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Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 17.04.2026 WBE.2025.404

April 17, 2026·Deutsch·Aargau·Obergericht Verwaltungsgericht·PDF·5,457 words·~27 min·19

Full text

Verwaltungsgericht 1. Kammer

WBE.2025.404 / ak / jb (B.2025.18) Art. 74 Urteil vom 17. April 2026

Besetzung Verwaltungsrichterin Schircks, Vorsitz Verwaltungsrichter Dommann Verwaltungsrichterin Bärtschi Gerichtsschreiberin Keller

Beschwerdeführer A._____ vertreten durch Dr. iur. Urs Oswald, Rechtsanwalt, Krähenbühlstrasse 31, Postfach, 5620 Bremgarten AG

gegen

Departement Gesundheit und Soziales, Generalsekretariat, Bachstrasse 15, 5001 Aarau

Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Tierschutz Entscheid des Departements Gesundheit und Soziales vom 9. Oktober 2025

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Das Verwaltungsgericht entnimmt den Akten: A. A._____ ist seit vielen Jahren Hundehalter. Wegen verschiedener Widerhandlungen gegen die Tierschutzgesetzgebung wurde er dreimal mit Busse bestraft (Strafbefehle vom 22. April 2016, 30. Juni 2017 und 8. November 2018). Nach Beissvorfällen, wobei Hunde von Drittpersonen verletzt wurden, ordnete der Kantonale Veterinärdienst (nach vorgängiger Verwarnung) mit Verfügung vom 13. April 2017 Massnahmen in Bezug auf die Hundehaltung an (u.a. Leinen- und Maulkorbpflicht, Sicherung des Hundes). Das Departement Gesundheit und Soziales (DGS), Generalsekretariat, wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 4. August 2017 ab. Nach einem weiteren Bissvorfall wies der Veterinärdienst (VeD) A._____ mit Schreiben vom 22. Dezember 2020 auf die am 13. April 2017 angeordneten Massnahmen hin und behielt sich – im Falle weiterer Vorfälle – die Beschlagnahmung des Hundes vor. Anfang 2021 wurde eine Strafuntersuchung durchgeführt, deren Ausgang in den Akten nicht dokumentiert ist. B. 1. Der vormals gehaltene Hund verstarb am 25. August 2023 (Auszug aus der zentralen Hundedatenbank AMICUS [Vorakten, act. 210]). Seit dem 7. September 2023 hält A._____ einen Deutschen Schäferhund (geboren am 25. Juni 2023). Am 27. Februar 2024 leitete der Aargauische Tierschutzverein dem VeD eine Meldung betreffend die Hundehaltung von A._____ weiter. Demnach sei der Hund schon mehrfach entwichen und sowohl auf die Hauptstrasse als auch in einen angrenzenden Garten gelaufen. Wenn der Hund zurückkehre, werde er von A._____ mit dem Haken der Leine geschlagen. Ausserdem werde der Hund auch bei Hitze auf dem geteerten Vorplatz der Garage gehalten. Der VeD führte am 1. März 2024 eine Haltungskontrolle durch und wies A._____ auf seine Halterpflichten hin. Die Wohngemeinde verwarnte A._____ mit Schreiben vom 14. März 2024 und wies ihn ebenfalls auf seine Pflichten als Hundehalter hin; insbesondere dürfe der Hund nicht frei herumlaufen. Am 29. Mai 2024 und 16. Juli 2024 gingen weitere Tierschutzmeldungen ein, wonach A._____s Hund sehr aggressiv sei, von seinem Besitzer über den Kopf geschlagen werde, in der Hitze angebunden und "brandmager" sei. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs und Eingang einer Stellungnahme des Rechtsvertreters von A._____ verpflichtete der VeD A._____ mit Verfügung vom 6. September 2024, innert angesetzter Frist das Hundehaltebrevet mit seinem Hund zu absolvieren; der Kurs sei so lange zu wiederholen, bis die Prüfung bestanden werde. Gegen diese Verfügung

- 3 liess A._____ mit Eingabe vom 4. Oktober 2024 Beschwerde beim DGS, Generalsekretariat, erheben. 2. Zwischen Anfang November 2024 und 20. März 2025 gingen vier weitere Tierschutzmeldungen beim VeD ein, wonach der Hund u.a. mit der Leine geschlagen werde, jaule und sehr abgemagert sei. Am 31. März 2025 beschlagnahmte der VeD als (sofortige) vorsorgliche Massnahme den Hund von A._____ und ordnete gleichzeitig ein Hundehalteverbot an. In der Folge liess A._____ mit Schreiben vom 10. April 2025 die Befangenheit der Behörde rügen und vorbringen, es werde nicht ansatzweise versucht, sorgfältige und neutrale Abklärungen zu tätigen. Diverse Nachbarn und weitere Personen wandten sich schriftlich an den VeD, um sich zugunsten von A._____ einzusetzen; u.a. wurde eine Liste mit 27 Unterzeichnenden eingereicht. Der VeD holte Auskünfte bei einer Tierarztpraxis ein. Am 28. April 2025 erliess der VeD die folgende Verfügung (act. 73 ff.):

I. Es ist A._____ ab sofort verboten, Hunde zu halten zu betreuen oder in Obhut zu nehmen. II. Der Hund […], geboren 25. Juni 2023, […] wird definitiv beschlagnahmt. III. [Kosten] IV. [Kosten zur Unterbringung des Hundes] V. Einer Beschwerde gegen die Massnahmen gemäss Ziffer I. und II. wird die aufschiebende Wirkung entzogen. VI. [Strafbestimmungen] VII. [Zustellung]

3. Mit Instruktionsverfügung vom 6. Mai 2025 sistierte das DGS, Generalsekretariat, das gegen die Verfügung vom 6. September 2024 eröffnete Beschwerdeverfahren bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids über die Verfügung vom 28. April 2025 (act. 66).

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C. 1. Gegen die Verfügung des VeD vom 28. April 2025 liess A._____ mit Eingabe vom 30. Mai 2025 Beschwerde beim DGS, Generalsekretariat, erheben und folgende Anträge stellen (act. 10 ff.):

1. Die Verfügung des Veterinärdienstes, Amt für Verbraucherschutz, vom 28. April 2025, sei ersatzlos aufzuheben. 2. Der vorliegenden Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates.

2. Am 9. Oktober 2025 fällte das DGS, Generalsekretariat, den folgenden Entscheid:

1. Die Beschwerde vom 30. Mai 2025 gegen die Verfügung des Amts für Verbraucherschutz, Veterinärdienst, vom 28. April 2025, wird abgewiesen. 2. Einer allfälligen Beschwerde an das Verwaltungsgericht wird die aufschiebende Wirkung entzogen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Verfahrens in Höhe von Fr. 2000.- zu tragen. 4. Es werden keine Parteikosten ersetzt.

D. 1. Gegen den ihm am 10. Oktober 2025 zugestellten Entscheid liess A._____ mit Eingabe vom 10. November 2025 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erheben und folgende Anträge stellen:

1. Der Entscheid des Departements Gesundheit und Soziales, Generalsekretariat, vom 9. Oktober 2025, sei vollumfänglich aufzuheben. 2. Die Verfügung des Veterinärdienstes, Amt für Verbraucherschutz, vom 6. September 2024, sei ersatzlos aufzuheben. 3. Der vorliegenden Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

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4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates.

2. Mit Beschwerdeantwort vom 28. November 2025 beantragte das DGS, Generalsekretariat, die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. 3. Der Beschwerdeführer liess mit Eingabe vom 15. Dezember 2025 unaufgefordert zur Beschwerdeantwort Stellung nehmen. 4. Mit Verfügung vom 20. Februar 2026 zog das Verwaltungsgericht die Akten des Strafverfahrens betreffend den Beschwerdeführer bezüglich Widerhandlungen gegen das Tierschutzgesetz gemäss Rapport der Kantonspolizei Aargau vom 14. August 2025 bei. 5. Das Verwaltungsgericht hat den Fall auf dem Zirkularweg entschieden (vgl. § 7 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]).

Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: I. 1. Gemäss § 3 der Verordnung über den Vollzug der eidgenössischen Tierschutzgesetzgebung vom 7. Juni 1982 (SAR 393.111) vollzieht der VeD die Tierschutzgesetzgebung und gemäss § 1 Abs. 1 der Verordnung zum Hundegesetz vom 7. März 2012 (Hundeverordnung, HuV; SAR 393.411) die dem Kanton durch das Hundegesetz vom 15. März 2011 (HuG; SAR 393.400) übertragenen Aufgaben. Beschwerden gegen Entscheide des VeD beurteilt das DGS (vgl. § 50 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200] i.V.m. § 12 Abs. 1 lit. e der Verordnung über die Delegation von Kompetenzen des Regierungsrats vom 10. April 2013 [Delegationsverordnung, DelV; SAR 153.113]). Der Beschwerdeentscheid des DGS unterliegt der Verwaltungsgerichtsbeschwerde (vgl. § 54 Abs. 1 VRPG). Folglich ist das Verwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 2. Soweit der Beschwerdeführer beantragt, die Verfügung des VeD vom 6. September 2024 sei aufzuheben (Antrag 2), ist darauf nicht einzutreten,

- 6 da das Beschwerdeverfahren – soweit aus den Akten ersichtlich – nach Erlass der Sistierungsverfügung vom 6. Mai 2025 (act. 66) weiterhin vor dem DGS, Generalsekretariat, hängig ist. Vor der Beschwerde an das Verwaltungsgericht ist zuerst der verwaltungsinterne Instanzenzug vollständig zu durchlaufen (siehe vorne Erw. I/1). Erst nach Abschluss des verwaltungsinternen Beschwerdeverfahrens wäre das Verwaltungsgericht funktional zuständig für die Beurteilung einer entsprechenden Verwaltungsgerichtsbeschwerde. 3. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist – abgesehen von der vorerwähnten Ausnahme – einzutreten. 4. Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde können die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie Rechtsverletzungen gerügt werden (§ 55 Abs. 1 VRPG). Die Rüge der Unangemessenheit ist demgegenüber unzulässig (Umkehrschluss aus § 55 Abs. 3 VRPG). 5. Nachdem auf die tatsächlichen Verhältnisse im Entscheidzeitpunkt abzustellen ist (vgl. BGE 136 II 165, Erw. 5.2; 135 II 369, Erw. 3.3; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2020.193 vom 29. September 2020, Erw. I/7 m.w.H.), sind grundsätzlich auch die erst nach dem angefochtenen Entscheid beigezogenen Strafakten zu berücksichtigen, sofern sie sich als relevant erweisen sollten. Der gemäss gegenwärtiger Aktenlage nicht in Rechtskraft erwachsene Strafbefehl vom 9. September 2025 hat dabei unberücksichtigt zu bleiben. II. 1. Zweck des Tierschutzgesetzes ist der Schutz der Würde und des Wohlergehens der Tiere (Art. 1 TSchG). Wer mit Tieren umgeht, hat ihren Bedürfnissen in bestmöglicher Weise Rechnung zu tragen und, soweit es der Verwendungszweck zulässt, für ihr Wohlergehen zu sorgen (Art. 4 Abs. 1 TSchG). Niemand darf ungerechtfertigt einem Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen, es in Angst versetzen oder in anderer Weise seine Würde missachten. Das Misshandeln, Vernachlässigen oder unnötige Überanstrengen von Tieren ist verboten (Art. 4 Abs. 2 TSchG). Wer Tiere hält oder betreut, muss sie angemessen nähren, pflegen, ihnen die für ihr Wohlergehen notwendige Beschäftigung und Bewegungsfreiheit sowie soweit nötig Unterkunft gewähren (Art. 6 Abs. 1 TSchG). Diese Vorschriften werden in Bezug auf Haushunde auf Verordnungsstufe konkretisiert (vgl. Art. 69 ff. der Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 [TSchV; SR 455.1]). Unter anderem muss geeignetes Liegematerial zur Verfügung

- 7 stehen (Art. 72 Abs. 2 TSchV), und Massnahmen zur Korrektur des Verhaltens von Hunden müssen der Situation angepasst erfolgen; verboten ist namentlich übermässige Härte wie das Schlagen mit harten Gegenständen (Art. 73 Abs. 2 lit. c TSchV). Gemäss Art. 23 Abs. 1 TSchG kann die zuständige Behörde u.a. Tierhalteverbote aussprechen. Eine entsprechende Massnahme kann gegenüber Personen erfolgen, die wegen wiederholter oder schwerer Zuwiderhandlung gegen Vorschriften des Tierschutzgesetzes und seiner Ausführungserlasse oder gegen Verfügungen bestraft worden sind (lit. a) oder aus anderen Gründen unfähig sind, Tiere zu halten (vgl. lit. b). Ein solches von einem Kanton ausgesprochenes Verbot ist in der ganzen Schweiz gültig (Art. 23 Abs. 2 TSchG). Das Verbot der Tierhaltung als solches hat die Wahrung oder Wiederherstellung des Tierwohls zum Ziel. Anders als bei der Bestrafung kommt es nicht auf ein Verschulden des Pflichtigen an, sondern lediglich auf das Bestehen eines rechtswidrigen Zustands. Die Massnahme bezweckt nicht die Bestrafung der Tierhalterin oder des Tierhalters, sondern ist auf den Schutz und die Wiederherstellung der tierschutzrechtlich korrekten Haltebedingungen ausgerichtet (Urteil des Bundesgerichts 2C_7/2019 vom 14. Oktober 2019, Erw. 3.1.1 m.w.H.; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2021.97 vom 27. Januar 2022, Erw. II/3.3). Einem Halteverbot gehen in der Regel grobe und für die Tiere leidvolle Verstösse gegen das Tierschutzrecht voraus (Urteil des Bundesgerichts 2C_482/2024 vom 5. Dezember 2024, Erw. 3.2 m.w.H.; siehe zum Ganzen auch Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2024.13 vom 30. August 2024, Erw. II/7.5.1 m.w.H.). Die Anwendung von Art. 23 Abs. 1 lit. a TSchG setzt unter anderem eine Bestrafung wegen schwerer Widerhandlung gegen die Tierschutzvorschriften voraus. Wann eine "schwere Zuwiderhandlung" vorliegt, ist im Einzelfall zu prüfen, wobei Bestrafungen aufgrund von Art. 26 TSchG (Tierquälerei) schwerer zu gewichten sind als Bestrafungen aufgrund von übrigen Widerhandlungen nach Art. 28 TSchG (vgl. NIKLAUS/KÄSER/LOTZ, Tierschutzrecht in a nutshell, 2022, S. 92). Bei der Beurteilung der Schwere des Verstosses ist auf den Grad der von den Tieren erlittenen Schmerzen oder Schäden abzustellen (RITA JEDELHAUSER, Das Tier unter dem Schutz des Rechts, 2011, S. 217; vgl. auch NIKLAUS/KÄSER/LOTZ, a.a.O., S. 92). Die subjektive Seite (Vorsatz/Fahrlässigkeit) ist dagegen nicht ausschlaggebend, sondern im Sinne der Trennung von Strafrecht und Verwaltungsrecht ist der Fokus klar auf dem Tier zu belassen (JEDELHAUSER, a.a.O., S. 217). Aus der Formulierung von Art. 23 Abs. 1 lit. b TSchG, der von "anderen Gründen" spricht, folgt, dass ein Tierhalter bei Erfüllen der Voraussetzungen nach lit. a als zur Tierhaltung unfähig gilt (Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich VB.2020.00154 vom 22. Oktober 2020, Erw. 5.4; vgl. auch Botschaft vom 9. Dezember 2002 zur Revision des Tierschutzgesetzes, BBl 2003 680).

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Unfähigkeit im Sinne von Art. 23 Abs. 1 lit. b TSchG liegt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vor, wenn die betreffende Person nicht die grundsätzlichen Verhaltensgebote und -verbote des Tierschutzgesetzes zu befolgen vermag. Ein Halteverbot kommt rechtsprechungsgemäss namentlich in Betracht, wenn aus mangelnder charakterlicher Eignung oder wegen Unzuverlässigkeit der Tierhalter die Gefahr besteht, dass die gehaltenen Tiere erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden erfahren. Auch die blosse Gefahr von Schmerzen, Leiden oder Schäden an Tieren kann bei zahlreichen oder schweren tierschutzrechtlichen Verstössen ausreichend sein, um ein Tierhalteverbot auszusprechen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die zuständige Behörde in der Vergangenheit durch das Aussprechen von spezifischen Anordnungen solche zwar präventiv verhindern konnte, diese Massnahmen jedoch gleichwohl zu keiner nachhaltigen Verbesserung der Tierhaltung geführt haben (Urteil des Bundesgerichts 2C_482/2024 vom 5. Dezember 2024, Erw. 3.2 m.w.H.). 2. Soweit ersichtlich beanstandet der Beschwerdeführer im Wesentlichen eine Verletzung des rechtlichen Gehörs bzw. mangelnde Fairness des Verfahrens, da ihm die Akteneinsicht verwehrt worden sei durch die Anonymisierung von Tierschutzmeldungen. Es fehle an einer Begründung durch die Vorinstanzen, aus welchem Grund die Meinungsäusserung von 27 Personen unbeachtlich sei. Zudem seien ungenügende Abklärungen getroffen worden. Primär ist folglich zu prüfen, ob der Sachverhalt ausreichend abgeklärt wurde. 3. 3.1. Gemäss § 17 VRPG ermitteln die Behörden den Sachverhalt von Amtes wegen und stellen dazu die notwendigen Untersuchungen an. Mit anderen Worten auferlegt der Untersuchungsgrundsatz den Verwaltungsbehörden die Pflicht, für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2024.324 vom 17. Februar 2025, Erw. II/3.1 mit Hinweis). Der Entscheid soll sich nur auf Sachumstände stützen, von deren Vorhandensein sich die Behörde überzeugt hat (KASPAR PLÜSS, in: ALAIN GRIFFEL [Hrsg.], Kommentar VRG, 3. Aufl. 2014, N. 4 und 10 zu § 7 VRG). Der Umfang der Sachverhaltsermittlung liegt im pflichtgemässen Ermessen der Behörde. Sie hat sich dabei der Entscheiderheblichkeit einer Tatsache, an verfahrensökonomischen Überlegungen sowie am Verhältnismässigkeitsgrundsatz zu orientieren. Im Grunde ist die zuständige Behörde verpflichtet, alle zumutbaren und rechtlich zulässigen Mittel der Sachverhaltsaufklärung einzusetzen. Sie trägt die Verantwortung für die Feststellung der materiellen Wahrheit, was insbesondere dazu führt, dass sie nicht nur für

- 9 die Parteien belastende, sondern auch begünstigende Tatsachen zu ermitteln hat. Der Aufwand muss aber insgesamt verhältnismässig bleiben (AUER/BINDER, in: VwVG, Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren Kommentar, 2. Aufl. 2019, N. 5 zu Art. 12). Der Untersuchungsgrundsatz wird durch die Mitwirkungspflicht der Parteien relativiert. Diese sind verpflichtet, an der Sachverhaltsfeststellung mitzuwirken (§ 23 Abs. 1 VRPG). Dies gilt insbesondere für Tatsachen, welche eine Partei besser kennt als die Behörden und welche ohne Mitwirkung gar nicht oder nicht ohne vernünftigen Aufwand erhoben werden können (Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2002, S. 430, Erw. 2/b/aa). Die Mitwirkungspflicht reicht indessen nur soweit, als sie für den Betroffenen möglich und zumutbar ist (BGE 140 II 65, Erw. 3.4.2). Sodann führt der Umstand, dass die Parteien zur Mitwirkung verpflichtet sind, nicht zur gänzlichen Entbindung der Vorinstanz von jeglichen Bemühungen zur Abklärung des Sachverhalts (PLÜSS, a.a.O., N. 10 zu § 7 VRG). 3.2. Klärt eine Behörde den relevanten Sachverhalt nicht im erforderlichen Umfang bzw. auf fehlerhafte Weise ab, so liegt eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes vor. Soweit die ungenügende Sachverhaltsfeststellung auf die Nichtabnahme eines offerierten Beweismittels zurückzuführen ist, ist ausserdem von einer Verletzung der Mitwirkungsrechte bzw. des rechtlichen Gehörs auszugehen (PLÜSS, a.a.O., N. 36 zu § 7 VRG). Die Behörde kann sich jener Beweismittel bedienen, die sie nach pflichtgemässem Ermessen zur Ermittlung des Sachverhalts für erforderlich hält (vgl. § 24 Abs. 1 VRPG). Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) ergibt sich u.a. das Recht der Parteien, mit rechtzeitig und formgültig angebotenen Beweisanträgen und Vorbringen gehört zu werden, soweit diese erhebliche Tatsachen betreffen und nicht offensichtlich beweisuntauglich sind (Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2025.244 vom 17. November 2025, Erw. II/5.2.2.2 m.w.H.). Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt jedoch vor, wenn eine Behörde auf die Abnahme beantragter Beweismittel verzichtet, weil sie aufgrund der bereits abgenommenen Beweise ihre Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener (antizipierter) Beweiswürdigung annehmen kann, dass ihre Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (BGE 147 IV 534, Erw. 2.5.1; 144 II 427 Erw. 3.1.3; 141 I 60, Erw. 3.3; 136 I 229, Erw. 5.3). 3.3. 3.3.1. Zur Begründung der Beschlagnahmung des durch den Beschwerdeführer aktuell gehaltenen Hundes und des Tierhalteverbots stützte sich die Vorinstanz im Wesentlichen auf den Kontrollbericht vom 1. März 2024, auf

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(anonymisierte) Tierschutzmeldungen sowie auf Erkundigungen bei Tierarztpraxen. Zudem berücksichtigte sie die Vorgeschichte. Im Kontrollbericht vom 1. März 2024 wurde ausgeführt, es handle sich beim Hund des Beschwerdeführers um einen sehr grossen Schäferhund, der junghundtypisches Verhalten gezeigt habe, dennoch als respektlos zu beurteilen sei; eine angemessene Erziehung mit den nötigen Grenzen sei jetzt wichtig, damit der Hund nicht beginne, die Führung zu übernehmen oder gefährdendes Verhalten gegenüber Dritten zu zeigen. Ob der Beschwerdeführer dazu in der Lage oder willens sei, könne nicht beurteilt werden, da er sehr unkooperativ gegenüber der Kontrollperson gewesen sei. Es wurde auf fehlendes Liegematerial für den Hund hingewiesen und ausdrücklich festgehalten: "Ansonsten konnten akut keine Mängel festgestellt werden" (act. 211). Dieser Bericht bestätigt damit das durch den VeD aus den anonymisierten Meldungen abgeleitete Bild einer Vernachlässigung des Hundes bzw. "übermässigen Härte" nicht, führt aber auch nicht dazu, das Vorliegen solcher allfälligen Umstände zu verneinen. 3.3.2. Nach der Kontrolle vom 1. März 2024 sind keine weiteren amtlichen Kontrollen dokumentiert, obwohl es naheliegend gewesen wäre, zeitnah Nachkontrollen vor Ort durchzuführen und gegebenenfalls den Beschwerdeführer auf die Folgen der Unterlassung seiner Mitwirkungspflicht hinzuweisen (Androhung von Säumnisfolgen), was vorliegend jedenfalls nicht aktenkundig ist. In der Verfügung betreffend die (superprovisorischen) vorsorglichen Massnahmen vom 31. März 2025 wurde bei den "Beanstandungen" unter "Haltung", "Hygiene des Haltungsbereichs", "Pflege u. Allgemeinzustand der Tiere (verletzt, mager, verfilzt, Krankheitsanzeichen, verschmutzt)", "Futter und Wasser", "Betreuung" und "Verstoss Einfuhrbestimmungen" nichts eingetragen, sondern lediglich "Anderes" angekreuzt, mit dem Vermerk "innerhalb 1 Jahres 7 Meldungen übermässige Härte, letzte Meldung vom 20.3.25" (act. 122). Der pauschale Hinweis auf die sieben "Meldungen übermässige Härte" erweist sich als ungenügend: Zwar waren die Meldungen zweifellos ernst zu nehmen. Teilweise erscheinen sie jedoch unspezifisch (z.B. wurde in der Meldung vom 3. November 2024 erwähnt, der Beschwerdeführer halte den jungen Hund "identisch übertrieben" wie den vorherigen Hund [act. 154]) oder nicht einschlägig (z.B. soll der Hund gemäss Meldung vom 26. November 2024 vor einem Geschäft angeleint gewesen sein und gebellt haben [act. 135]). Solche Meldungen vermögen Abklärungen auszulösen, jedoch ohne Verifizierung durch amtliche Feststellungen keine Grundlage für einschneidende Massnahmen zu bilden. Damit bleibt letztlich unklar, welche konkreten, objektiv festgestellten tierschutzrelevanten Mängel vor Ort im Zeitpunkt der Beschlagnahmung des Hundes tatsächlich vorlagen. Gravierend erscheint insbesondere, dass bezüglich der

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Durchführung der Beschlagnahmung vom 31. März 2025 kein Vollzugsbzw. Beschlagnahmebericht aktenkundig ist. Damit ist gänzlich unbekannt, in welchem Zustand sich der Hund im Zeitpunkt der Wegnahme befand und wie sich die konkreten Umstände vor Ort präsentierten (Unterbringung, Zugang zu Wasser/Futter, Hygienezustand, Gesundheitszustand, allfällige akute Gefährdung). Soweit am Vollzug eine Tierärztin beteiligt gewesen sein sollte (was aus der "Sofortverfügung" vom 31. März 2025 nicht hervorgeht; es finden sich keinerlei Angaben zur durchführenden Person [act. 121 ff.]), wären deren zeitnahe Feststellungen (inkl. detaillierter Befund, ggf. Fotodokumentation) besonders geeignet gewesen, um den massgeblichen Sachverhalt zu objektivieren. Ohne eine zeitnahe Dokumentation der Verhältnisse im Zeitpunkt der Beschlagnahmung lässt sich der entscheidrelevante Sachverhalt im Nachhinein nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen; eine zuverlässige rechtliche Überprüfung der angeordneten Massnahmen ist damit nicht möglich. Die mutmasslich vom Tierheim stammenden Angaben vom 24. April 2025 (act. 80 f.) geben zwar Auskunft über den Gesundheitszustand des Hundes beim Eintritt ins Tierheim, dies entbindet die Behörde aber nicht davon, ihre eigenen Feststellungen zum Zeitpunkt der Beschlagnahmung zu treffen und zu dokumentieren. 3.3.3. Zwischen dem Erlass der (superprovisorischen) vorsorglichen Massnahmen und der definitiven Beschlagnahmung bzw. dem Hundehalteverbot mit Verfügung vom 28. April 2025 beschränkten sich die Abklärungen nach gegebener Aktenlage im Wesentlichen auf Erkundigungen bei Tierarztpraxen (vgl. act. 83, 111 ff.). Der Beschwerdeführer rügte demgegenüber bereits mit Eingabe vom 10. April 2025 unmissverständlich das Fehlen sorgfältiger, neutraler Abklärungen und bot sinngemäss gar eine Zeugin an (act. 106). Zudem wandten sich mehrere Personen aus dem Umfeld des Beschwerdeführers an den VeD und beschrieben dessen Hundehaltung positiv; weiter wurde ein Schreiben eingereicht, wonach die Unterzeichnenden bestätigen würden, dass der Hund gut behandelt werde und immer gut umsorgt sei. Im Schreiben wurde auf Unterschriften im Anhang verwiesen; auf einer Liste unterzeichneten 27 Personen unter dem Titel "Wir sorgen uns um A._____ und B._____" (act. 88-93). Vor diesem Hintergrund wäre es angezeigt gewesen, zumindest einige wenige der Unterzeichnenden als Auskunftsperson zu befragen und/oder ergänzende Erkundigungen in der Nachbarschaft einzuholen (vgl. § 24 Abs. 1 lit. a VRPG), soweit dies zur Klärung der konkreten Vorwürfe geeignet erschien. Weshalb der VeD hiervon abgesehen hat, wird in der dem angefochtenen Entscheid zugrundeliegenden Verfügung vom 28. April 2025 lediglich mit der mangelnden Neutralität der Bekannten des Beschwerdeführers begründet (act. 74). Dem VeD ist zwar darin zuzustimmen, dass Aussagen von Personen, die dem Beschwerdeführer vermutlich nahestehen, allenfalls kritischer zu würdigen sind als Aussagen von unbeteiligten Drittpersonen. Es hätte jedoch

- 12 nicht ohne triftigen Grund von vornherein auf jegliche Erkundigungen im Umfeld des Beschwerdeführers verzichtet werden dürfen, zumal allfällige begünstigende Tatsachen ebenfalls zu erheben sind, zur Feststellung der materiellen Wahrheit gehören und vorliegend unter zumutbarem Aufwand einholbar gewesen wären (siehe vorne Erw. II/3.1). Anders als der VeD hätte die Vorinstanz sodann die Möglichkeit gehabt, die sinngemäss angebotene Zeugin – sowie gegebenenfalls weitere Personen – einzuvernehmen (§ 24 Abs. 2 VRPG). Erst nach Vorliegen der Zeugenaussage hätte beurteilt werden können, ob diese Aussage allenfalls mit Zurückhaltung zu würdigen gewesen wäre (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_680/2009 vom 11. Dezember 2009, Erw. 2.4). Die mangelhafte Berücksichtigung angebotener Beweismittel, wobei es zusätzlich an einer nachvollziehbaren Begründung für diesen Verzicht fehlt, ist als Gehörsverletzung zu qualifizieren. Ob bereits aus diesem Grund der angefochtene Entscheid aufzuheben wäre, kann offen bleiben, da sich eine Aufhebung aus einem anderen Grund aufdrängt, wie noch auszuführen ist (vgl. zu den Folgen einer Gehörsverletzung statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_189/2025 vom 14. Januar 2026, Erw. 3.1 m.w.H.). Angesichts des Verfahrensausgangs ist sodann nicht weiter auf die Zulässigkeit der Anonymisierung der Meldungen einzugehen, sondern lediglich darauf hinzuweisen, dass es dem Tierhalter jedenfalls möglich sein muss, zu konkreten Vorwürfen Stellung zu nehmen, umso mehr, wenn es an weitergehenden Sachverhaltsabklärungen fehlt. 3.3.4. Aus den Akten gehen ferner folgende Unterlagen aus Tierarztpraxen hervor: Gemäss dem Bericht von Dr. med. vet. C._____ vom 30. Juli 2024 (act. 139) war der Hund in der Praxis erstmals am 12.September 2023 vorgestellt worden; damals sei er gut entwickelt und gut genährt gewesen. Am 26. Juli 2023 (richtig wohl 2024) wurde "wegen Anzeige gegen Besitzer" eine tierärztliche Untersuchung durchgeführt und dabei ein Gewicht von 32 kg festgestellt. Der Hund schien "zufrieden, fit und munter zu sein". Er sei aber dünner als er sein sollte. Bevor Krankheiten untersucht würden (v.a. Pankreasinsuffizienz), wurde zunächst eine Futterumstellung empfohlen sowie eine richtige Entwurmung. Aus den – unübersichtlich geführten Akten – sind weiter Unterlagen (mutmasslich) der D._____ Kleintierklinik (act. 67, 83, 113 [i.V.m. act. 69]) ersichtlich, woraus sich ergibt, dass die Praxis am 12. November 2024 wegen starken Juckreizes des Hundes konsultiert wurde. Dabei wurde festgestellt, dass der Hund mager sei und extremen Flohbefall aufweise. Es wurde ein Verdacht auf Pankreasinsuffizienz geäussert und diesbezüglich ein Medikament zur Probe mitgegeben. Geplant war zudem folgendes Vorgehen: Medikamentöse Behandlung des Hundes gegen Flöhe für drei Monate, Flohkontrolle nach drei Monaten, Gewichtskontrolle nach vier Wochen. Falls der Hund schwerer würde, sollte er mit dem Medikament weiter behandelt werden, falls nicht, sei ein Blutbild empfohlen. Eine Gewichtsangabe findet sich nicht im Bericht. In einem Telefonat mit der Praxis vom

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11. Dezember 2024 wurde mitgeteilt, der Juckreiz sei verschwunden und der Hund habe zugenommen (act. 112 f.). Schliesslich ist Unterlagen vom 24. April 2025, die wohl vom Tierheim stammen, ein Eintrittsgewicht von 32.4 kg zu entnehmen. Der Hund sei deutlich untergewichtig gewesen, zudem habe er stark verkrustete, beim Bellen blutende Lefzen gehabt, eine Liegeschwiele am linken Hinterbein sowie eine wunde, kahle Stelle am linken Vorderbein (act. 80). Die Feststellungen in den erwähnten Unterlagen sprechen zwar durchaus für das Vorliegen tierschutzrelevanter Mängel, hätten jedoch hinsichtlich Ursache, Ausmass, Dauer und Behandelbarkeit der Einordnung durch eine Fachperson bedurft. 3.3.5. Schliesslich wurde zwar die Vorgeschichte des Beschwerdeführers bezüglich der früheren Hundehaltung zu Recht in die Beurteilung miteinbezogen. Dennoch hätte der aktuell relevante Sachverhalt rechtsgenüglich abgeklärt werden müssen. Gerade weil seit Ende 2020 bis Februar 2024 keine tierschutzbezogenen Verfehlungen des Beschwerdeführers mehr aktenkundig waren, hätte es einer besonders sorgfältigen Abklärung bedurft, ob im Zeitraum 2024/2025 tatsächlich aktuelle, erhebliche Missstände bestanden. Erst dann hätte der VeD gegebenenfalls Massnahmen – allenfalls auch weitgehende wie die Beschlagnahmung des Hundes oder ein Tierhalteverbot – prüfen können. 3.4. Insgesamt haben die Vorinstanzen damit den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig erhoben. Naheliegende Abklärungen, insbesondere weitere Kontrollen nach dem 1. März 2024 und eine nachvollziehbare Dokumentation der Verhältnisse im Zeitpunkt der Beschlagnahmung vom 31. März 2025, wurden unterlassen. Damit erweist sich der Sachverhalt als in zentralen Punkten unzureichend abgeklärt, weshalb den Vorinstanzen eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes vorzuwerfen ist. Unter diesen Umständen ist eine materielle Überprüfung der angeordneten Massnahmen nicht möglich. Der angefochtene Entscheid erweist sich als unrechtmässig und ist aufzuheben. Die Angelegenheit ist zur Vervollständigung des Sachverhalts und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Wie erwähnt trifft den Beschwerdeführer eine Mitwirkungspflicht im Rahmen der weiteren Sachverhaltsabklärungen (siehe vorne Erw. II/3.1). Soweit er sich dieser entziehen sollte (vgl. act. 211, 216), könnte dies – nach vorgängiger Androhung von Säumnisfolgen – zu seinen Ungunsten berücksichtigt werden.

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4. 4.1. Zusammenfassend ist die Beschwerde – soweit darauf einzutreten ist – teilweise gutzuheissen und der angefochtene Entscheid ist aufzuheben. Die Angelegenheit ist infolge unvollständig festgestellten Sachverhalts zur weiteren Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4.2. Die Vorinstanz hat im hier angefochtenen Entscheid vom 9. Oktober 2025 einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen (angefochtener Entscheid, Dispositiv-Ziffer 2). Der Beschwerdeführer beantragt, es sei seiner Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen (Rechtsbegehren, Ziffer 3). Mit dem vorliegenden Rückweisungsentscheid wird der angefochtene Entscheid aufgehoben. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung wird damit gegenstandslos. Die Vorinstanz wird im Rahmen der weiteren Sachverhaltsabklärungen gegebenenfalls über die Anordnung vorsorglicher Massnahmen zu befinden haben. III. 1. Im Beschwerdeverfahren werden die Verfahrenskosten in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt; den Behörden werden Verfahrenskosten nur auferlegt, wenn sie schwerwiegende Verfahrensmängel begangen oder willkürlich entschieden haben (§ 31 Abs. 2 VRPG). Vorliegend wird der angefochtene Entscheid antragsgemäss – auch bezüglich der Kostenfolgen, weshalb auf diesbezügliche Ausführungen des Rechtsvertreters nicht weiter einzugehen ist – aufgehoben, wobei offen ist, ob die Vorinstanz nach erfolgter Sachverhaltsabklärung die vom VeD angeordneten Massnahmen bestätigen oder aufheben wird. Eine Rückweisung der Sache an eine Vorinstanz mit offenem Verfahrensausgang gilt dabei nach konstanter Praxis des Verwaltungsgerichts als vollständiges Obsiegen der Beschwerdeführenden (Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2025.149 vom 5. Juni 2025, Erw. III/1 m.w.H.). Bezüglich der Kostenfolgen ist der Beschwerdeführer deshalb als vollständig obsiegend zu betrachten, zumal das Nichteintreten bezüglich der Sistierungsverfügung vom 6. September 2024 (siehe vorne Erw. I/2) zufolge Geringfügigkeit des Unterliegens nicht ins Gewicht fällt. Damit ist auch die Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanzen (siehe vorne Erw. II/3.3.3) im Kostenpunkt nicht weiter zu berücksichtigen. Da der Vorinstanz weder schwerwiegende Verfahrensfehler noch Willkür in der Sache vorzuwerfen sind, gehen die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten zu Lasten des Kantons.

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2. 2.1. Die Parteikosten werden im Beschwerdeverfahren in der Regel ebenfalls nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt. Anders als bei den Verfahrenskosten werden die Behörden in dieser Hinsicht nicht privilegiert, sondern den übrigen Parteien gleichgestellt (§ 32 Abs. 2 VRPG). Der Beschwerdeführer ist auch bei der Verlegung der Parteikosten als obsiegend zu betrachten (siehe vorne Erw. III/1). Das unterliegende DGS, Generalsekretariat, hat ihm die vor Verwaltungsgericht entstandenen Parteikosten zu ersetzen. Was die Parteikosten des vorinstanzlichen Verfahrens betrifft, werden diese beim Erlass eines neuen Entscheids durch die Vorinstanz festzusetzen sein. 2.2. In Verwaltungs(gerichts)verfahren, die – wie hier – das Vermögen der Parteien weder direkt noch indirekt beeinflussen, gelten für die Bemessung der Parteientschädigung nach § 8a Abs. 3 des Dekrets über die Entschädigung der Anwälte vom 10. November 1987 (Anwaltstarif; SAR 291.150) die §§ 3 Abs. 1 lit. b (Grundentschädigung) und 6 ff. (ordentliche und ausserordentliche Zu- und Abschläge) Anwaltstarif sinngemäss. Innerhalb des Rahmens von Fr. 1ʹ210.00 bis Fr. 14ʹ740.00 richtet sich die Entschädigung nach dem mutmasslichen Aufwand der Anwältin oder des Anwalts sowie der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles (§ 3 Abs. 1 lit. b Anwaltstarif). Erfordert ein Verfahren nur geringe Aufwendungen, vermindert sich die Entschädigung um bis zu 50 % (§ 7 Abs. 2 Anwaltstarif). Durch die Grundentschädigung sind abgegolten: Instruktion, Aktenstudium, rechtliche Abklärungen, Korrespondenz und Telefongespräche sowie eine Rechtsschrift und die Teilnahme an einer behördlichen Verhandlung (§ 6 Abs. 1 Anwaltstarif). Die Entschädigung wird als Gesamtbetrag festgesetzt, wobei Auslagen und Mehrwertsteuer darin enthalten sind (§ 8c Abs. 1 Anwaltstarif). 2.3. Die Kosten und damit auch die Parteientschädigung werden von Amtes wegen verlegt (vgl. MICHAEL MERKER, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege vom 9. Juli 1968 [aVRPG], 1998, N. 11 und 41 zu § 39 aVRPG). Nachdem nur bei Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege eine Rechnung bei der Rechtsvertretung einzuverlangen ist (§ 12 Abs. 1 Anwaltstarif; vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2024.438 vom 24. März 2025, Erw. III/2.3 m.w.H.), besteht vorliegend keine Verpflichtung, den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zur Einreichung einer Kostennote aufzufordern (vgl. Verwaltungsgerichtsbeschwerde, S. 12). Im Übrigen hätte es ihm freigestanden, aus eigener Initiative eine Kostennote einzureichen.

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2.4. Es fand keine behördliche Verhandlung statt. Die Ausführungen des Rechtsvertreters in seinen Rechtsschriften erweisen sich über weite Strecken als unnötig und an der Sache vorbeigehend. Der mutmasslich gerechtfertigte Aufwand und die Komplexität der Materie sind als höchstens knapp durchschnittlich zu bezeichnen. Höher zu gewichten ist die Bedeutung des Falles für den Beschwerdeführer. Es rechtfertigt sich gesamthaft betrachtet, die Parteientschädigung im unteren Bereich des weiten Rahmens von § 3 Abs. 1 lit. b Anwaltstarif anzusetzen. Unter Berücksichtigung sämtlicher Faktoren erscheint eine Parteientschädigung für die Vertretung des Beschwerdeführers im verwaltungsgerichtlichen Verfahren in Höhe von Fr. 2'600.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen.

Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Der Entscheid des Departements Gesundheit und Soziales, Generalsekretariat, vom 9. Oktober 2025 und damit auch der Entscheid des Veterinärdienstes vom 28. April 2025 wird aufgehoben und die Angelegenheit zur weiteren Sachverhaltsabklärung und anschliessenden Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an das Departement Gesundheit und Soziales, Generalsekretariat, zurückgewiesen. 2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten gehen zu Lasten des Kantons. 3. Das Departement Gesundheit und Soziales, Generalsekretariat, wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer die vor Verwaltungsgericht entstandenen Parteikosten in Höhe von Fr. 2'600.00 zu ersetzen.

Zustellung an: den Beschwerdeführer (Vertreter) das DGS, Generalsekretariat Mitteilung an: das DGS, Amt für Verbraucherschutz, Veterinärdienst Strafakten (nach Rechtskraft) an: die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten

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Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Zwischenentscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könnte (Art. 93 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110]) oder wenn sie bei Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Die Beschwerdefrist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Soweit dieser Zwischenentscheid vorsorgliche Massnahmen betrifft, kann wegen Verletzung von verfassungsmässigen Rechten innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könnte (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Die Bestimmungen über den Stillstand der Fristen (Art. 46 BGG) gelten nicht. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 42 BGG).

Aarau, 17. April 2026 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 1. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin:

Schircks Keller

WBE.2025.404 — Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 17.04.2026 WBE.2025.404 — Swissrulings