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Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 29.04.2026 wbe.2026.72

April 29, 2026·Deutsch·Aargau·Obergericht Verwaltungsgericht·PDF·2,666 words·~13 min·1

Full text

Verwaltungsgericht 3. Kammer

WBE.2026.72 / sf / jb (LVV.2025.7) Art. 46

Urteil vom 29. April 2026

Besetzung Verwaltungsrichter Michel, Vorsitz Verwaltungsrichter Brandner Verwaltungsrichter Dommann Gerichtsschreiberin Wittich Rechtspraktikant Fankhauser

Beschwerdeführer A._____,

gegen

Gerichte Kanton Aargau, Generalsekretariat, Obere Vorstadt 40, Postfach, 5001 Aarau

Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Gesuch um Kostenerlass

Entscheid der Gerichte Kanton Aargau, Generalsekretariat, vom 19. Januar 2026

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Das Verwaltungsgericht entnimmt den Akten:

A. Mit Entscheid vom 13. Mai 2025 (SST.2025.97) auferlegte das Obergericht des Kantons Aargau, 2. Kammer des Strafgerichts, A._____ Gerichtsgebühren von Fr. 2'400.00.

B. 1. Mit Eingabe vom 3. August 2025 ersuchte A._____ das Generalsekretariat der Gerichte Kanton Aargau (GKA) um den Erlass der auferlegten Gerichtsgebühren.

2. Mit Schreiben des Generalsekretariats GKA vom 19. August 2025 wurde A._____ mitgeteilt, es sei aufgrund der vorhandenen Unterlagen nicht ersichtlich, dass er die ihm auferlegten Gerichtskosten nicht in Raten bezahlen könne.

3. Am 22. August 2025 ersuchte A._____ erneut um den Erlass der Gerichtsgebühren.

4. Die Generalsekretärin GKA wies mit Entscheid vom 19. Januar 2026 das Kostenerlassgesuch ab; Verfahrenskosten wurden keine erhoben.

C. 1. Gegen den Entscheid der Generalsekretärin GKA (zugestellt am 21. Januar 2026) erhob A._____ mit Eingabe vom 20. Februar 2026 Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit den Rechtsbegehren:

1. Der Entscheid LVV.2025.7/DK vom 19. Januar 2026 sei aufzuheben und der Kostenerlass zu gewähren. 2. Eventualiter sei der Entscheid LVV.2025.7/DK vom 19. Januar 2026 aufzuheben und die zinslose Stundung bis auf weiteres zu erteilen. 3. Subeventualiter sei der Entscheid LVV.2025.7/DK vom 19. Januar 2026 aufzuheben und die Abarbeitung der geschuldeten 2'400 Fr anzuordnen im Bürojob von 7-10 Tagen.

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4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin. 5. Dem Beschwerdeführer sei für das Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. 6. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, sofern diese Beschwerde nicht sowieso aufschiebend wirkt.

2. Mit Eingabe vom 17. März 2026 verzichtete die Generalsekretärin GKA auf eine Beschwerdeantwort und beantragte die Abweisung der Beschwerde.

3. Das Verwaltungsgericht hat den Fall am 29. April 2026 beraten und entschieden.

Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

I. 1. Das Generalsekretariat GKA entscheidet über Kostenerlassgesuche betreffend rechtskräftig auferlegte Gerichtskosten. Dessen Entscheide sind mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht anfechtbar (§ 33 Abs. 4 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]). Dieses ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

2. Die weiteren Beschwerdevoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten.

3. Der Beschwerdeführer beantragt unter anderem, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen (Antrag 6). Der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kommt die aufschiebende Wirkung von Gesetzes wegen zu; eine gegenteilige Anordnung besteht nicht (vgl. § 46 Abs. 2 VRPG). Entsprechend hat der Antrag keine eigenständige Bedeutung.

4. Mit der Beschwerde können die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie Rechtsverletzungen gerügt werden (§ 55 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007

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[Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200]). Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung und Ermessensunterschreitung gelten dabei als Rechtsverletzungen (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 430 ff.). Die Rüge der Unangemessenheit ist demgegenüber unzulässig (Umkehrschluss aus § 55 Abs. 3 VRPG).

II. 1. 1.1. Der Beschwerdeführer bezieht sich im Wesentlichen auf die beiden verwaltungsgerichtlichen Verfahren WBE.2025.44 und WBE.2025.46. In beiden Verfahren sei seine prozessuale Bedürftigkeit bejaht und die unentgeltliche Rechtspflege gewährt worden. Die Bedürftigkeit bestehe weiterhin. Die Vorinstanz sei fälschlicherweise von einer fehlenden Mittellosigkeit ausgegangen. Da die Vorinstanz seine Bedürftigkeit entgegen dem Verwaltungsgericht nicht erkannt habe, müsse ihr Aktenstudium unseriös gewesen sein. Zudem habe sie den Sachverhalt nicht richtig festgestellt (Beschwerde, Ziff. 3).

1.2. Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Entscheid, der Beschwerdeführer verfüge gemäss Steuerausweis über ein Reinvermögen von mehr als Fr. 300'000.00 und könne folglich nicht als mittellos gelten. Nach der Praxis des Generalsekretariats werde ein Kostenerlass bei vorhandenem Vermögen nicht gewährt. Ebenso falle ein Erlass ausser Betracht, wenn die zahlungspflichtige Person – wie im vorliegenden Fall – frei gewählt habe, die betreffende Prozesshandlung vorzunehmen. Insgesamt überwiege das öffentliche Interesse an einer rechtsgleichen Einforderung von Gerichtskosten das private Interesse an einer Befreiung von der Kostenpflicht; insbesondere aufgrund der fehlenden Mittellosigkeit sei das Gesuch abzuweisen.

2. 2.1. Gemäss Art. 425 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO; SR 312.0) können Forderungen aus Verfahrenskosten von der Strafbehörde gestundet oder unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person herabgesetzt oder erlassen werden. Art. 425 StPO verschafft jedoch kein Recht auf einen Kostenerlass, solange noch Aussicht darauf besteht, dass die kostenpflichtige Person in einem späteren Zeitpunkt zu finanziellen Mitteln gelangt, welche ihr die Begleichung der Verfahrenskosten ermöglichen (Urteil des Bundesgerichts 6B_239/2021 vom 26. Mai 2021, Erw. 4). Gemäss ständiger Rechtsprechung gibt es keinen verfassungsrechtlichen Anspruch auf Erlass der Gerichtskosten; selbst im Fall eines dauerhaft mittellosen

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Betroffenen verbleibt es im Ermessen der zuständigen Behörde, ob sie einem Gesuch um Erlass von Gerichtskosten ganz oder teilweise Folge gibt (Urteile des Bundesgerichts 6B_239/2021 vom 26. Mai 2021, Erw. 4; 6B_522/2017 vom 22. Mai 2017, Erw. 4; 6B_500/2016 vom 9. Dezember 2016, Erw. 3).

Der Erlass von Verfahrenskosten wird in der kantonalen Praxis zudem nicht gewährt, wenn die pflichtige Person frei gewählt hat, die betreffenden Prozesshandlungen vorzunehmen ("les frais afférents à des actes de procédure auxquels il avait librement choisi de procéder …"; vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_262/2019, 6B_263/2019 vom 1. April 2019, Erw. 4; Entscheide des Verwaltungsgerichts WBE.2022.417 vom 1. Dezember 2022, Erw. II/2.4; WBE.2022.78 vom 20. Mai 2022, Erw. II/4).

Die Stundung und der Erlass von Forderungen aus Verfahrenskosten haben den Zweck, der Resozialisierung vorab der verurteilten beschuldigten Person förderlich zu sein. Hohe finanzielle Auslagen können eine Resozialisierung erheblich belasten und die Rückkehr in geordnete Verhältnisse erschweren (Urteil des Bundesgerichts 6B_239/2021 vom 26. Mai 2021, Erw. 2; THOMAS DOMEISEN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 3 zu Art. 425 StPO). Damit Art. 425 StPO zur Anwendung gelangt, müssen die wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person derart angespannt sein, dass eine (ganze oder teilweise) Kostenauflage als unbillig erscheint. Dies ist dann der Fall, wenn die Höhe der auferlegten Kosten unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage der kostenpflichtigen Person deren Resozialisierung bzw. finanzielles Weiterkommen ernsthaft gefährden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_794/2024 vom 8. Januar 2025, Erw. 2.1.6; DOMEISEN, a.a.O., N. 3 f. zu Art. 425 StPO). Die Ausgestaltung als Kann-Bestimmung räumt der zuständigen Behörde, welche den Entscheid betreffend Stundung oder Erlass der Kosten zu fällen hat, aber einen grossen Ermessens- und Beurteilungsspielraum ein (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_239/2021 vom 26. Mai 2021, Erw. 2; 6B_522/2017 vom 22. Mai 2017, Erw. 4).

2.2. Der Beschwerdeführer begründete sein Gesuch um Kostenerlass im Wesentlichen damit, dass ihm in den Verfahren WBE.2025.44 und WBE.2025.46 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt worden sei.

Die unentgeltliche Rechtspflege soll allen Bürgern den Zugang zum Gericht ermöglichen und ist gestützt auf Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) als verfassungsmässiger Anspruch des Einzelnen ausgestaltet (Urteil des Bundesgerichts 2C_291/2024 vom 15. September 2025, Erw. 4.1). Der Kostenerlass nach Art. 425 StPO dient demgegenüber – wie bereits dargelegt (siehe vorne Erw. II/2.1) – der Resozialisierung und der Rückkehr in

- 6 geordnete Verhältnisse. Daraus folgt, dass die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und den Erlass der Gerichtskosten nicht deckungsgleich sind. Folglich führt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege in einem anderen Verfahren nicht zwingend zur Gutheissung eines Erlassgesuches.

Insbesondere bezüglich des Beurteilungshorizonts bestehen erhebliche Unterschiede: Bei der unentgeltlichen Rechtspflege ist die finanzielle Lage im Zeitpunkt der Antragsstellung massgebend (BGE 135 I 221, Erw. 5.1). Für die Beurteilung des Kostenerlassgesuches ist hingegen ein längerer Zeitraum zu betrachten. Eine Reduktion der Verfahrenskosten mittels ganzen oder teilweisen Erlasses ist nur begründet, wenn seit dem Urteil eine wesentliche Veränderung in den finanziellen Verhältnissen des Pflichtigen eingetreten ist oder neue Umstände geltend gemacht werden, die ein Rückkommen auf den Kostenentscheid rechtfertigen. Seit der Festlegung der Gerichtsgebühr veränderte finanzielle Verhältnisse müssen dauernder Natur sein (Entscheide des Bundestrafgerichts CA.2024.31 vom 1. Mai 2025, Erw. IV/1; SK 2015.58 vom 19. April 2016, Erw. 5.3).

2.3. Aus dem Steuerausweis vom 14. August 2025 ergibt sich ein Reinvermögen des Beschwerdeführers in Höhe von Fr. 306'000.00 sowie steuerbares Einkommen von Fr. 62'100.00. Wie sich das Vermögen zusammensetzt, lässt sich dem Steuerausweis nicht entnehmen; der Beschwerdeführer verfügt aber über Wohneigentum. Das Vorhandensein erheblicher Vermögenswerte steht der Gewährung des Kostenerlasses entgegen (Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2022.78 vom 20. Mai 2022, Erw. II/4). Dies gilt unabhängig davon, ob diese Vermögenswerte liquid sind oder nicht; massgebend ist die Aussicht darauf, dass die kostenpflichtige Person in einem späteren Zeitpunkt zu finanziellen Mitteln gelangen könnte, welche ihr die Begleichung der Verfahrenskosten ermöglichen (siehe vorne Erw. II/2.1). Diesbezüglich spielt das aktuelle Einkommen keine Rolle. Entsprechend war von der Vorinstanz der behauptete aktuelle monatliche Fehlbetrag von rund Fr. 1'000.00 gar nicht zu berücksichtigen. Der in diesem Zusammenhang erhobene Vorwurf einer falschen Sachverhaltsfeststellung entbehrt jeder Grundlage.

Auch die Ausführungen des Beschwerdeführers bezüglich seiner gefährdeten Resozialisierung und hohen Rückfallgefahr laufen ins Leere. Der Resozialisierungsgedanke steht beim Beschwerdeführer, welcher ein Bagatelldelikt begangen hatte und insbesondere nicht zu einer Freiheitstrafe oder stationären Massnahme verurteilt wurde, nicht im Vordergrund. Insofern kann nicht davon ausgegangen werden, dass ein Kostenerlass seiner Wiedereingliederung in die Gesellschaft förderlich wäre (Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2022.78 vom 20. Mai 2022, Erw. II/4). Das Verfahren SST.2025.97 hatte die Hinderung einer Amtshandlung sowie die

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Verletzung der Verkehrsregeln durch Missachtung eines Fahrverbots zum Gegenstand. Inwiefern das Festhalten an der Gerichtsgebühr diesbezüglich eine Rückfallgefahr begünstigen soll, ist nicht ersichtlich.

Schliesslich ist wesentlich, dass der Beschwerdeführer die Prozesshandlung, die zur umstrittenen Kostenauflage führte, mit seiner Berufung an das Obergericht frei gewählt hat. Tatsächlich hat er später die Berufung wieder zurückgezogen.

2.4. Zusammengefasst ergibt sich, dass die vorinstanzliche Abweisung des Kostenerlassgesuches nicht zu beanstanden ist. Dass sich die Vorinstanz in ihrem Entscheid auf Art. 112 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272) berief, ist insofern unbeachtlich, als sich gestützt auf Art. 425 StPO dieselben massgebenden Schlüsse ergeben.

3. 3.1. Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, indem die Vorinstanz sich in ihrem Entscheid nicht zur Möglichkeit der Stundung oder der "Abarbeitung" geäussert habe, verletze sie seinen Anspruch auf rechtliches Gehör.

3.2. Aus dem durch Art. 29 Abs. 2 BV gewährleisteten Anspruch auf rechtliches Gehör folgt insbesondere die Pflicht der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Nach gefestigter bundesgerichtlicher Rechtsprechung muss die Begründung eines Entscheids so abgefasst sein, dass der Betroffene erkennen kann, warum die Behörde in einem bestimmten Sinne entschieden hat, sodass er den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann (BGE 150 III 1, Erw. 4.5; 138 I 232, Erw. 5.1; je mit Hinweisen). Nicht erforderlich ist hingegen, dass sich der Entscheid mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (BGE 146 II 335, Erw. 5.1).

Der Beschwerdeführer stellte in seinem Gesuch um Kostenerlass vom 22. August 2025 keinen Antrag auf Stundung oder auf "Abarbeitung" der Schuld durch Büroarbeit. Auch in der ursprünglichen Eingabe vom 3. August 2025 fehlten entsprechende Anträge. Demzufolge hatte sich die Vorinstanz auch nicht damit auseinanderzusetzen. Im Übrigen gelangte die Vorinstanz zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer Ratenzahlungen möglich seien; aufgrund dieser Argumentation hätte auf die angeblichen Anträge ohnehin nicht weiter eingegangen werden müssen. In Bezug auf die "Abarbeitung" kommt hinzu, dass das Gesetz eine derartige Variante eines Kostenerlasses gar nicht vorsieht und eine praktische Umsetzung kaum möglich wäre.

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4. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen.

Der Vollständigkeit halber rechtfertigt sich zugunsten des Beschwerdeführers der Hinweis, dass sich der Passus "Art. 6" auf der Titelseite des angefochtenen Entscheids (links oben) auf eine interne Nummerierung bezieht und keinerlei rechtliche Bedeutung hat.

III. 1. Im Beschwerdeverfahren werden die Verfahrenskosten in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt (§ 31 Abs. 2 VPRG). Entsprechend dem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die verwaltungsgerichtlichen Kosten zu tragen. In Beschwerdeverfahren gegen abgewiesene Kostenerlassgesuche erhebt das Verwaltungsgericht praxisgemäss eine niedrige Staatsgebühr von grundsätzlich Fr. 500.00 (§ 20 Abs. 1 lit. b des Gebührendekrets vom 19. September 2023 [GebührD; SAR 662.110]).

2. Der Beschwerdeführer ersucht um unentgeltliche Rechtspflege. Auf Gesuch hin befreit die zuständige Behörde Personen von der Kosten- und Vorschusspflicht, wenn die Partei ihre Bedürftigkeit nachweist und das Begehren nicht aussichtslos erscheint (§ 34 Abs. 1 VRPG).

Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Rechtsbegehren zu bezeichnen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (BGE 142 III 138, Erw. 5.1).

Die Vorinstanz wies das Erlassgesuch ab aufgrund der vorhandenen Vermögenswerte (angefochtener Entscheid, Erw. 4.1) sowie aufgrund dessen, dass der Beschwerdeführer die umstrittenen Verfahrenskosten durch frei gewählte Prozesshandlungen (Berufung) selber hervorgerufen hatte

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(Erw. 4.2). Weiter wurde ausgeführt, dass die öffentlichen Interessen an der rechtsgleichen Einforderung der Gerichtskosten die entgegenstehenden privaten Interessen überwiegen würden (Erw. 4.3). Der Beschwerdeführer geht mit keinem Wort auf diese Argumentationen ein, sondern beruft sich im Wesentlichen darauf, dass er aufgrund der ihm gewährten unentgeltlichen Rechtspflege in zwei verwaltungsgerichtlichen Verfahren Anspruch auf Kostenerlass habe. Diese Argumentation ist rechtlich unhaltbar (siehe vorne Erw. II/2.2), was bereits von der Vorinstanz entsprechend festgehalten wurde (Prozessgeschichte, Ziff. 4). Aus den genannten Gründen musste dem Beschwerdeführer bewusst sein, dass die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahr. Dies gilt umso mehr, als die Vorinstanz ebenfalls zu Recht darauf hingewiesen hatte, dass kein verfassungsrechtlicher Anspruch auf Erlass von Gerichtskosten existiert und dass der Entscheid über einen allfälligen Erlass im Wesentlichen im Ermessen der zuständigen Behörde liegt (angefochtener Entscheid, Erw. 3.2). Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich deshalb als aussichtslos, weshalb (unabhängig von der Frage der Bedürftigkeit) dem Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht stattzugeben ist.

3. Im Beschwerdeverfahren werden die Parteikosten in der Regel nach Massgabe des Unterliegens oder Obsiegens auf die Parteien verlegt (§ 32 Abs. 2 VRPG). Mangels anwaltlicher Vertretung sind der obsiegenden Partei keine Parteikosten zu ersetzen (vgl. § 29 VRPG).

Das Verwaltungsgericht erkennt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 500.00, sind vom Beschwerdeführer zu bezahlen.

3. Es werden keine Parteikosten ersetzt.

Zustellung an: den Beschwerdeführer das Generalsekretariat der Gerichte Kanton Aargau

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Beschwerde in Strafsachen

Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten und interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit Zustellung mit der Beschwerde in Strafsachen beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern ist, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 78 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110]).

Aarau, 29. April 2026

Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 3. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin:

Michel Wittich

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