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Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 26.03.2026 WPR.2026.26

March 26, 2026·Deutsch·Aargau·Obergericht Verwaltungsgericht·PDF·2,957 words·~15 min·20

Full text

Verwaltungsgericht 2. Kammer

WPR.2026.26 / bs / fg / Bu ZEMIS [***]; N [***]

Urteil vom 26. März 2026

Besetzung Verwaltungsrichter Busslinger, Vorsitz Gerichtsschreiber i.V. Strittmatter Rechtspraktikant Galfetti

Gesuchsteller Amt für Migration und Integration Kanton Aargau, Sektion Asyl und Rückkehr, Bahnhofstrasse 88, 5001 Aarau vertreten durch Hatice Karadere, Bahnhofstrasse 88, 5001 Aarau

Gesuchsgegner A._____, geboren am tt.mm.jjjj, von Burundi z.Zt. im Bezirksgefängnis Aarau, 5000 Aarau vertreten durch MLaw Elena Liechti, Rechtsanwältin, Gotthardstrasse 52, 8002 Zürich

Gegenstand Ausschaffungshaft gestützt auf Art. 76 AIG / Haftüberprüfung

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Der Einzelrichter entnimmt den Akten:

A. Der Gesuchsgegner reiste gemäss eigenen Angaben am 17. November 2022 illegal in die Schweiz ein (Akten des Amts für Migration und Integration [MI-act.] 8). Gleichentags stellte er ein Asylgesuch (MI-act. 9). Dieses wurde durch das Staatssekretariat für Migration (SEM) am 19. November 2024 abgelehnt und der Gesuchsgegner gleichzeitig aus der Schweiz weggewiesen und verpflichtet, die Schweiz und den Schengen-Raum zu verlassen (MI-act. 17 ff.). Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-8026/2024 vom 30. Januar 2025 nicht ein (MI-act. 33 ff.).

Mit Schreiben vom 3. Februar 2025 setzte das SEM dem Gesuchsgegner eine Ausreisefrist bis zum 19. Februar 2025 an (MI-act. 38). In der Folge fand am 24. Februar 2025 beim Amt für Migration und Integration Kanton Aargau (MIKA) ein Ausreisegespräch statt, in welchem sich der Gesuchsgegner nicht zur Rückkehr nach Burundi bereit erklärte (MI-act. 49 ff.).

Am 23. Mai 2025 lud das SEM den Gesuchsgegner für eine zentrale Befragung auf den 2. Juni 2025 bei der burundischen Botschaft vor (MI-act. 76), worauf der Gesuchsgegner am 2. Juni 2025 als burundischer Staats-angehöriger anerkannt wurde (MI-act. 85).

Am 27. Juni 2025 fand beim MIKA ein Ausreisegespräch statt, bei welchem der Gesuchsgegner wiederum angab, er wolle nicht nach Burundi zurückkehren (MI-act. 90 f.). Gleichentags bat das MIKA das SEM, den Gesuchsgegner auf die Liste der DEPA-Rückführungen (Deportee Accompanied; DEPA) aufzunehmen (MI-act. 92).

Am 9. September 2025 gab das MIKA der Kantonspolizei Aargau den Auftrag zur Festnahme des Gesuchsgegners (MI-act. 93). Gleichentags wurde der Gesuchsgegner angehalten, dem MIKA zugeführt (MI-act. 95) und später durch das MIKA für einen begleiteten Rückflug nach Burundi angemeldet (MI-act. 99 f.).

Im Rahmen der Befragung durch das MIKA wurde dem Gesuchsgegner am 10. September 2025 das rechtliche Gehör betreffend die Anordnung einer Ausschaffungshaft gewährt (MI-act. 108 ff.). Der Gesuchsgegner gab dabei wiederholt an, er wolle nicht freiwillig nach Burundi zurückkehren (MIact. 109 f.). Gleichentags wurde durch das MIKA eine Ausschaffungshaft für 30 Tage angeordnet (MI-act. 114 ff.), die durch den Einzelrichter des Verwaltungsgerichts mit Urteil vom 10. September 2025 bis zum 8. Oktober 2025 bestätigt wurde (WPR.2025.89 [MI-act. 123 ff.]). Die Flugbuchungsbestätigung für einen begleiteten Flug nach Burundi erfolgte gleichentags (MI-act. 125 ff.).

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Am 11. September 2025 auferlegte das SEM dem Gesuchsgegner ein Einreiseverbot gültig für drei Jahre ab dem Zeitraum der Ausreise (MIact. 141 f.).

Nachdem der Rückführungsversuch am B aus medizinischen Gründen abgebrochen werden musste (MI-act. 145, 167 ff.), verfügte das MIKA am 18. September 2025 die Entlassung des Gesuchsgegners aus der Ausschaffungshaft (MI-act. 147 ff.), worauf dieser gleichentags aus dem Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich (ZAA) entlassen wurde (MI-act. 150).

Am 13. März 2026 meldete das MIKA den Gesuchsgegner erneut für einen begleiteten DEPA-Flug nach Burundi an (MI-act. 180 f., Protokoll S. 5, act. 41) und beauftragte gleichentags die Kantonspolizei Aargau mit der erneuten Festnahme des Gesuchsgegners zwecks Zuführung zum MIKA (MIact. 182 f.).

Am 25. März 2026 wurde der Gesuchsgegner um 07.58 Uhr durch die Kantonspolizei Aargau angehalten und dem MIKA zugeführt (MI-act. 184 ff.).

B. Im Rahmen der Befragung durch das MIKA wurde dem Gesuchsgegner am 25. März 2026 das rechtliche Gehör betreffend die Anordnung einer Ausschaffungshaft gewährt (MI-act. 190 ff.). Im Anschluss an die Befragung wurde dem Gesuchsgegner die Anordnung der Ausschaffungshaft wie folgt eröffnet (act. 1):

1. Es wird eine Ausschaffungshaft angeordnet. 2. Die Haft begann am 25. März 2026, 07:58 Uhr. Sie wird in Anwendung von Art. 76 AIG für drei Monate bis zum 24. Juni 2026, 12.00 Uhr, angeordnet. 3. Die Haft wird im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich (ZAA) oder im Gefängnis Bässlergut Basel vollzogen. Soweit für die Befragung oder die Durchführung einer Haftverhandlung zwingend, erfolgt die Inhaftierung für die notwendige Dauer im Bezirksgefängnis Aarau.

C. Anlässlich der heutigen Verhandlung vor dem Einzelrichter des Verwaltungsgerichts wurden der Gesuchsteller und der Gesuchsgegner befragt.

D. Der Gesuchsteller beantragte die Bestätigung der Haftanordnung (Protokoll S. 6, act. 42).

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Der Gesuchsgegner liess folgende Anträge stellen (Protokoll S. 6, act. 42):

1. Der Antrag des Migrationsamtes auf Bestätigung der Ausschaffungshaft sei abzuweisen und mein Klient sei umgehend aus der Haft zu entlassen. 2. Eventualiter seien anstelle von Haft mildere Massnahmen anzuordnen. 3. Ich, RA Elena Liechti, sei als amtliche Vertretung einzusetzen und gemäss Kostennote zu entschädigen; 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

I. 1. Das angerufene Gericht überprüft die Rechtmässigkeit und Angemessenheit einer durch das MIKA angeordneten Ausschaffungshaft aufgrund einer mündlichen Verhandlung spätestens nach 96 Stunden (Art. 80 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 [Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20], § 6 des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht vom 25. November 2008 [EGAR; SAR 122.600]). Die Haftüberprüfungsfrist beginnt mit der ausländerrechtlich motivierten Anhaltung der betroffenen Person zu laufen (vgl. BGE 127 II 174, Erw. 2. b/aa).

2. Im vorliegenden Fall wurde der Gesuchsgegner am 25. März 2026, 07.58 Uhr, angehalten. Die mündliche Verhandlung begann am 26. März 2026, 11.30 Uhr; das Urteil wurde um 12.55 Uhr eröffnet. Die richterliche Haftüberprüfung erfolgte somit innerhalb der Frist von 96 Stunden.

II. 1. Wurde ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet oder wurde die betroffene Person mit einer erstinstanzlichen Landesverweisung belegt, kann die zuständige kantonale Behörde die betroffene Person zur Sicherstellung des Vollzugs in Haft nehmen (Art. 76 AIG).

Zuständige kantonale Behörde im Sinne von Art. 76 Abs. 1 AIG ist bei migrationsamtlichen Wegweisungen gemäss § 13 Abs. 1 EGAR und bei Landesverweisungen gemäss § 89 der Verordnung über den Vollzug von Strafen und Massnahmen vom 23. September 2020 (Strafvollzugsverordnung,

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SMV; SAR 253.112) das MIKA. Im vorliegenden Fall wurde die Haftanordnung durch das MIKA und damit durch die zuständige Behörde erlassen (act. 1 ff.).

2. 2.1. Das MIKA begründet seine Haftanordnung damit, dass es den Gesuchsgegner aus der Schweiz ausschaffen und mit der Haft den Vollzug sicherstellen wolle. Der Haftzweck ist damit erstellt.

2.2. Der Haftrichter hat sich im Rahmen der Prüfung, ob die Ausschaffungshaft rechtmässig ist, Gewissheit darüber zu verschaffen, ob ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet oder eine erstinstanzliche Landesverweisung ausgesprochen wurde (Art. 76 Abs. 1 AIG).

Das SEM lehnte das Asylgesuch des Gesuchsgegners mit Entscheid vom 19. November 2024 ab, wies diesen gleichzeitig aus der Schweiz weg und verpflichtete ihn, die Schweiz und den Schengen-Raum zu verlassen (MIact. 17 ff.). Damit liegt ein rechtsgenüglicher Wegweisungsentscheid vor.

2.3. Gemäss Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG ist die Haft zu beenden, wenn sich erweist, dass der Vollzug der Wegweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar ist.

Es sind keine Anzeichen vorhanden, die an der Ausschaffungsmöglichkeit in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Zweifel aufkommen lassen würden.

3. 3.1. Das MIKA stützt seine Haftanordnung auf Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG, wonach ein Haftgrund dann vorliegt, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sich die betroffene Person der Ausschaffung entziehen will, insbesondere, weil sie der Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AIG und Art. 8 Abs. 1 lit. a oder Art. 47 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht nachkommt. Ob im Sinne dieser Gesetzesbestimmung konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sich eine Person der Ausschaffung entziehen will, ist aufgrund des ganzen bisherigen Verhaltens, insbesondere auch gegenüber den Behörden, sowie ihrer eigenen Aussagen zu beurteilen. Auch wenn einzelne Fakten für sich eine Ausschaffungshaft nicht rechtfertigen, kann dies aufgrund der Gesamtheit der Vorkommnisse der Fall sein. Erforderlich sind gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass die betroffene Person sich der Ausschaffung entziehen und untertauchen will. Die blosse Vermutung, dass sie sich der Wegweisung ent-

- 6 ziehen könnte, genügt nicht; deren Vollzug muss erheblich gefährdet erscheinen (vgl. BGE 129 I 139, Erw. 4.2.1).

Von einer Untertauchensgefahr und damit von einem Haftgrund ist zudem auch dann auszugehen, wenn das bisherige Verhalten der betroffenen Person darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG).

Eine klare Trennung der beiden genannten Haftgründe ist in der Praxis kaum möglich. Vielmehr ist Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG wohl als Präzisierung von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG zu verstehen, womit die beiden Bestimmungen als einheitlicher Haftgrund zu betrachten sind (vgl. AN- DREAS ZÜND, in: Spescha/Bolzli/de Weck/Hruschka/Priuli/Zünd [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 6. Aufl., Zürich 2026, N. 7 zu Art. 76 AIG; JANINE SERT, in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG], 2. Aufl., Bern 2024, N. 17 zu Art. 76).

3.2. Der Gesuchsgegner war bereits aufgrund der Wegweisungsverfügung des SEM verpflichtet, die Schweiz und den Schengen-Raum zu verlassen (MIact. 17 ff.). Auch innerhalb der vom SEM neu angesetzten Frist bis zum 19. Februar 2025 unterliess er es, die Schweiz zu verlassen (MI-act. 38). Zudem gab er im Rahmen der bisherigen Ausreisegespräche und des rechtlichen Gehörs beim MIKA an, er sei nicht zur Rückreise nach Burundi bereit (MI-act. 52, 90, 108). Gleich äusserte er sich anlässlich der Befragung durch das MIKA zur Gewährung des rechtlichen Gehörs betreffend die Anordnung einer Ausschaffungshaft und auch an der heutigen Verhandlung (MI-act. 191; Protokoll S. 4, act. 40).

Mit seiner stetigen Weigerung zur Ausreise setzte der Gesuchsgegner klare Anzeichen für eine Untertauchensgefahr und es ist nicht davon auszugehen, dass er die Schweiz nach einer Entlassung aus der Ausschaffungshaft freiwillig in Richtung Burundi verlassen würde.

Daran vermag auch das Vorbringen der Vertreterin des Gesuchsgegners, dass sich der Gesuchsgegner gegenüber den Behörden stets kooperativ gezeigt habe, nichts zu ändern (Protokoll S. 6, act. 42). Zwar ist die aktenkundige Kooperation des Gesuchsgegner vorliegend unbestritten. Ebenso ist zutreffend, dass dem Gesuchsgegner nicht vorgeworfen werden kann, er habe den Flug vom B nicht angetreten, da er beim Betreten des Flugzeugs eine Panikattacke erlitt. Die Begründung der Untertauchensgefahr ergibt sich vorliegend jedoch aus dem Umstand, dass sich der Gesuchsgegner im gesamten bisherigen Verfahren und auch anlässlich der heutigen Verhandlung dahingehend geäussert hat, dass er nicht zur Ausreise aus der Schweiz bereit sei, weshalb davon auszugehen

- 7 ist, dass er die Schweiz auch im Falle einer Haftentlassung nicht freiwillig verlassen würde.

Der in diesem Zusammenhang von der Vertreterin des Gesuchsgegners gemachte Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach allein aus der Weigerung zur Ausreise nicht auf eine Untertauchensgefahr geschlossen werden könne, ist vorliegend insofern unzutreffend, als dass das Bundesgericht unmissverständlich festhielt, "dass ein Ausländer allein wegen der Äusserung, lieber in der Schweiz verbleiben als ins Ausland zu verreisen, nicht in Ausschaffungshaft genommen werden dürfe, solange er noch mit einem Rechtsmittel um sein Bleiberecht streite" (Urteil des Bundesgerichts vom 15.12.2022, 2C_947/2020 Erw. 2.2.1. [Protokoll S. 6, act. 42]). Da im vorliegenden Verfahren bereits ein rechtskräftiger Asylentscheid ergangen ist und somit kein Rechtsmittel mehr ergriffen werden kann, ist die Weigerung des Gesuchsgegners als klares Anzeichen für das Vorliegen einer Untertauchensgefahr zu werten, womit der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und Ziff. 4 AIG erfüllt ist.

4. Bezüglich der Haftbedingungen liegen keine Beanstandungen vor, die geeignet wären, die Haft als unverhältnismässig erscheinen zu lassen (Protokoll S. 5 f., act. 41 f.).

5. Es liegen auch keine Anzeichen dafür vor, dass das MIKA dem Beschleunigungsgebot (Art. 76 Abs. 4 AIG) nicht ausreichend Beachtung geschenkt hätte.

6. Das MIKA ordnete die Ausschaffungshaft für drei Monate an. Nachdem der Vollzug der Rückführung massgeblich vom Verhalten des Gesuchsgegners abhängig ist und es diesbezüglich zu Verzögerungen kommen kann, ist die beantragte Haftdauer nicht zu beanstanden. Die im Verfahren WPR.2025.89 bereits erstandene Haftdauer von 10 Tagen ist auf die maximal zulässige Haftdauer anzurechnen. Im Übrigen ist festzuhalten, dass das MIKA bisher stets bemüht war, Ausschaffungen so rasch wie möglich zu vollziehen. Sollte das MIKA entgegen seiner bisherigen Gewohnheit das Beschleunigungsgebot verletzen, besteht die Möglichkeit, ein Haftentlassungsgesuch zu stellen.

7. Abschliessend stellt sich die Frage, ob die Haftanordnung deshalb nicht zu bestätigen sei, weil sie im konkreten Fall gegen das Prinzip der Verhältnismässigkeit verstossen würde. Dass die Haft geeignet ist, die Wegweisung sicherzustellen, liegt auf der Hand und bedarf keiner weiteren Ausführungen. Gleiches gilt für die Notwendigkeit der Haft. Da Untertauchensgefahr

- 8 besteht, sind keine milderen Massnahmen ersichtlich, die Wegweisungsvollzug sicherstellen könnten. Was die Verhältnismässigkeit im engeren Sinne anbelangt, ist im Rahmen einer Interessenabwägung zu prüfen, ob das öffentliche Interesse überwiegt.

Grundsätzlich ist von einem grossen öffentlichen Interesse daran auszugehen, den Wegweisungsvollzug sicherzustellen und gegebenenfalls eine Ausschaffungshaft anzuordnen. Nachdem ein erster Ausschaffungsversuch aufgrund des Verhaltens des Gesuchsgegners gescheitert ist, erhöht sich das öffentliche Interesse markant, weshalb im konkreten Fall von einem sehr grossen öffentlichen Interesse auszugehen ist. Zwar ist das private Interesse des Gesuchsgegners, bis zur Ausschaffung in Freiheit zu verbleiben, gewichtig, wird jedoch dadurch relativiert, dass die Wegweisung durch eine zeitnah anstehende Rückführung vollzogen werden kann. Da die Haft voraussichtlich lediglich wenige Wochen und nicht mehrere Monate dauern wird und zudem erst im Zeitpunkt eines konkret vorbereiteten Vollzugs angeordnet wurde, besteht ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Ausschaffungshaft, womit sie sich als verhältnismässig erweist.

Das Vorbringen der Vertreterin des Gesuchsgegners, wonach der Gesuchsgegner von seiner Möglichkeit zum Untertauchen keinen Gebrauch gemacht habe, vermag nicht zu überzeugen und an der Verhältnismässigkeit der Ausschaffungshaft nichts zu ändern. Wie bereits dargelegt (siehe vorne unter Ziff. 3.2), begründet die Weigerung des Gesuchsgegners, nicht in sein Heimatland ausreisen zu wollen, bereits für sich allein eine gewichtige Untertauchensgefahr und damit einen Haftgrund, welcher durch das bisherige Nichtuntertauchen nicht als weniger gewichtig erscheint. Dies gilt umso mehr als die Rückführung nun konkret ansteht.

Bezüglich der familiären Verhältnisse ergeben sich keine Anhaltspunkte, welche gegen eine Haftanordnung sprechen würden. Der Gesuchsgegner macht auch nicht geltend, er sei nicht hafterstehungsfähig.

III. 1. Gemäss § 28 Abs. 1 EGAR ist das Verfahren betreffend Haftüberprüfung unentgeltlich. Demgemäss werden keine Kosten erhoben.

2. Dem Gesuchsgegner ist gemäss § 27 Abs. 1 EGAR ein amtlicher Rechtsvertreter zu bestellen, wenn dieser noch keine selbstgewählte Rechtsvertretung hat. Nach § 27 Abs. 2 EGAR ist eine amtliche Vertretung zwingend zu bestellen, wenn eine Haft für eine Dauer von mehr als 30 Tagen angeordnet wird. Der Gesuchsgegner verfügte bereits über eine selbstgewählte Rechtsvertretung in der Person von MLaw Elena Liechti, Rechtsanwältin,

- 9 welche den Gesuchsgegner bereits früher in migrationsrechtlichen Angelegenheiten vertreten hatte. Entsprechend ist keine amtliche Rechtsvertretung zu bestellen. Die selbstgewählte Vertreterin wurde überdies vorgängig darüber informiert, dass die Mandatsübernahme nicht zur Bestellung als amtliche Vertreterin führt und die Entschädigung der selbstgewählten Rechtsvertretung durch den Gesuchsgegner zu erfolgen habe.

IV. 1. Der Gesuchsgegner wird darauf hingewiesen, dass ein Haftentlassungsgesuch frühestens einen Monat nach Haftüberprüfung gestellt werden kann (Art. 80 Abs. 5 AIG) und beim MIKA einzureichen ist (§ 15 Abs. 1 EGAR).

2. Soll die Haft gegebenenfalls verlängert werden, ist nicht zwingend eine Verhandlung mit Parteibefragung durchzuführen (Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2009, S. 359 ff., Erw. I/4.3 ff.). Im Rahmen der Befragung zwecks Gewährung des rechtlichen Gehörs hat das MIKA dem Gesuchsgegner daher die Frage zu unterbreiten, ob er die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wünscht und ob er in diesem Fall eine Präsenzverhandlung verlangt oder mit einer Verhandlung via Videotelefonie einverstanden ist (Urteil des Bundesgerichts 2C_846/2021 vom 19. November 2021). Die Anordnung einer allfälligen Haftverlängerung ist dem Verwaltungsgericht spätestens acht Arbeitstage vor Ablauf der bewilligten Haft einzureichen.

3. Der vorliegende Entscheid wurde den Parteien zusammen mit einer kurzen Begründung anlässlich der heutigen Verhandlung mündlich eröffnet. Das Dispositiv wurde den Parteien ausgehändigt.

Der Einzelrichter erkennt:

1. Die am 25. März 2026 angeordnete Ausschaffungshaft wird bis zum 24. Juni 2026, 12.00 Uhr, bestätigt.

2. Die Haft ist im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich oder im Gefängnis Bässlergut Basel zu vollziehen. Für die Dauer der Befragung oder die Durchführung einer Haftverhandlung kann die Inhaftierung, soweit zwingend notwendig, im Bezirksgefängnis Aarau erfolgen.

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3. Der Gesuchsgegner ist spätestens am 27. März 2026 ins Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich oder in eine andere Haftanstalt, welche den Anforderungen an eine Haftanstalt für Ausschaffungshaft entspricht, zu überführen. Erfolgt keine Überführung, ist der Gesuchsgegner aus der Haft zu entlassen.

4. Es werden keine Kosten auferlegt.

Zustellung an: den Gesuchsgegner (Vertreterin, im Doppel) das MIKA (mit Rückschein) das Staatssekretariat für Migration, 3003 Bern

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [Bundesgerichtsgesetz; BGG; SR 173.110]).

Aarau, 26. März 2026

Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber i.V.:

i.V.

Busslinger Strittmatter

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