Verwaltungsgericht 3. Kammer
WBE.2026.199 / MW / wm
Art. 75
Urteil vom 15. Juli 2026
Besetzung Verwaltungsrichter Winkler, Vorsitz Verwaltungsrichterin Lang Verwaltungsrichter Michel Gerichtsschreiber Wildi
Beschwerdeführerin A._____ AG, vertreten durch Dr. iur. Teddy S. Stojan, Rechtsanwalt, Riesbachstrasse 57, Postfach, 8034 Zürich
gegen
Einwohnergemeinde Q._____, handelnd durch den Gemeinderat dieser vertreten durch lic. iur. Roger Huber, Rechtsanwalt, Haselstrasse 33, 5400 C._____
Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Submission
Zuschlag des Gemeinderats Q._____ vom 27. April 2026 (simap-Publikation _____ vom _____)
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Das Verwaltungsgericht entnimmt den Akten:
A. Die Einwohnergemeinde Q._____ schrieb die Kompostierung von Grüngut auf der Anlage R._____, Q._____, im offenen Verfahren (im Staatsvertragsbereich) auf www.simap.ch (Meldungsnummer _____) öffentlich aus. Innert Eingabefrist gingen vier Angebote ein. Mit Entscheid vom 27. April 2026 erteilte der Gemeinderat Q._____ den Zuschlag zum Preis von Fr. 2'297'500.00 (inkl. MWST) an die B._____ AG, C._____. Die Publikation des Zuschlags auf www.simap.ch erfolgte am _____ (Meldungsnummer _____).
B. 1. Mit Eingabe vom 18. Mai 2026 erhob die A._____ AG Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit folgenden Rechtsbegehren:
1a. Der Vergabeentscheid und der Zuschlag der Beschwerdegegnerin an die B._____ AG vom 27. April 2026 seien aufzuheben und es sei der Zuschlag für das Projekt "Kompostierung von Grüngut auf der Anlage R._____, Q._____" an die Beschwerdeführerin gemäss deren Offerte vom 30. März 2026 zu erteilen. 1b. Eventualiter: Der Vergabeentscheid und der Zuschlag seien aufzuheben und die Angelegenheit zur Neuentscheidung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 2. Die Submissionsakten seien beizuziehen und es sei der Beschwerdeführerin vollständige Akteneinsicht zu gewähren. 3. Der Beschwerdeführerin sei nach erfolgter Akteneinsicht Frist anzusetzen, ihre Beschwerde anzupassen und zu ergänzen. 4. Der vorliegenden Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin und gegebenenfalls der beizuladenden Partei (B._____ AG), unter solidarischer Mithaftung; zuzüglich der gesetzlichen MWST. Für den Fall, dass Ihr Gericht das Gesuch um aufschiebende Wirkung nicht gutheisst bzw. dass die Beschwerdegegnerin den entsprechenden Auftrag anderweitig vergibt, bevor über die Rechtmässigkeit des Vergabeentscheids entschieden werden konnte, stelle ich schliesslich rein vorsorglich gestützt auf Art. 58 Abs. 3 IVöB folgendes Eventualbegehren:
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5. Es sei festzustellen, dass der angefochtene Entscheid rechtswidrig ist.
2. Mit Verfügung vom 19. Mai 2026 wurde der Beschwerde superprovisorisch die aufschiebende Wirkung erteilt.
3. Mit Verfügung vom 11. Juni 2026 wurde das Gesuch der Beschwerdeführerin um Erteilung der aufschiebenden Wirkung gutgeheissen und der Beschwerde weiterhin die aufschiebende Wirkung erteilt. Gleichzeitig wurde davon Vormerk genommen, dass sich die B._____ AG nicht am Beschwerdeverfahren beteiligt hat (vgl. Ziff. 3 der Verfügung vom 19. Mai 2026).
4. Mit Beschwerdeantwort vom 8. Juli 2026 beantragte die Einwohnergemeinde Q._____:
1. Es sei die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 18. Mai 2026 gemäss Ziff. 1 des Rechtsbegehrens gutzuheissen, der erteilte Zuschlag der Auftraggeberin vom 27. April 2026 an die B._____ AG aufzuheben und der Zuschlag für das Projekt "Kompostierung Grüngut auf der Anlage R._____, Q._____" durch die Beschwerdeinstanz neu und direkt an die Beschwerdeführerin gemäss deren Angebot vom 30. März 2026 zu erteilen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Auftraggeberin.
5. Die Beschwerdeführerin reichte am 11. Juli 2026 eine Kostennote ein.
6. Das Verwaltungsgericht hat den Fall auf dem Zirkularweg entschieden (vgl. § 7 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]).
Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
I. 1. Die Beschwerde an das Verwaltungsgericht ist zulässig gegen letztinstanzliche Entscheide der Verwaltungsbehörden und gegen Entscheide des Spezialverwaltungsgerichts (§ 54 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [VRPG; SAR 271.200]). Ausgeschlossen ist die Beschwerde in den Sachbereichen gemäss § 54 Abs. 2 lit. a–h VRPG. Vorbehalten bleiben sodann Sonderbestimmungen in ande-
- 4 ren Gesetzen (§ 54 Abs. 3 VRPG). Die Beschwerde ist auch in den Fällen von Absatz 2 und 3 zulässig, wenn die Verletzung des Anspruchs auf Beurteilung von Streitigkeiten durch eine richterliche Behörde gerügt wird (§ 54 Abs. 4 VRPG).
2. Gegen Verfügungen der Auftraggeber ist die Beschwerde an das Verwaltungsgericht als einzige kantonale Instanz zulässig, wenn die Schwellenwerte des Einladungsverfahrens erreicht sind (§ 4 des Dekrets über das öffentliche Beschaffungswesen vom 23. März 2021 [DöB; SAR 150.920]; Art. 52 Abs. 1 der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. November 2019 [IVöB; SAR 150.960]). Sind die Schwellenwerte des Einladungsverfahrens gemäss Anhang 2 IVöB erreicht, ist durch Beschwerde u.a. der Zuschlag anfechtbar (Art. 53 Abs. 1 lit. e IVöB).
Die Einwohnergemeinde Q._____ ist eine Auftraggeberin im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVöB. Der vorliegend streitige Dienstleistungsauftrag erreicht den Schwellenwert des Einladungsverfahrens gemäss Anhang 2 IVöB. Das Verwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
II. 1. Die Beschwerdeführerin beantragt, der Vergabeentscheid und der Zuschlag der Beschwerdegegnerin an die B._____ AG vom 27. April 2026 seien aufzuheben und es sei der Zuschlag für das Projekt "Kompostierung von Grüngut auf der Anlage R._____, Q._____" an die Beschwerdeführerin gemäss deren Offerte vom 30. März 2026 zu erteilen (Beschwerde, S. 2 [Rechtsbegehren Ziff. 1]). Mit Eingabe vom 8. Juli 2026 anerkennt die Einwohnergemeinde Q._____ die Beschwerde. Sie beantragt deren Gutheissung und die Erteilung des Zuschlags an die Beschwerdeführerin, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu eigenen Lasten.
2. Die Anerkennung der Beschwerde bzw. der übereinstimmende Antrag auf Erteilung des Zuschlags an die Beschwerdeführerin (was konsequenterweise die Aufhebung des angefochtenen Vergabeentscheids mitbeinhaltet) bewegt sich – nach einer summarischen Überprüfung der Vorbringen und Darlegungen der Parteien – im Rahmen des gesetzlich Zulässigen, weshalb dem Antrag stattgegeben werden kann (vgl. Aargauische Gerichtsund Verwaltungsentscheide [AGVE] 1991, S. 382, Erw. 2a; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2021.150 vom 27. August 2021, Erw. 2 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch Botschaft des Regierungsrats des Kantons Aargau an den Grossen Rat vom 14. Februar 2007 zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG), 07.27, S. 28 ff. [zu § 19 VRPG]; ferner:
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MICHAEL MERKER, Rechtsmittel, Klage- und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Kommentar zu den §§ 38-72 [a]VRPG, 1998, N. 12 zu § 58 [a]VRPG). Der Antrag berücksichtigt auch Art. 58 Abs. 1 IVöB, wonach die Beschwerdeinstanz in der Sache selbst entscheiden und den Zuschlag (direkt) erteilen kann. Demgemäss ist die Beschwerde gutzuheissen. Der mit Verfügung vom 27. April 2026 an die B._____ AG erteilte Zuschlag ist aufzuheben und der Zuschlag ist neu an die Beschwerdeführerin zu erteilen.
III. 1. Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten zu Lasten der Einwohnergemeinde Q._____ (siehe Eingabe der Einwohnergemeinde Q._____ vom 8. Juli 2026, Antrag Ziff. 2). Dem Umstand, dass die Vergabestelle die Beschwerde anerkannt hat bzw. ein übereinstimmender Antrag vorliegt, ist mit einer reduzierten Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (vgl. § 20 Abs. 5 des Gebührendekrets vom 19. September 2023 (GebührD; SAR 662.110).
2. 2.1. Weiter sind der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin die ihr im Verfahren vor Verwaltungsgericht entstandenen Parteikosten von der Einwohnergemeinde Q._____, welcher Parteistellung zukommt (§ 13 Abs. 2 lit. e VRPG), zu ersetzen (siehe Eingabe der Einwohnergemeinde Q._____ vom 8. Juli 2026, Antrag Ziff. 2).
2.2. Gemäss § 5 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 2. November 2004 (EG BGFA; SAR 290.100) regelt der Grosse Rat durch Dekret die in Verfahren vor aargauischen Gerichts- und Verwaltungsbehörden festzulegende Entschädigung. Zur Festlegung der Parteientschädigung ist der Anwaltstarif massgebend (§ 1 Abs. 1 des Dekrets über die Entschädigung der Anwälte vom 10. November 1987 [Anwaltstarif, AnwT; SAR 291.150]). Durch die tarifgemässe Entschädigung sind die in einem Verfahren notwendigen und entsprechend der Bedeutung der Sache üblichen Leistungen des Anwaltes, einschliesslich der üblichen Vergleichsbemühungen, abgegolten (§ 2 AnwT). Die Entschädigung in Verwaltungssachen bestimmt sich nach den §§ 8a–8c AnwT. Gemäss § 8a Abs. 1 lit. a AnwT bemisst sich die Entschädigung in vermögensrechtlichen Streitsachen nach dem gemäss § 4 AnwT berechneten Streitwert. Innerhalb der vorgesehenen Rahmenbeträge richtet sich die Entschädigung nach dem mutmasslichen Aufwand des Anwaltes, nach der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falles (§ 8a Abs. 2 AnwT). Die Entschädigung wird als Gesamtbetrag festgesetzt. Auslagen und Mehrwertsteuer sind darin enthalten (§ 8c Abs. 1 AnwT). Unterliegt die obsiegende Partei jedoch selber der Mehrwertsteuerpflicht, darf die Mehr-
- 6 wertsteuer bei der Bemessung der Parteientschädigung nicht miteinbezogen werden (vgl. AGVE 2011, S. 465, Erw. 12.2.2; statt vieler: Entscheide des Verwaltungsgerichts WBE.2025.203 vom 20. November 2025, Erw. III/2, WBE.2021.230 vom 2. August 2021, Erw. III/2.1). Geht die Entschädigung in Zivil- und Verwaltungssachen zu Lasten des Gemeinwesens, kann sie bei hohem Streitwert – was in Verwaltungssachen praxisgemäss bei über Fr. 100'000.00 der Fall ist (statt vieler: Entscheide des Verwaltungsgerichts WBE.2025.203 vom 20. November 2025, Erw. III/2, WBE.2024.183 vom 4. November 2024, Erw. III/2.2) – um bis zu einem Drittel herabgesetzt werden (§ 12a Abs. 1 AnwT). Aus Rechtsgleichheitsgründen wird § 12a Abs. 1 AnwT analog bei Entschädigungen zu Gunsten des Gemeinwesens angewendet (AGVE 2011, S. 247, Erw. 3.3).
Soweit in einer Submissionssache eine Zuschlagsverfügung angefochten ist, geht das Gericht praxisgemäss von einer vermögensrechtlichen Streitsache aus (§ 8a Abs. 1 lit. a AnwT), wobei der Streitwert in der Regel 10 % des Auftragswerts beträgt (statt vieler: Entscheide des Verwaltungsgerichts WBE.2025.203 vom 20. November 2025, Erw. III/2, WBE.2025.8 vom 16. Juli 2025, Erw. III/1.2.2). Der Zuschlag wurde vorliegend zu einem Betrag von Fr. 2'125'347.00 ohne MWST erteilt. Der massgebliche Streitwert beträgt damit Fr. 212'534.00. Bei einem Streitwert über Fr. 100'000.00 bis Fr. 500'000.00 beträgt der Rahmen für die Entschädigung Fr. 5'000.00 bis Fr. 15'000.00 (§ 8a Abs. 1 lit. a Ziff. 4 AnwT). Nachdem der Streitwert (Fr. 212'534.00) im unteren Bereich des Rahmens (über Fr. 100'000.00 bis Fr. 500'000.00) liegt und der Schwierigkeitsgrad des Falles sowie der Aufwand jeweils als durchschnittlich einzustufen sind, erscheint eine Entschädigung von Fr. 8'000.00 sachgerecht. Davon ist in analoger Anwendung von § 12a Abs. 1 AnwT ein Abzug von 20 % vorzunehmen, was eine Entschädigung von Fr. 6'400.00 ergibt. Davon ist die Mehrwertsteuer abzuziehen, da die Beschwerdeführerin mehrwertsteuerpflichtig ist. Dies führt zu einem Betrag von (gerundet) Fr. 5'920.00. Damit sind die notwendigen Parteikosten (§ 29 VRPG bzw. § 2 Anwaltstarif) abgedeckt.
Die von der Beschwerdeführerin am 11. Juli 2026 eingereichte Kostennote stellt, anders als in §§ 8a AnwT vorgesehen, nur auf den zeitlichen Aufwand ab (39.3 Stunden Aufwand à Fr. 300.00, zuzüglich Auslagen und MWST, insgesamt Fr. 13'127.35) und ist angesichts der gesetzlichen Vorgaben nicht tarifkonform und entsprechend nicht massgebend. Für die Festlegung der Parteientschädigung relevant ist – wie oben dargelegt – der (streitwertabhängige) Rahmentarif, wobei sich die Entschädigung innerhalb des jeweiligen Rahmens nach dem Aufwand sowie nach der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falles richtet. Der Aufwand ist mithin nur einer von verschiedenen zu berücksichtigenden Parametern.
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Das Verwaltungsgericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird der mit Verfügung vom 27. April 2026 an die B._____ AG erteilte Zuschlag aufgehoben.
2. Der Zuschlag für die Ausschreibung "Kompostierung von Grüngut auf der Anlage R._____, Q._____" wird an die Beschwerdeführerin (A._____ AG) erteilt.
3. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer reduzierten Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.00, sind von der Einwohnergemeinde Q._____ zu bezahlen.
4. Die Einwohnergemeinde Q._____ wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin die vor Verwaltungsgericht entstandenen Parteikosten in Höhe von Fr. 5'920.00 zu ersetzen.
5. Zustellung der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 11. Juli 2026 (Kostennote) an die Einwohnergemeinde Q._____ zur Kenntnisnahme.
Zustellung an: die Beschwerdeführerin (Vertreter) die Einwohnergemeinde Q._____ (Vertreter) die Wettbewerbskommission (WEKO)
Mitteilung an: die B._____ AG
1. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
Dieser Entscheid kann – bei gegebenen Voraussetzungen – innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Auf dem Gebiet des öffentlichen Beschaffungswesens ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der geschätzte Auftragswert den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaf-
- 8 fungswesen vom 21. Juni 2019 (BöB; SR 172.056.1) erreicht und sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 83 lit. f des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110]).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid das Bundesrecht oder kantonale Verfassungsrechte (Art. 95 ff. BGG) verletzt und warum sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).
Der geschätzte Auftragswert beträgt: Fr. 2'125'347.00 (ohne MWST).
2. Subsidiäre Verfassungsbeschwerde
Dieser Entscheid kann, soweit keine Beschwerde gemäss Ziff. 1 zulässig ist, wegen Verletzung von verfassungsmässigen Rechten innert 30 Tagen seit Zustellung mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern ist, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Verfassungsrecht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 113 ff. BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungsbeschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
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Aarau, 15. Juli 2026
Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 3. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiber:
Winkler Wildi