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Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 10.03.2026 WPR.2026.20

March 10, 2026·Deutsch·Aargau·Obergericht Verwaltungsgericht·PDF·2,775 words·~14 min·4

Full text

Verwaltungsgericht 2. Kammer

WPR.2026.20 / dg / fg / Jh ZEMIS [***]; N [***]

Urteil vom 10. März 2026

Besetzung Verwaltungsrichter J. Huber Gerichtsschreiber i.V. Grunder Rechtspraktikant Galfetti

Gesuchsteller Amt für Migration und Integration Kanton Aargau, Sektion Asyl und Rückkehr, Bahnhofstrasse 88, 5001 Aarau vertreten durch Hatice Karadere, Bahnhofstrasse 88, 5001 Aarau

Gesuchsgegner A._____, geboren am tt.mm.jjjj, von Belarus (Weissrussland) z.Zt. im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft, 8058 Zürich amtlich vertreten durch Dr. iur. Marcel Buttliger, Rechtsanwalt, Kasinostrasse 30, 5001 Aarau

Gegenstand Ausschaffungshaft gestützt auf Art. 76 AIG / Haftüberprüfung

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Der Einzelrichter entnimmt den Akten:

A. Der Gesuchsgegner reiste eigenen Angaben zufolge erstmals am 17. September 2009 in die Schweiz ein und stellte am 21. September 2009 ein Asylgesuch (Akten des Amts für Migration und Integration [MI-act.] 77).

Aufgrund eines geringfügigen Diebstahls wurde der Gesuchsgegner am 4. November 2009 aus dem Kantonsgebiet des Kantons B._____ ausgegrenzt und auf das Empfangszentrum C._____ eingegrenzt (MI-act. 114 f.).

Mit Zuweisungsentscheid des Bundesamts für Migration (BFM; heute Staatssekretariat für Migration ([SEM]) vom 5. November 2009 wurde der Gesuchsgegner dem Kanton D._____ zugewiesen (MI-act. 88).

Das BFM lehnte das Asylgesuch des Gesuchsgegners mit Entscheid vom 5. November 2009 ab, wies ihn aus der Schweiz weg, forderte ihn auf, die Schweiz bis zum 4. Januar 2026 zu verlassen und beauftragte den Kanton D._____ mit dem Vollzug der Wegweisung (MI-act. 84 ff.).

Am 30. November 2009 wurde der Gesuchsgegner wegen Missachtung der Ausgrenzung i.S.v. Art. 119 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 (AuG; heute Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration ([AIG]); SR 142.20) mit Strafbefehl durch das Strafgericht B._____ verurteilt (MI-act. 89).

Ab dem 22. Dezember 2009 galt der Gesuchsgegner als untergetaucht (MIact. 90).

Am 6. Januar 2010 wurde der Gesuchsgegner mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft E._____ unter anderem wegen Diebstahls i.S.v. Art. 139 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.00) verurteilt (MI-act. 92 ff.).

Am 8. Februar 2010 wurde der Gesuchsgegner wegen rechtswidrigem Aufenthalt trotz Wegweisung i.S.v. Art. 115 Abs. 1 lit. b AuG mit Strafbefehl durch das Strafgericht B._____ verurteilt (MI-act. 89).

Mit Flug vom 10. Februar 2010 wurde der Gesuchsgegner erfolgreich aus der Schweiz nach Belarus rückgeführt (MI-act. 156). Der Gesuchsgegner hat im Zeitraum vom 14. Mai 2013 bis zum 30. Juli 2024 wiederholt illegal die Schweiz betreten. Infolgedessen erfolgte seine Rückführung in den Heimatstaat am 18. Mai 2014 (MI-act. 455); zudem wurde er am 14. Februar 2017 (MI-act. 455), am 18. Oktober 2017 (MI-

- 3 act. 455), am 24. April 2019 (MI-act. 455) sowie am 6.  August 2024 (MIact. 495) mehrfach in einen Dublin-Staat überstellt. Diese Überstellungen erfolgten trotz der im genannten Zeitraum geltenden Einreiseverbote – namentlich desjenigen vom 9.  Mai 2014 bis zum 18. Mai 2018 (MI-act. 1) sowie jenes vom 19. Juni 2019 bis zum 18. Juni 2022 (MI-act. 4). Im gleichen Zeitraum kam es zu einer Reihe von Verurteilungen mit Strafbefehlen, die unterschiedliche Delikte betrafen, insbesondere die rechtswidrige Einreise i.S.v. Art. 115 Abs. 1 lit. a AuG sowie die Verwendung eines gefälschten Ausweises i.S.v. Art. 252 Abs. 3 StGB.

Am 31. Juli 2024 auferlegte das SEM dem Gesuchsgegner ein erneutes Einreiseverbot für den Zeitraum ab dem 6. August 2024 bis zum 5. August 2027 (MI-act. 7 ff.).

Eigenen Angaben zufolge reiste der Gesuchsgegner am 23. Dezember 2024 erneut in die Schweiz ein (MI-act. 438) und wurde am 28. Dezember 2024 in C._____ aufgrund eines Ladendiebstahls polizeilich angehalten (MI-act. 429). Am 30. Dezember 2024 wurde er dem Migrationsamt D._____ zugeführt (MI-act. 438 ff.).

Mit Entscheid vom 7. Februar 2025 verfügte das SEM die Wegweisung des Gesuchsgegners in den für ihn zuständigen Dublin-Mitgliedstaat Kroatien, forderte ihn auf, die Schweiz bis zum Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen und beauftragte den Kanton D._____ mit dem Vollzug der Wegweisung (MI-act. 498 ff.).

Das Bezirksgericht F._____ verurteilte den Gesuchsgegner mit Urteil vom 23. Januar 2026 wegen mehrfachen Diebstahls i.S.v. Art. 139 Abs 1 StGB und weiterer Vergehen. Gestützt auf Art. 66a StGB sprach das Gericht einen obligatorischen Landesverweis von sechs Jahren aus (MI-act. 49 ff.).

Im Februar 2026 stellten die belarussischen Behörden für den Gesuchsgegner ein Ersatzreisedokument aus, mit Gültigkeit bis zum 24. August 2026 (MI-act. 557).

Am 3. März 2026 meldete das MIKA den Gesuchsgegner für einen unbegleiteten Flug (Deportee Unaccompanied; DEPU) nach Belarus an (MI-act. 600).

B. Im Rahmen der Befragung durch das MIKA wurde dem Gesuchsgegner am 10. März 2026 das rechtliche Gehör betreffend die Anordnung einer Ausschaffungshaft gewährt (MI-act. 623 ff.). Im Anschluss an die Befragung wurde dem Gesuchsgegner die Anordnung der Ausschaffungshaft wie folgt eröffnet (act. 1):

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1. Es wird eine Ausschaffungshaft angeordnet. 2. Die Haft beginnt im Anschluss an den Strafvollzug, spätestens am 19. März 2026, 08:00 Uhr. Sie wird in Anwendung von Art. 76 AIG für drei Monate ab Entlassung aus dem Strafvollzug, bis spätestens zum 18. Juni 2026, 12.00 Uhr, angeordnet. 3. Die Haft wird im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich (ZAA) oder im Gefängnis Bässlergut Basel vollzogen. Soweit für die Befragung oder die Durchführung einer Haftverhandlung zwingend, erfolgt die Inhaftierung für die notwendige Dauer im Bezirksgefängnis Aarau.

C. Anlässlich der heutigen Verhandlung vor dem Einzelrichter des Verwaltungsgerichts wurden der Gesuchsteller und der Gesuchsgegner befragt.

D. Der Gesuchsteller beantragte die Bestätigung der Haftanordnung (Protokoll S. 8, act. 46).

Der Gesuchsgegner liess folgenden Antrag stellen (Protokoll S. 8, act. 46):

Es sei die Ausschaffungshaft sofort aufzuheben und der Gesuchsgegner aus der Ausschaffungshaft zu entlassen, unter den üblichen Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

I. 1. Das angerufene Gericht überprüft die Rechtmässigkeit und Angemessenheit einer durch das MIKA angeordneten Ausschaffungshaft aufgrund einer mündlichen Verhandlung spätestens nach 96 Stunden (Art. 80 Abs. 2 AIG, § 6 des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht vom 25. November 2008 [EGAR; SAR 122.600]). Die Haftüberprüfungsfrist beginnt mit der ausländerrechtlich motivierten Anhaltung der betroffenen Person zu laufen (vgl. BGE 127 II 174, Erw. 2. b/aa).

2. Im vorliegenden Fall wird der Gesuchsgegner am 19. März 2026, 08.00 Uhr, aus dem Strafvollzug entlassen und gleichentags die ausländerrechtliche motivierte Haft antreten. Die richterliche Haftüberprüfung am heutigen Datum erfolgte somit innerhalb der Frist von 96 Stunden.

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II. 1. Wurde ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet oder wurde die betroffene Person mit einer erstinstanzlichen Landesverweisung belegt, kann die zuständige kantonale Behörde die betroffene Person zur Sicherstellung des Vollzugs in Haft nehmen (Art. 76 AIG).

Zuständige kantonale Behörde im Sinne von Art. 76 Abs. 1 AIG ist bei migrationsamtlichen Wegweisungen gemäss § 13 Abs. 1 EGAR und bei Landesverweisungen gemäss § 89 der Verordnung über den Vollzug von Strafen und Massnahmen vom 23. September 2020 (Strafvollzugsverordnung, SMV; SAR 253.112) das MIKA. Im vorliegenden Fall wurde die Haftanordnung durch das MIKA und damit durch die zuständige Behörde erlassen (act. 1 ff.).

2. 2.1. Das MIKA begründet seine Haftanordnung damit, dass es den Gesuchsgegner aus der Schweiz ausschaffen und mit der Haft den Vollzug sicherstellen wolle. Der Haftzweck ist damit erstellt.

2.2. Der Haftrichter hat sich im Rahmen der Prüfung, ob die Ausschaffungshaft rechtmässig ist, Gewissheit darüber zu verschaffen, ob ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet oder eine erstinstanzliche Landesverweisung ausgesprochen wurde (Art. 76 Abs. 1 AIG).

Das Bezirksgericht F._____ sprach mit Entscheid vom 23 Januar 2026 einen sechsjährigen Landesverweis aus, welcher am 26. Januar 2026 rechtskräftig wurde (MI-act. 49 ff.). Damit liegt eine rechtskräftige und damit rechtsgenügliche Voraussetzung für eine Ausschaffungshaft vor.

2.3. Gemäss Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG ist die Haft zu beenden, wenn sich erweist, dass der Vollzug der Wegweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar ist.

Es sind keine Anzeichen vorhanden, die an der Ausschaffungsmöglichkeit in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht zweifeln lassen. 3. 3.1. Das MIKA stützt seine Haftanordnung auf Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG, wonach ein Haftgrund dann vorliegt, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sich die betroffene Person der Ausschaffung entziehen will, insbesondere, weil sie der Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AIG und Art. 8 Abs. 1 lit. a oder Art. 47 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,

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SR 142.31) nicht nachkommt. Ob im Sinne dieser Gesetzesbestimmung konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sich eine Person der Ausschaffung entziehen will, ist aufgrund des ganzen bisherigen Verhaltens, insbesondere auch gegenüber den Behörden, sowie ihrer eigenen Aussagen zu beurteilen. Auch wenn einzelne Fakten für sich eine Ausschaffungshaft nicht rechtfertigen, kann dies aufgrund der Gesamtheit der Vorkommnisse der Fall sein. Erforderlich sind gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass die betroffene Person sich der Ausschaffung entziehen und untertauchen will. Die blosse Vermutung, dass sie sich der Wegweisung entziehen könnte, genügt nicht; deren Vollzug muss erheblich gefährdet erscheinen (vgl. BGE 129 I 139, Erw. 4.2.1).

Von einer Untertauchensgefahr und damit von einem Haftgrund ist zudem auch dann auszugehen, wenn das bisherige Verhalten der betroffenen Person darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG).

Eine klare Trennung der beiden genannten Haftgründe ist in der Praxis kaum möglich. Vielmehr ist Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG wohl als Präzisierung von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG zu verstehen, womit die beiden Bestimmungen als einheitlicher Haftgrund zu betrachten sind (vgl. ANDREAS ZÜND, in: Spescha/Bolzli/de Weck/Hruschka/Priuli/Zünd [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 6. Aufl., Zürich 2026, N. 7 zu Art. 76 AIG; JANINE SERT, in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG], 2. Aufl., Bern 2024, N. 17 zu Art. 76).

Der Gesuchsgegner ist wiederholt illegal und mehrfach trotz Einreiseverbot in die Schweiz eingereist und wurde jeweils in sein Heimatland oder in den für das Asylverfahren zuständigen Dublin-Staat zurückgeführt (MIact. 455 ff.; 495 ff.)

In der Vergangenheit ist er bereits untergetaucht (MI-act. 90); darüber hinaus hat er wiederholt behördliche Anordnungen missachtet (MIact. 455 ff.; 495 ff.). Den Schilderungen des amtlichen Vertreters, wonach keine Untertauchungsgefahr bestünde (Protokoll S. 8, act. 46), kann deshalb nicht gefolgt werden. Angesichts des mehrfachen Untertauchens und der fortgesetzten Missachtung behördlicher Anordnungen sind die Behauptungen des Gesuchsgegners, er werde sich den Behörden zur Verfügung halten (Protokoll S. 6, act. 44), als reine Schutzbehauptungen zu werten.

Statt einer Rückkehr nach Belarus strebt er eine Ausreise nach Österreich oder Spanien an (Protokoll S. 7, act. 45), was ihm mangels einer gültigen Aufenthaltslegitimation für diese Länder nicht zusteht. Mit seiner Weigerung zur Ausreise nach Belarus (MI-act. 623 ff.) und der Missachtung von

- 7 behördlichen Anordnungen setze der Gesuchsgegner klare Anzeichen einer Untertauchensgefahr und es ist nicht davon auszugehen, dass er die Schweiz nach einer Entlassung aus dem Strafvollzug freiwillig in Richtung Belarus verlassen würde.

3.2. Ein weiterer Haftgrund besteht gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i. V. m. Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG, wenn eine Person wegen eines Verbrechens verurteilt worden ist. Verbrechen sind gemäss Art. 10 Abs. 2 StGB Taten, die mit einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind. Für den Haftgrund nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i. V. m. Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG ist erforderlich, dass eine rechtskräftige Verurteilung vorliegt (ZÜND, a. a. O., N. 12 zu Art. 75 AIG).

Gemäss konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist bei diesem Haftgrund keine Prognose darüber erforderlich, ob sich die ausländische Person dem Vollzug der Wegweisung tatsächlich entziehen wird. Vielmehr besteht aufgrund der schweren Straffälligkeit eine gesetzliche Vermutung, dass sich eine wegen eines Verbrechens verurteilte Person behördlichen Anordnungen widersetzen und versuchen wird, sich der Ausschaffung zu entziehen (Urteile des Bundesgerichts 2C_455/2009 vom 5. August 2009, Erw. 2.1 und 2C_312/2018 vom 11. Mai 2018, Erw. 3.2).

Das Bezirksgericht F._____ verurteilte den Gesuchsgegner mit Urteil vom 23. Januar 2026 wegen mehrfachen Diebstahls i.S.v. Art. 139 Abs 1 StB (MI-act. 49 ff.) – ein Delikt, das mit einer Höchststrafe von mehr als drei Jahren belegt und damit ein Verbrechen darstellt (Art. 10 Abs. 2 StGB). Damit ist der Haftgrund nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG ebenfalls erfüllt.

3.3. Da die Haftgründe nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG (Untertauchensgefahr) und Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG (Verurteilung wegen eines Verbrechens) vorliegen, kann auf die Prüfung weiterer Haftgründe (insb. wegen der Verstösse gegen Gebietsbeschränkungen oder ein Einreisverbot) verzichtet werden.

4. Bezüglich der Haftbedingungen liegen keine Beanstandungen vor. 5. Es liegen auch keine Anzeichen dafür vor, dass das MIKA dem Beschleunigungsgebot (Art. 76 Abs. 4 AIG) nicht ausreichend Beachtung geschenkt hätte.

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6. Das MIKA ordnete die Ausschaffungshaft für drei Monate an. Nachdem der Vollzug der Rückführung massgeblich vom Verhalten des Gesuchsgegners abhängig ist und es diesbezüglich zu Verzögerungen kommen kann, ist die beantragte Haftdauer nicht zu beanstanden. Im Übrigen ist festzuhalten, dass das MIKA bisher stets bemüht war, Ausschaffungen so rasch wie möglich zu vollziehen. Sollte das MIKA entgegen seiner bisherigen Gewohnheit das Beschleunigungsgebot verletzen, besteht die Möglichkeit, ein Haftentlassungsgesuch zu stellen.

7. Abschliessend stellt sich die Frage, ob die Haftanordnung deshalb nicht zu bestätigen sei, weil sie im konkreten Fall gegen das Prinzip der Verhältnismässigkeit verstossen würde. Eine mildere Massnahme zur Sicherstellung des Vollzugs der Wegweisung ist nicht ersichtlich. Bezüglich der familiären Verhältnisse ergeben sich keine Anhaltspunkte, welche gegen eine Haftanordnung sprechen würden. Der Gesuchsgegner macht auch nicht geltend, er sei nicht hafterstehungsfähig und führt auch sonst nicht aus, inwiefern die Haft unverhältnismässig wäre. Insgesamt sind keinerlei Gründe ersichtlich, welche die angeordnete Haft als unverhältnismässig erscheinen liessen.

III. 1. Gemäss § 28 Abs. 1 EGAR ist das Verfahren betreffend Haftüberprüfung unentgeltlich. Demgemäss werden keine Kosten erhoben.

2. Dem Gesuchsgegner ist gemäss § 27 Abs. 2 EGAR zwingend ein amtlicher Rechtsvertreter zu bestellen, da der Gesuchsteller eine Haft für eine Dauer von mehr als 30 Tagen anordnete. Der Vertreter des Gesuchsgegners wird aufgefordert, nach Haftentlassung des Gesuchsgegners seine Kostennote einzureichen.

IV. 1. Der Gesuchsgegner wird darauf hingewiesen, dass ein Haftentlassungsgesuch frühestens einen Monat nach Haftüberprüfung gestellt werden kann (Art. 80 Abs. 5 AIG) und beim MIKA einzureichen ist (§ 15 Abs. 1 EGAR).

2. Soll die Haft gegebenenfalls verlängert werden, ist nicht zwingend eine Verhandlung mit Parteibefragung durchzuführen (Aargauische Gerichtsund Verwaltungsentscheide [AGVE] 2009, S. 359 ff., Erw. I/4.3 ff.). Im Rahmen der Befragung zwecks Gewährung des rechtlichen Gehörs hat das MIKA dem Gesuchsgegner daher die Frage zu unterbreiten, ob er die

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Durchführung einer mündlichen Verhandlung wünscht und ob er in diesem Fall eine Präsenzverhandlung verlangt oder mit einer Verhandlung via Videotelefonie einverstanden ist (Urteil des Bundesgerichts 2C_846/2021 vom 19. November 2021). Die Anordnung einer allfälligen Haftverlängerung ist dem Verwaltungsgericht spätestens acht Arbeitstage vor Ablauf der bewilligten Haft einzureichen.

3. Der vorliegende Entscheid wurde den Parteien zusammen mit einer kurzen Begründung anlässlich der heutigen Verhandlung mündlich eröffnet. Das Dispositiv wurde den Parteien ausgehändigt.

Der Einzelrichter erkennt:

1. Die am 10. März 2026 per 19. März 2026, 08.00 Uhr, angeordnete Ausschaffungshaft wird bis zum 18. Juni 2026, 12.00 Uhr, bestätigt.

2. Die Haft ist im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich oder im Gefängnis Bässlergut Basel zu vollziehen. Für die Dauer der Befragung oder die Durchführung einer Haftverhandlung kann die Inhaftierung, soweit zwingend notwendig, im Bezirksgefängnis Aarau erfolgen.

3. Es werden keine Kosten auferlegt.

4. Als amtlicher Rechtsvertreter wird Dr. iur. Marcel Buttliger, Rechtsanwalt, Aarau, bestätigt. Der Rechtsvertreter wird aufgefordert, nach Haftentlassung des Gesuchsgegners seine detaillierte Kostennote einzureichen.

Zustellung an: den Gesuchsgegner (Vertreter, im Doppel) das MIKA (mit Rückschein) das Staatssekretariat für Migration, 3003 Bern

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht

- 10 innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [Bundesgerichtsgesetz; BGG; SR 173.110]).

Aarau, 10. März 2026

Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber i.V.:

i.V.

J. Huber Grunder

WPR.2026.20 — Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 10.03.2026 WPR.2026.20 — Swissrulings