Skip to content

Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 15.06.2026 WBE.2026.141

June 15, 2026·Deutsch·Aargau·Obergericht Verwaltungsgericht·PDF·3,370 words·~17 min·19

Full text

Verwaltungsgericht 2. Kammer

WBE.2026.141 / JH / we (3-RV.2025.228) Art. 33

Urteil vom 15. Juni 2026

Besetzung Verwaltungsrichter J. Huber, Vorsitz Verwaltungsrichterin Schircks Verwaltungsrichter Winkler Gerichtsschreiberin Bucher-Waldmeier

Beschwerdeführer A._____ vertreten durch MLaw Christof Egli, Rechtsanwalt, Alte Landstrasse 74, Postfach, 8702 Zollikon

gegen Kantonales Steueramt, Geschäftsbereich Recht, Rechtsdienst, Telli-Hochhaus, 5004 Aarau

Steuerkommission Q._____

Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Kantons- und Gemeindesteuern 2020 und 2022–2024 (Rechtsverzögerung)

Entscheid des Spezialverwaltungsgerichts, Abt. Steuern, vom 26. März 2026

- 2 -

Das Verwaltungsgericht entnimmt den Akten: A. 1. A._____ zog 2019 aus dem Kanton S._____ nach Q._____, Kanton Aargau, und war dort unbeschränkt steuerpflichtig. 2. Mit definitiver Steuerveranlagung vom 20. April 2021 veranlagte die Steuerkommission Q._____ A._____ für die Kantons- und Gemeindesteuern 2020 mit einem steuerbaren und satzbestimmenden Einkommen von Fr. 21'400.00 und einem steuerbaren und satzbestimmenden Vermögen von Fr. 0.00. 3. Mit Schreiben vom 14. März 2023 teilte das Steueramt Q._____ A._____ mit, dass der dem Schreiben beigelegte Vermögensvergleich für die Steuerperiode 2022 ein Einkommensmanko ausweise und forderte ihn auf, den Vermögensvergleich zu prüfen und die Differenz in einer schriftlichen Stellungnahme zu erklären und belegmässig nachzuweisen. Zudem seien sämtliche Zins- und Saldoausweise der Bank und der Post per 31. Dezember 2022 sowie eine detaillierte Kostenzusammenstellung der C._____ einzureichen. A._____ kam dieser Aufforderung nur teilweise nach, indem er per 22. März 2023 das Schreiben mit wenigen handschriftlichen Bemerkungen retournierte und als einzigen Beleg die Steuerbescheinigung der B._____ AG per 31. Dezember 2022 einreichte. Das Steueramt Q._____ holte daraufhin bei der SVA Aargau einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug) ein. Daraus ergab sich, dass für die Beitragsjahre 2019–2021 Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit in Höhe von insgesamt Fr. 509'200.00 gemeldet worden waren, welche A._____ in seinen Steuererklärungen 2019–2021 nicht deklariert hatte. 4. Am 23. Februar 2024 meldete sich A._____ bei der Einwohnerkontrolle Q._____ in den Staat R._____ ab, ohne seine neue Adresse im Ausland oder eine Vertreteradresse in der Schweiz bekanntzugeben. Das Steueramt Q._____ forderte ihn deshalb mit Schreiben vom 23. Februar 2024 auf, die unterjährige Steuererklärung 2024 mit allen nötigen Beilagen einzureichen sowie den Fragebogen für Wegziehende ins Ausland auszufüllen und zusammen mit einer schriftlichen Vollmacht eines Vertreters in der Schweiz einzureichen.

- 3 -

Am 13. Mai 2024 gingen beim Steueramt Q._____ die Steuererklärung 2023 sowie die unterjährige Steuererklärung 2024 von A._____ ein. Der Aufforderung, den Fragebogen für Wegziehende ins Ausland sowie die Vollmacht eines Vertreters in der Schweiz einzureichen, kam A._____ nicht nach. 5. Wie sich aus der von A._____ erst am 8. April 2026 eingereichten Meldebestätigung der ausserkantonalen Stadt S._____ vom 5. Mai 2025 ergibt, zog er am 17. April 2025 vom Ausland wieder in die Schweiz, mit Wohnadresse an der W-Strasse 5, [...] S._____ (siehe hinten lit. B/5). A._____ informierte weder das Steueramt Q._____ noch das Kantonale Steueramt (KStA) über seinen Zuzug nach S._____. Diese wurden auch von keiner Behörde über den Zuzug informiert. 6. Mit Nachsteuerverfügungen, Bussenverfügung und Strafbefehl vom tt.mm.jjjj betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern 2019–2021 und die direkte Bundessteuern 2019–2021 erhob das KStA, Geschäftsbereich Recht Nachsteuern und Bussen, die Nachsteuern, Verzugszinsen und Bussen für das von A._____ nicht deklarierte Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit. Daraus resultierten für die Kantons- und Gemeindesteuern 2019–2021 sowie die direkten Bundessteuern 2019–2021 Nachsteuern und Verzugszinsen in Höhe von insgesamt Fr. 178'066.80 sowie Bussen von insgesamt Fr. 146'565.20 und Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 5'000.00. Da A._____ im Verfügungszeitpunkt aus Sicht des KStA unbekannten Aufenthalts war (siehe vorne lit. A/4 und 5), eröffnete sie die genannten Nachsteuer- und Bussenverfügungen am tt.mm.jjjj durch Publikation im Amtsblatt des Kantons Aargau. 7. Mit definitiven Steuerveranlagungen vom 21. November 2025 veranlagte die Steuerkommission Q._____ A._____ für die Kantons- und Gemeindesteuern mit einem steuerbaren und satzbestimmenden Einkommen von Fr. 118'900.00 für die Steuerperiode 2022 und Fr. 125'200.00 für die Steuerperiode 2023. Für die unterjährige Steuerperiode 2024 veranlagte sie ein steuerbares Einkommen von Fr. 18'900.00 und ein satzbestimmendes Einkommen von Fr. 125'300.00. Das Vermögen wurde in allen drei Steuerperioden mit Fr. 0.00 veranlagt. Da A._____ im Veranlagungszeitpunkt aus Sicht der Steuerkommission Q._____ unbekannten Aufenthalts war (siehe vorne lit. A/4 und 5), eröffnete sie die genannten Veranlagungen am tt.mm.jjjj durch Publikation im Amtsblatt des Kantons Aargau.

- 4 -

B. 1. Mit Eingabe vom 22. Dezember 2025 erhob A._____ beim Spezialverwaltungsgericht, Abt. Steuern, Rechtsverzögerungsbeschwerde. Er machte geltend das KStA und die Steuerkommission Q._____ hätten die Steuerperioden 2020, 2022, 2023 und die unterjährige Steuerperiode 2024 noch nicht veranlagt. Er beantragte unter anderem, das KStA und die Steuerkommission Q._____ seien anzuweisen, die fehlenden Veranlagungsverfügungen unverzüglich, spätestens jedoch innert 30 Tagen zu eröffnen. Das Spezialverwaltungsgericht nahm die Rechtsverzögerungsbeschwerde als Rekurs entgegen. 2. Mit Eingabe vom 7. Januar 2026 ersuchte A._____ das Spezialverwaltungsgericht um unentgeltliche Rechtspflege. Der instruierende Richter verzichtete daraufhin auf die Leistung des geforderten Kostenvorschusses und teilte mit, über die Verfahrenskosten werde im Urteil entschieden. 3. Mit Eingabe vom 19. Januar 2026 nahm die Steuerkommission Q._____ zur Rechtsverzögerungsbeschwerde Stellung und informierte das Spezialverwaltungsgericht über die bereits erfolgten Steuerveranlagungen sowie die Umstände, welche zur Publikation der Veranlagungsverfügungen 2022–2024 im Amtsblatt des Kantons Aargau geführt hatten. A._____ äusserte sich innert Frist nicht dazu. 4. Mit Urteil 3-RV.2025.228 vom 26. März 2026 trat das Spezialverwaltungsgericht auf den Rekurs nicht ein, lehnte das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab, verpflichtete A._____ zur Zahlung einer Gerichtsgebühr von Fr. 450.00 und richtete keine Parteientschädigung aus. Das Urteil wurde A._____ am 7. April 2026 zugestellt. 5. Mit Eingabe vom 8. April 2026 reichte A._____ beim Spezialverwaltungsgericht die Meldebestätigung der Stadt S._____ vom 5. Mai 2025 ein und machte erstmals geltend, er habe seinen Wohnsitz seit dem 17. April 2025 wieder in der Schweiz. In seiner Eingabe stellte er darüber hinaus diverse Anträge und ersuchte unter anderem um Akteneinsicht. Das Spezialverwaltungsgericht teilt ihm mit Schreiben vom 9. und 16. April 2026 mit, dass es für die gestellten Anträge nicht zuständig sei und die Akten bereits ans Verwaltungsgericht weitergeleitet habe.

- 5 -

C. 1. Gleichzeitig mit der Eingabe vom 8. April 2026 an das Spezialverwaltungsgericht reichte A._____ beim Verwaltungsgericht Beschwerde mit den folgenden Rechtsbegehren ein: 1. Das angefochtene Urteil sei aufzuheben. 2. Es sei festzustellen, dass die Zustellung der Veranlagungsverfügungen 2022 – 2024 per Publikation im Amtsblatt vom tt.mm.jjjj nichtig bzw. rechtsunwirksam war und ist. 3. Die Sache sei zur materiellen Beurteilung der Rechtsverzögerung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4. Dem Beschwerdeführer sei für das vorliegende Verfahren sowie für das vorinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung zu gewähren. 5. Es sei eine angemessene Genugtuung für die Verletzung der persönlichen Verhältnisse durch die unrechtmässige öffentliche Publikation zuzusprechen. 6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegner. 2. Mit Eingabe vom 9. April 2026 erhob der Beschwerdeführer erneut Beschwerde beim Verwaltungsgericht und stellte dabei folgende Rechtsbegehren: 1. Das angefochtene Urteil sei einmal mehr vollumfänglich aufzuheben. 2. Es sei festzustellen, dass die öffentlichen Publikationen im Amtsblatt (Publ.-Nr aaa, bbb und ccc) rechtswidrig und die damit verbundenen fiktiven Zustellungen null und nichtig sind. 3. Die Sache sei zur Neubeurteilung der Rechtsverzögerung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4. Es sei die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung zu gewähren.

- 6 -

5. Es sei eine angemessene Genugtuung für die unrechtmässige öffentliche Preisgabe steuerrechtlicher Daten (Steuerhinterziehungsverfahren) trotz bekanntem Wohnsitz zuzusprechen. 3. Mit Eingabe vom 10. April 2026 stellte das Spezialverwaltungsgericht die Vorakten zu und teilte mit, auf eine Vernehmlassung zu verzichten. 4. Am 13. April 2026 reichte der Beschwerdeführer erneut eine als Beschwerde bezeichnete Eingabe ein, mit denselben Rechtsbegehren wie in der Eingabe vom 9. April 2026, aber einer erweiterten Begründung. 5. Mit Eingabe vom 20. April 2026 stellte der Beschwerdeführer folgende Verfahrensanträge: 1. Es sei dem Beschwerdeführer vollständige Einsicht in sämtliche Verfahrensakten lückenlos zu gewähren (einschliesslich der Vorakten der Steuerbehörden). 2. Es sei dem Beschwerdeführer nach erfolgter Akteneinsicht eine angemessene Frist zur Ergänzung der Beschwerdebegründung einzuräumen. 6. Mit Verfügung vom 28. April 2026 wies der instruierende Verwaltungsrichter das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung mit der Begründung ab, die Beschwerde sei aufgrund einer summarischen Prüfung als aussichtslos zu beurteilen. Weiter setzte er eine Frist zu Zahlung des Kostenvorschusses an, stellte die Beschwerden vom 8., 9. und 13. April 2026 sowie die Eingabe des Beschwerdeführers vom 20. April 2026 dem KStA und der Steuerkommission Q._____ zur Kenntnisnahme zu und gab dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Akteneinsicht. 7. Mit Eingabe vom 8. Mai 2026 zeigte Rechtsanwalt Christof Egli an, dass er vom Beschwerdeführer als Vertreter bevollmächtigt worden sei und bat um Zustellung der Akten. Das Verwaltungsgericht stellte dem Vertreter die Akten zu, nachdem dieser eine gültige Vollmacht eingereicht hatte. Nach erfolgter Akteneinsicht ergänzte der Beschwerdeführer mit persönlicher Eingabe vom 21. Mai 2026 seine Beschwerde.

- 7 -

8. Das Verwaltungsgericht hat den Fall auf dem Zirkularweg entschieden (§ 7 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]).

Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: I. 1. Das Verwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide des Spezialverwaltungsgerichts in Kantons- und Gemeindesteuersachen (§ 198 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 15. Dezember 1998 [StG; SAR 651.100]; § 54 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [VRPG; SAR 271.200]). Es ist somit zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig und überprüft den angefochtenen Entscheid im Rahmen der Beschwerdeanträge auf unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie Rechtsverletzungen (§ 199 StG; § 48 Abs. 2 und § 55 Abs. 1 VRPG). 2. 2.1 2.1.1 Der Beschwerdeführer beantragt in Ziffer 2 seiner Rechtsbegehren der Beschwerde vom 8. April 2026, es sei festzustellen, dass die Eröffnung der Veranlagungsverfügungen der Kantons- und Gemeindesteuern 2022–2024 durch Publikation im Amtsblatt vom tt.mm.jjjj "nichtig bzw. rechtsunwirksam" war. In Ziffer 2 der Rechtsbegehren der Beschwerden vom 9. und 13. April 2026 beantragt er die Feststellung, dass "die öffentlichen Publikationen im Amtsblatt (Publ.-Nr. aaa, bbb und ccc) rechtswidrig und die damit verbundenen fiktiven Zustellungen null und nichtig" seien. 2.1.2 Mit der Publikation vom tt.mm.jjjj (Publ.-Nr. aaa) wurden die Verfügung über die Eröffnung eines Nachsteuer- und Bussenverfahrens wegen vollendeter Steuerhinterziehung 2019–2021 eröffnet und mit der Publikation vom tt.mm.jjjj (Publ.-Nr. bbb) die aus diesem Verfahren resultierenden Nachsteuer- und Bussenverfügungen 2019–2021 vom tt.mm.jjjj. Die Nachsteuer- und Bussenverfügungen sowie der Strafbefehl 2019– 2021 sind nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids und somit auch nicht Prozessgegenstand des vorliegenden Verfahrens. Soweit die Überprüfung der Eröffnung dieser Verfügungen beantragt wird, darf darauf nicht eingetreten werden.

- 8 -

2.1.3 Mit der Publikation vom tt.mm.jjjj (Publ.-Nr. ccc) wurden die Rechnungen für die Nachsteuern und Bussen der Steuerperioden 2019–2021 eröffnet sowie die definitiven Veranlagungen der Kantons- und Gemeindesteuern 2022–2024 vom tt.mm.jjjj. Soweit der Beschwerdeführer beantragt, zu prüfen, ob die Rechnungen für die Nachsteuern und Bussen der Steuerperioden 2019–2021 rechtsgültig eröffnet worden sind, darf auf seine Beschwerde nicht eingetreten werden. Die entsprechenden Rechnungen sind – wie bereits die ihnen zugrunde liegenden Nachsteuer- und Bussenverfügungen – nicht Prozessgegenstand (vgl. vorne Erw. I/2.1.2). Dies im Gegensatz zur den mit derselben Publikation eröffneten definitiven Veranlagungen der Kantons- und Gemeindesteuern 2022–2024 vom tt.mm.jjjj. 2.1.4 In den Ziffern 2 seiner Rechtsbegehren beantragt der Beschwerdeführer jeweils, es sei festzustellen, dass die Zustellung der Veranlagungsverfügungen für die Steuerperioden 2022–2024 per Publikation im Amtsblatt vom tt.mm.jjjj nichtig oder rechtsunwirksam sei bzw. die daraus abgeleitete Zustellfiktion nichtig sei. Dabei handelt es sich um Feststellungsbegehren. Grundsätzlich können bei der Beschwerdeinstanz auch Feststellungsbegehren gestellt werden, sofern die beschwerdeführende Person ein schutzwürdiges Interesse an der beantragten Feststellung nachweist. Der Anspruch auf Erlass eines Feststellungsentscheids ist jedoch gegenüber eines Leistungs- oder Gestaltungsentscheids im Allgemeinen subsidiär; aufgrund dieser Subsidiarität ist der Feststellungsentscheid nur zu treffen, wenn das Interesse daran nicht durch einen rechtsgestaltenden Entscheid gewahrt werden kann (vgl. BGE 137 II 199, Erw. 6.5; 132 V 257, Erw. 1; 119 V 11, Erw. 2a; Urteil des Bundesgerichts 2C_304/2018 vom 8. August 2018, Erw. 1.3; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-654/2008 vom 7. September 2010, Erw. 1.4; MARKUS MÜLLER, in: Herzog / Daum [Hrsg.], Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Auflage 2020, N. 73 zu Art. 49 VRPG; BOSSHART / BERTSCHI, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. Auflage 2014, N. 26 zu § 19 VRG). Für das in den Ziffern 2 separat gestellte Feststellungsbegehren besteht kein besonderes Feststellungsinteresse, denn seine Gutheissung würde zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids und zur Rückweisung der Sache zur materiellen Beurteilung der Rechtsverzögerungsbeschwerde an die Vorinstanz führen. Genau dies verlangt der Beschwerdeführer bereits mit seinen in den Ziffern 1 und 3 gestellten Gestaltungsbegehren. Auf das Feststellungsbegehren in Ziffer 2 der Beschwerdeschriften darf deshalb nicht eingetreten werden.

- 9 -

2.2 In den Ziffern 5 der Rechtsbegehren verlangt der Beschwerdeführer jeweils, ihm sei eine "angemessene Genugtuung" auszurichten. Die Publikationen im Amtsblatt des Kantons Aargau seien unrechtmässig erfolgt und dadurch seine Persönlichkeitsrechte (Eingabe vom 8. April 2026) bzw. das Steuergeheimnis (Eingaben vom 9. und 13. April 2026) verletzt worden. Auf diese Genugtuungsforderung darf das Verwaltungsgericht mangels Zuständigkeit nicht eintreten. Genugtuungsansprüche gegen den Kanton oder eine Gemeinde sind im Klageverfahren geltend zu machen (§ 59 Abs. 1 VRPG i. V. m. § 11 Abs. 2 des Haftungsgesetzes vom 24. März 2009 [HG; SAR 150.200]). 2.3 Die übrigen Prozessvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, womit unter Vorbehalt der obenstehenden Ausführungen in den Erwägungen I/2.1 und 2.2 auf die Beschwerde einzutreten ist. II. 1. Der Beschwerdeführer beantragt in den Ziffern 1 der Rechtsbegehren seiner Beschwerdeschriften jeweils die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und in den Ziffern 3 die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz, zur materiellen Beurteilung der Rechtsverzögerungsbeschwerde. Wird ein Nichteintretensentscheid angefochten, beschränkt sich der Streitgegenstand im anschliessenden Rechtsmittelverfahren grundsätzlich darauf, ob die Vorinstanz auf das Rechtsmittel zu Recht nicht eingetreten ist. Kommt die Rechtsmittelinstanz zum Schluss, die Vorinstanz hätte auf das Rechtsmittel eintreten müssen, weist sie die Sache zur materiellen Beurteilung zurück (Urteil des Bundesgerichts 9C_113/2024 vom 6. August 2024, Erw. 3.2). 2. Die Vorinstanz hält im angefochtenen Entscheid fest, der Beschwerdeführer sei verpflichtet gewesen, sich vor der Einreichung der Rechtsverzögerungsbeschwerde beim Steueramt Q._____ über den Verfahrensstand zu informieren. Er hätte deshalb im Zeitpunkt der Einreichung der Rechtsverzögerungsbeschwerde wissen müssen, dass die Veranlagungsverfügung 2020 bereits am 20. April 2021 ergangen ist und die Veranlagungsverfügungen 2022–2014 am tt.mm.jjjj durch Publikation im Amtsblatt des Kantons Aargau eröffnet worden sind. Auf die Rechtsverzögerungsbeschwerde sei deshalb mangels eines Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten. Der Beschwerdeführer führt in seiner Begründung aus, er sei am 17. April 2025 wieder in die Schweiz gezogen und wohne seither an seiner aktuellen

- 10 -

Wohnadresse in S._____. Die Steuerbehörden seien verpflichtet, vor einer öffentlichen Publikation zumutbare Nachforschungen über den Verbleib einer Person anzustellen. Seine Wohnsitznahme in der Schweiz und seine neue Adresse in S._____ habe sowohl das KStA als auch die Steuerkommission Q._____ ohne Weiteres durch eine Adressabfrage im GERES-System herausfinden können. Die Publikationen im Amtsblatt des Kantons Aargau seien deshalb unzulässig erfolgt, da er nicht unbekannten Aufenthalts gewesen sei. Dies habe zur Folge, dass die Publikation keine Rechtswirkungen entfalte und die Vorinstanz zu Unrecht nicht auf die Rechtsverzögerungsbeschwerde eingetreten sei. 3. Gemäss § 175 Abs. 3 StG haben Steuerpflichtige mit Sitz oder Wohnsitz im Ausland ein Zustelldomizil oder eine Vertretung in der Schweiz zu bezeichnen. Ist der Aufenthalt einer nicht vertretenen steuerpflichtigen Person unbekannt oder befindet sie sich im Ausland, ohne in der Schweiz ein Zustelldomizil oder eine Vertretung zu haben, kann ihr eine Verfügung oder ein Entscheid rechtswirksam durch Publikation im kantonalen Amtsblatt eröffnet werden (§ 175 Abs. 4 StG). Da ein Entscheid mit Publikation im Amtsblatt als zugestellt gilt, das Amtsblatt allerdings kaum zur Kenntnis genommen wird, der Entscheid dem Adressaten nicht übergeben wird und er im Rahmen der Publikation regelmässig auch keine Kenntnis vom Inhalt desselben erhält, darf eine Publikation im Amtsblatt nicht leichthin vorgenommen werden. Die Zustellungsfiktion über die Publikation im kantonalen Amtsblatt hält daher vor der Verfassung nur Stand, wenn eine andere Zustellungsform aus sachlichen Gründen nicht oder nur schwer durchführbar ist. Das Verhältnismässigkeitsprinzip gebietet, dass die Behörde vor einer Publikation im Amtsblatt Abklärungen zu treffen und Nachforschungen über den Aufenthalt des Steuerpflichtigen anzustellen hat (zum Ganzen: RUTH / TSCHANNEN, in: Klöti-Weber / Schudel / Schwarb [Hrsg.], Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, 5. Aufl., 2023, N. 21 ff. zu § 175). 4. 4.1 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers können die Aargauer Behörden im kantonalen Einwohnerregister ERS/GERES nur Einträge des Kantons Aargau einsehen. Ausserkantonale oder ausländische Wohnsitze sind daraus nur ersichtlich, wenn sie beim Wegzug angegeben wurden. Auch dem aktuellen, vom Verwaltungsgericht einsehbaren GERES-Eintrag (eingesehen am 15. Juni 2026) sind weder sein Zuzug in die Schweiz noch die neue Adresse in S._____ zu entnehmen, sondern nur, dass er per 23. Februar 2024 in den "Zielstaat R._____" weggezogen war.

- 11 -

Weder das KStA noch die Steuerkommission Q._____ konnten vor der Publikation ihrer Verfügungen im Amtsblatt des Kantons Aargau deshalb wissen, dass der Beschwerdeführer am 17. April 2025 wieder in die Schweiz gezogen war. Infolge des für die Aargauer Steuerbehörden unbekannten Aufenthalts des Beschwerdeführers stellte die Publikation im kantonalen Amtsblatt zum damaligen Zeitpunkt die einzig mögliche Zustellungsform dar. 4.2 Darüber hinaus hat es sich der Beschwerdeführer selbst zuzuschreiben, dass er im Zeitpunkt der Eröffnung der Nachsteuer- und Bussenverfügungen 2019–2021 durch das KStA und der Veranlagungsverfügungen 2022– 2024 durch die Steuerkommission Q._____ unbekannten Aufenthalts galt. Gemäss § 175 Abs. 3 StG war der Beschwerdeführer verpflichtet, bei seinem Wegzug aus der Schweiz ein Zustelldomizil oder eine Vertretung in der Schweiz zu bezeichnen. Der Beschwerdeführer wurde vom Steueramt Q._____ mit Schreiben vom 23. Februar 2024 ausdrücklich auf diese Pflicht aufmerksam gemacht. Dennoch kam er der Aufforderung, den Fragebogen für Wegziehende ins Ausland sowie die Vollmacht eines Vertreters in der Schweiz einzureichen, nicht nach. Die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe zum Zeitpunkt des Erhalts des Schreibens vom 23. Februar 2024 noch nicht gewusst, wohin er ins Ausland ziehe, weswegen keine Verletzung der Meldepflicht bestanden habe, ändert nichts an der Verpflichtung, gemäss § 175 Abs. 3 StG bei Wegzug ins Ausland eine Vertretung in der Schweiz zu benennen. 4.3 Im Ergebnis ist weder zu beanstanden, dass die Vorinstanz auf die Rechtsverzögerungsbeschwerde nicht eingetreten ist, noch wurden die Nachsteuer- und Bussenverfügungen 2019–2021 und die Veranlagungsverfügungen 2022–2024 zu Unrecht durch Publikation im kantonalen Amtsblatt eröffnet. Da die Eröffnung dieser Verfügungen durch Publikation im Amtsblatt rechtmässig erfolgt ist, liegt – entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers – auch kein Nichtigkeitsgrund vor. Die Beschwerde ist deshalb vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird. III. Im Beschwerdeverfahren werden die Verfahrenskosten und die Parteikosten in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt (§ 189 Abs. 1 und 2 StG; § 31 Abs. 2 und § 32 Abs. 2 VRPG). Zufolge vollständigen Unterliegens sind die Verfahrenskosten dem

- 12 -

Beschwerdeführer aufzuerlegen. In der gerichtlichen Verwaltungsrechtspflege beträgt die Gebühr für das Verfahren vor Verwaltungsgericht Fr. 500.00 bis Fr. 30'000.00 (§ 20 Abs. 1 lit. b des Gebührendekrets vom 19. September 2023 [GebührD; SAR 662.110]). Die Gerichtsgebühr wird unter Berücksichtigung der angefallenen Kosten und der Bedeutung der Sache auf Fr. 1'200.00 festgelegt. Ein Parteikostenersatz fällt ausser Betracht (§ 189 Abs. 2 StG).

Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 1'200.00 sind vom Beschwerdeführer zu bezahlen. 3. Es werden keine Parteikosten ersetzt. 4. Zustellung der persönlichen Eingabe des Beschwerdeführers vom 21. Mai 2026 an das Kantonale Steueramt und die Steuerkommission Q._____ zur Kenntnisnahme.

Zustellung an: den Beschwerdeführer persönlich den Vertreter des Beschwerdeführers das Kantonale Steueramt die Steuerkommission Q._____ die Eidgenössische Steuerverwaltung Mitteilung an: das Spezialverwaltungsgericht, Abt. Steuern

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, Schweizerhofquai, 6004 Luzern, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die

- 13 unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110]).

Aarau, 15. Juni 2026 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin:

J. Huber Bucher-Waldmeier

WBE.2026.141 — Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 15.06.2026 WBE.2026.141 — Swissrulings