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Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 29.04.2026 WBE.2026.139

April 29, 2026·Deutsch·Aargau·Obergericht Verwaltungsgericht·PDF·3,469 words·~17 min·1

Full text

Verwaltungsgericht 3. Kammer

WBE.2026.139 / SW / jb (BE.2026.023) Art. 42

Urteil vom 29. April 2026

Besetzung Verwaltungsrichter Michel, Vorsitz Verwaltungsrichter Brandner Verwaltungsrichter Dommann Gerichtsschreiberin Wittich Rechtspraktikant Fankhauser

Beschwerdeführer A._____,

gegen

Gemeinderat Q._____,

Departement Gesundheit und Soziales, Kantonaler Sozialdienst, Beschwerdestelle SPG, Obere Vorstadt 3, 5001 Aarau

Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Sozialhilfe (Rechtsverzögerung / Rechtsverweigerung)

Entscheid des Departements Gesundheit und Soziales vom 31. März 2026

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Das Verwaltungsgericht entnimmt den Akten:

A. 1. A._____, geb. tt.mm.jjjj, wird seit dem 1. Januar 2025 von der Gemeinde Q._____ mit materieller Hilfe unterstützt.

2. Die Sozialen Dienste Q._____ beschlossen mit Verwaltungsentscheid vom 27. August 2025, die materielle Hilfe einzustellen. Dagegen erhob A._____ Einsprache. Diese wurde vom Gemeinderat Q._____ an der Sitzung vom 15. September 2025 abgewiesen. Die dagegen erhobene Verwaltungsbeschwerde wurde mit Entscheid des Departements Gesundheit und Soziales (DSG), Kantonaler Sozialdienst, Beschwerdestelle SPG vom 10. Dezember 2025 teilweise gutgeheissen; im Übrigen wurde sie abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden durfte. In der Folge erhob A._____ mit Eingabe vom 19. Dezember 2025 Verwaltungsgerichtsbeschwerde (WBE.2025.453).

B. 1. Mit Eingabe vom 16. Februar 2026 reichte A._____ beim Verwaltungsgericht eine Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerde ein und stellte folgende Anträge:

Superprovisorische Anordnung zur Herausgabe von Akten: Der Beschwerdegegner sei unter Androhung der Straffolgen gemäss Art. 292 StGB bei Nichtbeachtung superprovisorisch (unverzüglich und ohne vorherige Anhörung des Beschwerdegegners) zu verpflichten, dem Beschwerdeführer innerhalb von drei (3) Tagen vollständige Kopien (entweder in Papierform per Post oder im elektronischen PDF-Format) der folgenden Dokumente zuzustellen:

1. Die vollständige schriftliche Vernehmlassung, welche der Sozialdienst Q._____ dem Gemeinderat im Rahmen des Einspracheverfahrens gegen den Entscheid vom 15. September 2025 eingereicht hat.

2. Die zwei spezifischen Stellungnahmen/Stellungen von B._____, die in der Aktennotiz der Beschwerdestelle SPG vom 22. Oktober 2025 erwähnt werden (Beilage 1).

Feststellung der Rechtsverweigerung: Es sei festzustellen, dass der Beschwerdegegner durch das Unterlassen eines Entscheids über das Akteneinsichtsgesuch vom 1. November 2025 (Beilage 2) sowie die darauf folgenden Mahnungen vom 29. Januar 2026 (Beilage 3), 30. Januar 2026 (Beilage 4) und 11. Februar 2026 (Beilage 5) sowie durch die beharrliche Verweigerung der Herausgabe spezifisch bezeichneter Aktenstücke eine förmliche Rechtsverweigerung und eine ungebührliche Rechtsverzögerung im Sinne von § 41 Abs. 2 VRPG begangen hat.

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Eventualbegehren: Sollte das Gericht die direkte Herausgabe nicht anordnen, sei der Beschwerdegegner anzuweisen, über das Akteneinsichtsgesuch einen förmlichen, schriftlichen, begründeten und anfechtbaren Entscheid gemäss § 22 Abs. 4 VRPG in Verbindung mit § 26 VRPG und Art. 29 BV zu erlassen. Vorsorgliche Massnahmen: Dem Beschwerdegegner sei es zu untersagen, die Akten zu verändern oder zu vernichten (§ 46 VPRG). Unentgeltliche Rechtspflege: Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege gemäss § 34 VRPG und Art. 29 Abs. 3 BV zu gewähren. Kosten- und Entschädigungsfolgen: Der Beschwerdegegner sei zu verpflichten, sämtliche Verfahrenskosten zu tragen und dem Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung (einschliesslich des Ersatzes aller Barauslagen) zu bezahlen.

Das Verwaltungsgericht leitete die Eingabe zuständigkeitshalber an die Beschwerdestelle SPG weiter.

2. Die Beschwerdestelle SPG entschied am 31. März 2026:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteikosten ersetzt.

C. 1. Dagegen erhob A._____ mit Eingabe vom 9. April 2026 Verwaltungsgerichtsbeschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren:

1.1 Das Verfahren im Hauptsacheverfahren (WBE.2025.453) bis zum Erlass eines rechtskräftigen Entscheids in der vorliegenden Beschwerde betreffend die Akteneinsicht auszusetzen. 1.2 Den Entscheid der Beschwerdestelle SPG vom 31. März 2026 vollumfänglich aufzuheben. 1.3 Festzustellen, dass der Gemeinderat Q._____ eine formelle Rechtsverweigerung und ungebührliche Rechtsverzögerung im Sinne von § 41 Abs. 2 VRPG begangen hat durch:

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• das vollständige Schweigen während mehr als drei Monaten auf ein konkretes und begründetes Gesuch um Akteneinsicht vom 1. November 2025; und

• das Unterlassen der Erlassung eines förmlichen, schriftlichen, begründeten und anfechtbaren Entscheids gemäss § 22 Abs. 4 in Verbindung mit § 26 Abs. 2 VRPG.

1.4 Die Sache mit verbindlichen Weisungen an die Beschwerdestelle SPG zurückzuweisen, damit diese die entscheidrelevanten Tatsachen von Amtes wegen gemäss § 17 VRPG abklärt, indem sie den Beschwerdegegner innert 10 Kalendertagen zur Einreichung verpflichtet:

• eines vollständigen, chronologisch geordneten und paginierten Aktenverzeichnisses über sämtliche den Beschwerdeführer betreffenden Unterlagen seit Juli 2025, einschliesslich E-Mails mit Metadaten und Anhängen, Entwürfen, die an die Gemeindekanzlei oder den Gemeinderat weitergeleitet wurden, sowie Aktennotizen zu mündlichen oder telefonischen Gesprächen; und

• einer unterzeichneten Bestätigung des Gemeindeschreibers oder Gemeindeammanns über die Vollständigkeit des Verzeichnisses und darüber, dass seit dem 1. November 2025 keine relevanten Unterlagen verändert oder vernichtet wurden.

1.5 Eventualiter, falls das Gericht zum Schluss kommt, dass die strittigen Unterlagen existieren, den Beschwerdegegner zu verpflichten, dem Beschwerdeführer innert zehn (10) Tagen vollständige Kopien zu übermitteln von:

• der in dem Schreiben der Leiterin der Sozialen Dienste vom 8. September 2025 (Beilage 2) ausdrücklich erwähnten "Antwort", welche an den Gemeinderat weitergeleitet wurde; und

• den zwei Stellungen oder Mitteilungen von B._____, die in der Aktennotiz der Beschwerdestelle SPG vom 22. Oktober 2025 (Beilage 3) erwähnt werden.

1.6 Die unentgeltliche Rechtspflege gemäss § 34 VRPG und Art. 29 Abs. 3 BV zu gewähren. 1.7 Sämtliche Verfahrenskosten dem Beschwerdegegner aufzuerlegen und dem Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung für das vorliegende sowie das vorinstanzliche Verfahren (unter der Androhung der Kosten- und Entschädigungsfolgen) zuzusprechen. 1.8 Die Leistungsverfügungen mit ausdrücklichem Vorbehalt von Vollstreckungsmassnahmen einschliesslich Bussen und gegebenenfalls strafrechtlichen Sanktionen gemäss Art. 292 StGB bei Nichtbefolgung zu erlassen.

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2. Der instruierende Verwaltungsrichter beschränkte das Instruktionsverfahren auf das Einholen der Vorakten.

3. Das Verwaltungsgericht hat den Fall am 29. April 2026 beraten und entschieden.

Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

I. 1. Nach § 58 Abs. 1 des Gesetzes über die öffentliche Sozialhilfe und die soziale Prävention vom 6. März 2001 (Sozialhilfe- und Präventionsgesetz, SPG; SAR 851.200) können Verfügungen und Entscheide der Sozialbehörden mit Beschwerde beim DGS angefochten werden (§ 39a der Sozialhilfeund Präventionsverordnung vom 28. August 2002 [SPV; SAR 851.211]). Die Entscheide des DGS können an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden (§ 58 Abs. 2 SPG; vgl. auch § 54 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200]). Rechtsverweigerung und -verzögerung sind anfechtbaren Entscheiden gleichgestellt (§ 41 Abs. 2 VRPG). Das Verwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Verwaltungsgerichtsbeschwerde zuständig.

2. Mit dem angefochtenen Entscheid trat die Beschwerdestelle SPG nicht auf die Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerde ein. Da damit das Hauptanliegen des Beschwerdeführers in der Sache nicht geprüft wurde, ist dieser in schutzwürdigen eigenen Interessen betroffen und damit zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde befugt (vgl. § 41 Abs. 1 lit. a VRPG).

3. Der Beschwerdeführer stellt zusätzlich zum Hauptantrag auf Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids Begehren, die (zumindest teilweise) über den Streitgegenstand – nämlich die Frage, ob der Nichteintretensentscheid der Vorinstanz korrekt war oder nicht – hinausgehen. Diesbezüglich darf auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht eingetreten werden.

4. Die übrigen Beschwerdevoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist unter Vorbehalt von Erw. I/3 hiervor einzutreten.

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5. Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde können die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie Rechtsverletzungen gerügt werden (§ 58 Abs. 4 SPG i.V.m. § 55 Abs. 1 VRPG). Ermessensüberschreitung, Ermessensunterschreitung und Ermessensmissbrauch gelten als Rechtsverletzung (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 442). Die Rüge der Unangemessenheit ist demgegenüber ausgeschlossen (Umkehrschluss aus § 55 Abs. 3 VRPG).

II. 1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde richtet sich gegen den vorinstanzlichen Nichteintretensentscheid. Das Verwaltungsgericht hat daher zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht nicht auf die Verwaltungsbeschwerde eingetreten ist. Eine materielle Beurteilung ist ihm dagegen verwehrt, solange es an einer Eventualbegründung im vorinstanzlichen Entscheid fehlt (vgl. Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2003, S. 441 ff., Erw. I/3; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2022.385 vom 13. Oktober 2022, Erw. I/2.1.2; BGE 132 V 74, Erw. 1.1). Ist die Vorinstanz auf ein Rechtsmittel nicht eingetreten, so ist die Sache bei Gutheissung der Beschwerde in aller Regel zur materiellen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ausnahmen macht das Verwaltungsgericht dort, wo es der Verfahrensökonomie und -beschleunigung dient, wenn dieses ohne Rückweisung selbst entscheidet (vgl. Entscheide des Verwaltungsgerichts WBE.2016.129 vom 8. Juni 2016, Erw. II/2; WBE.2014.300 vom 17. November 2014, Erw. II/1).

2. 2.1. Die Vorinstanz erwog in der Hauptsache, dass dem Beschwerdeführer vollumfängliche Akteneinsicht vor Ort angeboten worden sei. Auf erneute Akteneinsichtsgesuche hin seien dem Beschwerdeführer am 3. Februar 2026 Akten postalisch zugestellt worden. Weitere vom Beschwerdeführer behauptete Akten seien nicht vorhanden. Die Akteneinsicht sei folglich weder verweigert noch beschränkt worden, weshalb kein Rechtsschutzinteresse an einer diesbezüglichen Beschwerde bestehe. Folglich dürfe auf die Beschwerde nicht eingetreten werden (angefochtener Entscheid, Erw. 2.3.6).

2.2. Der Beschwerdeführer bringt bezüglich des Rechtsschutzinteresses im Wesentlichen vor, der Gemeinderat sei trotz des förmlichen Gesuchs um Akteneinsicht vom 1. November 2025 und der wiederholten Mahnungen über drei Monate hinweg vollständig untätig geblieben, habe nur zwei dem Beschwerdeführer bereits bekannte Dokumente geliefert und keinen förmlichen Entscheid erlassen. Dieses Verhalten stelle eine Rechtsverweigerung dar (vgl. Beschwerde, Ziff. 3.3). Der Zugang zu den spezifisch ver-

- 7 langten Unterlagen sei für die Prüfung und Begründung einer bevorstehenden Staatshaftungsklage notwendig, auch deshalb bestehe ein geschütztes Rechtsschutzinteresse (vgl. Beschwerde, Ziff. 3.4). Die Vorinstanz wäre verpflichtet gewesen, entweder einen förmlichen Entscheid über das Akteneinsichtsgesuch zu erwirken oder die tatsächliche Grundlage für eine Verweigerung zu überprüfen (vgl. Beschwerde Ziff. 3.6).

3. 3.1. Gemäss § 42 Abs. 1 lit. a VRPG ist zur Beschwerde befugt, wer durch einen Entscheid oder eine Verfügung in seinem eigenen schutzwürdigen Interesse betroffen ist (materielle Beschwer). Ein schutzwürdiges Interesse liegt vor, wenn die tatsächliche oder rechtliche Situation der beschwerdeführenden Partei durch den Ausgang des Verfahrens unmittelbar beeinflusst werden kann. Das Interesse kann rechtlicher oder auch bloss tatsächlicher Natur sein. Die Legitimation zur Beschwerdeführung ist eine Sachurteilsvoraussetzung und von Amtes wegen zu prüfen. Fehlt es am aktuellen Interesse im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung, ist auf das Rechtsmittel nicht einzutreten; fällt das aktuelle Interesse nach Beschwerdeeinreichung, aber vor der Urteilsfällung weg, ist die Beschwerde als gegenstandslos von der Kontrolle abzuschreiben (MICHAEL MERKER, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Kommentar zu den §§ 38-72 [a]VRPG, 1998, N. 141 zu § 38 [a]VRPG). Damit soll sichergestellt werden, dass die rechtsanwendende Behörde konkrete und nicht bloss theoretische Fragen entscheidet (AGVE 1999, S. 352, Erw. 2/b).

3.2. Rechtsverweigerung liegt vor, wenn eine Behörde trotz rechtlicher Verpflichtung keine Verfügung bzw. keinen Entscheid erlässt (KÖLZ/HÄNER/ BERTSCHI/BUNDI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 4. Aufl. 2025, Rz. 1300). Sobald die zur Verfügung verpflichtete Behörde in der Sache entscheidet oder ein Entscheid sich aufgrund einer Veränderung der Sachlage erübrigt, kommt die Rechtsverweigerungsbeschwerde mangels aktuellen Rechtsschutzinteresses nicht mehr in Betracht (vgl. UHLMANN/WÄLLE-BÄR, in: Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz [VwVG], 3. Aufl. 2023, N. 6 zu Art. 46a VwVG). Von einer Rechtsverzögerung ist nach Lehre und Praxis auszugehen, wenn behördliches Handeln zwar nicht (wie bei einer formellen Rechtsverweigerung) grundsätzlich infrage steht, aber die Behörde nicht innerhalb der Frist handelt, die nach der Natur der Sache objektiv noch als angemessen erscheint (Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts D-5493/2022 vom 27. März 2023, Erw. 3.2).

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3.3. Das aus Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) fliessende Recht auf Akteneinsicht bezieht sich auf sämtliche Akten eines Verfahrens, die für dieses erstellt oder beigezogen wurden, ohne dass ein besonderes Interesse geltend gemacht werden müsste. Auch ist es irrelevant, ob aus Sicht der Behörde die fraglichen Akten für den Ausgang des Verfahrens bedeutsam sind (BGE 144 II 427, Erw. 3.1.1). In einem hängigen Verfahren ist das Akteneinsichtsrecht den Parteien ohne besonderen Interessennachweis während der ganzen Dauer des Verfahrens zu gewähren, während es ausserhalb eines Verfahrens des Nachweises eines schutzwürdigen Interessens bedarf (BGE 127 I 145, Erw. 4a). Das verfassungsrechtliche Einsichtsrecht beinhaltet den Anspruch, am Sitz der die Akten führenden Behörde Einsicht zu nehmen, Notizen zu machen und, wenn dies der Behörde keine übermässigen Umstände verursacht, Kopien zu erstellen (BGE 131 V 35, Erw. 4.2). Jedoch ergibt sich aus Art. 29 Abs. 2 BV weder ein Anspruch auf Herausgabe noch auf Zustellung der Akten (BERNHARD WALDMANN, in: Basler Kommentar, Bundesverfassung, 2. Aufl. 2025, N. 54 zu Art. 29 BV). Aus der kantonalen Regelung, § 22 VRPG, ergibt sich ebenfalls kein solcher Anspruch.

Die Aktenführungspflicht von Verwaltung und Behörden bildet das Gegenstück zum (aus Art. 29 Abs. 2 BV fliessenden) Akteneinsichtsrecht, indem dessen Wahrnehmung durch die betroffene Person eine Aktenführungspflicht der Verwaltung voraussetzt. Die Behörde ist verpflichtet, ein vollständiges Aktendossier über das Verfahren zu führen, um gegebenenfalls ordnungsgemäss Akteneinsicht gewähren und bei einem Weiterzug diese Unterlagen an die Rechtsmittelinstanz weiterleiten zu können. Die Behörde hat alles in den Akten festzuhalten, was zur Sache gehört. Der verfassungsmässige Anspruch auf eine geordnete und übersichtliche Aktenführung verpflichtet die Behörden und Gerichte, die Vollständigkeit der im Verfahren eingebrachten und erstellten Akten sicherzustellen (BGE 142 I 86, Erw. 2.2; 138 V 218, Erw. 8.1.2; 130 II 473, Erw. 4.1; 124 V 372, Erw. 3b).

4. 4.1. In Bezug auf die Aktenführungspflicht behauptet der Beschwerdeführer zunächst, in den Akten fehle die vollständige schriftliche Vernehmlassung, welche die Sozialen Dienste dem Gemeinderat im Rahmen des Einspracheverfahrens gegen den Entscheid vom 15. September 2025 eingereicht hätten. Gemäss Darstellung des Gemeinderats existiert indessen keine derartige Vernehmlassung. Die Sozialen Dienste hätten jeweils den Auftrag, Einspracheentscheide im Namen und entsprechend der Haltung des Gemeinderates zu verfassen und zur Unterschrift an die Kanzlei weiterzuleiten. Daraus resultiere der entsprechende Auszug aus dem Protokoll des Gemeinderats. So habe es sich auch im vorliegenden Fall abgespielt.

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In Übereinstimmung mit der Vorinstanz besteht nicht der geringste Anhaltspunkt, wieso diese Angaben nicht zutreffend sein sollten; insbesondere lässt sich aus dem vom Beschwerdeführer erwähnten Schreiben der Sozialen Dienste vom 8. September 2025 kein gegenteiliges Indiz ableiten.

Im Weiteren rügt der Beschwerdeführer, in den Akten würden die zwei spezifischen Stellungnahmen von B._____ (Soziale Dienste) fehlen, die in der Aktennotiz der Beschwerdestelle SPG vom 22. Oktober 2025 erwähnt seien. Gemäss Gemeinderat handelt es sich bei den beiden angeblichen Stellungnahmen um den Verwaltungsentscheid der Sozialen Dienste vom 27. August 2025 und den Einspracheentscheid des Gemeinderats vom 15. September 2025; spezifische Stellungnahmen der Sozialen Dienste lägen keine vor. Auch diesbezüglich besteht in Übereinstimmung mit der Vorinstanz nicht der geringste Hinweis darauf, dass entgegen den Angaben des Gemeinderats Stellungnahmen existieren, die nicht den Akten beigefügt wurden. Aus der Aktennotiz vom 22. Oktober 2025 ergibt sich nichts Gegenteiliges.

Insgesamt darf darauf abgestellt werden, dass die Aktenführungspflicht vollumfänglich erfüllt wurde. Die Weitschweifigkeit der gegenteiligen, unsubstantiierten Behauptungen vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern.

4.2. Der Beschwerdeführer anerkannte mit E-Mail vom 30. Januar 2026 (Akten Vorinstanz, act. 18), dass ihm vollumfängliche Akteneinsicht vor Ort angeboten worden ist. Es besteht kein Grund zur Annahme und wird vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet, dass es ihm im Rahmen einer derartigen Akteneinsicht verwehrt worden wäre, einzelne Kopien zu machen. Hinzu kommt, dass der Gemeinderat dem Beschwerdeführer diejenigen Aktenstücke, die aufgrund der Korrespondenz mit ihm als massgebend betrachtet wurden, mit Schreiben vom 3. Februar 2026 per Post zukommen liess. Insgesamt ergibt sich, dass das Akteneinsichtsrecht vollumfänglich gewährt wurde; weitergehende Ansprüche des Beschwerdeführers bestanden nicht (siehe vorne Erw. II/3.2 sowie nachfolgend Erw. II/4.3).

4.3. Gestützt auf die obigen Erwägungen gelangte die Vorinstanz zu Recht zum Schluss, dass im Zeitpunkt der Erhebung der Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerde (16. Februar 2026) die Einsichtnahme in die vollständig geführten Akten bereits rechtsgenüglich gewährt worden war und demzufolge ein hinreichendes Rechtsschutzinteresse an der Beschwerdeerhebung fehlte. Diesbezüglich lässt sich der Nichteintretensentscheid der Vorinstanz nicht beanstanden.

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Da – wie gesehen – das Akteneinsichtsrecht vollumfänglich gewährt wurde, musste der Gemeinderat keine Verfügung betreffend Verweigerung des Einsichtsrechts erlassen. Soweit der Beschwerdeführer mit seiner Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde auch den Nichterlass einer Verfügung gemäss § 22 Abs. 2 und 4 VRPG rügte, ist die Vorinstanz ebenfalls zu Recht nicht darauf eingetreten.

Im Weiteren gilt es mit der Vorinstanz festzuhalten, dass an einer blossen Feststellung einer inzwischen korrigierten und damit beendeten Rechtsverweigerung kein schützenswertes Interesse besteht (vorinstanzlicher Entscheid, Erw. I/2.3.4). Auch insofern bestand bei Einreichung der Verwaltungsbeschwerde kein hinreichendes Rechtsschutzinteresse mehr; das Akteneinsichtsrecht war (unabhängig davon, dass der Beschwerdeführers seines Erachtens zu lange dahingehalten wurde) in diesem Zeitpunkt bereits gewährt worden.

Der Vollständigkeit rechtfertigt sich schliesslich der ausdrückliche Hinweis, dass der Beschwerdeführer überrissene Anforderungen an das Akteneinsichtsrecht stellt. So hat der Betroffene – wie gesehen – von vornherein keinen Anspruch auf die Zustellung der Akten bzw. Kopien hiervon; darüber hinaus besteht grundsätzlich (ausser allenfalls bei überaus umfangreichen Akten) ebenso wenig Anspruch auf eine bestimmte Ordnung der Akten, eine Paginierung oder eine ausdrückliche Bestätigung der Vollständigkeit durch eine bestimmte Person.

5. Insgesamt ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden darf.

III. 1. Im Beschwerdeverfahren werden die Verfahrenskosten in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt (§ 31 Abs. 2 Satz 1 VRPG). Entsprechend dem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die verwaltungsgerichtlichen Kosten zu tragen.

Die Gerichtsgebühr wird unter Berücksichtigung der angefallenen Kosten und der Bedeutung der Sache auf Fr. 600.00 festgelegt (vgl. § 5 Abs. 1 und § 20 Abs. 1 lit. b des Gebührendekrets vom 19. September 2023 [GebührD; SAR 662.110]).

2. Die Parteikosten werden im Beschwerdeverfahren in der Regel ebenfalls nach Massgabe des Unterliegens oder Obsiegens auf die Parteien verlegt (§ 32 Abs. 2 VRPG). Mangels Rechtsvertretung der Vorinstanzen sind vorliegend keine Parteikosten zu ersetzen.

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3. 3.1. Der Beschwerdeführer ersucht für das verwaltungsgerichtliche Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege.

3.2. Nach § 34 Abs. 1 VRPG befreit die zuständige Behörde natürliche Personen von der Kosten- und Vorschusspflicht, wenn die Partei ihre Bedürftigkeit nachweist und das Begehren nicht aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzungen kann einer Partei eine unentgeltliche Rechtsvertretung bestellt werden, wenn es die Schwere einer Massnahme oder die Rechtslage rechtfertigt und die Vertretung zur gehörigen Wahrung der Interessen der Partei notwendig ist (Abs. 2).

3.3. Als aussichtslos sind nach der Rechtsprechung Begehren zu bezeichnen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich die Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 142 III 138, Erw. 5.1; 139 III 396, Erw. 1.2 mit Hinweisen). Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (BGE 142 III 138, Erw. 5.1 mit Hinweisen).

Es mag ein Stück weit nachvollziehbar erscheinen, dass der Beschwerdeführer zunächst annahm, es müssten noch drei weitere Aktenstücke vorhanden sein. Spätestens aufgrund der Darstellungen des Gemeinderats im vorinstanzlichen Verfahren sowie aufgrund des vorinstanzlichen Entscheids musste dem Beschwerdeführer jedoch klar sein, dass die vermuteten Aktenstücke nicht existieren. Seiner Verwaltungsgerichtsbeschwerde konnten daher auch aus seiner Sicht von Vornherein keine reellen Erfolgschancen zukommen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist daher infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen.

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Das Verwaltungsgericht erkennt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden darf.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 600.00, sind vom Beschwerdeführer zu bezahlen.

4. Es werden keine Parteikosten ersetzt.

Zustellung an: den Beschwerdeführer den Gemeinderat Q._____ das DGS, Kantonaler Sozialdienst, Beschwerdestelle SPG

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, Schweizerhofquai, 6004 Luzern, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110).

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Aarau, 29. April 2026

Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 3. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin:

Michel Wittich

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