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Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 22.06.2026 WBE.2025.437

June 22, 2026·Deutsch·Aargau·Obergericht Verwaltungsgericht·PDF·10,574 words·~53 min·6

Full text

Verwaltungsgericht 3. Kammer

WBE.2025.437 / MW / we

Art. 56

Urteil vom 22. Juni 2026

Besetzung Verwaltungsrichter Winkler, Vorsitz Verwaltungsrichterin Lang Verwaltungsrichterin Schöb Gerichtsschreiber Wildi

Beschwerdeführerin A._____ AG, vertreten durch lic. iur. Mathias Birrer, Rechtsanwalt, Alpenquai 28a, 6005 Luzern

gegen

Einwohnergemeinde Q._____, handelnd durch den Gemeinderat dieser vertreten durch Dr. iur. David Hofstetter, Rechtsanwalt, Langhaus 4, 5401 Baden

Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Submission

Zuschlagsentscheid des Gemeinderats Q._____ vom 11. November 2025 (SIMAP-Publikation vom _____ 2025)

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Das Verwaltungsgericht entnimmt den Akten:

A. Für den Neubau des Mittelstufenschulhauses schrieb die Einwohnergemeinde Q._____ ein Generalplanermandat (umfassend diverse Planerleistungen; Architekt als Generalplaner) im selektiven Verfahren öffentlich aus (im Staatsvertragsbereich). Die Publikation der Ausschreibung erfolgte am _____ auf www.simap.ch (Meldungsnummer aaa). Die Grundlage für die Generalplanerausschreibung bildete das aus einem Studienauftrag hervorgegangene, überarbeitete Siegerprojekt "G" der A._____ AG.

Aufgrund des Ergebnisses der Präqualifikation (Stufe 1) wurden drei Generalplanerteams mit E-Mail vom 22. September 2025 zum Einreichen einer Honorarofferte eingeladen (Stufe 2). Innert Eingabefrist gingen Honorarangebote über Fr. 2'723'325.00, Fr. 3'161'010.00 und Fr. 3'898'500.00 (exkl. MWST) ein. Mit Entscheid vom 11. November 2025 vergab der Gemeinderat Q._____ den Auftrag für die Generalplanung des neuen Mittelstufenschulhauses an das GP-Team C._____ bzw. die ARGE B._____ AG / F._____ AG, Q._____, zu den offerierten Konditionen von Fr. 2'723'325.00 (exkl. MWST). Am _____ 2025 wurde der Zuschlag auf www.simap.ch veröffentlicht (Meldungsnummer bbb).

B. 1. Mit Eingabe vom 5. Dezember 2025 erhob die A._____ AG Beschwerde beim Verwaltungsgericht und stellte die folgenden Anträge:

1. Die Zuschlagsverfügung der Vergabestelle vom 11. November 2025 bezüglich der Generalplanersubmission Neubau Mittelstufenschulhaus sei aufzuheben. 2. Der Zuschlag der Beschaffung sei der A._____ AG zu erteilen. 3. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 4. Die ARGE B._____ AG / F._____ AG sowie die E._____ AG (_____) seien als Folge der Nichterfüllung der Eignungskriterien vom Vergabeverfahren auszuschliessen. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWST) zulasten der Vergabestelle.

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2. Mit Verfügung vom 8. Dezember 2025 wurde der Beschwerde superprovisorisch die aufschiebende Wirkung erteilt.

3. Mit Beschwerdeantwort vom 5. Januar 2026 stellte die Einwohnergemeinde Q._____ folgende Rechtsbegehren:

1. Die Beschwerde sei abzuweisen. 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich gesetzlich geschuldeter Mehrwertsteuer zulasten der Beschwerdeführerin.

In prozessualer Hinsicht beantragte sie:

1. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung sei abzuweisen und die mit Verfügung vom 8. Dezember 2025 superprovisorisch erteilte aufschiebende Wirkung sei zu entziehen. 2. Die Akteneinsicht sei auf die in Ziff. II.A. der nachfolgenden Begründung als nicht vertraulich bezeichneten Vorakten zu beschränken. Im Übrigen sei das Gesuch um Akteneinsicht abzuweisen.

4. Die ARGE B._____ AG / F._____ AG hat sich am Beschwerdeverfahren nicht beteiligt (vgl. Ziffer 3 der Verfügung vom 8. Dezember 2025; Ziffer 2 der Verfügung vom 7. Januar 2026).

5. Mit Verfügung vom 23. Januar 2026 wurde das Gesuch der Beschwerdeführerin um Erteilung der aufschiebenden Wirkung gutgeheissen und der Beschwerde weiterhin die aufschiebende Wirkung gewährt. Die Einwohnergemeinde Q._____ wurde ersucht, bis zum 5. Februar 2026 zur rechtsgültigen Unterzeichnung des Angebots der ARGE B._____ AG / F._____ AG sowie zu einem allfälligen Ausschluss Stellung zu nehmen.

6. Die Einwohnergemeinde Q._____ erstattete mit Eingabe vom 4. Februar 2026 die verlangte Stellungnahme.

7. Die Beschwerdeführerin erneuerte mit Replik vom 26. Februar 2026 ihre in der Beschwerde gestellten Anträge.

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8. Mit Duplik vom 23. März 2026 hielt die Einwohnergemeinde Q._____ an den in der Beschwerdeantwort gestellten Rechtsbegehren fest.

9. Das Verwaltungsgericht hat den Fall auf dem Zirkularweg entschieden (vgl. § 7 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]).

Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

I. 1. 1.1. Die Beschwerde an das Verwaltungsgericht ist zulässig gegen letztinstanzliche Entscheide der Verwaltungsbehörden und gegen Entscheide des Spezialverwaltungsgerichts (§ 54 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [VRPG; SAR 271.200]). Ausgeschlossen ist die Beschwerde in den Sachbereichen gemäss § 54 Abs. 2 lit. a – h VRPG. Vorbehalten bleiben sodann Sonderbestimmungen in anderen Gesetzen (§ 54 Abs. 3 VRPG). Die Beschwerde ist auch in den Fällen von Absatz 2 und 3 zulässig, wenn die Verletzung des Anspruchs auf Beurteilung von Streitigkeiten durch eine richterliche Behörde gerügt wird (§ 54 Abs. 4 VRPG).

1.2. Gegen Verfügungen der Auftraggeber ist die Beschwerde an das Verwaltungsgericht als einzige kantonale Instanz zulässig, wenn die Schwellenwerte des Einladungsverfahrens erreicht sind (§ 4 des Dekrets über das öffentliche Beschaffungswesen vom 23. März 2021 [DöB; SAR 150.920]; Art. 52 Abs. 1 der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. November 2019 [IVöB; SAR 150.960]). Sind die Schwellenwerte des Einladungsverfahrens gemäss Anhang 2 IVöB erreicht, sind durch Beschwerde u.a. der Zuschlag anfechtbar (Art. 53 Abs. 1 lit. e IVöB).

Die Einwohnergemeinde Q._____ ist eine Auftraggeberin im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVöB. Der vorliegend streitige Dienstleistungsauftrag erreicht den Schwellenwert des Einladungsverfahrens gemäss Anhang 2 IVöB. Das Verwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

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2. Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

3. Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 56 Abs. 3 lit. a und b IVöB). Die Angemessenheit einer Verfügung kann im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens nicht überprüft werden (Art. 56 Abs. 4 IVöB).

II. 1. 1.1. Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung der Begründungspflicht. Nach ihrer Auffassung genügen weder die Veröffentlichung des Zuschlags auf www.simap.ch noch das ihr von der Vergabestelle zugestellte Schreiben vom 14. November 2025, mit dem mitgeteilt worden sei, dass sie den Zuschlag nicht erhalte, den Anforderungen an eine summarische Begründung. Aus diesem Grund sei der Zuschlag aufzuheben (Beschwerde, S. 8; vgl. auch S. 3 f.).

Die Vergabestelle bestreitet, die Begründungspflicht verletzt zu haben. Die Beschwerdeführerin habe weitgehende Akteneinsicht, insbesondere in die Bewertungsmatrix, erhalten. Zudem sei ihr in einer E-Mail vom 25. November 2025 dargelegt worden, wie sich die Bewertung zu ihren Ungunsten verändern würde, wenn ihrem Vorbringen betreffend die Streichung der Plausibilität gefolgt würde. Sie habe alle Informationen gehabt, um die Bewertung ihres Angebots mit Blick auf eine Beschwerde nachvollziehen zu können (Beschwerdeantwort, S. 13).

1.2. Gemäss Art. 51 Abs. 2 IVöB sind beschwerdefähige Verfügungen summarisch zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. Die summarische Begründung eines Zuschlags umfasst nach Art. 51 Abs. 3 IVöB die Art des Verfahrens und den Namen des berücksichtigten Anbieters (lit. a), den Gesamtpreis des berücksichtigten Angebots (lit. b), die massgebenden Merkmale und Vorteile des berücksichtigten Angebots (lit. c), gegebenenfalls eine Darlegung der Gründe für eine freihändige Vergabe (lit. d). Die Vergabestelle darf keine Informationen bekannt geben, wenn dadurch gegen geltendes Recht verstossen würde oder öffentliche Interessen verletzt würden, berechtigte wirtschaftliche Interessen der Anbieter beeinträchtigt würden oder der lautere Wettbewerb zwischen den Anbietern gefährdet würde (Art. 51 Abs. 4 lit. a – c IVöB).

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Laut Musterbotschaft IVöB, S. 94, hat jeder Anbieter Anspruch auf Kenntnis der Gründe, aus denen sein Angebot nicht berücksichtigt wurde, sowie der relativen Vorteile des erfolgreichen Anbieters. Dabei kann sich die Vergabestelle im Rahmen der Zuschlagsverfügung jedoch auf die ausschlaggebenden Merkmale und die Vorteile des berücksichtigten Angebots beschränken. Diese sind in der Zuschlagsverfügung selbst summarisch darzulegen und nicht erst auf Verlangen eines Anbieters bekannt zu geben. Dabei darf die Vergabestelle keine "Leerformeln" ohne inhaltlichen Gehalt (wie "Den Zuschlag erhält das wirtschaftlich günstigste Angebot.") verwenden, ansonsten sie die Begründungspflicht verletzt (vgl. PASCAL BIERI, in: Handkommentar zum Schweizerischen Beschaffungsrecht, 2020, N. 27 f. zu Art. 51). Die summarische Begründung nach Art. 51 Abs. 3 IVöB soll die unterlegenen Anbieter in die Lage versetzen, den Zuschlagsentscheid in den Grundzügen nachvollziehen und eine substanzierte Beschwerde einreichen zu können (FLORIAN C. ROTH, in: Handkommentar zum Schweizerischen Beschaffungsrecht, 2020, N. 13 zu Art. 56).

1.3. Das von der Beschwerdeführerin erwähnte Schreiben vom 14. November 2025 liegt nicht bei den Akten. Die Vergabestelle macht nicht geltend, dass es sich hierbei um eine beschwerdefähige Zuschlagsverfügung im Sinne von Art. 51 Abs. 2 IVöB handelt, die den Anforderungen an eine summarische Begründung des Zuschlags gemäss Art. 51 Abs. 3 lit. a – c IVöB Rechnung trägt. In der Zuschlagspublikation auf www.simap.ch vom _____ 2025 wird der Zuschlag an die B._____ AG zum Preis von Fr. 2'943'914.00 (inkl. MWST) ausschliesslich damit begründet, dass es sich um das Angebot handle, "das die Ausschreibungskriterien am besten erfüllt". Dabei handelt es sich um eine Selbstverständlichkeit bzw. die blosse Wiedergabe des Ergebnisses der Evaluation, der nicht einmal ansatzweise summarisch entnommen werden kann, welches die wesentlichen Vorteile des berücksichtigten Angebots sind, die für den Zuschlag ausschlaggebend waren. Damit ist den Vorgaben von Art. 51 Abs. 2 und 3 IVöB nicht Genüge getan, und die Vergabestelle hat ihre Begründungspflicht verletzt. Hinzu kommt, dass weder die Art des Verfahrens noch der berücksichtigte Anbieter (Art. 51 Abs. 3 lit. a IVöB) in der Zuschlagspublikation korrekt wiedergegeben werden. So wird das Verfahren als offenes statt als selektives bezeichnet, welches Versehen allerdings bereits die Publikation der Ausschreibung vom _____ 2025 aufweist, und als Zuschlagsempfänger wird anstelle der ARGE B._____ AG / F._____ AG, die unter der Bezeichnung GP-Team C._____ das Angebot eingereicht und die gemäss Vergabeentscheid des Gemeinderats vom 11. November 2025 den Zuschlag erhalten hat (vgl. Beschwerdeantwortbeilage 12), nur die B._____ AG genannt. An der fehlenden Begründung der Zuschlagsverfügung selbst ändert nichts, dass die Vergabestelle der Beschwerdeführerin im Nachgang an die Zuschlagspublikation die Auswertungsmatrix des Gemeinderats (Zusammenzug der Einzelaus-

- 7 wertungen) vom 11. November 2025 (Beschwerdeantwortbeilage 6) sowie die sie betreffende Einzelauswertung (Beschwerdeantwortbeilage 9) hat zukommen lassen (vgl. Beschwerdeantwort, S. 5), ein "sehr offenes persönliches Gespräch zu dritt" geführt und sich mit E-Mail vom 25. November 2025 namentlich zum Kriterium "Plausibilität" näher geäussert hat (Beschwerdeantwortbeilage 13).

1.4. Der formelle Mangel einer fehlenden oder ungenügenden Begründung des Vergabeentscheids ist praxisgemäss im Beschwerdeverfahren heilbar und hat daher nicht per se die Aufhebung des Zuschlags zur Folge (vgl. Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 1998, S. 425, Erw. e; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2025.131 vom 12. August 2025, Erw. II/1.5), sondern wirkt sich lediglich auf die Kostenverlegung aus. Von der Heilung einer mangelhaften Begründung der Verfügung im Beschwerdeverfahren ist dann auszugehen, wenn die Vergabestelle die fehlende oder ungenügende Begründung des Vergabeentscheids im Rahmen der Beschwerdeantwort nachliefert oder ergänzt und der Anbieter Gelegenheit erhält, im Rahmen der Replik hierzu Stellung zu nehmen (FLORIAN C. ROTH, a.a.O., N. 13 zu Art. 56). Die Vergabestelle hat sich vorliegend in der Beschwerdeantwort zur Angebotsbewertung geäussert und die aus ihrer Sicht wesentlichen Gründe für die Zuschlagserteilung an die ARGE B._____ AG / F._____ AG sowie die Nichtberücksichtigung der Beschwerdeführerin dargelegt (vgl. Beschwerdeantwort, S. 10 ff.). Letztere konnte sich im Rahmen ihres Replikrechts dazu äussern. Insofern ist von einer nachträglichen Heilung des Begründungsmangels auszugehen. Dieser ist gegebenenfalls (sollte die Beschwerdeführerin in der Sache unterliegen) bei der Kostenverlegung zu berücksichtigen.

2. 2.1. Die Beschwerdeführerin macht sodann einen Verstoss gegen die von der Vergabestelle erlassenen Wettbewerbs- bzw. Verfahrensbedingungen geltend, da die Beurteilung der Zuschlagskriterien nicht durch das ausgeschriebene Beurteilungsgremium erfolgt sei, sondern durch den Gemeinderat (Beschwerde, S. 3, 8; vgl. auch Replik, S. 15).

2.2. Laut Darstellung der Vergabestelle wurde die H._____ GmbH für die vorliegend streitige Submission als externe Beraterin beigezogen, und habe zuhanden des Beurteilungsgremiums für die eingegangenen Angebote einen ersten Bewertungsvorschlag (zu Gunsten der Beschwerdeführerin) erstellt (Beschwerdeantwortbeilage 10). Die Mitglieder des Beurteilungsgremiums seien indessen (mehrheitlich) damit nicht einverstanden gewesen. Unter anderem seien massive Mehrkosten durch die Wahl der Beschwerdeführerin befürchtet worden. Ein Konsens habe nicht gefunden werden

- 8 können. Um weitere Diskussionen zu vermeiden, sei der Bewertungsvorschlag der H._____ GmbH vom (ohnehin nur beratenden) Beurteilungsgremium an den Gemeinderat als zuständige Vergabebehörde weitergeleitet worden. Dieser habe den Bewertungsvorschlag (kritisch) überprüft, begründete Anpassungen in der Bewertung vorgenommen und den Vergabeentscheid getroffen. Der Gemeinderat sei damit seiner Aufgabe als entscheidverantwortliche Vergabebehörde nachgekommen. Seine Bewertungen wichen nicht von den publizierten Bewertungsvorgaben gemäss Projekt- und Verfahrensbeschrieb ab und seien demnach rechtmässig. Der Gemeinderat habe auch nicht in die Kompetenz des Beurteilungsgremiums eingegriffen. Dieses habe sich nicht aus Fachpersonen (im Sinne eines spezifischen Wissens im Zusammenhang mit Planungsaufgaben) zusammengesetzt und lediglich eine vorbereitende bzw. administrative Rolle gehabt. Der Gemeinderat habe von der Empfehlung abweichen dürfen, wofür sachliche Gründe vorgelegen hätten (Beschwerdeantwort, S. 15 ff.).

2.3. 2.3.1. In Ziffer 3.11 des Projekt- und Verfahrensbeschriebs der streitbetroffenen Generalplanerausschreibung (Beschwerdeantwortbeilage 4) ist die Prüfung der Bewerbungen (Stufe 1) und der Angebote (Stufe 2) durch die H._____ GmbH vorgesehen. Aus Ziffer 5.6 (Beurteilungsgremium) geht hervor, dass die Bewertung der eingegangenen Bewerbungen und die Auswahl von 3 bis 5 Generalplanerteams für die Stufe 2 des Verfahrens durch die folgenden Personen erfolgt:

• J._____, Gemeindeammann, Vertretung Gemeinderat • K._____, Gemeinderat, Ressort Bildung, Vertretung Gemeinderat • L._____, Gemeindeschreiber/Geschäftsleiter Gemeindeverwaltung • M._____, Bauverwalter • N._____, Gesamtschulleiter, Vertretung Schule

Der Ziffer 5.7 (Entscheid) schliesslich ist zu entnehmen, dass der Entscheid über die Auftragsvergabe auf Empfehlung des Beurteilungsgremiums durch den Gemeinderat Q._____ erfolgt.

2.3.2. Die Verfahrensakten enthalten ein als "Beurteilung Stufe 2" bezeichnetes, vier Seiten umfassendes Dokument, das vom 3. November 2025 datiert und den Vermerk "Das Beurteilungsgremium Generalplanersubmission" trägt (Beschwerdeantwortbeilage 10). Es enthält nebst einer Zusammenfassung der Bewertungen die Einzelbeurteilung und -bewertung der drei Angebote. Danach liegt die Beschwerdeführerin (Team 3) mit der Gesamtnote 4.39 auf Rang 1 und das GP-Team C._____ Q._____ (Team 2) mit der Gesamtnote 4.05 auf Rang 2. Das drittplatzierte Team 1 weist mit der Gesamtnote 3.64 einen deutlichen Rückstand auf. Gemäss dem Protokoll-

- 9 auszug des Gemeinderats Q._____ vom 11. November 2025 (Beschwerdeantwortbeilage 12), S. 2 f., hatte das Begleitgremium (dabei dürfte es sich um das vorerwähnte Beurteilungsgremium handeln) an seiner Besprechung vom 3. November 2025 die Auswertung der Eingaben vorgenommen und empfahl dem Gemeinderat, "den Auftrag für die Gesamtplanung des neuen Mittelstufenschulhauses an die Firma A._____ AG aus Y._____ zu vergeben, da dieses Angebot aus ihrer Sicht die Ausschreibungskriterien am besten erfüllt". Dazu stehen allerdings die Ausführungen in der Beschwerdeantwort im Widerspruch. Danach wurde am 3. November 2025 im Beurteilungsgremium ein zu Gunsten der Beschwerdeführerin lautender Bewertungsvorschlag der H._____ GmbH vom gleichen Tag besprochen. Da die "hitzig" verlaufene Diskussion im Beurteilungsgremium nicht zu einem Konsens geführt habe, dem sich alle Mitglieder hätten anschliessen können, sei der Bewertungsvorschlag der H._____ GmbH dem Gemeinderat ohne Abstimmung im Beurteilungsgremium weitergeleitet worden (vgl. Beschwerdeantwort, S. 15 f.). Nach dieser Darstellung ist nicht davon auszugehen, dass dem Vergabeentscheid des Gemeinderats eine Empfehlung des Beurteilungsgremiums zugrunde lag, wie dies in Ziffer 5.7 des Projektund Verfahrensbeschriebs ausdrücklich vorgesehen war (vgl. oben Erw. II/2.3.1).

2.3.3. Das offensichtlich von der Ausschreibung abweichende Vorgehen führt indessen nicht per se zur Aufhebung des Zuschlags. Zuständig zum Entscheid über die Auftragsvergabe, mithin zur Zuschlagserteilung, war vorliegend einzig der Gemeinderat. Dies folgt einerseits unmissverständlich aus Ziffer 5.7 des Projekt- und Verfahrensbeschriebs und andererseits auch § 37 Abs. 2 lit. l des Gesetzes über die Einwohnergemeinden vom 19. Dezember 1978 (Gemeindegesetz, GG; SAR 171.100). Danach ist der Gemeinderat zuständig für die "Vergebung öffentlicher Arbeiten und Lieferungen". Der Entscheid über den Zuschlag ist vorliegend somit kompetenzgemäss durch das zuständige Gemeindeorgan erfolgt.

Den behördlichen Vergabeentscheiden liegen regelmässig Anträge verwaltungsinterner oder -externer Stellen zugrunde, die mit der Vorbereitung und Durchführung des Submissionsverfahrens beauftragt und befasst waren und denen in Bezug auf den Vergabeentscheid beratende Funktion zukommt. Solche Anträge haben den Charakter von Vorschlägen oder Empfehlungen, wie zu entscheiden sei, aber für die entscheidkompetente Vergabebehörde keine bindende Wirkung; diese darf gegebenenfalls davon abweichen. Dies trifft im vorliegenden Fall auch auf die Empfehlung des Beurteilungsgremiums (bzw. vielmehr der externen Beraterin H._____ GmbH) zu, was im Übrigen schon aus dem Begriff "Empfehlung" folgt. Der Gemeinderat hat in der Folge die ihm vorgelegte Empfehlung überprüft und, da er die Ergebnisse nicht vollständig nachvollziehen konnte, verschiedene Anpassungen vorgenommen und diese auch begründet (Be-

- 10 schwerdeantwort, S. 16 f.; Beschwerdeantwortbeilagen 6 – 9, 11). Das Vorgehen des Gemeinderats, teilweise eine eigene, von der Empfehlung abweichende Beurteilung vorzunehmen, ist nicht als unzulässig zu beanstanden. Die (materielle) Rechtmässigkeit der vom Gemeinderat vorgenommenen Änderungen und Anpassungen betrifft nicht das Vorgehen als solches, sondern beschlägt die Zuschlagskriterien sowie die Auswertung der Angebote anhand dieser Kriterien.

3. 3.1. Nach Auffassung der Beschwerdeführerin sind die Angebote der Zuschlagsempfängerinnen und der E._____ AG planen bauen nutzen vom Verfahren auszuschliessen, da es sich dabei um unzulässige Unterangebote handle. Der offerierte Aufwand decke die gemäss Kennzahlen vergleichbarer Objekte anfallenden Leistungen bei weitem nicht (Replik, S. 3 f., 10 f.; vgl. auch Beschwerde, S. 7 f.).

3.2. Im Rahmen der Prüfung der Angebote muss der Auftraggeber gemäss Art. 38 Abs. 3 IVöB bei einem Angebot, dessen Preis im Vergleich zu den anderen Angeboten ungewöhnlich niedrig erscheint, beim Anbieter zweckdienliche Erkundigungen darüber einholen, ob die Teilnahmebedingungen eingehalten sind und die weiteren Anforderungen der Ausschreibung verstanden wurden. Der Auftraggeber kann einen Anbieter, der ein ungewöhnlich niedriges Angebot eingereicht hat und auf Aufforderung hin nicht nachweist, dass die Teilnahmebedingungen eingehalten werden, und keine Gewähr für die vertragskonforme Erbringung der ausgeschriebenen Leistungen bietet, von einem Vergabeverfahren ausschliessen (Art. 44 Abs. 2 lit. c i.V.m. Abs. 1 IVöB).

Die Vergabestelle ist aufgrund des Wortlautes von Art. 38 Abs. 3 IVöB bei preislich ungewöhnlich tiefen Angeboten zu entsprechenden Abklärungen verpflichtet. Art. 38 Abs. 3 IVöB sieht für die Bestimmung, ob ein ungewöhnlich tiefer Preis vorliegt, einzig den Vergleich mit den anderen Angeboten vor, sagt aber weder, wie dieser Vergleich durchzuführen ist, noch ab wann (bzw. bei welcher Preisdifferenz) ein Angebot als ungewöhnlich niedrig zu qualifizieren ist und zu vertieften Abklärungen verpflichtet. Häufig werden in der kantonalen Rechtsprechung als "ungewöhnlich niedrig" Angebote qualifiziert, deren Preis einen bestimmten Prozentsatz (z.B. 30 %) unter dem Durchschnitt der eingereichten Angebote liegt (vgl. HERZOG/ BELLONI, Der Umgang mit ungewöhnlich niedrigen Angeboten, walder wyss, Vergabe News Nr. 40, September 2025, S. 2 mit Hinweis auf verschiedene kantonale Urteile). Das Bundesverwaltungsgericht vertritt demgegenüber den Standpunkt, dass selbst erhebliche Preisdifferenzen für sich allein kein ausreichendes Indiz für ein ungewöhnlich niedriges Angebot seien, die weitere Abklärungen zwingend notwendig machten. Es steht

- 11 einem rechnerischen Vergleich der Angebotspreise eher zurückhaltend gegenüber und argumentiert, dass für die Aussagekraft von Preisdifferenzen namentlich auch Aspekte wie die Anzahl der eingegangenen Angebote und die Art der Ausschreibung eine Rolle spielten. Bei der Frage, ob ein Angebotspreis in der gegebenen Konstellation ungewöhnlich niedrig erscheine und damit eine Erkundigungspflicht bestehe, sei der Vergabestelle zudem ein gewisser fachtechnischer Beurteilungsspielraum einzuräumen (vgl. zum Ganzen Urteile des Bundesverwaltungsgericht B-6973/2023 vom 14. Mai 2024, Erw. 5.3, B-4117/2023 vom 3. April 2024, Erw. 6.5; Zwischenverfügung B-4460/2024 vom 18. Februar 2025, Erw. 6.3.2.6 f.; HERZOG/BELLONI, a.a.O., S. 2).

3.3. Sowohl der Begriff des "ungewöhnlich niedrigen Angebots" gemäss Art. 38 Abs. 3 und Art. 44 Abs. 2 lit. c i.V.m. Abs. 1 IVöB als auch der häufig als Synonym verwendete Begriff des "Unterangebots" betreffen den Angebotspreis bzw. dessen Höhe. Sie werden indessen unterschiedlich ermittelt: Während für die Qualifizierung als ungewöhnlich niedriges Angebot der Vergleich mit den anderen Angeboten massgebend ist, wird beim Unterangebot auf die internen Gestehungskosten des Anbieters abgestellt. Ein Unterangebot liegt vor, wenn diese vom Angebotspreis nicht gedeckt sind (vgl. HERZOG/BELLONI, a.a.O., S. 2).

3.4. Gemäss Offertöffnungsprotokoll vom 24. Oktober 2025 (Beschwerdeantwortbeilage 5) wurden die folgenden Honorarangebote (unbereinigt, exkl. MWST) eingereicht:

Anbieter Phase B Phase C Total E._____ AG 985'300.00 2'175'710.00 3'161'010.00 GP-Team C._____ 805'200.00 1'918'125.00 2'723'325.00 A._____ AG 792'000.00 3'106'500.00 3'898'500.00 Durchschnitt 860'833.33 2'400'111.67 3'260'945.00

Das Gesamtangebot der Zuschlagsempfängerinnen ist zwar 30 % niedriger als dasjenige der Beschwerdeführerin, liegt aber lediglich rund 16.5 % unter dem Durchschnittswert der drei Angebote. Insofern ist bei einer arithmetischen Betrachtung der vorliegenden Honorarangebote nicht von einem ungewöhnlich niedrigen Angebot im Sinne von Art. 38 Abs. 3 IVöB auszugehen. Mithin traf die Vergabestelle aufgrund dieser Bestimmung auch keine Erkundigungspflicht.

3.5. 3.5.1. Die Beschwerdeführerin beruft sich für das von ihr behauptete unzulässige Unterangebot der Zuschlagsempfängerinnen (und dasjenige der E._____ AG) denn auch nicht auf Art. 38 Abs. 3 IVöB, sondern sie nimmt Bezug auf

- 12 eine Grobschätzung der Baukosten des I._____ AG vom 8. Mai 2025, die für das ausgeschriebene Projekt mit Planungskosten von Fr. 3'967'900.00 (ohne MWST) rechnete. Sie stützt sich des Weiteren auf eine eigene Auswertung verschiedener (öffentlich zugänglicher) Vergleichszahlen von – nach ihrer Einschätzung – vergleichbaren Referenzprojekten und kommt gestützt darauf zum Schluss, dass der Medianwert bzw. Mittelwert des Planungskostenanteils für vergleichbare Projekte zwischen 16 und 17 % liege. Das von den Zuschlagsempfängerinnen unterbreitete Angebot liege rund 30.5 % unter dem Medianwert. Statt des üblichen Planungskostenanteils von durchschnittlich rund 16 % offerierten sie Kosten, die einem Anteil von 11.44 % entsprechen würden. Das Angebot der Zuschlagsempfängerinnen gebe den tatsächlich anfallenden Aufwand nicht realistisch wieder und sei nicht plausibel (vgl. Replik, S. 10 f.; Replikbeilage 5).

3.5.2. Demgegenüber verneint die Vergabestelle das Vorliegen eines Unterangebots. Es seien für sie keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass es sich beim Angebot der Zuschlagsempfängerinnen um ein die Gestehungskosten nicht deckendes Angebot handle. Die Beschwerdeführerin übersehe bei ihren Ausführungen, dass zum einen von einer Unterschreitung des durchschnittlichen Planungskostenanteils nicht automatisch auf die fehlende Erfüllung des Auftrags geschlossen werden könne und es zum anderen bei einer öffentlichen Submission gerade darum gehe, einen Wettbewerb der Anbieter zu ermöglichen, der sich unter anderem in unterschiedlichen Preisen ausdrücke. Folgte man der Argumentation der Beschwerdeführerin, hätten alle Teilnehmer Preise offerieren müssen, die dem Medianwert der Planungskosten für ein Projekt von entsprechender Grösse entsprechen würden. Dies sei unzutreffend und es könne nicht gefolgert werden, jede vom Medianwert abweichende Offerte stelle eine Gefahr für die Erfüllung des öffentlichen Auftrags dar. Auch aus der Grobschätzung der Baukosten liessen sich entgegen der Beschwerdeführerin keine Vorgaben zur Höhe des zu offerierenden Honorars ableiten. Die Ausschreibungsunterlagen sähen lediglich vor, dass das Honorar auf der Basis der honorarberechtigen Bausumme in Prozenten der Bausumme anzugeben sei. Die Teilnehmer der Submission seien aber nicht verpflichtet gewesen, die Offerten in ihrer Höhe in ein bestimmtes Verhältnis zu den Baukosten zu setzen. Die Vergabestelle macht zudem geltend, dass auch Unterangebote zulässig seien, solange der Anbieter die Eignungskriterien und Zuschlagsbedingungen erfülle. In Bezug auf das Angebot der Zuschlagsempfängerinnen bestünden seitens der Vergabestelle keine Zweifel an der Erfüllbarkeit des Auftrags. Es seien keine konkreten Hinweise ersichtlich, dass die Zuschlagsempfängerinnen ihren Pflichten nicht nachkommen würden. Aufgrund der lokalen Verankerung der B._____ AG stünden sie im Gegenteil unter besonderem Druck, den Auftrag zur Zufriedenheit der Vergabestelle zu erfüllen. Zu berücksichtigen sei auch, dass das Angebot eine verbindliche Vertragsofferte

- 13 darstelle, mit der sich die Zuschlagsempfängerinnen verpflichteten, die verlangte Leistung zu erbringen (vgl. Duplik, S. 5 ff.).

3.6. 3.6.1. Die Beschwerdeführerin schliesst aus der Tatsache, dass das Gesamthonorarangebot der Zuschlagsempfängerinnen um ca. 30 % niedriger ist als ihr eigenes und auch der benötigte Stundenaufwand, insbesondere bei der Phase C, deutlich tiefer angegeben wurde, den geschätzten Planungskosten des Büros für Bauökonomie AG von knapp vier Mio. Franken sowie einem von ihr selbst ermittelten Medianwert des Planungskostenanteils für vergleichbare Projekte zwischen 16 und 17 % der Baukosten, dass die Zuschlagsempfängerinnen nicht in der Lage seien, die in der Ausschreibung verlangten Leistungen zum offerierten Preis zu erbringen, mithin ein unzulässiges Unterangebot vorliege. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Zuschlagsempfängerinnen die Teilnahmebedingungen der Ausschreibung nicht erfüllten oder die Anforderungen der Ausschreibung nicht verstanden hätten, nennt sie hingegen nicht. Letztlich sieht sie somit einzig im tiefen Preis den Ausschlussgrund.

3.6.2. Zu berücksichtigen ist zunächst, dass es sich bei der vorliegenden Generalplanerausschreibung um ein selektives (zweistufiges) Verfahren handelt. In einer ersten Stufe wurden als Kriterien "Erfahrung und Leistungsfähigkeit GP-Team, Qualität der eingereichten Firmenreferenzobjekte […], Qualifikation und Erfahrung Schlüsselperson, Referenz der Schlüsselperson, Organigramm Generalplaner" beurteilt und bewertet (Beschwerdeantwortbeilage 4, S. 11). Gestützt darauf wurden von den fünf Bewerbern der ersten Stufe u.a. die Zuschlagsempfängerinnen zur Einreichung einer Honorarofferte eingeladen (Beschwerdeantwort, S. 8; vgl. auch Protokollauszug des Gemeinderats vom 11. November 2025, S. 2 [Beschwerdeantwortbeilage 12]). Dies bzw. die Präqualifikation der Zuschlagsempfängerinnen aufgrund der vorgenannten Kriterien für die zweite Stufe legt den Schluss nahe, dass seitens der Vergabestelle keine Bedenken bezüglich deren Befähigung zur Erfüllung des ausgeschriebenen Auftrags bestanden. Die Prüfung und (erste) Bewertung der Honorarangebote ist durch die verfahrensbegleitende H._____ GmbH bzw. O._____, dipl. Bauing. FH/SIA, erfolgt (Beschwerdeantwort, S. 6; Auswertungsmatrix H._____ GmbH vom 3.11.2025 [Beschwerdeantwortbeilage 10]). Der Bewertungsvorschlag beim Zuschlagskriterium "Auftragsanalyse" und beim Subkriterium "Auftragsverständnis" mit der Note 4.00 ("Gute Erfüllung") durch die sachkompetente Verfahrensbegleitung lässt ebenfalls nicht auf ein fehlendes oder falsches Auftragsverständnis der Zuschlagsempfängerinnen schliessen. Auch die eher tief ausgefallende Bewertung durch die H._____ GmbH bei Zuschlagskriterium "Plausibilitätsnachweis Stundenbasis" lässt sich vor diesem Hintergrund nicht als Hinweis auf ein fehlendes Auftragsverständ-

- 14 nis der Zuschlagsempfängerinnen deuten. Der Gemeinderat selbst geht mit der Begründung, dass die B._____ AG die örtlichen Gegebenheiten kenne, sogar von einem sehr guten Auftragsverständnis aus (Beschwerdeantwortbeilage 11). Mithin ist in Bezug auf die Zuschlagsempfängerinnen jedenfalls nicht von einer Nichteinhaltung der Teilnahme- und Zuschlagsbedingungen der Submission oder von einem falschen Auftragsverständnis auszugehen, weshalb die Vergabestelle zum Ausschluss des Angebots der Zuschlagsempfängerinnen allein wegen des vergleichsweise tiefen Preises nicht verpflichtet war. Insofern ist auch nicht von Relevanz und kann offen bleiben, ob es sich um ein allfälliges, die Gestehungskosten nicht deckendes Unterangebot handelt. Selbst wenn es später zu Nachforderungen der Zuschlagsempfängerinnen kommen sollte, wovon die Vergabestelle nicht ausgeht, müssten diese sehr erheblich ausfallen, um die bestehende Preisdifferenz von beinahe 1.2 Mio. Franken zu überwiegen. Hinzu kommt, dass Art. 44 Abs. 2 lit. c IVöB dem Wortlaut nach eine Kann-Vorschrift darstellt und der Vergabestelle grundsätzlich ein erhebliches Ermessen zukommt, ob sie ein Angebot ausschliessen will oder nicht. Von einem zwingenden Ausschlussgrund ist – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin – vorliegend jedenfalls nicht auszugehen. Im Übrigen kann auf die Ausführungen der Vergabestelle verwiesen werden (Duplik, S. 5 ff.; oben Erw. II/3.5.2 und auch unten Erw. II/5.6.4.5).

4. 4.1. Angebote müssen schriftlich, vollständig und fristgerecht gemäss den Angaben in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen eingereicht werden (Art. 34 Abs. 1 IVöB). Die Vergabestelle kann einen Anbieter von einem Vergabeverfahren ausschliessen, wenn das Angebot wesentliche Formfehler aufweist oder wesentlich von den verbindlichen Anforderungen einer Ausschreibung abweicht (Art. 44 Abs. 1 lit. b IVöB). Eine Verletzung wesentlicher Formvorschriften liegt u.a. bei fehlenden oder unvollständigen Unterschriften im Angebot vor. Sie dürfen allerdings infolge des Verbotes des überspitzten Formalismus nicht unmittelbar zum Ausschluss führen, sondern den Anbietenden ist eine kurze Nachfrist zur Nachreichung der Unterschrift zu setzen. Erst wenn innert dieser Nachfrist keine rechtsgültige Unterschrift folgt, ist der Ausschluss anzuordnen (LAURA LOCHER, in: Handkommentar zum Schweizerischen Beschaffungsrecht, 2020, N. 15 und 17 zu Art. 44; DOMINIK KUONEN, in: Handkommentar zum Schweizerischen Beschaffungsrecht, 2020, N. 23 zu Art. 34).

4.2. Gemäss Ziffer 4.5 des Projekt- und Verfahrensbeschriebs (Beschwerdeantwortbeilage 4) waren die Unterlagen der Stufe 2 (Auftragsanalyse, Projekt-QM-Plan, Honorarangebot) "1-fach in Papierform rechtsgültig unterzeichnet und in digitaler Form einzureichen". Zudem wird in Ziffer 5.1 unter dem Titel "Eignungskriterien" und unter Androhung des Ausschlusses bei

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Nichterfüllung die rechtsgültige Unterzeichnung des Eingabeformulars verlangt.

4.3. Das Angebot des GP-Team C._____ (Beschwerdeantwortbeilage 3), das den Zuschlag erhalten hat, ist von der B._____ AG und der F._____ AG in Bezug auf das Generalplanermandat als Bieter- oder Arbeitsgemeinschaft (ARGE) eingereicht worden (vgl. dazu Erw. II/4.5.2). Das Angebot ist von P._____ und U._____ unterzeichnet ("Rechtsverbindliche Unterschrift Generalplaner"). Gemäss Handelsregistereintrag der B._____ AG ist U._____ kollektiv zeichnungsberechtigtes Mitglied des Verwaltungsrates; P._____ ist kollektiv zeichnungsberechtigt zusammen mit einem Mitglied des Verwaltungsrates. Seitens der B._____ AG ist das Angebot mithin korrekt unterzeichnet. Hingegen fehlen Unterschriften der F._____ AG im Angebot. Ebenso fehlt unbestrittenermassen eine schriftliche Vollmachtsurkunde der F._____ AG, welche die B._____ AG zur Vertretung der Bietergemeinschaft gegenüber der Vergabestelle bevollmächtigen würde (Eingabe der Vergabestelle vom 4. Februar 2026).

4.4. 4.4.1. Die Vergabestelle erachtet die Unterzeichnung der Offerte durch die Vertreter der B._____ AG als ausreichend, weil davon auszugehen sei, dass die B._____ AG von der F._____ AG zur Vertretung und damit auch zur Unterzeichnung der Offerte bevollmächtigt worden sei. Einer schriftlichen Bevollmächtigung bedürfe es dafür nicht. Bei Bietergemeinschaften sei es zulässig, dass lediglich das federführende Mitglied die Offerte unterzeichne, sofern dieses von den anderen Mitgliedern bevollmächtigt worden sei. Die Vergabestelle habe in den Ausschreibungsunterlagen keine spezifischen Vertretungsvorschriften erlassen. Somit würden die Regeln des Zivilrechts (Art. 32 ff. des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Fünfter Teil: Obligationenrecht] vom 30. März 1911 [OR; SR 220]) gelten. Einer schriftlichen Vollmachtsurkunde bedürfe es danach nicht, um die Vertretungswirkungen eintreten zu lassen. Gegenüber der Vergabestelle bzw. der H._____ GmbH sei seitens der ARGE B._____ AG / F._____ AG die fragliche Submission betreffend stets nur die B._____ AG in Erscheinung getreten. Die Vergabestelle sei deshalb in guten Treuen davon ausgegangen, dass die B._____ AG von der F._____ AG zur Vertretung gegenüber der Vergabestelle bevollmächtigt gewesen sei. So seien die Submissionsunterlagen zuhanden der ARGE ausschliesslich der B._____ AG (P._____) zugestellt worden. Ein Formfehler liege nicht vor, weshalb sich die Frage des Ausschlusses der Zuschlagsempfängerinnen nicht stelle (Eingabe der Vergabestelle vom 4. Februar 2026; ferner Duplik, S. 3).

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4.4.2. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin ist hingegen ungewiss, ob das Angebot der Zuschlagsempfängerinnen im Wissen und mit dem Willen der F._____ AG eingereicht worden ist. Der entsprechende Nachweis fehle. Die Argumentation der Vergabestelle mit einer Anscheinsvollmacht vermöge das Fehlen des Nachweises nicht zu heilen. Es liege kein gültiges Angebot vor. Dessen Ausschluss sei zwingend und stelle keinen überspitzten Formalismus dar (Replik, S. 6 f.).

4.5. 4.5.1. Zu beurteilen ist somit, ob das Angebot trotz der fehlenden Unterschriften der F._____ AG rechtgültig ist oder ob es vom Vergabeverfahren ausgeschlossen werden muss.

4.5.2. Dabei ist davon auszugehen, dass das fragliche Angebot tatsächlich von einer aus den beiden Partnern B._____ AG und F._____ AG bestehenden Bietergemeinschaft und – trotz des gegenteiligen eher realitätsfernen Verdachts der Beschwerdeführerin – auch mit Wissen und Willen letzterer eingereicht worden ist. Das als "Auftragsanalyse – GP-Team C._____" bezeichnete Angebot (Beschwerdeantwortbeilage 3) selbst enthält zwar keinen expliziten Hinweis auf das Bestehen einer Bietergemeinschaft in Bezug auf das Generalplanermandat unter der Federführung der B._____ AG. Auch im Organigramm ist die F._____ AG einzig unter Architektur (Projektierung / Planung) als Fachplanerin erwähnt. Auch wird in der Zuschlagspublikation auf www.simap.ch als Zuschlagsempfängerin lediglich die B._____ AG genannt (Beschwerdebeilage 2). Aus dem Protokollauszug des Gemeinderats vom 11. November 2025 geht aber hervor, dass der Auftrag für die Generalplanung des neuen Mittelstufenschulhauses an die ARGE B._____ AG und F._____ AG vergeben werde (vgl. Beschwerdeantwortbeilage 12). Weiter ist aus dem Protokollauszug ersichtlich, dass sich für die erste Stufe (Präqualifikation) die ARGE B._____ AG / F._____ AG beworben hatte – die Bewerbung selber ist allerdings nicht bei den Akten – und zum Honorarangebot zugelassen wurde. Schliesslich werden auch im Offertöffnungsprotokoll vom 24. Oktober 2025 die nachmaligen Zuschlagsempfängerinnen als ARGE aufgeführt (vgl. Beschwerdeantwortbeilage 5). Für das Vorliegen einer Bietergemeinschaft spricht schliesslich der Umstand, dass die F._____ AG laut Vergabestelle über eine vertiefte Erfahrung im Schulhausbau verfügt, während die B._____ AG in das Geschäftsfeld der Planung von Schulhäusern einzutreten beabsichtigt und der Zusammenschluss mit der F._____ AG zu diesem Zweck erfolgt ist (Duplik, S. 6 f.). Auf die federführende Funktion der B._____ AG innerhalb der Bietergemeinschaft lässt neben der Adressangabe Q._____ auch schliessen, dass sie gemäss Organigramm für die Gesamtprojektleitung, das PQM und

- 17 das Baumanagement zuständig ist, während der F._____ AG die Projektierung obliegt.

4.5.3. Eine Bieter- und Arbeitsgemeinschaft untersteht in der Regel den Vorschriften über die einfache Gesellschaft (vgl. BEAT JOSS, Handkommentar zum Schweizerischen Beschaffungsrecht, 2020, N. 7 zu Art. 31). Deren Vertretung ist in Art. 543 Abs. 2 OR geregelt. Danach kann ein einzelner Gesellschafter im Namen der Gesellschaft Geschäfte abschliessen; eine Berechtigung und Verpflichtung der übrigen Gesellschafter entsteht aber nur im Umfang der Bestimmungen über die Stellvertretung. Eine Ermächtigung des einzelnen Gesellschafters, die Gesellschaft zu vertreten, wird indessen vermutet, sobald ihm die Geschäftsführung überlassen wird (Art. 543 Abs. 3 OR). Es ist zulässig, dass nur ein einziges (das federführende) Mitglied die Offerte einer Bietergemeinschaft unterschreibt, wenn dieses dazu durch die übrigen Mitglieder bevollmächtigt worden ist (MARTIN BEYELER, Der Geltungsanspruch des Vergaberechts, 2012, Rz. 1780 f.). Gemäss BEYELER legt das federführende Mitglied einer Bietergemeinschaft, das die Gemeinschaftsofferte allein unterschreibt, der Offerte mit Vorzug einen schriftlichen Nachweis seiner Vertretungsmacht für alle anderen Mitglieder bei (BEYELER, a.a.O., Rz. 1782).

4.5.4. Die Rechtsgültigkeit der Unterschriften der beiden Vertreter der B._____ AG ist unbestritten, ebenso das Fehlen von Unterschriften der F._____ AG oder allfälliger Vollmachten. Unbestritten ist auch, dass die Zuschlagsempfängerinnen zu keinem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens zum Nachreichen der fehlenden Unterschriften oder entsprechender Vollmachten aufgefordert worden sind. Die drei Angebote sind in Bezug auf die Erfüllung der verlangten "Eignungskriterien" (Termingerechte Einreichung, Vollständigkeit der Unterlagen, Rechtsgültige Unterzeichnung, Daten digital vollständig) überprüft worden. In Bezug auf das Angebot der Zuschlagsempfängerinnen wurde festgehalten, dass das Offertformular in der digitalen Version ohne Unterschriften eingereicht worden war. Die (massgebliche) Papierform bzw. die dortigen Unterschriften wurden hingegen nicht beanstandet (vgl. Beschwerdeantwortbeilage 10). Eine Veranlassung, die Bietergemeinschaft vom Verfahren auszuschliessen oder zur nachträglichen Unterzeichnung durch die F._____ AG bzw. zum Nachreichen einer Vollmacht aufzufordern, sah die Vergabestelle daher offensichtlich nicht, sondern ging von der Rechtsgültigkeit des Angebots aus. Die Darstellung der Vergabestelle, sie sei in guten Treuen davon ausgegangen, dass die B._____ AG von der F._____ AG zur Vertretung gegenüber der Vergabestelle bevollmächtigt gewesen sei, erscheint insofern glaubhaft.

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4.5.5. Das Angebot ist von der federführenden ARGE-Partnerin (B._____ AG) rechtsgültig unterzeichnet. Die Vergabestelle geht im Hinblick auf die zweite ARGE-Partnerin F._____ AG aufgrund der konkreten Umstände von einem Vertretungsverhältnis bzw. von einer Bevollmächtigung aus. Anhaltspunkte für das Gegenteil sind keine ersichtlich. Insofern ist im vorliegenden Fall mit der Vergabestelle nicht von der Verletzung wesentlicher Formvorschriften im Sinne von Art. 44 Abs. 1 lit. b IVöB auszugehen. Ein Ausschlussgrund liegt nicht vor.

5. 5.1. Zu prüfen bleiben die Rügen der unzulässigen nachträglichen Abweichung von den ausgeschriebenen Zuschlagskriterien und der falschen Bewertung der Plausibilität (Beschwerde, S. 6 ff.; Replik, S. 3, 7 ff.).

5.2. 5.2.1. Gemäss Art. 41 IVöB erhält das vorteilhafteste Angebot den Zuschlag. Der Auftraggeber prüft die Angebote anhand leistungsbezogener Zuschlagskriterien. Neben dem Preis und der Qualität einer Leistung kann er insbesondere Kriterien wie Zweckmässigkeit, Termine, technischer Wert, Wirtschaftlichkeit, Lebenszykluskosten, Ästhetik, Nachhaltigkeit, Plausibilität des Angebots, Kreativität, Kundendienst, Lieferbedingungen, Infrastruktur, Innovationsgehalt, Funktionalität, Servicebereitschaft, Fachkompetenz oder Effizienz der Methodik berücksichtigen (Art. 29 Abs. 1 IVöB). Der Auftraggeber gibt die Zuschlagskriterien und ihre Gewichtung in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen bekannt (Art. 29 Abs. 3 IVöB).

5.2.2. Die IVöB äussert sich nicht explizit zu den Teil- oder Subkriterien. Sowohl in Art. 29 Abs. 3 als auch in Art. 35 lit. p und Art. 36 lit. d IVöB ist nur die Rede von den Zuschlagskriterien und deren Gewichtung. Daraus kann nun aber nicht geschlossen werden, dass die vorgängige Bekanntgabe der Teiloder Subkriterien nicht – bzw. im Kanton Aargau nicht mehr (vgl. vormals § 18 Abs. 3 des Submissionsdekrets vom 26. November 1996) – erforderlich sei. Legt die Vergabestelle Subkriterien fest, sind diese grundsätzlich ebenfalls mit ihrer Gewichtung in der Ausschreibung bzw. den Ausschreibungsunterlagen bekannt zu geben (Entscheide des Verwaltungsgerichts WBE.2025.8 vom 16. Juli 2025, Erw. II/1.2, WBE.2024.183 vom 4. November 2024, Erw. II/1.2, WBE.2023.371 vom 21. Dezember 2023, Erw. II/2.2, WBE.2022.314 vom 21. Dezember 2022, Erw. II/1.2). Dies gebietet der Grundsatz der Transparenz des Vergabeverfahrens (vgl. Art. 2 lit. b IVöB; HANS RUDOLF TRÜEB, in: Handkommentar zum Schweizerischen Beschaffungsrecht, 2020, N. 25 zu Art. 2). Eine Ausnahme ergibt sich gemäss der Rechtsprechung dann, wenn es sich um Subkriterien handelt, die einzig

- 19 dazu dienen, die publizierten Zuschlagskriterien zu konkretisieren bzw. zu verfeinern. Solche bloss konkretisierenden Subkriterien müssen nicht publiziert werden. Nur Subkriterien, die eine eigenständige Bedeutung haben bzw. denen der Auftraggeber eine Bedeutung beimisst, die derjenigen eines Zuschlagskriteriums gleichkommt, müssen wie die Zuschlagskriterien vorgängig bekannt gegeben werden (vgl. AGVE 2009, S. 200, Erw. 3.1; Zwischenentscheid des Bundesverwaltungsgerichts B-879/2020 vom 26. März 2020, Erw. 6.3.1; BGE 130 I 241, Erw. 5.1; KUONEN, a.a.O., N. 12 zu Art. 36; CLAUDIA SCHNEIDER HEUSI, Vergaberecht IN A NUTSHELL, 4. Aufl.2023, S. 115). Gemäss bisheriger Praxis des Bundesgerichts muss der Auftraggeber zudem weder eine Beurteilungsmatrix noch eine Notenskala im Voraus bekannt geben (BGE 130 I 241, Erw. 5.1; zur Kritik an dieser Rechtsprechung vgl. KUONEN, a.a.O., N. 13 zu Art. 36 mit Hinweisen).

5.2.3. Die gültigen Angebote sind nach Massgabe der Zuschlagskriterien objektiv, einheitlich und nachvollziehbar zu prüfen und zu bewerten. Der Auftraggeber dokumentiert die Evaluation (Art. 40 Abs. 1 IVöB). Der Vergabestelle steht beim Urteil darüber, welches Angebot anhand der Zuschlagskriterien das vorteilhafteste ist, ein erheblicher Beurteilungsspielraum zu, in den das Verwaltungsgericht nicht eingreift (SCHNEIDER HEUSI, a.a.O., S. 143; AGVE 1998, S. 383, Erw. 1a; vgl. auch Musterbotschaft IVöB, S. 80).

5.2.4. Die Zuschlagskriterien sind – anders als die Eignungskriterien, die in der Regel erfüllt oder nicht erfüllt sind – nach dem Grad ihrer Erfüllung zu bewerten. Die Vergabestelle hat dabei die Bewertung bzw. die Punktezuteilung zu begründen. Die blosse Zuteilung von Einzelnoten alleine ist unzureichend. Die Vergabestelle muss vielmehr im Einzelnen die Argumente für die Notenzuteilung dokumentieren und darlegen können (SCHNEIDER HEUSI, a.a.O., S. 144; vgl. auch GALLI/MOSER/LANG/STEINER, Praxis des öffentlichen Beschaffungsrechts, 3. Aufl. 2013, Rz. 865). Die Bewertung (Noten- und Punktevergabe) muss auch für Dritte, u.a. auch für die Rechtsmittelinstanz in einem allfälligen Beschwerdeverfahren, nachzuvollziehen sein. Die Notwendigkeit einer objektiven und nachvollziehbaren Begründung für die Punktevergabe ergibt sich schon aus dem der Vergabestelle bei der Bewertung zukommenden Ermessensspielraum (Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2025.131 vom 12. August 2025, Erw. II/2.4).

5.3. 5.3.1. In Ziffer 5.3 des Projekt- und Verfahrensbeschriebs (Beschwerdeantwortbeilage 4) wurden die Zuschlagskriterien und ihre Gewichtung für die vorliegend interessierende Stufe 2 wie folgt festgelegt:

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Auftragsanalyse 40 % Projekt-QM-Plan, inkl. Risiken und Chancen 30 % Honorarangebot, inkl. Stundennachweis 30 %

Zudem wurde in Ziffer 5.4 festgehalten, dass die Bewertung der Zuschlagskriterien nach der Empfehlung KBOB "Leitfaden zur Beschaffung von Planungsleistungen" vorgenommen werde (Benotungen zwischen 5 und 0, bezogen auf die Erfüllung der Kriterien und bezogen auf die Qualität der Angaben). Die Bewertung des Preiskriteriums wurde in Ziffer 5.5 wie folgt näher erläutert:

Die Bewertung des Honorarangebots erfolgt folgendermassen: - Das tiefste gültige Honorarangebot wird mit der Maximalnote 5 bewertet. - Alle Honorarangebote, die das tiefste gültige Angebot um 100 % oder mehr übersteigen, werden mit der Note 0 bewertet. - Dazwischen erfolgt die Notenvergabe linear – z.B. 150 % ergibt die Note 2.5 - Das Honorar der Phase B wird gegenüber dem Honorar Phase C doppelt bewertet. Die Honorarangebote werden gemäss den einzureichenden Stundennachweisen auf ihre Plausibilität überprüft.

5.3.2. Bewertet wurden vom Gemeinderat die folgenden Kriterien (Beschwerdeantwortbeilagen 6 – 9):

Auftragsanalyse 40 % Vollständigkeit Nachvollziehbarkeit Auftragsverständnis

Projekt-QM-Plan 30 % Vollständigkeit Nachvollziehbarkeit Beurteilung Chancen Beurteilung Risiken

Honorarangebot gewichtet über beide Phasen 25 % Phase B (doppelt gewichtet) Phase C

Plausibilitätsnachweis Stundenbasis 5 % Übersichtlichkeit / Nachvollziehbarkeit Plausibilität

In der Auswertung des Beurteilungsgremiums (bzw. der H._____ GmbH) wurde die Kriterien "Honorarangebot gewichtet über beide Phasen" und "Plausibilitätsnachweis Stundenbasis" – von der Gewichtung durch den

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Gemeinderat abweichend – mit 20 % und 10 % gewichtet (Beschwerdeantwortbeilage 10).

5.3.3. Die beiden streitbetroffenen Angebote wurden vom Gemeinderat folgendermassen bewertet (vgl. Beschwerdeantwortbeilagen 6, 8 und 9):

Anbieter Zuschlagskriterium Beschwerdeführerin GP-Team C._____ Auftragsanalyse (40%) Vollständigkeit Nachvollziehbarkeit Auftragsverständnis 4.67 1.87 4.50 4.50 5.00

4.33 1.73 4.50 4.00 4.50 Projekt-QM-Plan (30%) Vollständigkeit Nachvollziehbarkeit Beurteilung Chancen Beurteilung Risiken

4.13 1.24 4.00 4.50 4.00 4.00 4.13 1.24 4.00 4.50 4.00 4.00 Honorarangebot gewichtet über beide Phasen (25%) Phase B (doppelt gewichtet) Phase C

3.97 0.99

5.00 1.91 4.95 1.24

4.92 5.00 Plausibilitätsnachweis Stundenbasis (5%) Übersichtlichkeit/Nachvollziehbarkeit Plausibilität

5.00 0.25

5.00

5.00 3.50 0.18

3.50

3.50 Gesamtnote 4.35 4.38 Rang 2 1

Die (geringfügig) bessere Bewertung der Beschwerdeführerin bei der Nachvollziehbarkeit der Auftragsanalyse und beim Auftragsverständnis begründet die Vergabestelle mit der Vorarbeit der Beschwerdeführerin beim Siegerprojekt (Beschwerdeantwort, S. 11; vgl. auch Beschwerdeantwortbeilage 11).

5.3.4. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin ist der Zuschlag an das GP-Team C._____ Q._____ in Verletzung bzw. Missachtung der ausgeschriebenen Zuschlagskriterien und deren Gewichtung erfolgt. Die Vergabestelle habe die Zuschlagskriterien im Rahmen der Bewertung unzulässigerweise in Unterkriterien aufgeteilt und dafür neue Bewertungsgrundsätze geschaffen.

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Überdies habe sie das neue Zuschlagskriterium "Plausibilitätsnachweis Stundenbasis" eingeführt (Beschwerde, S. 6 ff.; Replik, S. 3, 8 f.).

Die Vergabestelle bestreitet eine unzulässige Abweichung von den Ausschreibungsunterlagen; die ausgeschriebenen Zuschlagskriterien seien lediglich differenziert bzw. konkretisiert worden, zumal sich die Anpassung nicht zum Nachteil der Beschwerdeführerin ausgewirkt habe (vgl. Beschwerdeantwort, S. 11 ff., Duplik, S. 9).

5.4. Als offensichtlich unbegründet erweist sich zunächst die Rüge, die Vergabestelle habe beim Zuschlagskriterium "Honorarangebot, inkl. Stundennachweis" unzulässigerweise nicht das Honorarangebot als solches, sondern das gewichtete Angebot, nämlich zweimal das Honorarangebot der Phase B und einmal das Angebot für die Phase C berücksichtigt und so gegen das von ihr ausgeschriebene Zuschlagskriterium verstossen (Beschwerde, S. 7). Die doppelte Bewertung bzw. Gewichtung (was im konkreten Fall das gleiche, nämlich die doppelte Berücksichtigung des Honorars für die Phase B, bedeutet) der Phase B gegenüber der Phase C war in Ziffer 5.5 des Projekt- und Verfahrensbeschriebs explizit so vorgesehen (vgl. oben Erw. II/5.3.1; vgl. ferner Beschwerdeantwort, S. 13).

5.5. 5.5.1. Ebenfalls nicht zu beanstanden ist die Berücksichtigung der Kriterien "Vollständigkeit" und "Nachvollziehbarkeit" bei den Zuschlagskriterien "Auftragsanalyse" und "Projekt-QM-Plan". Sie dienen – wie die Vergabestelle zu Recht vorbringt – der Konkretisierung der beiden publizierten Zuschlagskriterien. Ihnen kommt keine eigenständige Bedeutung im Sinne eines Zuschlagskriteriums zu (vgl. dazu oben Erw. II/5.2.2). Dasselbe gilt für die Aspekte "Auftragsverständnis" sowie die Beurteilung der "Chancen und Risiken". Letzteres war zudem in den Ausschreibungsunterlagen beim Zuschlagskriterium "Projekt-QM-Plan" explizit vorgesehen. Die Vergabestelle hat den verschiedenen Gesichtspunkten innerhalb des jeweiligen Zuschlagskriteriums bei der Bewertung die gleiche Bedeutung beigemessen, d.h. keine speziellen Gewichtungen vorgenommen, was ebenfalls auf eine blosse Konkretisierung schliessen lässt.

5.5.2. Die Bewertungen der Angebote der Beschwerdeführerin und der Zuschlagsempfängerinnen bei den beiden Zuschlagskriterien sind – im Gegensatz zur dritten Anbieterin – mit Noten durchwegs zwischen 4.00 und 5.00 (gut bzw. sehr gut) hoch ausgefallen und unterscheiden sich nur geringfügig. Begründet wird die hohe Bewertung der Zuschlagsempfängerinnen u.a. mit deren Anwesenheit an allen öffentlichen Anlässen und der Kenntnis der örtlichen Gegebenheiten; in Bezug auf die Beschwerdeführe-

- 23 rin wird auf deren Vorkenntnisse (aus dem vorangegangenen Studienauftrag) verwiesen (Beschwerdeantwortbeilage 11; vgl. auch Duplik, S. 4). Die Beschwerdeführerin macht in der Replik geltend, ihre Vorkenntnisse und die damit verbundenen Vorteile würden in der Bewertung der Vergabestelle objektiv betrachtet nicht genügend zum Ausdruck kommen (Replik, S. 8), konkretisiert aber nicht, wie bzw. bei welchen Aspekten die Bewertung zu ihren Gunsten anzupassen wäre. Aus den (allerdings sehr knappen) Begründungen ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass die Vergabestelle bei der Bewertung der beiden "qualitativen" Kriterien das ihr diesbezüglich zukommende erhebliche Ermessen überschritten oder missbräuchlich ausgeübt hätte.

5.6. 5.6.1. Nach Auffassung der Beschwerdeführerin hätte die Vergabestelle beim mit 30 % gewichteten Zuschlagskriterium "Honorarangebot, inkl. Stundennachweis" nicht nur den Preis, sondern auch den verlangten Stundennachweis prüfen (plausibilisieren) und bewerten müssen. Dies habe sie nicht getan, sondern stattdessen ein neues Zuschlagskriterium "Plausibilitätsnachweis Stundenbasis" in die Bewertung eingebracht und dafür Prozentpunkte eingesetzt, die gemäss Ausschreibung dem Kriterium Honorarangebot zugekommen wäre (Beschwerde, S. 6). Sie führt dazu in der Beschwerde wörtlich Folgendes aus: "Aus der Formulierung des Kriteriums ergibt sich klar, dass das unterbreitete Honorarangebot inkl. Stundennachweis durch die Vergabestelle plausibilisiert werden muss. Hintergrund dieser Plausibilisierung ist die Verlässlichkeit des Angebots. Es soll verhindert werden, dass aufgrund eines zu tiefen Angebots die angefragten Leistungen nicht vollständig und / oder nicht in der erforderlichen Qualität erbracht werden können bzw. der Auftraggeber im Rahmen der Auftragsabwicklung mit hohen Nachforderungen konfrontiert wird" (Beschwerde, S. 6). Weiter lässt sich der Beschwerde entnehmen: "Die Bewertung des Stundennachweises soll aufzeigen, ob im unterbreiteten Angebot eine genügende Stundenzahl enthalten ist, um den zu vergebenden Auftrag abzuwickeln. Kommt sie zum Schluss, dass diese Voraussetzung nicht erfüllt ist, muss […] sie das Angebot im Rahmen der ausgeschriebenen Benotung als ungenügend bewerten. Kommt die Vergabestelle zum Schluss, dass der Stundennachweis für die Auftragsabwicklung ausreichend ist [richtig wohl: nicht ausreichend ist], liegt ein ungenügendes Angebot vor, das sie nicht berücksichtigen darf" (Beschwerde, S. 7). Aus diesen Ausführungen der Beschwerdeführerin ist zu schliessen, dass nach ihrer Auffassung die offerierte Honorarsumme und der zugehörige Stundennachweis beim Zuschlagskriterium "Honorarangebot, inkl. Stundennachweis" richtigerweise als Einheit und in Abhängigkeit voneinander hätten bewertet werden müssen, mit der Konsequenz nicht nur der Schlechterbewertung beim fraglichen Zuschlagskriterium, sondern des Verfahrensausschlusses, falls der Stundennachweis es als nicht plausibel erscheinen lässt, dass die geforderten Leistungen mit

- 24 der offerierten Honorarsumme erbracht werden können (vgl. Beschwerde, S. 7). Als unzulässig erachtet es die Beschwerdeführerin mit andern Worten offenbar, dass die Vergabestelle im Rahmen der Auswertung das Honorarangebot und den Stundennachweis getrennt und unter zwei verschiedenen Zuschlagskriterien, einerseits "Honorarangebot gewichtet über beide Phasen" (Gewichtung 25 %) und andererseits "Plausibilitätsnachweis Stundenbasis" (Gewichtung 5 %), bewertet hat.

5.6.2. In Ziffer 5.5 des Projekt- und Verfahrensbeschriebs war vorgesehen, dass die Honorarangebote gemäss den einzureichenden Stundennachweisen auf ihre Plausibilität überprüft würden. Darüber, wie und namentlich mit welchem Gewicht die Stundennachweise bzw. das Ergebnis der Plausibilitätsprüfung in die Bewertung der Angebote einfliessen würde, äussert sich der Projekt- und Verfahrensbeschrieb nicht. Auch aus der Formulierung des Zuschlagskriteriums "Honorarangebot, inkl. Stundennachweis" selbst lässt sich einzig schliessen, dass jedenfalls nicht nur das Honorarangebot allein, sondern auch der Stundennachweis (innerhalb der bekannt gegebenen Gewichtung von 30 %) bewertet würde.

5.6.3. Art. 29 Abs. 1 IVöB sieht die "Plausibilität des Angebots" als Zuschlagskriterium vor. Ein Auftraggeber kann einen Abzug bei einem Angebot vornehmen, wenn ein Anbieter den mit der Leistung verbundenen Aufwand signifikant unterschätzt und/oder die Schwierigkeit eines Vorhabens nicht erkennt. Ein Verfahrensausschluss kommt dagegen (nur) bei ungewöhnlich niedrigen Angeboten in Betracht, sofern die Voraussetzungen von Art. 44 Abs. 2 lit. c IVöB (fehlender Nachweis der Erfüllung der Teilnahmebedingungen durch den Anbieter bzw. fehlende Gewähr für die vertragskonforme Erbringung der ausgeschriebenen Leistungen) erfüllt sind (Musterbotschaft IVöB, S. 69). Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts darf nicht der Preis an sich auf seine Plausibilität beurteilt werden, sondern die Plausibilitätsprüfung muss das Angebot in Bezug auf Umfang und Qualität betreffen (BGE 143 II 553, Erw. 7.2 ff.; BEATRICE KÄSER, Das Bundesgericht hat entschieden: Was es bei der Plausibilitätsprüfung zu beachten gilt, in: Kriterium Nr. 44, November 2018, S. 1 ff.; ferner auch Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich VB.2024.00101 vom 19. Dezember 2024, Erw. 4.6). Dies bedeutet, dass bei diesem Kriterium geprüft werden kann, ob die bei einer Ausschreibung von Ingenieur- oder Planerleistungen von den Anbietern offerierten Stundenaufwände realistisch für die Zielerreichung in Bezug auf Umfang und Qualität erscheinen (vgl. BGE 143 II 553, Erw. 7.2; SCHNEIDER HEUSI, a.a.O., S. 121 f.; LOCHER/OECHSLIN, in: Handkommentar zum Schweizerischen Beschaffungsrecht, 2020, N. 23 zu Art. 29). Zu beachten ist, dass die Berücksichtigung der Plausibilität als Kriterium nicht zu einer unzulässigen Abschwächung des Preises, d.h. zu einer Gewichtung von weniger als 20 %, führen darf (erwähntes Urteil des

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Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich VB.2024.00101 vom 19. Dezember 2024, Erw. 4.6.2).

5.6.4. 5.6.4.1. Im vorliegenden Fall war die "Plausibilität des Angebots" in den Ausschreibungsunterlagen nicht als Zuschlagskriterium vorgesehen, wie die Beschwerdeführerin zu Recht vorbringt. Erst im Rahmen der Angebotsbewertung hat die Vergabestelle das ausgeschriebene Zuschlagskriterium "Honorarangebot, inkl. Stundennachweis" (Gewichtung 30 %) in die beiden Zuschlagskriterien "Honorarangebot gewichtet über beide Phasen" und "Plausibilitätsnachweis Stundenbasis" aufgeteilt und mit 25 % bzw. 5 % gewichtet (vgl. oben Erw. II/5.3.3; Beschwerdeantwortbeilagen 6 – 9; zur abweichenden Gewichtung durch das Bewertungsgremium bzw. die H._____ GmbH vgl. oben Erw. II/5.3.2 und Beschwerdeantwortbeilage 10). Im Gegensatz zur Beschwerdeführerin vermag die Vergabestelle darin keine Schaffung eines neuen Unterkriteriums "Plausibilität" zu erkennen. Die vorgenommene Differenzierung sei vielmehr in den Ausschreibungsunterlagen selber angelegt (Beschwerdeantwort, S. 12).

5.6.4.2. In Bezug auf die Argumentation der Vergabestelle ist festzustellen, dass diese insoweit zutrifft, als die Plausibilität der Stundennachweise beim Honorarangebot in jedem Fall mit zu bewerten war. Ein völliges Ausserachtlassen bei der Bewertung stünde nicht im Einklang mit den Vorgaben der Ausschreibungsunterlagen (vgl. Beschwerdeantwort, S. 13; vgl. auch Beschwerdeantwortbeilage 13). Davon geht auch die Beschwerdeführerin aus (Beschwerde, S. 7; oben Erw. II/5.6.1). Die gegenteilige Behauptung der Vergabestelle, die Beschwerdeführerin fordere eine Gewichtung des Honorarangebots mit 30 % (Beschwerdeantwort, S. 15), ist unzutreffend und wäre – angesichts des (hohen) Preises ihres Angebots – jedenfalls auch nicht im Interesse der Beschwerdeführerin; im Gegenteil.

5.6.4.3. Das konkrete Vorgehen der Vergabestelle ist allerdings als wenig transparent zu bezeichnen. Aufgrund der Ausschreibungsunterlagen konnten und mussten die Anbieter zwar davon ausgehen, dass die Stundennachweise bzw. deren Plausibilität und damit die Plausibilität des Angebots für den Zuschlag eine Rolle spielen würde. Welche Bedeutung bzw. welches Gewicht diesem Aspekt innerhalb der Bewertung zukam, liess sich der Ausschreibung jedoch nicht entnehmen. Im Sinne des für das Vergabeverfahren geltenden Transparenzgebots (Art. 2 lit. b IVöB) wäre es jedenfalls richtiger gewesen, in den Ausschreibungsunterlagen die "Plausibilität des Angebots" entweder als eigenes Zuschlagskriterium zu nennen oder zumindest als Subkriterium des Kriteriums "Honorarangebot, inkl. Stundennachweis" zu definieren, in beiden Fällen unter Bekanntgabe der Gewichtung

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(vgl. oben Erw. II/5.2.2; KÄSER, a.a.O, S. 3). Der Verzicht auf die vorgängige Bekanntgabe öffnet der Vergabestelle durchaus Spielräume bei der Bewertung, wie vorliegend die unterschiedlichen Gewichtungen zwischen dem Beurteilungsgremium und der Vergabestelle bzw. die nachträgliche Anpassung durch den Gemeinderat erkennen lassen, auch wenn die Gewichtungen der beiden neu geschaffenen Zuschlagskriterien insgesamt den 30 % des ausgeschriebenen Zuschlagskriteriums ("Honorarangebot, inkl. Stundennachweis") entsprechen. Die Gewichtungen der Zuschlagskriterien mit 20 % (Honorarangebot) und 10 % (Plausibilität Stundennachweis), wie sie das Beurteilungsgremium (H._____ GmbH) vorgenommen hat, hatte bei den Zuschlagsempfängerinnen eine Note von 1.25 (1.00 und 0.25) zur Folge. Die Beschwerdeführerin erzielte hier die Note 1.28 bzw. 0.78 und 0.50 (vgl. Beschwerdeantwortbeilage 10). Die gemäss Gemeinderat korrigierten Gewichtungen mit 25 % bzw. 5 % führen bei den Zuschlagsempfängerinnen zu einer Note von 1.42 (1.24 und 0.18; wozu allerdings neben der veränderten Gewichtung namentlich auch die Bewertungsanpassung bei den beiden Unterkriterien von den Noten 2.0 und 3.0 auf je Note 3.5 beiträgt) und bei der Beschwerdeführerin zu einer Note von 1.24 bzw. 0.99 und 0.25 (Beschwerdeantwortbeilage 6).

5.6.4.4. Die Vergabestelle beruft sich darauf, dass die vorgenommene Differenzierung zwischen Honorarangebot und Plausibilität sich nicht zum Nachteil der Beschwerdeführerin, sondern vielmehr zu deren Gunsten ausgewirkt habe. Wäre die Plausibilität nicht berücksichtigt worden und die Honorarofferte mit 30 % statt 25 % gewichtet worden, hätte dies das Gesamtergebnis zugunsten der Zuschlagsempfängerinnen verändert (Beschwerdeantwort, S. 14 f.; E-Mail vom 25. November 2025 [Beschwerdeantwortbeilage 13]). Sie verkennt mit dieser Argumentation, dass ein Abstellen allein auf die Honorarofferte (den Preis) und der Verzicht auf die Plausibilisierung des Stundennachweises gegen die Ausschreibungsunterlagen verstossen würden. Die Beschwerdeführerin verlangt denn auch nichts dergleichen. Sie wehrt sich – wie bereits ausgeführt (vgl. oben Erw. II/5.6.1 und II/5.6.4.2) – nicht gegen die Prüfung der Plausibilität der Stundennachweise als solche, sondern sie erachtet deren nachträgliche Einführung als Zuschlagskriterium, mit anderen Worten die von den Ausschreibungsunterlagen abweichende Anpassung der Zuschlagskriterien und deren Gewichtung, als unzulässig. In der Duplik hält die Vergabestelle an ihrem Standpunkt fest, dass die von ihr vorgenommene Gewichtung des Kriteriums der Plausibilität sich nicht zu Ungunsten der Beschwerdeführerin ausgewirkt habe. Diese sei beim Plausibilitätsnachweis mit der Höchstnote und somit deutlich besser bewertet worden als die Zuschlagsempfängerinnen (Duplik, S. 9).

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5.6.4.5. Der Vergabestelle ist zum einen beizupflichten dass die Beschwerdeführerin in Bezug auf ihre Bewertung weder durch die Unterteilung des Zuschlagskriteriums "Honorarangebot inkl. Stundennachweis" (Gewicht 30 %) in die Kriterien "Honorarangebot" und "Plausibilität des Stundennachweises" noch durch die spätere Anpassung der Gewichtung durch den Gemeinderat einen Nachteil erfahren hat. Sie wurde bei der Plausibilität sowohl von der H._____ GmbH als auch vom Gemeinderat jeweils mit der Maximalnote bewertet und hat auch beim Honorarangebot für Phase B die Maximalbewertung erhalten. Die Bewertung mit der Note 1.91 beim Honorarangebot für die Phase C sowohl durch die H._____ GmbH als auch den Gemeinderat rechtfertigt sich mit dem vergleichsweise hohen Preis.

Zum anderen lag es durchaus im Ermessen der Vergabestelle, welches Gewicht sie den Aspekten "Honorarangebot" und "Plausibilität des Stundennachweises" innerhalb des Zuschlagskriteriums "Honorarangebot inkl. Stundennachweis" konkret beimessen wollte, solange sie dessen ausgeschriebene Gewichtung von 30 % nicht veränderte. In Bezug auf die Gewichtung der beiden Aspekte ergaben sich aus den Ausschreibungsunterlagen keine Vorgaben (auch wenn solche aus Transparenzgründen wünschenswert gewesen wären, vgl. oben Erw. II/5.6.4.3). Auch war der Gemeinderat als Vergabebehörde an den diesbezüglichen Gewichtungsvorschlag der H._____ GmbH nicht gebunden, sondern durfte durchaus davon abweichende Gewichtungen vornehmen. Vor diesem Hintergrund liegt das Vorgehen des Gemeinderats in seinem Ermessensspielraum, und von einer Ermessensüberschreitung oder gar einer missbräuchlichen Ermessensausübung zugunsten der Zuschlagsempfängerinnen und zum Nachteil der Beschwerdeführerin kann nicht gesprochen werden.

5.6.4.6. Die Honorarsumme der Beschwerdeführerin beläuft sich auf Fr. 3'898'500.00 bzw. Fr. 3'768'976.00. Die angegebene Stundenzahl beträgt 29'191 Stunden und der durchschnittliche Stundenansatz Fr. 129.00 (vgl. Beschwerdeantwortbeilage 2). Die Zuschlagsempfängerinnen weisen in ihrem Angebot für die Phasen B und C eine Honorarsumme von Fr. 2'723'325.00 und eine Stundenzahl von 21'270 Stunden aus (vgl. Beschwerdeantwortbeilage 3). Die Stundenansätze werden nicht angegeben. Rechnerisch ergibt sich ein durchschnittlicher Stundenansatz von rund Fr. 128.00 (Fr. 2'723'325.00 : 21'270 Stunden), der in etwa demjenigen der Beschwerdeführerin entspricht. Die unterschiedlichen Honorarsummen haben ihre Ursache somit in erster Linie in der Stundenzahl und nicht im Stundenansatz.

Das Zuschlagskriterium "Plausibilitätsnachweis auf Stundenbasis" wurde anhand der Subkriterien "Übersichtlichkeit / Nachvollziehbarkeit" und "Plausibilität", denen das gleiche Gewicht zukam, bewertet (vgl. auch oben

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Erw. II/5.3.3). Der Stundennachweis der Beschwerdeführerin erhielt bei beiden Subkriterien die Maximalnote 5 mit der Begründung "Sehr hoher Detaillierungsgrad. Optimal ausgewiesen. Qualität ausgezeichnet." bzw. "Sehr hoher Detaillierungsgrad". Der Stundennachweis der Zuschlagsempfängerinnen wurde vom Gemeinderat – in Abweichung zur tieferen Bewertung durch das Beurteilungsgremium mit den Noten 2 und 3 – je mit der Note 3.5 bewertet. Der Gemeinderat begründete die vom Beurteilungsgremium abweichende höhere Bewertung im Wesentlichen damit, dass die Darlegung der Stunden "absolut nachvollziehbar und begründbar" sei. Die örtliche Nähe führe zwangsläufig zu weniger Stunden und damit zu tieferen Honorarkosten (Beschwerdeantwortbeilage 11, S. 2). In der Duplik führt die Vergabestelle aus, dass sich die grösste Differenz bezüglich der ausgewiesenen Stunden beim "Architekt/Generalplaner" ergebe. Sie gehe davon aus, dass die Zuschlagsempfängerinnen diese Position absichtlich tiefer offeriert hätten, weil es sich um eine Position handle, die sie selber erbringe und nicht extern einkaufe. Sie habe somit die Möglichkeit, bei dieser Position ihre Gewinnmarge zu reduzieren, um eine günstigere Offerte erstellen zu können. Die tiefere Stundenzahl bedeute nicht, dass der Auftrag nicht erfüllt werden könne. Sei der Aufwand höher als die offerierten Stunden, gehe das Risiko, dass dieser Mehraufwand nicht verrechnet werden könne, zulasten der Zuschlagsempfängerinnen und nicht zulasten der Vergabestelle. Zu beachten sei auch, dass es sich um eine verbindliche Vertragsofferte handle, auf die sich die Vergabestelle grundsätzlich verlassen könne (Duplik, S. 8 f.; vgl. auch oben Erw. II/3.5.2).

Aus dem Angebot (Organigramm) der Zuschlagsempfängerinnen ist ersichtlich, dass die Generalplaner- und Architekturleistungen sowie das Baumanagement durch die beiden ARGE-Partner selbst erbracht werden. Dafür vorgesehen sind insgesamt 12'610 Stunden (Beschwerdeantwortbeilage 3). Demgegenüber erbringt die Beschwerdeführerin die Generalplanung und die Architekturleistungen selbst, wofür sie 10'769 Stunden veranschlagt. Für das Baumanagement hingegen ist die R._____ AG mit 7'981 Stunden vorgesehen (Beschwerdeantwortbeilage 2). Vor diesem Hintergrund erscheint die Argumentation der Vergabestelle, die Differenz in der Stundenzahl erkläre sich auch damit, dass die Zuschlagsempfängerinnen die von ihnen selbst erbrachten Positionen bewusst tief offeriert und die Gewinnmargen reduziert hätten, um – im Hinblick auf einen Eintritt der B._____ AG in das Geschäftsfeld der Planung von Schulhäusern (Duplik, S. 6 f.) – den Auftrag zu erhalten, nachvollziehbar.

Die Bewertung des Angebots der Zuschlagsempfängerinnen bei den Subkriterien "Übersichtlichkeit / Nachvollziehbarkeit" und "Plausibilität" je mit der Note 3.5 erscheint insgesamt nachvollziehbar begründet und liegt innerhalb des der Vergabestelle bei der Bewertung der Angebote zustehenden Ermessens. Daran ändert auch der ursprüngliche, tiefer ausgefallene Bewertungsvorschlag der H._____ GmbH nichts. Die Vergabestelle war an

- 29 diesen nicht gebunden und durfte eine eigene, davon abweichende Beurteilung und Bewertung vornehmen (vgl. oben Erw. II/2.3.3). Dass sie hierbei den ihr bei der Bewertung zukommenden Ermessensspielraum überschritten oder ihr Ermessen missbräuchlich ausgeübt hätte, ist nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführerin stellt – wie beim von ihr thematisierten Unterangebot – auch bei ihrer Argumentation in Bezug auf die angeblich fehlende Plausibilität des Angebots der Zuschlagsempfängerinnen letztlich einzig auf den für sie nicht plausiblen tieferen Preis bzw. die nach ihrer Einschätzung unrealistisch tiefe Stundenzahl der Zuschlagsempfängerinnen ab und folgert daraus, dass die Zuschlagsempfängerinnen nicht in der Lage seien, die geforderten Leistungen zu erbringen (vgl. Replik, S. 13 f.). Sie verkennt dabei, dass es durchaus zulässig ist, ein die Gestehungskosten nicht deckendes Angebot einzureichen (vgl. dazu Erw. II/3.6.2 oben).

6. Soweit die Beschwerdeführerin die Abnahme weiterer Beweismittel fordert (z.B. Partei- und Zeugenbefragung; vgl. Replik, S. 8, 9, 12), kann darauf in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden. Von der Abnahme weiterer Beweismittel wären keine neuen, entscheidwesentlichen Erkenntnisse zu erwarten und am Ergebnis würde sich nichts ändern (vgl. BGE 144 II 427, Erw. 3.1.3; 141 I 60, Erw. 3.3; 136 I 229, Erw. 5.3).

7. Zusammenfassend erweist sich die gegen die Zuschlagserteilung an die ARGE B._____ AG / F._____ AG (GP-Team C._____) erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.

III. 1. Im Beschwerdeverfahren werden die Verfahrens- und Parteikosten in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt (§ 31 Abs. 2 Satz 1 und § 32 Abs. 2 VRPG). Den Behörden werden Verfahrenskosten nur auferlegt, wenn sie schwerwiegende Verfahrensmängel begangen oder willkürlich entschieden haben (§ 31 Abs. 2 Satz 2 VRPG).

Im vorliegenden Fall ist der Vergabestelle – welcher Parteistellung zukommt (§ 13 Abs. 2 lit. e VRPG) – eine Verletzung der Begründungspflicht vorzuwerfen (vgl. Erw. II/1.4 oben), weshalb ihr ein Viertel der Verfahrenskosten aufzuerlegen ist (§ 31 Abs. 2 Satz 2 VRPG). Die restlichen drei Viertel der Verfahrenskosten gehen zu Lasten der in der Sache unterliegenden Beschwerdeführerin. Der Verfahrensmangel (Verletzung der Begründungspflicht) ist auch bei den Parteikosten zu berücksichtigen, und zwar dahingehend, dass die in der Sache unterliegende Beschwerdeführerin der obsiegenden (und anwaltlich vertretenen, § 29 AnwT) Vergabestelle nicht die

- 30 gesamten Parteikosten zu ersetzen hat, sondern lediglich drei Viertel davon.

2. Das Anwaltshonorar in Verwaltungssachen bestimmt sich nach den §§ 8a – 8c des Dekrets über die Entschädigung der Anwälte vom 10. November 1987 (Anwaltstarif [nachfolgend: AnwT]; SAR 291.150). Gemäss § 8a Abs. 1 lit. a AnwT bemisst sich die Entschädigung in vermögensrechtlichen Streitsachen nach dem gemäss § 4 AnwT berechneten Streitwert. Innerhalb der vorgesehenen Rahmenbeträge richtet sich die Entschädigung nach dem mutmasslichen Aufwand des Anwaltes, nach der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falles (§ 8a Abs. 2 AnwT). Die Entschädigung wird als Gesamtbetrag festgesetzt. Auslagen und Mehrwertsteuer sind darin enthalten (§ 8c Abs. 1 AnwT). Geht die Entschädigung in Zivil- und Verwaltungssachen zu Lasten des Gemeinwesens, kann sie bei hohem Streitwert – was praxisgemäss bei über Fr. 100'000.00 der Fall ist (statt vieler: Entscheide des Verwaltungsgerichts WBE.2025.203 vom 20. November 2025, Erw. III/2, WBE.2024.183 vom 4. November 2024, Erw. III/2.2) – um bis zu einem Drittel herabgesetzt werden (§ 12a Abs. 1 AnwT). Aus Rechtsgleichheitsgründen wird § 12a Abs. 1 AnwT analog bei Entschädigungen zu Gunsten des Gemeinwesens angewendet (AGVE 2011, S. 247, Erw. 3.3).

Soweit in einer Submissionssache eine Zuschlagsverfügung angefochten ist, geht das Verwaltungsgericht praxisgemäss von einer vermögensrechtlichen Streitsache aus (§ 8a Abs. 1 lit. a AnwT), wobei der Streitwert in der Regel 10 % des Auftragswerts beträgt. Der Zuschlag wurde vorliegend zu einem Betrag von Fr. 2'723'324.70 ohne MWST erteilt. Der massgebliche Streitwert beträgt damit Fr. 272'332.45. Bei einem Streitwert über Fr. 100'000.00 bis Fr. 500'000.00 beträgt der Rahmen für die Entschädigung Fr. 5'000.00 bis Fr. 15'000.00 (§ 8a Abs. 1 lit. a Ziffer 4 AnwT). Nachdem der Streitwert (Fr. 272'332.45) vorliegend knapp im mittleren Bereich des Rahmens (über Fr. 100'000.00 bis Fr. 500'000.00) liegt und der Schwierigkeitsgrad des Falles sowie der Aufwand jeweils als durchschnittlich einzustufen sind, erscheint eine Entschädigung (inkl. Auslagen und MWST) in Höhe von Fr. 9'000.00 sachgerecht. Davon ist in analoger Anwendung von § 12a Abs. 1 AnwT ein Abzug von 20 % vorzunehmen und die Parteikosten der Vergabestelle sind auf Fr. 7'200.00 festzusetzen. Die Beschwerdeführerin hat der Vergabestelle davon drei Viertel (vgl. Erw. III/1), d.h. Fr. 5'400.00, zu ersetzen.

Das Verwaltungsgericht erkennt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

- 31 -

2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 12'800.00, sind von der Beschwerdeführerin zu drei Viertel mit Fr. 9'600.00 und von der Einwohnergemeinde Q._____ zu einem Viertel mit Fr. 3'200.00 zu bezahlen.

3. Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der Einwohnergemeinde Q._____ die vor Verwaltungsgericht entstandenen Parteikosten in Höhe von Fr. 7'200.00 zu drei Viertel mit Fr. 5'400.00 zu ersetzen.

Zustellung an: die Beschwerdeführerin (Vertreter) die Einwohnergemeinde Q._____ (Vertreter) die Wettbewerbskommission (WEKO)

1. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

Dieser Entscheid kann – bei gegebenen Voraussetzungen – innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Auf dem Gebiet des öffentlichen Beschaffungswesens ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der geschätzte Auftragswert den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen vom 21. Juni 2019 (BöB; SR 172.056.1) erreicht und sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 83 lit. f des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110]).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid das Bundesrecht oder kantonale Verfassungsrechte (Art. 95 ff. BGG) verletzt und warum sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).

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Der geschätzte Auftragswert beträgt: Fr. 2'723'324.70 (ohne MWST).

2. Subsidiäre Verfassungsbeschwerde

Dieser Entscheid kann, soweit keine Beschwerde gemäss Ziff. 1 zulässig ist, wegen Verletzung von verfassungsmässigen Rechten innert 30 Tagen seit Zustellung mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern ist, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Verfassungsrecht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 113 ff. BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungsbeschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Aarau, 22. Juni 2026

Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 3. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiber:

Winkler Wildi

WBE.2025.437 — Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 22.06.2026 WBE.2025.437 — Swissrulings