Verwaltungsgericht 3. Kammer
WBE.2026.121 / sf / we (PIN 00.002.480.964) Art. 50
Urteil vom 19. Mai 2026
Besetzung Verwaltungsrichter Michel, Vorsitz Verwaltungsrichter J. Huber Verwaltungsrichter Winkler Gerichtsschreiber i.V. Fankhauser
Beschwerdeführer A._____,
gegen
Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau, Postfach, 5001 Aarau
Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Vollstreckung
Entscheid des Strassenverkehrsamts vom 19. März 2026
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Das Verwaltungsgericht entnimmt den Akten:
A. 1. A._____, geb. tt.mm.jjjj, wurde mit Urteil vom 5. April 2023 durch das Obergericht Zürich der qualifizierten groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 3 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG; SR 741.01) i.V.m. Art. 35 Abs. 7 Satz 2 SVG und Art. 32 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 4a Abs. 1 lit. b der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV; SR 741.11) schuldig gesprochen und mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 13 Monaten bestraft. Das Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
2. Mit Verfügung vom 18. Januar 2024 ordnete das Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau infolge schwerer Widerhandlung im Sinne von Art. 16c SVG einen Führerausweisentzug von 24 Monaten an. Nachdem ein Teil des Entzugs bereits in der Zeit vom 24. März 2017 bis und mit 18. April 2017 vollzogen worden war, wurde der Restvollzug angesetzt vom 15. März 2024 bis und mit 16. Februar 2026. Die in der Folge erhobenen Beschwerden beim Departement Volkswirtschaft und Inneres (DVI), Generalsekretariat (Entscheid vom 4. Juni 2024), beim Verwaltungsgericht (Entscheid vom 14. Januar 2025) und beim Bundesgericht (Urteil vom 8. Januar 2026) wurden allesamt abgewiesen.
B. Das Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau verfügte am 19. März 2026 den Restvollzug des Führerausweisentzugs ab 15. Mai 2026 bis und mit 18. April 2028.
C. 1. Mit Eingabe vom 28. März 2026 (Datum Postaufgabe) erhob A._____ gegen die Verfügung vom 19. März 2026 Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit folgendem Antrag:
Der Beginn des Entzuges vom 15.05.2026 sei bis Ende Oktober 2026 aufzuschieben.
2. Das Strassenverkehrsamt beantragte in der Beschwerdeantwort vom 4. Mai 2026 die Gutheissung der Beschwerde und die Festsetzung des Vollzugsbeginns auf den 1. November 2026.
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3. Das Verwaltungsgericht hat den Fall auf dem Zirkularweg entschieden (vgl. § 7 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG, SAR 155.200]).
Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
I. 1. Nach § 83 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200) ist das Verwaltungsgericht zuständig für Beschwerden gegen Vollstreckungsentscheide.
Vollstreckungsentscheide enthalten Anordnungen zur zwangsweisen Durchsetzung von vollstreckbaren Sachentscheiden (vgl. §§ 76 ff. VRPG). Demgegenüber spricht sich die der Vollstreckung zugrunde liegende Sachverfügung über materielle Rechte und Pflichten im Einzelfall aus (vgl. MICHAEL MERKER, Rechtsmittel, Klage- und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Kommentar zu den §§ 38-72 [a]VRPG, 1998, N. 122 f. zu § 38 [a]VRPG).
Das Strassenverkehrsamt hat die Dauer des Führerausweisentzugs im Sachentscheid vom 18. Januar 2024 auf 24 Monate festgelegt. Diese Verfügung ist unterdessen rechtskräftig. In der angefochtenen Verfügung vom 19. März 2026 legt das Strassenverkehrsamt lediglich den Entzugsbeginn neu fest. Die Ansetzung eines neuen Termins bewirkt keinen neuen Sachentscheid und dient lediglich der Umsetzung des bereits angeordneten Führerausweisentzuges. Folglich handelt es sich um einen Vollstreckungsentscheid im Sinne der §§ 76 ff. VRPG. Das Verwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung vorliegender Beschwerde zuständig.
2. Die weiteren Beschwerdevoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist somit einzutreten.
3. Im Beschwerdeverfahren gegen Vollstreckungsentscheide hat das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob eine formell genügende, insbesondere rechtskräftige Verfügung vorhanden ist und deren Grenzen eingehalten wurden bzw. ob die Vollstreckung sachlich oder hinsichtlich ihres Konkretisierungsgehalts über die zu vollstreckende Anordnung hinausgeht (vgl. Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2013, S. 349 Erw. 4; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2019.180 vom 23. Juli 2019,
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Erw. I/2). Im Vollstreckungsverfahren wird aber die der Vollstreckung zugrundeliegende Sachverfügung, in der über den Bestand oder Nichtbestand öffentlicher Rechte und Pflichten entschieden wurde, nicht mehr beurteilt (TOBIAS JAAG, in: Kommentar VRG, 3. Aufl. 2014, N. 16 zu Vorbemerkungen zu §§ 29-31 VRG).
II. 1. 1.1. Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, er werde Ende Oktober 2026 pensioniert und sei bis dahin für die Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit auf den Führerausweis angewiesen. Er besitze den Führerausweis seit März 1980 und es seien keine Administrativmassnahmen gegen ihn bekannt, weshalb ein Aufschub des Entzugs bis Ende Oktober 2026 möglich sein sollte. So könne er seine berufliche Tätigkeit bis zur Pensionierung noch zu Ende bringen.
1.2. Die Vorinstanz erwog in ihrer Beschwerdeantwort, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit als Hauswart in erhöhtem Masse auf den Führerausweis angewiesen sei. Der mit Verfügung vom 19. März 2026 angeordnete Vollzug hätte zur Folge, dass der Beschwerdeführer seinen beruflichen Pflichten nur eingeschränkt oder gar nicht nachgehen könnte. Unter Berücksichtigung des kurzen Zeitraums bis zur Pensionierung erscheine es unverhältnismässig, den Entzug ab dem 15. Mai 2026 zu vollziehen. Der durch die Administrativmassnahme verfolgte erzieherische Zweck sei durch den beantragten geringfügigen Aufschub nicht wesentlich beeinträchtigt. Zudem sei der automobilistische Leumund, abgesehen von der dem Führerausweisentzug zugrunde liegenden Widerhandlung vom 24. März 2017, ungetrübt. Somit sei ein Aufschub des Vollzugs auf den 1. November 2026 vertretbar. Der Beschwerde sei folglich stattzugeben und den Vollzugsbeginn auf den 1. November 2026 festzusetzen.
2. Die Parteien sind übereinstimmend der Auffassung, die Verfügung vom 19. März 2026 dahingehend abzuändern, dass der Beginn des Führerausweisentzuges auf den 1. November 2026 festgesetzt wird. Demnach liegen gemeinsame Anträge der Parteien vor.
Gemäss § 19 Abs. 1 VRPG sind die Behörden zum Abschluss von Vergleichen berechtigt, wenn eine einvernehmliche Lösung vorteilhaft erscheint; die öffentlichen Interessen sind zu beachten. Das Verfahren wird durch Sachentscheid abgeschlossen (§ 19 Abs. 2 VRPG). Grundlage dieses Sachentscheids ist die Parteierklärung, wenn auch verbunden mit der richterlichen Prüfung, ob sich die Parteierklärung an den Spielraum hält, den
- 5 das Gesetz gewährt (Entscheid des Verwaltungsgericht WBE.2025.62 vom 24. April 2025, Erw. II/1; Botschaft des Regierungsrats des Kantons Aargau an den Grossen Rat vom 14. Februar 2007 [07.27], VRPG, Bericht und Entwurf zur ersten Beratung, S. 30). Genau gleich verhält es sich, wenn zwar kein eigentlicher Vergleich im Sinne einer vertraglichen Einigung abgeschlossen wird, jedoch zuhanden des Gerichts übereinstimmende Anträge gestellt werden.
3. 3.1. Bei der Festsetzung des Vollzugsbeginns eines Warnungsentzugs ist – wie im Verwaltungsrecht allgemein – der Grundsatz der Verhältnismässigkeit (vgl. § 3 VRPG; Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101]) zu beachten. Dieses Prinzip fordert, dass die Vollstreckungsmassnahmen zur Verwirklichung des im öffentlichen Interesse liegenden Ziels geeignet und notwendig sind. Ausserdem muss der angestrebte Zweck in einem vernünftigen Verhältnis zu den Belastungen stehen, die den Privaten auferlegt werden, d.h. zumutbar sein (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 514; JAAG, a.a.O., N. 68 zu § 30 VRG). Aufgrund des Legalitätsprinzips, der Rechtsgleichheit und der Rechtssicherheit sind die Behörden verpflichtet, Sachentscheide zu vollstrecken. Sie haben daher im Rahmen der Vollstreckung lediglich einen gewissen Ermessensspielraum bei der Bestimmung der Modalitäten. Beim Vollzug eines Warnungsentzugs geht es ausschliesslich um die Ansetzung des Entzugsbeginns (vgl. AGVE 2019, S. 209, Erw. 2.1; 2013, S. 349, Erw. 3; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2019.180 vom 23. Juli 2019, Erw. II/2.1).
3.2. Beim Entscheid über die Aufschiebung eines Warnungsentzugs sind das öffentliche Interesse am Vollzug der Administrativmassnahme und das private Interesse des betroffenen Fahrzeuglenkers am Aufschub gegeneinander abzuwägen. Es besteht ein öffentliches Interesse an einem möglichst zügigen Vollzug; damit wird der erzieherische Zweck der Massnahme am ehesten erreicht. Der Zeitpunkt des Entzugs kann nicht weitgehend nach den Wünschen des betroffenen Fahrzeuglenkers festgelegt werden. Zu vermeiden ist auf der anderen Seite, dass die Massnahme über den damit bezweckten erzieherischen Zweck hinaus den betroffenen Fahrzeuglenker aus in seiner Person liegenden Gründen besonders schwer trifft oder schikanös wird (vgl. AGVE 2019, S. 209, Erw. 2.2; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2019.180 vom 23. Juli 2019, Erw. II/2.2).
3.3. Der Behörde kommt bei der Ansetzung des Entzugsbeginns ein gewisser Ermessensspielraum zu (siehe vorne Erw. II/3.1). Die Parteierklärung, den Vollzugsbeginn auf den 1. November 2026 zu legen, hält sich an diesen
- 6 gesetzlich vorgesehenen Spielraum. Dem Aufschub stehen weiter keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegen. Wie die Vorinstanz zu Recht ausführte, wird der erzieherische Zweck der Massnahme dadurch nicht wesentlich beeinträchtigt (vgl. Beschwerdeantwort, S. 1). Zudem würde ein Vollzug ab dem 15. Mai 2026 den Beschwerdeführer besonders schwer treffen, da er für seine berufliche Tätigkeit, die nur noch bis Ende Oktober 2026 andauert, in erhöhtem Masse auf den Führerausweis angewiesen ist.
4. Zusammenfassend ist kein Grund ersichtlich, weshalb den übereinstimmenden Anträgen nicht zu folgen wäre. Die Beschwerde ist folglich gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung des Strassenverkehrsamts ist in dem Sinne abzuändern, dass der Beschwerdeführer den Führerausweis ab 1. November 2026 bis und mit 5. Oktober 2028 abzugeben hat.
III. 1. Im Beschwerdeverfahren werden die Verfahrenskosten in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt. Den Behörden werden Verfahrenskosten nur auferlegt, wenn sie schwerwiegende Verfahrensmängel begangen oder willkürlich entschieden haben (§ 31 Abs. 2 VRPG). Dies ist vorliegend nicht der Fall, weshalb die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten zu Lasten des Staates gehen.
2. Im Beschwerdeverfahren werden die Parteikosten in der Regel nach Massgabe des Unterliegens oder Obsiegens auf die Parteien verlegt (§ 32 Abs. 2 VRPG). Mangels anwaltlicher Vertretung sind der obsiegenden Partei keine Parteikosten zu ersetzen (vgl. § 29 VRPG).
Das Verwaltungsgericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird Ziffer 1 der Verfügung des Strassenverkehrsamtes vom 19. März 2026 wie folgt abgeändert:
1. […] Ein Teil dieses Entzuges wurde bereits in der Zeit ab 24.03.2017 bis und mit 18.04.2017 vollzogen. Damit ergibt sich folgender Restvollzug: ab: 1. November 2026 bis und mit: 5. Oktober 2028 […]
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2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten gehen zu Lasten des Staates.
3. Es werden keine Parteikosten ersetzt.
4. Zustellung der Beschwerdeantwort des Strassenverkehrsamts vom 4. Mai 2026 an den Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme.
Zustellung an
den Beschwerdeführer das Strassenverkehrsamt
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110]).
Aarau, 19. Mai 2026
Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 3. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiber i.V.:
Michel Fankhauser