Verwaltungsgericht 3. Kammer
WBE.2026.106 / MW / wm
Art. 67
Urteil vom 8. Juli 2026
Besetzung Verwaltungsrichter Winkler, Vorsitz Verwaltungsrichterin Lang Verwaltungsrichterin Schöb Gerichtsschreiber Wildi
Beschwerdeführerin A._____ AG
gegen
Einwohnergemeinde Q._____, handelnd durch den Gemeinderat
Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Submission
Verfügung des Gemeinderats Q._____ vom 4. März 2026
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Das Verwaltungsgericht entnimmt den Akten:
A. Für das Hallenbad und die Turnhalle schrieb die Einwohnergemeinde Q._____ zwei Photovoltaikanlagen im offenen Verfahren öffentlich aus (nicht im Staatsvertragsbereich). Die Publikation der Ausschreibung erfolgte am _____ 2026 auf www.simap.ch (Meldungsnummer _____). Innert Eingabefrist gingen sechs Angebote mit Eingabesummen zwischen Fr. 198'158.25 und Fr. 366'893.50 (inkl. MWST) ein. Mit Beschluss vom 2. März 2026 vergab der Gemeinderat Q._____ den Auftrag für die Installation je einer PV-Anlage auf dem Hallenbad und der Turnhalle Q._____ an die B._____ GmbH, R._____, zum Nettobetrag von Fr. 261'592.67 inkl. MWST. Der A._____ AG wurde die anderweitige Auftragsvergabe mit Verfügung des Gemeinderats vom 4. März 2026 eröffnet. Die Publikation des Zuschlags erfolgte am _____ 2026 auf www.simap.ch (Meldungsnummer _____).
B. 1. Mit Eingabe vom 13. März 2026 (Postaufgabe: 19. März 2026) erhob die A._____ AG Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit den Anträgen:
Wir beantragen, a) dass die Vergabe neu beurteilt wird und die eingegangenen Angebote, welche die technischen Vorgaben gemäss "Dokument 01_Ausschreibungskriterien, A) Minimalanforderungen #2 Dokumente" nicht beigelegt haben, nicht weiter berücksichtigt werden dürfen. b) die korrekte Beurteilung aller eingegangenen Angebote gemäss Minimalanforderungen (Pass/Fail) für eine faire Vergabe gemäss Anforderungen, ohne nachträgliche Anpassung der Vergabekriterien. Dies um einen fairen Wettbewerb zu gewährleisten.
2. Mit Verfügung vom 20. März 2026 wurde darauf hingewiesen, dass der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukommt.
3. Mit Beschwerdeantwort vom 8. April 2026 (Postaufgabe: 13. April 2026) beantragte die Gemeinde Q._____ die Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin.
4. Die B._____ GmbH hat sich am Beschwerdeverfahren nicht beteiligt (vgl. Ziffer 3 der Verfügung vom 20. März 2028; Ziffer 2 der Verfügung vom 16. April 2026).
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5. Mit Replik vom 5. Mai 2026 nahm die Beschwerdeführerin zu den Ausführungen in der Beschwerdeantwort Stellung und hielt am Begehren fest, die Vergabe sei gemäss den Mindestanforderungen (Muss-Anforderungen) der technischen Spezifikation neu zu beurteilen.
6. Die Einwohnergemeinde Q._____ beantragte mit Duplik vom 15. Mai 2026 (Postaufgabe: 19. Mai 2026) erneut die Abweisung der Beschwerde.
7. Das Verwaltungsgericht hat den Fall auf dem Zirkularweg entschieden (vgl. § 7 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]).
Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
I. 1. 1.1. Die Beschwerde an das Verwaltungsgericht ist zulässig gegen letztinstanzliche Entscheide der Verwaltungsbehörden und gegen Entscheide des Spezialverwaltungsgerichts (§ 54 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [VRPG; SAR 271.200]). Ausgeschlossen ist die Beschwerde in den Sachbereichen gemäss § 54 Abs. 2 lit. a – h VRPG. Vorbehalten bleiben sodann Sonderbestimmungen in anderen Gesetzen (§ 54 Abs. 3 VRPG). Die Beschwerde ist auch in den Fällen von Absatz 2 und 3 zulässig, wenn die Verletzung des Anspruchs auf Beurteilung von Streitigkeiten durch eine richterliche Behörde gerügt wird (§ 54 Abs. 4 VRPG).
1.2. Gegen Verfügungen der Auftraggeber ist die Beschwerde an das Verwaltungsgericht als einzige kantonale Instanz zulässig, wenn die Schwellenwerte des Einladungsverfahrens erreicht sind (§ 4 des Dekrets über das öffentliche Beschaffungswesen vom 23. März 2021 [DöB; SAR 150.920]; Art. 52 Abs. 1 der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. November 2019 [IVöB; SAR 150.960]). Sind die Schwellenwerte des Einladungsverfahrens gemäss Anhang 2 IVöB erreicht, sind durch Beschwerde u.a. der Zuschlag anfechtbar (Art. 53 Abs. 1 lit. e IVöB).
Die Einwohnergemeinde Q._____ ist eine Auftraggeberin im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVöB. Der vorliegend streitige Auftrag des Baunebengewerbes
- 4 erreicht den Schwellenwert des Einladungsverfahrens gemäss Anhang 2 IVöB. Das Verwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
2. 2.1. Angefochten ist der in einem offenen Verfahren erteilte Zuschlag. Die Beschwerdelegitimation beurteilt sich daher nach dem VRPG, da die IVöB in Art. 56 Abs. 5 nur für die Anfechtung von Zuschlägen im freihändigen Verfahren eine eigene Legitimationsbestimmung enthält (vgl. ELISABETH LANG, in: Handkommentar zum Schweizerischen Beschaffungsrecht, 2020, N. 27 zu Art. 55). Zur Beschwerde befugt ist, wer ein schutzwürdiges eigenes Interesse an der Aufhebung oder der Änderung des Entscheids hat (§ 42 lit. a VRPG i.V.m. Art. 55 IVöB). Die Beschwerdebefugnis ist von Amtes wegen zu prüfen (vgl. auch Beschwerdeantwort, S. 3). Der Rechtsschutz im öffentlichen Beschaffungswesen hat zum Zweck, dass die Anbietenden gegen vermutete Verletzungen von Submissionsvorschriften im Zusammenhang mit Beschaffungen, an denen sie ein Interesse haben oder gehabt haben, sollen Beschwerde führen können (AGVE 2013, S. 193, Erw. I/2.1; 2008, S. 191, Erw. 2.1.1; 1998, S. 350, Erw. I/4.a/bb). Zur Beschwerde befugt ist insbesondere ein Anbieter, dessen Offerte für den Zuschlag nicht berücksichtigt wurde (vgl. AGVE 2013, S. 193, Erw. I/2.1; 2008, S. 191, Erw. 2.1.1; 1998, S. 350, Erw. I/4.a/bb). Als direkter Verfügungsadressat formell beschwert ist, wer ein Angebot eingereicht hat. Eine materielle Beschwer des nicht berücksichtigten Anbieters besteht dann, wenn er bei Gutheissung seiner Beschwerde eine realistische Chance hat, mit dem eigenen Angebot zum Zuge zu kommen, oder wenn er eine neue Ausschreibung bzw. eine Wiederholung des Submissionsverfahrens (mit neuem Angebot) erreichen kann (vgl. AGVE 1999, S. 321 ff.; vgl. auch BGE 141 II 14 ff.); andernfalls fehlt ihm das schutzwürdige Interesse an der Beschwerdeführung. Ob eine solche reelle Chance besteht, ist aufgrund der gestellten Anträge und Parteivorbringen zu prüfen (BGE 141 II 14, Erw. 4.9). Ob die entsprechenden Rügen begründet sind, ist insofern sowohl Gegenstand der materiellen Beurteilung als auch bereits vorfrageweise von Bedeutung für das Vorliegen der Prozessvoraussetzungen. Für derartige doppelrelevante Sachverhalte gilt, dass es im Stadium der Prüfung der Eintretensvoraussetzungen genügt, wenn der Beschwerdeführer glaubhaft macht, dass seine Aussichten, nach einer Aufhebung der angefochtenen Verfügung den Zuschlag zu erhalten, intakt sind (BGE 141 II 14 Erw. 5.1 mit Hinweisen; Zwischenentscheid des Bundesverwaltungsgerichts B-5500/2021 vom 29. Juli 2022, Erw. 5.3.3 f.). Die Frage, ob dies tatsächlich der Fall ist, wird danach, mit der materiellen Prüfung der Sache, entschieden, sofern die weiteren Eintretensvoraussetzungen gegeben sind (Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2024.129 vom 14. Oktober 2024, Erw. I/2.2. mit Hinweis).
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2.2. Die Beschwerdeführerin hat fristgerecht ein gültiges Angebot eingereicht, das für den Zuschlag nicht berücksichtigt wurde. Ihre formelle Beschwer ist damit gegeben. Fraglich ist hingegen ein schutzwürdiges Interesse an der Beschwerdeführung. Im Angebotsvergleich liegt sie lediglich an sechster und damit letzter Stelle, was in der Bewertung ihres Angebotspreises mit 0 Punkten begründet ist (vgl. Vorakten Ordner 3, act. 151 f., 154). Sie rügt eine nachträgliche Anpassung der in den Ausschreibungsunterlagen verlangten Spezifikationen / Minimalanforderungen durch die Vergabestelle und beantragt eine Neubeurteilung der Angebote gemäss den Mindestanforderungen (Muss-Anforderungen) der technischen Spezifikation, dies sinngemäss unter Ausschluss derjenigen Anbieter, welchen die technischen Vorgaben gemäss "Dokument 01_Ausschreibungskriterien, A) Minimalanforderungen #2 Dokumente" ihrer Offerte nicht beigelegt hätten (vgl. Beschwerde, S. 1 f.; Replik, S. 2 ff.).
Die Vergabestelle verneint eine nachträgliche Änderung oder Lockerung der Minimalanforderungen der im Dokument "01_Ausschreibungskriterien" definierten Kriterien. Die technischen Spezifikationen im Anlagebeschrieb seien nicht Teil der Minimalanforderungen gewesen. Bei mehreren Anbietern hätten geringfügige formelle Unvollständigkeiten vorgelegen bei Anforderungen, welche in der Ausschreibung (zwar) gefordert, im Dokument "01_Ausschreibungskriterien" (Minimalanforderungen) jedoch nicht explizit als Ausschlussgrund gelistet gewesen seien. Die Ausschreibung sehe einen Ausschluss bei Abweichungen vor, "abgesehen von Unerheblichem" (vgl. Beschwerdeantwort, S. 2 f.).
2.3. Die Beschwerdeführerin beantragt eine Neubeurteilung der Angebote gemäss den Mindestanforderungen (Muss-Anforderungen) der Ausschreibungsunterlagen. Hingegen verlangt sie keine Wiederholung des Vergabeverfahrens als Ganzes (bzw. eine Neuausschreibung der Beschaffung) und beanstandet zu Recht auch die ausgeschriebenen Zuschlagskriterien, deren Gewichtung sowie die Preisbewertungsmethode, wonach ein Angebotspreis, der 50 % über dem günstigsten liegt, mit 0 Punkten bewertet wird, nicht. Solche Rügen hätten mit Beschwerde gegen die Ausschreibung erhoben werden müssen (vgl. Art. 53 Abs. 1 lit. a i.V.m. Abs. 2 IVöB). Infolgedessen hat die Beschwerdeführerin nur dann eine reelle Chance auf den Erhalt des Zuschlags, wenn im Rahmen der beantragten Neubeurteilung entweder alle fünf vor ihr liegenden Angebote wegen des Nichterfüllens von Muss-Kriterien vom Vergabeverfahren auszuschliessen wären oder der Ausschluss einzelner Angebote allenfalls zu einer relevanten Anpassung der Preisbewertung zugunsten der Beschwerdeführerin führen könnte. Beides lässt sich ohne materielle Prüfung der erhobenen Rügen nicht beantworten. Vor diesem Hintergrund ist der Beschwerdeführerin ein schutzwürdiges Interesse an einer gerichtlichen Überprüfung der Vergabe und damit
- 6 an der Beschwerdeführung nicht zum vornherein abzusprechen. Die Beschwerdebefugnis ist zu bejahen.
3. Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
4. Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 56 Abs. 3 lit. a und b IVöB). Die Angemessenheit einer Verfügung kann im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens nicht überprüft werden (Art. 56 Abs. 4 IVöB).
II. 1. Die Anbieter müssen die Teilnahmebedingungen einhalten (Art. 26 IVöB). Dazu gehören namentlich die Voraussetzungen nach Art. 12 IVöB, das Bezahlen von Steuern und Sozialversicherungsbeträgen sowie allfällige weitere von der Vergabestelle definierte (Teilnahme-)bedingungen (vgl. RAMONA WYSS, in: Handkommentar zum Schweizerischen Beschaffungsrecht, 2020, N. 5 ff. zu Art. 26). Angebote müssen sodann schriftlich, vollständig und fristgerecht gemäss den Angaben in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen eingereicht werden (Art. 34 Abs. 1 IVöB). Die Vergabestelle kann einen Anbieter von einem Vergabeverfahren ausschliessen, wenn er die Voraussetzungen für die Teilnahme am Verfahren nicht erfüllt (Art. 44 Abs. 1 lit. a IVöB) oder wenn das Angebot wesentliche Formfehler aufweist oder wesentlich von den verbindlichen Anforderungen einer Ausschreibung abweicht (Art. 44 Abs. 1 lit. b IVöB). Erfüllt beispielsweise ein Anbieter die von der Vergabestelle in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen definierten technischen Spezifikationen und/oder Eignungskriterien nicht, führt dies zum Ausschluss vom Verfahren, sofern sich der Ausschluss nicht als unverhältnismässig und überspitzt formalistisch erweist (vgl. LAURA LOCHER, in: Handkommentar zum Schweizerischen Beschaffungsrecht, 2020, N. 12 zu Art. 44 mit Hinweisen). Eine Verletzung wesentlicher Formvorschriften liegt u.a. bei Unvollständigkeit des Angebots vor. Ob ein Angebot vollständig ist, ergibt sich aus den Bestimmungen der Ausschreibung und den Ausschreibungsunterlagen des Auftraggebers. Nicht jede Unvollständigkeit führt zum Ausschluss. Fehlen lediglich untergeordnete, weniger relevante Angaben oder Unterlagen, liegt kein wesentlicher Formfehler vor und ein Ausschluss wäre überspitzt formalistisch und unverhältnismässig. Die Vergabe kann zudem durch Rückfragen die fehlenden Angaben oder Unterlagen nachverlangen. Fehlen bei einem Angebot jedoch Angaben, die sich auf das Preis-Leistungs-Verhält-
- 7 nis auswirken, ist eine Nachbesserung von vornherein unzulässig. Das Angebot muss vom Verfahren ausgeschlossen werden (vgl. zum Ganzen DOMINIK KUONEN, in: Handkommentar zum Schweizerischen Beschaffungsrecht, 2020, N. 15 ff. zu Art. 34 mit Hinweisen; ferner LOCHER, a.a.O., N. 18 zu Art. 44 mit Hinweisen).
Der Ausschluss aus dem Verfahren ist in Art. 44 IVöB als Kann-Vorschrift formuliert, womit der Vergabestelle ein gewisser Ermessensspielraum zugestanden wird (KUONEN, a.a.O., N. 15 zu Art. 34). Dies gilt auch in Bezug auf die Beurteilung der Schwere bzw. Wesentlichkeit eines festgestellten Mangels, namentlich wenn technische Aspekte betroffen sind.
2. 2.1. Die Vergabestelle hat in den Ausschreibungsunterlagen die folgenden vier "Minimalanforderungen (Pass/Fail)" festgelegt, die "gänzlich zu erfüllen" waren, um an der Ausschreibung teilzunehmen (Vorakten Ordner 1, act. 3 und 5):
# Kriterium Angaben 1 Referenzen Anbieter hat mindestens 2 Referenzen aus Projekten für jede geforderte Disziplin (PVA und AC-Arbeiten) – oder glaubhafte Erklärung, warum Ersatzreferenzen angemessen sind. 2 Dokumente Anbieter liefert Kopien: Produktdatenblätter (Module und Wechselrichter), Garantiezusagen (Leistung & Produkt) und Versicherungsnachweis. 3 Generalunternehmung Anbieter nimmt die Rolle eines Generalunternehmers für das Gesamtprojekt ein. 4 Inbetriebnahme PVAs Die Inbetriebnahme beider PV-Anlagen muss bis spätestens 31.08.2026 erfolgen.
Die Anbieter hatten im Angebot anzugeben ("Ja / Nein"), ob sie die Minimalanforderungen erfüllten (Vorakten Ordner 1, act. 5).
2.2. Bei diesen Minimalanforderungen handelt es sich teilweise um Eignungskriterien im Sinne von Art. 27 IVöB (Referenzen) und teilweise um sonstige Muss-Anforderungen der Vergabestelle (Dokumente, Funktion als Generalunternehmung, Zeitpunkt Inbetriebnahme). In beiden Fällen haben sie gemäss dem klaren Wortlaut der Ausschreibungsunterlagen den Charakter von zwingenden und vollumfänglich einzuhaltenden Vorgaben, mit anderen Worten von Ausschlusskriterien.
3. 3.1. Gemäss der Vergabestelle gewährleisteten alle eingegangenen Angebote die Minimalanforderungen (Pass/Fail) gemäss den Ausschreibungskriterien. Bei mehreren Anbietern hätten geringfügige formelle Unvollständigkeiten bei Anforderungen der Ausschreibung vorgelegen, die jedoch nicht
- 8 explizit als Ausschlusskriterien gelistet gewesen seien. Die festgestellten Mängel seien einheitlich als "unerheblich" und nicht ausschlussrelevant bewertet worden. Die Würdigung sei im Rahmen des zulässigen Beurteilungsspielraums der Vergabestelle erfolgt (Beschwerdeantwort, S. 2 f.; vgl. auch oben Erw. I/2.2).
3.2. Aus den Auswertungsunterlagen der mit der Vorbereitung und Durchführen des Vergabeverfahrens betrauten D._____ GmbH, S._____ (in Zusammenarbeit mit der E._____ GmbH, T._____) geht hervor, dass keiner der Anbieter mit seinem innert der Eingabefrist eingereichten (ursprünglichen) Angebot alle Kriterien der Ausschreibung erfüllt hat. So fehlten bei vier Angeboten Unterlagen bzw. war das Dossier unvollständig. Drei Anbieter reichten die fehlenden Unterlagen innert der gesetzten Nachfrist ein, ein Anbieter hingegen erst kurz nach Ablauf dieser Frist. Bei vier Angeboten, auch demjenigen der Beschwerdeführerin, fehlte ursprünglich die qualifizierte elektronische Signatur gemäss ZertEs. Sie wurde von drei Anbietern fristgerecht nachgereicht. Vier Angebote hielten zudem die verlangten technischen Spezifikationen betreffend Module (Mindestwirkungsgrad > 24 %) und Wechselrichter (Wirkungsgrad von mindestens 98 %) nicht ein (vgl. Übersicht Anbieter PV Ausschreibung Gemeinde Q._____ vom 27. Februar 2026 [Vorakten Ordner 3, act. 154).
3.3. 3.3.1. In Bezug die Zuschlagsempfängerin (B._____ GmbH) geht aus den Verfahrensakten hervor, dass in deren ursprünglichem, innert Eingabefrist eingereichtem Angebot (Vorakten Ordner 2, act. 103 ff.) die folgende Unterlagen fehlten und von der Vergabestelle nachgefordert wurden:
- Bestätigung Erfüllung Minimalanforderungen - Referenzformulare gemäss Ausschreibungsunterlagen - Leistungsverzeichnis PV-Anlage Turnhalle inkl. Rekapitulation - Technische Daten Batteriesystem M / Prinzipschemata Hallenbad und Turnhalle
Diese Unterlagen wurden von der Zuschlagsempfängerin – wie auch die qualifizierte elektronische Signatur gemäss ZertEs – auf Aufforderungen der Vergabestelle innert der vorgegebenen Frist nachgereicht (Vorakten Ordner 2, act. 114 – 118).
3.3.2. Die Beurteilung der fehlenden Signatur als untergeordneter und damit nachträglich korrigierbarer Mangel durch die Vergabebestelle liegt in deren Ermessen und erscheint nicht rechtfehlerhaft. Hinzu kommt, dass unbestrittenermassen auch beim Angebot der Beschwerdeführerin die elektroni-
- 9 sche Signatur zunächst fehlte und noch nachgereicht wurde (vgl. Replik, S. 1).
3.3.3. Ebenfalls nicht als unzulässig zu beanstanden ist, dass der Zuschlagsempfängerin nachträglich ermöglicht wurde, die Bestätigung der Minimalanforderungen sowie die in den Ausschreibungsunterlagen vorgegebenen Referenzformulare (Vorakten Ordner 1, act. 5) nachzureichen. Die diesbezügliche Unvollständigkeit des Angebots war nicht derart erheblich, dass ein Ausschluss zwingend gewesen wäre, zumal bereits das ursprüngliche Angebot der Zuschlagsempfängerin mehrere Referenzprojekte enthielt, wenn auch nicht in der von der Vergabestelle vorgegebenen Form.
3.3.4. Während im die PV-Anlage Hallenbad betreffenden Leistungsverzeichnis die Mengen- und Preisangaben ausgefüllt sind, fehlen diese Angaben beim Leistungsverzeichnis der PV-Anlage Turnhalle Primarschule des ursprünglichen Angebots und sind erst im nachgereichten Dokument enthalten (Vorakten Ordner 2, act. 115). Zu einer nachträglichen Änderung des Eingabepreises haben die nachgereichten Mengen- und Preisangaben indessen nicht geführt. Gemäss den beiden Konditionenblättern des am 18. Februar 2026 eingereichten Angebots betragen die Netto-Preise inkl. MWST Fr. 165'144.37 (PV-Anlage Hallenbad) und Fr. 96'448.30 (PV-Anlage Turnhalle Primarschule). Für beide Anlagen ergibt sich somit ein Gesamtpreis von Fr. 261'592.67 inkl. MWST, der dem im Offertöffnungsprotokoll vom 19. Februar 2026 (Vorakten Ordner 3, act. 151) festgehaltenen Preis entspricht. Der Preis im ausgefüllten und nachgereichten Leistungsverzeichnis für die PV-Anlage Turnhalle beträgt Fr. 96'448.30 inkl. MWST, stimmt somit vollumfänglich mit dem ursprünglichen Preis des Angebots überein. Insofern haben sich die nachträglichen Mengen- und Preisangaben im nachgereichten Konditionenblatt nicht auf das ursprünglich offerierte Preis-Leistungsverhältnis ausgewirkt. Mithin liegt auch hier eine letztlich unerhebliche Unvollständigkeit des Angebots bzw. ein unwesentlicher Formmangel vor.
3.3.5. Auch bei den von der Vergabestelle nachgeforderten Unterlagen (Technische Daten Batteriesystem M / Prinzipschemata Hallenbad und Turnhalle [Vorakten Ordner 2, act. 116 – 118]) handelt es sich nicht um Dokumente, die zu einer wesentlichen Unvollständigkeit des Angebots führen und einen zwingenden Ausschluss verlangen würden. Es lag vielmehr im – namentlich bei der Beurteilung von technischen Fragen – erheblichen Ermessensspielraum der Vergabestelle, die betreffenden Unterlagen von der Zuschlagsempfängerin nachzuverlangen.
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3.4. 3.4.1. Die Zuschlagsempfängerin weist in ihrem Angebot beim offerierten (hybriden) Wechselrichter Turnhalle einen Wirkungsgrad von 97.7 % auf und unterschreitet damit den in den Spezifikationen für die Wechselrichter verlangten Wirkungsgrad (euro) von mindestens 98 % (Vorakten Ordner 1, act. 7 und 8 [Bedingungen Fachplaner / Anlagebeschrieb und Leistungsbeschrieb, Hallenbad und Turnhalle], jeweils S. 11). Ansonsten (Module, Wechselrichter Hallenbad) sind die in den Spezifikationen verlangten (Mindest-)Wirkungsgrade beim Angebot der Zuschlagsempfängerin eingehalten. Beim Hallenbad beträgt der Wirkungsgrad des Wechselrichters 98.5 % (vgl. Vorakten Ordner 2, act. 103 ff.; vgl. auch Übersicht Erfüllung technische Spezifikationen [Vorakten Ordner 3, act. 154, insbesondere S. 2]).
3.4.2. Nach Auffassung der Vergabestelle ist die Abweichung von 0.3 % quantitativ marginal und technisch ohne relevanten Einfluss auf Funktion oder Ertrag. Sie wurde deshalb als unerheblich eingestuft (Beschwerdeantwort, S. 3; vgl. auch Protokoll des Gemeinderats Q._____ vom 2. März 2026, S. 2 [Vorakten Ordner 3, act. 160]). Der Wirkungsgrad eines hybriden Wechselrichters von 97.7 % statt der angegebenen 98 % führe zu keiner Wettbewerbsverzerrung. Die Preise der Anbieter für diese einzelne Position würden zwischen Fr. 3'700.00 und Fr. 7'700.00 liegen und seien für die Gesamtsumme unerheblich (Duplik, S. 2). Zudem seien die technischen Spezifikationen, wie z.B. die Wirkungsgrade, nicht als Ausschlusskriterien definiert worden (Beschwerdeantwort, S. 2).
Die Beschwerdeführerin erachtet die nachträgliche Anpassung der technischen Spezifikationen, die in der Ausschreibung als Muss-Kriterien definiert seien, als wesentlichen Verfahrensfehler und als vergaberechtswidrig. Marginale technische Abweichungen hätten Einfluss auf die Beschaffungspreise der einzelnen Komponenten. Ebenso hätten kleinste Abweichungen (+-0.1 %) der Wirkungsgrade Einfluss auf die anzubietende Stückzahl, so dass anstelle von zwei Geräten drei bis vier nötig würden. Dies beeinflusse die Preisgestaltung erheblich und verursache einen erhöhten Installationsaufwand (Replik, S. 3).
3.4.3. Die technischen Spezifikationen legen die Merkmale des Beschaffungsgegenstands wie Funktion, Leistung, Qualität, Sicherheit und Abmessungen oder Produktionsverfahren fest und regeln die Anforderungen an Kennzeichnung und Verpackung (Art. 30 Abs. 1 IVöB). Sie sind Teil der Leistungsbeschreibung und spezifizieren detailliert, welche Anforderungen der Beschaffungsgegenstand erfüllen muss. Es handelt sich um Minimal- bzw. Mussanforderungen für die Erfüllung des ausgeschriebenen Auftrags; sie sind absoluter Natur (vgl. OECHSLIN/LOCHER, in: Handkommentar zum
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Schweizerischen Beschaffungsrecht, 2020, N. 7 f. zu Art. 30). Insofern ist es entgegen der Ansicht der Vergabestelle unerheblich, dass die technischen Spezifikationen in den Ausschreibungsunterlagen nicht explizit als Musskriterien bzw. als Ausschlusskriterien definiert worden sind. Die Vergabestelle ist an die in der Ausschreibung bzw. den Ausschreibungsunterlagen festgelegten technischen Spezifikationen gebunden und darf davon grundsätzlich nicht nachträglich abweichen (vgl. OECHSLIN/LOCHER, a.a.O., N. 11 zu Art. 30). Vor diesem Hintergrund ist das Vorgehen der Vergabestelle, die in den Ausschreibungsunterlagen gestellten Anforderungen an die für die Module und Wechselrichter verlangten Mindestwirkungsgrade nachträglich zu reduzieren, fragwürdig.
3.4.4. Gemäss Art. 40 Abs. 1 IVöB ist vor der Bewertung der Angebote zu prüfen, ob der Angebotsgegenstand die technischen Spezifikationen erfüllt. Deren Nichterfüllung stellt grundsätzlich einen Ausschlussgrund im Sinne von Art. 44 Abs. 1 lit. a oder b IVöB dar (vgl. OECHSLIN /LOCHER, a.a.O., N. 8 zu Art. 30; LOCHER, a.a.O., N. 12 zu Art. 44; DANIEL STUCKI, in: Handkommentar zum Schweizerischen Beschaffungsrecht, 2020, N. 4 zu Art. 40; vgl. auch oben Erw. II/1).
Im vorliegenden Fall unterschreitet einzig der von der Zuschlagsempfängerin für die PV-Anlage Turnhalle angebotene Wechselrichter den geforderten (Mindest-)Wirkungsgrad, während die übrigen Wirkungsgrade eingehalten sind (vgl. oben Erw. II/3.4.1). Die Abweichung von 0.3 % ist nach der Einschätzung der Vergabestelle unerheblich und ohne Auswirkungen auf Funktion und Ertrag der Anlage. Dies erscheint nachvollziehbar. Dem Einwand der Beschwerdeführerin, auch kleinste Abweichungen beim Wirkungsgrad könnten zu Mehraufwand (Stückzahl, Installation) führen, ist angesichts der Tatsache, dass die Wechselrichter, insbesondere der fragliche Wechselrichter für die PV-Anlage Turnhalle, zumindest kostenmässig nur einen geringen Anteil am gesamten Beschaffungsgegenstand haben, keine allzu grosse Bedeutung beizumessen. Insgesamt erweist sich der Entscheid der durch die D._____ GmbH / E._____ GmbH unterstützten und fachlich beratenen Vergabestelle, das Angebot der Zuschlagsempfängerin – trotz des nicht vollumfänglichen Einhaltens der vorgegebenen technischen Spezifikationen – nicht vom Verfahren auszuschliessen, als vertretbar und noch in ihrem Ermessensspielraum liegend. Dies nicht zuletzt auch im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismässigkeit.
4. Offenbleiben kann, wie es sich diesbezüglich bei den übrigen, von den technischen Spezifikationen abweichenden Angeboten, insbesondere des mit Abstand preisgünstigsten Angebots der G._____ AG, verhält. Ein Verfahrensausschluss der übrigen vier Angebote (wegen Nichteinhaltung Wirkungsgrade bzw. verspätetem Nachreichen der Unterlagen) würde erheb-
- 12 liche Anpassungen bei der Bewertung des Zuschlagskriteriums "Preis", namentlich zugunsten der Beschwerdeführerin, nach sich ziehen. Ausgangspunkt für die Neubewertung wären die von der Zuschlagsempfängerin offerierten Preise für die beiden PV-Anlagen. Eine im vorgenannten Sinne angepasste Preisbewertung würde dazu führen, dass das Angebot der Beschwerdeführerin beim Zuschlagskriterium "Preis" nicht mehr mit 0 Punkten, sondern mit 28.32 Punkten zu bewerten wäre, ohne den Vorsprung der Zuschlagsempfängerin, die beim Preis neu das Maximum von 40 Punkte erhalten würde, in der Gesamtbewertung jedoch aufholen zu können (Zuschlagsempfängerin neu 94.00 Punkte, Beschwerdeführerin neu 88.32 Punkte). Die Neubewertung der beiden im Verfahren verbleibenden Angebote würde sich somit für die Beschwerdeführerin nicht zuschlagsrelevant auswirken.
5. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.
III. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu tragen (§ 31 Abs. 2 VRPG). Parteikosten sind – mangels anwaltlicher Vertretung der Vergabestelle – keine zu ersetzen (§ 32 Abs. 2 i.V.m. § 29 VRPG).
Das Verwaltungsgericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 2'800.00, sind von der Beschwerdeführerin zu bezahlen.
3. Es werden keine Parteikosten ersetzt.
Zustellung an: die Beschwerdeführerin die Einwohnergemeinde Q._____ (Gemeinderat) die Wettbewerbskommission (WEKO)
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1. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
Dieser Entscheid kann – bei gegebenen Voraussetzungen – innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Auf dem Gebiet des öffentlichen Beschaffungswesens ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der geschätzte Auftragswert den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen vom 21. Juni 2019 (BöB; SR 172.056.1) erreicht und sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 83 lit. f des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110]).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid das Bundesrecht oder kantonale Verfassungsrechte (Art. 95 ff. BGG) verletzt und warum sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).
Der geschätzte Auftragswert beträgt: Fr. 241'991.35 (ohne MWST).
2. Subsidiäre Verfassungsbeschwerde
Dieser Entscheid kann, soweit keine Beschwerde gemäss Ziff. 1 zulässig ist, wegen Verletzung von verfassungsmässigen Rechten innert 30 Tagen seit Zustellung mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern ist, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Verfassungsrecht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 113 ff. BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungsbeschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
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Aarau, 8. Juli 2026
Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 3. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiber:
Winkler Wildi