dublin- Mitgliedstaat, Deutschland, zurückzukehren. Somit halte er sich in Europa gewissermassen als Asyltourist auf, welcher keinerlei Gewähr für eine ordnungsgemäss Ausreise bilde (MI-act. 37; 230).
Aufgrund des Dublin-Abkommens müssen die Schweizer Behörden sicherstellen, dass der Gesuchsgegner in den für ihn zuständigen Dublin- Staat überführt wird. Vorliegend dürfte die Zuständigkeit bei Deutschland liegen (MI-act. 11 ff.); das SEM muss allerdings ein erneutes Rückübernahmegesuch stellen (MI-act. 223). Aus diesem Grund ist eine selbständige Reise nach Deutschland keine Option. Rechtlich ist einzig eine Rückführung in den zuständigen Dublin-Staat möglich, mit Benachrichtigung der entsprechenden Behörden im Dublin-Staat. Diesen Weg verweigert der Gesuchsgegner jedoch unmissverständlich, weshalb mit seiner Kooperation nicht zu rechnen ist (MI-act. 37, 220). Insbesondere sein Widerwille, sich den deutschen Behörden zur Verfügung zu stellen bzw. nach Deutschland zurückzukehren, ist ein konkretes Anzeichen dafür, dass er sich nicht an behördliche Anweisungen halten wird. Zudem bediente sich der Gesuchsgegner in der Vergangenheit verschiedener falscher Identitäten und wies er sich anlässlich der polizeilichen Anhaltung vom 11. Oktober 2024 mit einem auf seinem Mobiltelefon gespeicherten und nicht ihm gehörenden Pass aus (MI-act. 15). Weiter hat ein erneut gestelltes Asylgesuch keinen Einfluss auf die Anordnung einer Vorbereitungshaft (act. 21). Damit ist der Haftgrund im Sinne von Art. 76a Abs. 2 lit. b AIG erfüllt, entgegen den diesbezüglichen Vorbringen des Rechtsvertreters des Gesuchsgegners (act. 18 ff.).
Nach dem Gesagten liegen konkrete Anzeichen im Sinne von Art. 76a Abs. 2 lit. b AIG vor, dass der Gesuchsgegner sich dem Vollzug der Wegweisung entziehen würde, womit zumindest der genannte Haftgrund erfüllt ist.
Zudem beruft sich der Gesuchsteller auf den Haftgrund von Art. 76a Abs. 2 lit. e AIG.
Danach liegt ein Haftgrund vor, wenn die betroffene Person trotz Einreiseverbot das Gebiet der Schweiz betritt und nicht sofort weggewiesen werden kann.
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Der Gesuchsgegner ist am 2. April 2026 (MI-act. 201) illegal in die Schweiz eingereist und hat damit gegen das am 15. Oktober 2024 für die Dauer von zwei Jahren verfügte Einreiseverbot verstossen (MI-act. 137). Eine unmittelbare Wegweisung ist nicht möglich, da zunächst ein neues Dublin- Verfahren durchzuführen ist. Damit liegt zusätzlich ein Haftgrund nach Art. 76a Abs. 2 lit. e AIG vor.
4. Bezüglich der Haftbedingungen liegen keine Beanstandungen vor.
5. Es liegen auch keine Anzeichen dafür vor, dass das MIKA dem Beschleunigungsgebot nicht ausreichend Beachtung geschenkt hätte.
6. Abschliessend stellt sich die Frage, ob die Haftanordnung deshalb nicht zu bestätigen sei, weil sie im konkreten Fall gegen das Prinzip der Verhältnismässigkeit verstossen würde. Eine mildere Massnahme zur Sicherstellung des Vollzugs der Wegweisung ist nicht ersichtlich. Bezüglich der familiären Verhältnisse ergeben sich keine Anhaltspunkte, welche gegen eine Haftanordnung sprechen würden. Der Gesuchsgegner macht auch nicht geltend, er sei nicht hafterstehungsfähig. Insgesamt sind keinerlei Gründe ersichtlich, welche die angeordnete Haft als unverhältnismässig erscheinen liessen.
7. Das MIKA ordnete die Administrativhaft gestützt auf Art. 76a Abs. 3 lit. a AIG für zunächst maximal sieben Wochen bis zum 4. Juni 2026 an (act. 1 ff.). Dies ist nicht zu beanstanden.
Nach Eröffnung des Wegweisungsentscheides erfolgt die weitere Inhaftierung des Gesuchsgegners bis zur Rücküberführung gestützt auf Art. 76a Abs. 3 lit. c AIG (Wegweisungsvollzug) und dauert längstens sechs Wochen. Den Übergang in die Verfahrensphase des Wegweisungsvollzugs hat das MIKA mittels Feststellungsverfügung anzuzeigen.
Weigert sich der Gesuchsgegner im Rahmen des Wegweisungsvollzugs, ein Transportmittel zur Durchführung der Überstellung in den zuständigen Dublin-Staat zu besteigen, oder verhindert er auf eine andere Art und Weise durch sein persönliches Verhalten die Überstellung, kann gemäss Art. 76a Abs. 4 AIG Renitenzhaft angeordnet werden. Die gemäss nationalem Recht geltende Höchstdauer der Haft von drei Monaten darf nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung jedoch nicht ausgeschöpft werden und muss richterlich überprüfbar sein (BGE 148 II 169, Erw. 4 ff.). Nachdem das Bundesgericht offengelassen hat, welche Haftdauer
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8. Es bestehen überdies keine Anzeichen dafür, dass die für die Rückführung des Gesuchsgegners nach Deutschland notwendigen Schritte nicht innert der jeweils maximal zulässigen Haftdauer abgeschlossen werden könnten und die Haft gemäss Art. 80a Abs. 7 lit. a AIG zu beenden wäre.
III. 1. Gemäss § 28 Abs. 1 EGAR ist das Verfahren betreffend Haftüberprüfung unentgeltlich. Demgemäss werden keine Kosten erhoben.
2. Dem Gesuchsgegner ist gemäss § 27 Abs. 2 EGAR zwingend ein amtlicher Rechtsvertreter zu bestellen, da der Gesuchsteller eine Haft für eine Dauer von mehr als 30 Tagen angeordnet hat.
Der Einzelrichter erkennt:
1. Die am 16. April 2026 durch das MIKA angeordnete Dublin-Administrativhaft wird bestätigt. Die Haft begann am 17. April, 08.00 Uhr.
2. Vorbehalten bleibt die allfällige Anordnung der und Verlängerung einer Renitenzhaft gestützt auf Art. 76a Abs. 4 AIG.
3. Das MIKA wird verpflichtet, den Übergang der Haftphasen mittels Feststellungsverfügung anzuzeigen.
4. Die Haft ist im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich zu vollziehen. Für die Dauer der Befragung oder die Durchführung einer Haftverhandlung kann die Inhaftierung, soweit zwingend notwendig, im Bezirksgefängnis Aarau erfolgen.
5. Es werden keine Kosten auferlegt.
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6. Als amtlicher Rechtsvertreter wird lic. Iur. Thomas Plüss, Aarau, bestätigt. Der Rechtsvertreter wird aufgefordert, nach Haftentlassung des Gesuchsgegners seine detaillierte Kostennote einzureichen.
Zustellung an: den Gesuchsgegner (Vertreter, im Doppel; vorab per IncaMail das MIKA (mit Rückschein, inkl. Stellungnahme vom 20. April 2026; vorab per E-Mail) das Staatssekretariat für Migration, 3003 Bern
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [Bundesgerichtsgesetz; BGG; SR 173.110]).
Aarau, 20. April 2026
Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin i.V.:
J. Huber Unger