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Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 06.05.2026 WBE.2025.213

May 6, 2026·Deutsch·Aargau·Obergericht Verwaltungsgericht·PDF·12,718 words·~1h 4min·1

Full text

Verwaltungsgericht 3. Kammer

WBE.2025.213 / sr / we (2025-000409/2025-000410) Art. 48

Urteil vom 6. Mai 2026

Besetzung Verwaltungsrichter Michel, Vorsitz Verwaltungsrichter Brandner Verwaltungsrichterin Lang Verwaltungsrichter Winkler Verwaltungsrichterin Schöb Gerichtsschreiberin Ruchti Rechtspraktikant Fankhauser

Beschwerdeführer 1.1 A._____,

Beschwerdeführerin 1.2 B._____,

beide vertreten durch Dr. iur. Peter Heer, Rechtsanwalt, Stadtturmstrasse 19, 5400 Baden

gegen

Beigeladener 1.1 C._____,

Beigeladene 1.2 D._____,

beide vertreten durch Dr. iur. Oliver Bucher, Rechtsanwalt, Oberstadtstrasse 7, 5400 Baden

und

Einwohnergemeinde R._____ handelnd durch den Gemeinderat dieser vertreten durch lic. iur. Alexander Rey, Rechtsanwalt, Langhaus 4, 5400 Baden

Regierungsrat des Kantons Aargau, Regierungsgebäude, 5000 Aarau handelnd durch das Departement Bau, Verkehr und Umwelt, Rechtsabteilung, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau

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Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Teiländerung Spezialzone "S._____"

1. Beschwerdeentscheid des Regierungsrats vom 23. April 2025 (RRB Nr. 2025-000409) 2. Genehmigungsentscheid des Regierungsrats vom 23. April 2025 (RRB Nr. 2025-000410)

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Das Verwaltungsgericht entnimmt den Akten:

A. 1. Die Teiländerung Nutzungsplanung Kulturland der Gemeinde R._____, Spezialzone "S._____", lag vom 26. August 2022 bis zum 26. September 2022 öffentlich auf. Gegen diese Teiländerung der Nutzungsplanung erhoben B._____ und A._____ am 19. September 2022 Einwendung mit dem Antrag:

Die vom 26. August 2022 bis 26. September 2022 aufliegende öffentliche Auflage Teiländerung Nutzungsplan Spezialzone S._____ sowie die Teiländerung der BNO (vom 16. August 2022) durch Einführung von § 33bis, sei der Beschluss vollumfänglich zu verweigern.

2. Mit Beschluss vom 23. März 2023 wies der Gemeinderat R._____ die Einwendung ab.

3. Am 7. September 2023 lehnte der Einwohnerrat R._____ die Teiländerung Nutzungsplanung Kulturland Spezialzone "S._____" ab.

4. Gegen den Beschluss des Einwohnerrats wurde das Referendum ergriffen. In der Volksabstimmung vom 3. März 2024 wurde die Teiländerung Nutzungsplanung Kulturland Spezialzone "S._____" beschlossen.

B. 1. Gegen den Beschluss in der Volksabstimmung vom 3. März 2024 erhoben B._____ und A._____ am 12. April 2024 Verwaltungsbeschwerde beim Regierungsrat und beantragten:

1. Der Beschluss der Volksabstimmung vom 3. März 2024 betreffend die Teiländerung Nutzungsplanung Kulturland (Spezialzone "S._____", § 33bis BNO) sei aufzuheben. 2. Unter gesetzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen (inklusive Mehrwertsteuer).

2. 2.1. Mit Beschwerdeentscheid Nr. 2025-000409 vom 23. April 2025 beschloss der Regierungsrat:

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1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 2'000.– sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 1'126.–, insgesamt Fr. 3'126.–, werden B._____ und A._____ in solidarischer Haftung auferlegt. 3. B._____ und A._____ werden verpflichtet, D._____ und C._____ sowie dem Gemeinderat R._____ die im Beschwerdeverfahren entstandenen Parteikosten in Höhe von je Fr. 7'800.- in solidarischer Haftung zu ersetzen. 4. [Zustellung und Publikation]

2.2. Ebenfalls am 23. April 2025 beschloss der Regierungsrat mit Genehmigungsentscheid Nr. 2025-000410:

1. Die allgemeine Nutzungsplanung, Teiländerung Spezialzone "S._____", beschlossen an der Referendumsabstimmung der Gemeinde R._____ am 3. März 2024, wird genehmigt. 2. [Publikation]

C. 1. Gegen beide Entscheide erhoben A._____ und B._____ am 26. Mai 2025 Beschwerde beim Verwaltungsgericht, mit den Anträgen:

1. Der Regierungsratsbeschluss Nr. 2025-000410 vom 23. April 2025 (Genehmigung der Teiländerung Spezialzone "S._____") und der Regierungsratsbeschluss Nr. 2025-000409 vom 23. April 2025 (Abweisung der Beschwerde gegen die Teiländerung Spezialzone "S._____") seien aufzuheben. Der Beschluss der Volksabstimmung vom 3. März 2024 betreffend die Teiländerung Nutzungsplanung Kulturland (Spezialzone "S._____", § 33bis BNO) sei aufzuheben.

2. Eventuell sei die der Beschwerdegegnerin (Einwohnergemeinde R._____) und den vom Regierungsrat Beigeladenen (Herr und Frau C._____ und D._____) zugesprochenen Parteientschädigungen auf gesamthaft CHF 7'800 zu reduzieren.

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3. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren. 4. Unter gesetzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen (inklusive Mehrwertsteuer).

2. Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt (BVU), Rechtsabteilung, beantragte im Namen des Regierungsrats mit Beschwerdeantwort vom 20. Juni 2025 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Betreffend das Begehren um Gewährung der aufschiebenden Wirkung wurde auf einen Antrag verzichtet.

3. C._____ und D._____ beantragten als Beigeladene mit Beschwerdeantwort vom 2. Juli 2025 die Abweisung der Beschwerde samt dem Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung, unter den gesetzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuern).

4. Der Gemeinderat R._____ stellte in der Beschwerdeantwort vom 8. Juli 2025 ebenfalls Antrag auf Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuern). Auf einen Antrag betreffend die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wurde bereits vorgängig (mit Eingabe vom 1. Juli 2025) verzichtet.

5. Mit Verfügung vom 23. Juli 2025 gewährte der instruierende Verwaltungsrichter der Beschwerde die aufschiebende Wirkung.

6. Im zweiten Schriftenwechsel hielten die Beschwerdeführer und die Beigeladenen (Replik vom 9. September 2025; Duplik vom 3. November 2025) an ihren Anträgen fest. Die Gemeinde R._____ verzichtete mit Eingabe vom 13. Oktober 2025 auf die Erstattung einer Duplik. Das BVU, Rechtsabteilung, liess sich innert angesetzter Frist nicht vernehmen.

D. Das Verwaltungsgericht hat den Fall am 6. Mai 2026 beraten und entschieden.

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Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

I. 1. 1.1. Nach § 54 Abs. 3 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200) in Verbindung mit § 28 des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen vom 19. Januar 1993 (Baugesetz, BauG; SAR 713.100) ist gegen kantonale Genehmigungsentscheide von kommunalen Nutzungsplanungen die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig.

Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung der Beschwerde gegen den Regierungsratsbeschluss RRB Nr. 2025-000410 (Genehmigungsentscheid) ist somit gegeben.

1.2. Nach § 14 Abs. 1 der Bauverordnung vom 25. Mai 2011 (BauV; SAR 713.121) kann mit gesonderter Beschwerde beim Verwaltungsgericht zugleich der Beschwerdeentscheid der Verwaltung (§ 26 BauG) angefochten werden, soweit er nicht durch den Genehmigungsentscheid abgelöst worden ist. Mit dieser Beschwerde können jene Punkte des Beschwerdeverfahrens angefochten werden, die nicht Gegenstand des kantonalen Genehmigungsentscheids waren (§ 14 Abs. 2 BauV; Aargauische Gerichtsund Verwaltungsentscheide [AGVE] 2001, S. 363, Erw. 2/c/bb; 1997, S. 280, Erw. 2). Dies trifft in erster Linie auf formelle Fragestellungen (Sachurteilsvoraussetzungen) oder Streitigkeiten über die Höhe der Verfahrenskosten im vorangegangenen Beschwerdeverfahren zu (Entscheide des Verwaltungsgerichts WBE.2023.365 vom 28. Mai 2024, Erw. I/1.2, WBE.2023.76 vom 13. Dezember 2023, Erw. I/1.2, WBE.2018.344 vom 27. November 2019, Erw. I/1.2, und WBE.2012.342 vom 17. Dezember 2013, Erw. I/2). Der Beschwerdeentscheid bildet somit nur insoweit ein taugliches Anfechtungsobjekt, als sein Inhalt nicht durch den Genehmigungsentscheid bestätigt wird (AGVE 2001, S. 363, Erw. 2/c/aa; CHRISTIAN HÄUPTLI, in: Kommentar zum Baugesetz des Kantons Aargau [Kommentar BauG], Bern 2013, N. 41 zu § 26 BauG).

Die Beschwerdeführenden werfen der Vorinstanz unter anderem vor, im Beschwerdeentscheid ihren Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101]) verletzt zu haben. Insbesondere habe die Vorinstanz wiederholt ihre Begründungspflicht verletzt und sei auf die Argumente und Anträge der Beschwerdeführenden nicht eingegangen. Ausserdem rügen sie die Höhe der den Gegenparteien zugesprochenen Parteientschädigungen. Diese Rügen der Beschwerdeführenden zielen auf for-

- 7 melle Fragestellungen und die Kostenverlegung im vorangegangenen Beschwerdeverfahren ab, weshalb die Anfechtung des regierungsrätlichen Beschwerdeentscheids (RRB Nr. 2025-000409) in diesen Punkten (Gehörsverletzung, Parteientschädigung) zulässig ist.

2. 2.1. Zur Beschwerde ist befugt, wer ein schutzwürdiges eigenes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids hat (§ 4 Abs. 1 BauG i.V.m. § 42 lit. a VRPG ; § 28 BauG).

Die Beschwerdeführenden sind je zur Hälfte Miteigentümer der Liegenschaft T-Strasse fff in R._____ (Parzelle Nr. aaa); diese liegt in unmittelbarer Nachbarschaft zur Spezialzone "S._____". Somit sind sie durch die umstrittene Teiländerung der Nutzungsplanung Kulturland bzw. der Bau- und Nutzungsordnung der Gemeinde R._____ (BNO) betroffen und haben ein schutzwürdiges eigenes Interesse an der Prüfung, ob die Änderung der Zonierung und der massgebenden Nutzungsvorschriften rechtmässig ist. Folglich sind die Beschwerdeführenden befugt, den Genehmigungs- sowie den Beschwerdeentscheid anzufechten und die Aufhebung der Teiländerung Nutzungsplanung Kulturland Spezialzone "S._____" zu verlangen.

2.2. Die Beschwerdelegitimation setzt neben der materiellen Beschwer auch eine solche im formellen, prozessualen Sinne voraus. Formell beschwert ist eine Person, die formell am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt war (passive Seite; vgl. § 4 Abs. 2 Satz 3 BauG) und dort ihre Antrags- und Beschwerdemöglichkeiten formell richtig ausgeschöpft hat (aktive Seite), mit ihren Anträgen aber nicht oder zumindest nicht vollständig durchgedrungen ist (AGVE 2007, S. 438, Erw. 2.2). Die formelle Beschwer zur Anfechtung des Genehmigungsentscheids setzt somit die Teilnahme an einem Beschwerdeverfahren gemäss § 26 Abs. 1 BauG voraus, dessen Ergebnis die Genehmigungsbehörde bindet (§ 26 Abs. 2 BauG).

Die Beschwerdeführenden haben sich am Einwendungs- und am Planbeschwerdeverfahren mit eigenen Anträgen beteiligt und sind mit diesen nicht durchgedrungen. Damit sind sie auch formell beschwert und zur vorliegenden Beschwerde befugt.

3. Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerdeanträge betreffend den Genehmigungs- und den Beschwerdeentscheid ist somit einzutreten.

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4. Am 1. Januar 2026 ist im Rahmen der 2. Etappe der Teilrevision des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (Raumplanungsgesetz, RPG; SR 700) (RPG 2) ein Teil der mit Bundesgesetz vom 29. September 2023 (AS 2025 640) beschlossenen Änderungen in Kraft getreten. Die für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde relevanten Bestimmungen haben dadurch keine Änderung erfahren.

5. 5.1. Das Verwaltungsgericht überprüft angefochtene Entscheide auf deren Rechtmässigkeit (§ 28 BauG). Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde können somit die unrichtige und unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie Rechtsverletzungen gerügt werden; Ermessensmissbrauch sowie Ermessensunter- bzw. -überschreitung gelten ebenfalls als Rechtsverletzung (§ 4 Abs. 1 BauG i.V.m. § 55 Abs. 1 VRPG; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2016.23 vom 9. Februar 2017, Erw. I/5 mit weiteren Hinweisen; ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage 2020, Rz. 442; MICHAEL MERKER, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach aargauischem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege [vom 9. Juli 1968], Kommentar zu den §§ 38– 72 [a]VRPG, Diss. Zürich 1998, N. 23 zu § 56). Das Verwaltungsgericht prüft die kommunale Nutzungsplanung im Hinblick auf die Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht, d.h. insbesondere mit der Richtplanung, den Planungsgrundsätzen und der Eigentumsgarantie. In die rechtsfehlerfrei ausgeübte Handhabung des Ermessens darf das Verwaltungsgericht jedoch nicht eingreifen. Das bedeutet, dass in erster Linie zu prüfen ist, ob die planende Behörde ihrer Abwägungspflicht nachgekommen ist, d.h., ob sie die berührten Interessen ermittelt und beurteilt hat und dabei insbesondere ihre Vereinbarkeit mit der anzustrebenden räumlichen Entwicklung und die möglichen Auswirkungen – möglichst umfassend – berücksichtigt hat (vgl. Art. 3 Abs. 1 der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 [RPV; SR 700.1]).

Der Vorgabe von Art. 33 Abs. 3 lit. b RPG, wonach das kantonale Recht die volle Überprüfung durch wenigstens eine Beschwerdebehörde zu gewährleisten hat, ist vorliegend erfüllt: Der Vorinstanz steht bei der Prüfung der Verwaltungsbeschwerde volle Kognition – einschliesslich Ermessensund Zweckmässigkeitskontrolle – zu (§ 52 VRPG).

5.2. Die Gemeinden sind bei der Ausscheidung und Definition der verschiedenen Zonen ihrer Nutzungsplanung autonom (§ 106 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Aargau vom 25. Juni 1980 [KV; SAR 110.000]; HÄUPTLI, in: Kommentar BauG, N. 23 zu § 13 BauG; ALEXANDER RUCH, IN: HEINZ AEMISEGGER/PIERRE MOOR/ALEXANDER RUCH/PIERRE TSCHANNEN [Hrsg.],

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Praxiskommentar RPG: Nutzungsplanung, Zürich/Basel/Genf 2016, [Praxiskommentar RPG], N. 6 zu Art. 26 RPG; Urteile des Bundesgerichts 1C_479/2017 vom 1. Dezember 2017, Erw. 7.1, und 1C_130/2014, 1C_150/2014 vom 6. Januar 2015, Erw. 2.2). Es ist daher unter Berücksichtigung der relativ erheblichen Entscheidungsfreiheit der Gemeinden zu entscheiden. Das Verwaltungsgericht darf einen kommunalen Rechtsetzungs- oder Rechtsanwendungsakt nicht aufheben, soweit dieser im Bereich kommunaler Entscheidungsfreiheit ergangen ist. Der Umfang der Gemeindeautonomie bestimmt sich im Grundsatz nach kantonalem Recht, im Raumplanungsrecht zudem nach Bundesrecht (Art. 2 Abs. 3 RPG; MERKER, a.a.O., N. 40 f. zu § 49). Stehen für eine raumplanungskonforme Lösung mehrere Varianten zur Verfügung, ist der Gemeinde das Letztentscheidungsrecht zuzubilligen, wenn sie ihren Entscheid auf sachliche Argumente stützen kann (Entscheide des Verwaltungsgerichts WBE.2023.76 vom 13. Dezember 2023, Erw. I/5.3; WBE.2016.23 vom 9. Februar 2017, Erw. I/5 mit Hinweisen).

6. Aufgrund der Bedeutung des vorliegenden Falls urteilt das Verwaltungsgericht in der Besetzung mit fünf Richtern (§ 3 Abs. 6 lit. c des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]).

II. 1. Die Parzellen eee umfassen eine Fläche von insgesamt 4'370 m2. Sie liegen im Nordosten der Gemeinde R._____ am Südhang der Lägern. Gemäss Richtplan befinden sie sich in einer Landschaft von kantonaler Bedeutung. Bis zur streitgegenständlichen Nutzungsplanungsrevision waren die Parzellen der Landwirtschaftszone zugewiesen und von der kommunalen Landschaftsschutzzone überlagert. Neu werden die Grundstücke der Spezialzone "S._____" zugewiesen. Gleichzeitig wird im massgebenden Bereich die kommunale Landschaftsschutzzone aufgehoben.

Die neue Bestimmung in § 33bis BNO regelt die Spezialzone "S._____" wird folgt:

1Die Spezialzone ‚S._____‘ dient für Aktivitäten der tiergestützten therapeutischen Intervention mit zugehöriger Tierhaltung. Bauten und Anlagen sind soweit zugelassen, als sie dem tiergestützten therapeutischen Arbeiten oder der Unterbringung der Therapietiere dienen und betriebsnotwendig sind. Die Haltung von Pensionspferden ist nicht gestattet.

2Mit der Spezialzone S._____ werden folgende Ziele verfolgt: − Sicherstellung einer nachhaltigen Weiterführung des Therapiebetriebs und Erhaltung und Weiterentwicklung des Angebotes in der tiergestützten Therapie − Konzipierung und Gestaltung einer besonders gut in die ortsbauliche und landschaftliche Situation des Gebiets U._____ eingepasste Anlage unter

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Berücksichtigung der Anforderungen der therapeutischen Nutzungen sowie der erhöhten Anforderungen an die Tierhaltung bei Therapietieren − Erhalt des landwirtschaftlichen Charakters der Umgebung.

3In der Spezialzone ‚S._____‘ ist Wohnen nicht zulässig. Die für den Therapiebetrieb erforderliche Wohnnutzung (Betriebsleitung; Überwachung) ist in der ‚Bestandeszone U._____‘ sicherzustellen. Mit dem Baugesuch ist ein entsprechender Nachweis zu erbringen.

4Alle Bauten und Anlagen müssen sich besonders gut in die landschaftliche und ortsbauliche Situation einfügen. Folgende Leitlinien sind im Bauprojekt bindend zu verfolgen: − Setzung der Gebäude in weilerartiger, lockerer Gruppierung − Wahl einer ortsüblichen Materialisierung und einer zurückhaltenden Farbgebung für Gebäude und deren Dächer − Wahl von einheitlichen, hangparallelen Giebeldächern, dabei sind in technisch und ortsbaulich begründeten Fällen Flachdächer zulässig. Terrainveränderungen sind zu minimieren und soweit möglich naturnah in Form von Böschungen zu gestalten.

5Innerhalb der Spezialzone ‚S._____‘ dürfen Gebäude mit einer maximalen Gesamtgrundfläche von 850 m2 realisiert werden. Davon dürfen zwei Gebäude jeweils maximal 320 m2 Grundfläche, eine Gebäudehöhe von 6.0 m und eine Firsthöhe von 8.0 m aufweisen. Im Übrigen legt der Gemeinderat die Baumasse unter Abwägung der betroffenen privaten und öffentlichen Interessen fest.

6Der Aussentherapieplatz darf eine Fläche von maximal 300 m2 umfassen.

7Mit dem Baugesuch sind a.) ein Umgebungsplan und b.) ein Farb- und Materialkonzept einzureichen.

8Bauprojekte innerhalb der Spezialzone ‚S._____‘ sind dem Gemeinderat frühzeitig anzumelden. Sie sind durch den Ortsbildberater gestalterisch zu begleiten und zu begutachten.

9Der Ortsbildberater berät die Bauherrschaft insbesondere bei der Gestaltung der Bauten und Anlagen sowie des Terrains hinsichtlich der Einpassung gemäss Abs. 4 sowie der Ziele gemäss Abs. 2.

10Es sind ökologische Ausgleichsmassnahmen im Umfang von 15 % der durch das Bauvorhaben veränderten Fläche vorzusehen. Die ökologischen Ausgleichsmassnahmen sind im Umgebungsplan gemäss Abs. 7 zu verorten und mit einem verwaltungsrechtlichen Vertrag spätestens mit dem ersten Baugesuch festzulegen und im Grundbuch anzumerken. Sie haben folgenden Vorgaben zu genügen: − Massnahmenumsetzung nach Möglichkeit innerhalb der Spezialzone − Schaffung von neuen und Förderung von bestehenden standorttypischen Strukturen und Naturobjekten wie Hecken, Trockenmauern, Einzelbäume etc. − Ersatz von standortfremden Arten. − Für die Strukturen und Naturobjekte sind Pflege- und Erhaltungsmassnahmen festzulegen, abgehende Objekte sind ökologisch gleichwertig zu ersetzen.

11Der Baumbestand ist zu erhalten. Bei einer notwendigen Beseitigung von Bäumen sind diese durch ökologisch wertvolle Neupflanzungen zu ersetzen.

12Bauten und Anlagen sind zurückzubauen, wenn sie nicht mehr zonenkonform genutzt werden. Wird die zulässige Nutzung aufgegeben, gelten automatisch die

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Vorschriften der Landwirtschaftszone und der sie überlagernde Landschaftsschutzzone.

13Es gilt die Empfindlichkeitsstufe III.

"Planungsgegenstand und Zielsetzungen" der streitgegenständlichen Nutzungsplanungsrevision werden im angefochtenen Genehmigungsentscheid in Anlehnung an den Planungsbericht gemäss Art. 47 RPV (Vorakten, act. 358, Beilage 4; nachfolgend: Planungsbericht) wie folgt umschrieben (S. 2):

Der landwirtschaftliche Betrieb an der T-Strasse in R._____ bewirtschaftet rund 8 ha landwirtschaftliche Nutzfläche und betreibt Hoftierhaltung. In den letzten Jahren wurden durch die Betriebsleitung vermehrt Angebote im Bereich der tiergestützten Intervention angeboten. Zur Weiterführung des Therapiebetriebs wurde am 26. November 2013 die Stiftung "I._____" gegründet. Die bestehenden Bauten und Anlagen sowie die Platzverhältnisse reichen für die nachhaltige Weiterführung des Landwirtschafts- und Therapiebetriebs nicht aus. Die bestehenden Bauten und Anlagen sind zudem teilweise nur beschränkt für Therapien konzipiert.

Neu soll mit einer Spezialzone nach Art. 18 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) eine planungsrechtliche Grundlage für die vorgesehene Entwicklung des Betriebs geschaffen werden. Die geplante Zone betrifft die südlich der bestehenden Betriebsgebäude gelegenen Parzellen in der Landschaftsschutzzone in einer Landschaft von kantonaler Bedeutung (LkB). Damit soll eine funktionale und bauliche Entflechtung der Betriebe gesichert werden. In der Liegenschaft T-Strasse ggg, die unmittelbar an die Spezialzone angrenzt, soll Wohnraum für Mitarbeitende angeboten werden. Damit kann eine betriebsinterne Überwachung der Tierhaltung in der Spezialzone gewährleistet werden, die für die Pferdehaltung unabdingbar ist.

2. Gegen die Zulässigkeit der Spezialzone "S._____" werden von den Beschwerdeführenden verschiedene Gründe angeführt. Zunächst sollen die bundes- und kantonalrechtlichen (richtplanmässigen) Voraussetzungen für die Zuweisung der streitbetroffenen Parzellen zu einer Bauzone gemäss Art. 15 RPG (Arbeitszone) nicht gegeben sein (Beschwerde, Ziff. 3, S. 11 ff.). Kritisiert werden sodann eine ungenügende Erschliessung gemäss Art. 19 RPG (Beschwerde, Ziff. 3.2.6, S. 17), Rechtswidrigkeit bei der Festlegung der Mehrwertabgabe (Beschwerde, Ziff. 3.2.7, S. 17 f.), die Verletzung von wichtigen Interessen und Zielen der Raumplanung wie des fundamentalen Grundsatzes der Trennung von Bau- und Nichtbaugebiet und des Konzentrationsprinzips (Beschwerde, Ziff. 3.2.8, S. 18), eine fehlerhafte Interessenabwägung nach den Art. 2 RPG und Art. 3 RPV (Beschwerde, Ziff. 3.2.9 und 4, S. 18 ff.) sowie die Schaffung einer unzulässigen Klein- oder Kleinstbauzone (Beschwerde, Ziff. 5, S. 34 ff.).

Nebst diesen materiellen Beschwerdegründen machen die Beschwerdeführenden eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) geltend, und zwar durch Verletzung der behördlichen Begründungspflicht (vgl.

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Beschwerde, Rz. 20, 25, 38, 47 und 55) bzw. indem ihre Argumente nicht berücksichtigt worden seien (Beschwerde, Rz. 29, 50 und 91). Auf diese formellen Rügen ist vorab einzugehen.

3. 3.1. Die aus Art. 29 Abs. 2 BV fliessende behördliche Begründungspflicht verlangt nicht, dass sich eine Behörde mit allen von einer Partei vorgebrachten Argumenten auseinandersetzt. Um den Vorgaben von Art. 29 Abs. 2 BV zu genügen, muss die Begründung so abgefasst sein, dass sich die betroffenen Personen über die Tragweite des angefochtenen Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen können. Dabei kann sich die Behörde auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken und muss sich nicht mit allen Parteistandpunkten explizit und einlässlich befassen (statt vieler: BGE 150 III 1, Erw. 4.5; 146 II 335, Erw. 5.1; 138 I 232, Erw. 5.1; je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 1C_229/2024 vom 11. April 2025, Erw. 4.1).

Dem Anspruch auf rechtliches Gehör lässt sich zudem keine allgemeine Pflicht der Behörde zur Abnahme aller angebotenen Beweise und zur Würdigung sämtlicher Argumente entnehmen. Die Abweisung eines Beweisantrags erweist sich namentlich als zulässig, falls die Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde sich ihre Meinung aufgrund zuvor erhobener Beweise bereits bilden konnte und sie ohne Willkür in vorweggenommener, antizipierter Beweiswürdigung annehmen darf, die gewonnene Überzeugung werde durch weitere Beweiserhebungen nicht erschüttert (BGE 144 II 427, Erw. 3.1.3; 141 I 60, Erw. 3.3; 136 I 229, Erw. 5.3; Urteil des Bundesgerichts 1C_383/2024 vom 4. Dezember 2025, Erw. 3.2).

3.2. Den obgenannten Begründungsanforderungen genügen die vorinstanzlichen Entscheide (Beschwerdeentscheid und Genehmigungsentscheid).

Dafür brauchte die Vorinstanz nicht näher zu erläutern, weshalb sie das Interesse am Angebot der tiergestützten Therapie bzw. an der Sicherung (oder Weiterentwicklung) des bestehenden Therapiebetriebs als (sehr) hohes öffentliches Interesse bewertet (vgl. Beschwerde, Rz. 20). Allfällige Fehlbewertungen von (raumplanerisch relevanten) Interessen stellen einen materiellen Rechtsanwendungsfehler dar und beschlagen nicht den Anspruch auf rechtliches Gehör. Sie können in aller Regel und auch im vorliegenden Fall ohne Kenntnis der Herleitung der Bewertung sachgerecht angefochten werden.

Die von ihr genannten Zulässigkeitsvoraussetzungen für eine Spezialzone nach Art. 18 RPG (vgl. Beschwerde, Rz. 25) hat die Vorinstanz in Erw. 4.2

- 13 des Beschwerdeentscheids hinreichend geprüft. Dass die konkreten Ergebnisse dieser Überprüfung für die Beschwerdeführenden (inhaltlich) nicht nachvollziehbar sind, bedeutet wiederum keine Verletzung der Begründungspflicht. Zur Begründungspflicht gehört ferner nicht, dass die Vorinstanz das Interesse am Angebot der tiergestützten Therapie als solches von kantonaler, regionaler oder lokaler Bedeutung hätte deklarieren müssen. Falls es sich diesbezüglich um ein Versäumnis handeln sollte, wäre auch insoweit von einem Rechtsanwendungsfehler bei der Interessenabwägung auszugehen. Dasselbe gilt für die von der Vorinstanz angeblich unbeantwortet gebliebene Frage, ob das besagte Interesse als "nachhaltig" angesehen werden kann (vgl. auch Beschwerde, Rz. 91).

Mit der Frage, ob eine unzulässige Bauzonenerweiterung vorliegt (vgl. Beschwerde, Rz. 29), hat sich die Vorinstanz befasst und eine solche verneint, wenn auch knapp und ohne Bezugnahme auf Art. 15 RPG, den sie bei der Zuweisung zu einer Spezialzone nach Art. 18 RPG offenkundig als nicht einschlägig erachtet. Ob die von der Vorinstanz in Erw. 4.2.1.2 (letzter Abschnitt, S. 10) des Beschwerdeentscheids dazu gegebene Begründung zutrifft, betrifft erneut die Frage der richtigen Anwendung materiellen Rechts.

Die nach Art. 15 Abs. 3 RPG erforderliche Abstimmung der Lage und Grösse der Bauzonen über die Gemeindegrenzen hinaus (vgl. Beschwerde, Rz. 38) war für die Vorinstanz kein Thema, weil sie nach dem oben Gesagten gerade nicht von einer nach Art. 15 RPG zu beurteilenden Erweiterung der Bauzone ausging. Auf Naturschutzinteressen, die der Zuweisung zu einer Spezialzone nach Art. 18 RPG zuwiderlaufen könnten, ist die Vorinstanz in Erw. 7.2.5.2 des Beschwerdeentscheids im Übrigen eingegangen.

Nicht zum Prüfprogramm der Vorinstanz gehörten aus demselben Grund (verneinte Erweiterung der Bauzone gemäss Art. 15 RPG) die Einzonungsvoraussetzungen nach Art. 15 Abs. 4 RPG, d.h. die Eignung des Landes für eine Überbauung, fehlende Nutzungsreserven (in der Arbeitszone), die Verhinderung einer Zerstückelung des Kulturlands, die rechtliche Sicherstellung der Verfügbarkeit als Bauland (anhand von vertraglichen Baupflichten nach Massgabe der §§ 28i und 28j BauG) und die Umsetzung von Richtplanvorgaben für das Siedlungsgebiet, insbesondere die sich aus Kapitel S 1.2, Planungsanweisung 1.2, ergebende Kompensationspflicht oder die Anforderungen an die Neuansiedlung von Betrieben und die Erweiterung kommunaler Arbeitszonen nach Kapitel S 1.2, Planungsanweisung 1.3 (vgl. Beschwerde, Rz. 47, 50 und 55). Ob die Vorinstanz diese Einzonungsvoraussetzungen zu Recht nicht angewandt und geprüft hat, ist eine Frage der richtigen Anwendung des materiellen Rechts. Immerhin hat sich die Vorinstanz mit der Eignung des Landes für den ihm durch die Spezialzone "S._____" zugedachten Zweck und der fehlenden respektive nur bedingten Eignung von Bauzonengrundstücken für diesen Zweck in

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Erw. 4.2.2.1 (Standortevaluation/Standortanforderungen/Alternativstandorte) auseinandergesetzt.

Insgesamt ist der Vorinstanz keine Gehörsverletzung vorzuwerfen, und zwar weder eine mangelhafte Begründung ihres Entscheids noch eine ungenügende Auseinandersetzung mit den Parteistandpunkten der Beschwerdeführenden oder – was höchstens implizit gerügt wird – eine unzulässige (antizipierte) Beweiswürdigung durch den Verzicht auf die Einholung von Jahresabschlüssen des Therapiebetriebs (vgl. Beschwerde, Rz. 91). Abgesehen davon, dass die Beschwerdeführenden in der Verwaltungsbeschwerde keinen entsprechenden Beweisantrag gestellt haben (vielmehr haben sie für die Nichtbeachtung des aus ihrer Sicht nicht ausgewiesenen wirtschaftlichen Erfolgs des Therapiebetriebs plädiert, vgl. Vorakten, act. 43, Rz. 131 lit. h), wären die bisherigen betrieblichen Kennzahlen auch nicht ohne weiteres geeignet für die Beurteilung der Nachhaltigkeit des Therapiebetriebs (siehe Erw. 5.2 hinten).

4. 4.1. 4.1.1. In der Sache bringen die Beschwerdeführenden vor, beim in der Spezialzone "S._____" vorgesehenen "therapeutischen Reiten" handle es sich um eine gewerbliche Nutzung, die auch nach Ansicht der Vorinstanz in der Landwirtschaftszone zonenfremd sei. Sie gehöre in eine Arbeitszone. Aufgrund des Prinzips der Trennung von Bau- und Nichtbaugebiet sei die Spezialzone "S._____" rechtlich gesehen effektiv eine Arbeitszone, auch wenn sie als weitere Zone nach Art. 18 RPG bezeichnet werde, was sie materiell aber nicht sei, sondern eben Teil der Bauzone. Unabhängig von der formellen Einteilung sei massgebend, ob eine bestimmte Zone regelmässig Bautätigkeiten zulasse oder im Gegenteil diese ausschliesse. Seien regelmässige Bautätigkeiten zulässig, handle es sich um eine Bauzone, seien Bautätigkeiten ausgeschlossen, um eine Nichtbauzone (BGE 147 II 351, Erw. 4.1). Die Argumentation der Vorinstanz, wonach aufgrund des Verbots der Wohnnutzung keine Erweiterung des Siedlungsgebiets bzw. der Bauzone erfolge, ziele an der Sache vorbei. Dass das "therapeutische Reiten" auch von einer Arbeitszone aus betrieben werden könnte, dürfte unbestritten sein. Das Bundesrecht lege abschliessend fest, was der Bauzone zuzurechnen sei (BGE 147 II 351, Erw. 4.1).

Die Ausscheidung neuer Arbeitszonen setze eine Arbeitszonenbewirtschaftung im Sinne von Art. 30a Abs. 2 RPV voraus, die für die hier umstrittene Einzonung fehle. Die Vorinstanz habe weder eine solche verlangt noch den Bedarf an zusätzlichen Arbeitszonen geprüft und daher mit der Genehmigung der Spezialzone "S._____" Art. 15 Abs. 1 RPG und Art. 30a Abs. 2 RPV verletzt. Des Weiteren habe die Vorinstanz Art. 15 Abs. 3 RPG

- 15 und § 27 Abs. 2 BauG verletzt, indem sie nicht geprüft habe, ob eine Abstimmung der Lage und Grösse der Bauzonen über die Gemeindegrenzen hinaus stattgefunden habe, und indem der Genehmigungsentscheid keine Erwägungen zur Schonung der Natur enthalte. Nicht geprüft habe die Vorinstanz sodann, ob sich das Land für die Überbauung eigne (Art. 15 Abs. 4 lit. a RPG), was aufgrund seiner Hanglage nicht der Fall sei. Der therapeutische Reitbetrieb erfordere grössere Terrainveränderungen, trotz Pflicht zur Minimierung derselben nach n§ 33bis Abs. 4 BNO; die Erstellung eines Reitplatzes werde innerhalb des Planungsperimeters nicht möglich sein. Der Frage, ob das einzuzonende Land auch im Falle einer konsequenten Mobilisierung der inneren Nutzungsreserven in den bestehenden Bauzonen (Arbeitszone) benötigt werde (Art. 15 Abs. 4 lit. b RPG), sei die Vorinstanz ebenfalls nicht nachgegangen. Die Spezialzone "S._____" zerstückle das Kulturland und verstosse insofern gegen Art. 15 Abs. 4 lit. c RPG. Der rechtlichen Sicherstellung der Verfügbarkeit als Bauland nach Art. 15 Abs. 4 lit. d RPG habe die Vorinstanz keine Beachtung geschenkt. Insbesondere seien keine Massnahmen nach den §§ 28i und 28j BauG (Festlegung einer Frist für die Bebauung) ergriffen worden.

Schliesslich verletze die Spezialzone "S._____" auch die Verpflichtung zur Umsetzung der Richtplanvorgaben (Art. 15 Abs. 4 lit. e RPG). So sei die Zone ohne Kompensation von Bauzonenland andernorts genehmigt worden, was dem Richtplan des Kantons Aargau, Kapitel S 1.2 (Siedlungsgebiet), Planungsanweisung 1.2, zuwiderlaufe, wonach die Gesamtfläche des Siedlungsgebiets nicht vergrössert werden dürfe (lit. a). Gemäss Richtplankarte gehöre der Planungsperimeter nicht zum Siedlungsgebiet. Die Zuweisung zur Spezialzone "S._____" mache ihn aber zu solchem. Und wäre an einem anderen Ort eine entsprechende Landfläche ausgezont worden, würde die Spezialzone "S._____" an den Voraussetzungen gemäss lit. b–d der Planungsanweisung 1.2 scheitern. Doch auch die Voraussetzungen der Planungsanweisung 1.3 lägen nicht vor, weil es hier nicht um die Neuansiedlung eines Betriebs und auch nicht um eine Erweiterung einer kommunalen Arbeitszone gehe und zudem die entsprechenden Bedingungen des Richtplans nicht erfüllt seien.

4.1.2. Das BVU, Rechtsabteilung, hält dagegen, nach Auffassung des Regierungsrats handle es sich bei der Spezialzone "S._____" um eine weitere Zone im Sinne von Art. 18 RPG, also weder um eine Wohn- noch eine Arbeitszone. Es liege daher kein Einzonungstatbestand im Sinne von Art. 15 RPG vor. Entsprechend habe kein Anlass bestanden, die Einzonungsvoraussetzungen nach Art. 15 RPG zu prüfen und einen Einbezug in die Arbeitszonenbewirtschaftung nach Art. 30a Abs. 2 RPV zu verlangen. Dies deckt sich im Wesentlichen mit den Erwägungen des vorinstanzlichen Beschwerdeentscheids (Erw. 4.2.1) und des Genehmigungsentscheids (Erw. 3.4.1), worin die Voraussetzungen für eine

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Bauzonenerweiterung gemäss Art. 15 RPG nicht abgehandelt wurden mit der Begründung in Erw. 4.2.1 des Beschwerdeentscheids, es erfolge hier keine (unzulässige) Erweiterung des Siedlungsgebiets bzw. der Bauzone, weil in der Spezialzone keine Wohnnutzung erlaubt und eine Rückbaupflicht für den Fall vorgesehen sei, dass die Bauten und Anlagen nicht mehr zonengemäss genutzt würden (letzter Abschnitt, S. 10).

4.1.3. Auch nach dem Dafürhalten der Gemeinde R._____ stellt die Zuweisung zur Spezialzone "S._____" keine Einzonung dar, für welche die Einzonungsvoraussetzungen nach Art. 15 RPG beachtlich wären. Stattdessen habe die Vorinstanz richtigerweise geprüft, ob die Voraussetzungen für die Schaffung einer Spezialzone nach Art. 18 RPG für ein konkretes Projekt erfüllt seien. Eine derartige Planungsmassnahme sei nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung zulässig, wenn sie den Zielen und Grundsätzen des RPG entspreche. Sei dies der Fall, liege keine Umgehung der Art. 24 ff. RPG vor, auch wenn eine Ausnahmebewilligung für das Bauvorhaben ausgeschlossen wäre. Eine geringfügige Erweiterung eines bereits bebauten Gebiets oder die massvolle Erweiterung bestehender Bauten werde als zulässig erachtet, sofern sie auf einer sachlich vertretbaren, den Trennungsgrundsatz respektierenden Interessenabwägung beruhe. Die Vorinstanz habe ferner eine eingehende Standortevaluation mit Prüfung von Alternativstandorten (auch innerhalb der Bauzone), Projektoptimierungen, Massnahmen zur landschaftlichen Einpassung, einen angemessenen ökologischen Ausgleich und die Sicherstellung des Rückbaus bei Betriebseinstellung eingefordert und überprüft. All diese Anforderungen erfülle die Spezialzone "S._____".

4.1.4. Für die Beigeladenen handelt es sich bei der Spezialzone "S._____" nicht um eine Arbeits- bzw. Bauzone im Sinne von Art. 15 RPG, sondern um eine die Landwirtschaftszone überlagernde Spezialzone im Sinne von Art. 18 RPG. Die Nutzungsmöglichkeit innerhalb der fraglichen Zone seien auf einen eng umschriebenen Zonenzweck beschränkt und unterlägen strengen baulichen und gestalterischen Voraussetzungen. Ferner müssten sämtliche Bauten und Anlagen wieder zurückgebaut werden, sobald die zonenkonforme Nutzung aufgegeben werde, und es träten automatisch die Vorschriften der "darunterliegenden" Landwirtschaftszone in Kraft. Im Gegensatz zu Neueinzonungen gestützt auf Art. 15 RPG werde der Grundsatz der Trennung von Bau- und Nichtbaugebiet durch die vorliegende Spezialzone nicht beeinträchtigt. Analog zu den Materialbauzonen handle es sich bei der hier interessierenden Spezialbauzone um eine befristete Zone, die sich nicht auf Art. 15 RPG, sondern auf Art. 18 RPG abstütze. Die in Art. 15 RPG für die Bauzone genannten Einzonungsvoraussetzungen seien im Anwendungsbereich von Art. 18 RPG ohne Belang.

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4.2. 4.2.1. Das Raumplanungsgesetz definiert Bauzonen (Art. 15 RPG), Landwirtschaftszonen (Art. 16 RPG) und Schutzzonen (Art. 17 RPG). Art. 18 RPG erlaubt es den Kantonen zudem, die bundesrechtlichen Grundtypen zu unterteilen, variieren, kombinieren und ergänzen. Das Besondere an den weiteren Zonen des Art. 18 RPG ist somit, dass sie zumeist Ausprägungen, Zwischenformen und Ergänzungen der Grundtypen Bauzone, Landwirtschaftszone und Schutzzone darstellen (RUDOLF MUGGLI, in: Praxiskommentar RPG, a.a.O., N. 11 zu Art. 18; Botschaft des Bundesrats zu einem Bundesgesetz über die Raumplanung [RPG] vom 27. Februar 1978, 78.014, in: BBl 1978 I 1006, S. 1026).

Allerdings dürfen weitere Zonen nach Art. 18 RPG die in Art. 15 bis 17 RPG geschaffene Ordnung nicht unterlaufen und müssen insbesondere die für das Raumplanungsrecht fundamentale Unterscheidung zwischen Bauzonen und Nichtbauzonen (Trennungsgrundsatz) einhalten. Die weiteren Nutzungszonen nach Art. 18 RPG sind daher entweder der Kategorie Bauzonen oder der Kategorie Nichtbauzonen zuzuordnen. Was zur Bauzone zu rechnen ist, wird in Art. 15 RPG bundesrechtlich abschliessend festgelegt (MUGGLI, a.a.O., N. 11 f. zu Art. 18; Urteil des Bundesgerichts 1C_774/2013, 1C_778/2013 vom 16. Juli 2014, Erw. 4.3 f.). Lässt die Hauptbestimmung einer Zone regelmässig Bautätigkeiten zu, welche weder mit bodenerhaltenden Nutzungen (vorab der Landwirtschaft) verbunden noch auf einen ganz bestimmten Standort angewiesen sind, so liegt von Bundesrechts wegen eine Bauzone vor (HEINZ AEMISEGGER/SAMUEL KISSLING, in: Praxiskommentar RPG, a.a.O., N. 29 zu Art. 38a), für welche die Voraussetzungen gemäss Art. 15 f. RPG gelten. Andernfalls ist das Gebiet als Nichtbauzone zu qualifizieren, auch wenn gewisse standortspezifische Vorhaben zugelassen werden (z.B. Materialabbauzonen, Energiegewinnungsanlagen oder touristische Anlagen; vgl. zum Ganzen BGE 147 II 351,Erw. 4.1; 145 II 83, Erw. 4.1; 143 II 588, Erw. 2.5.1 f.; je mit Hinweisen).

Sport- und Freizeitanlagen, die mit einer erheblichen baulichen Veränderung des Raums verbunden und nicht auf einen Standort ausserhalb der Bauzonen angewiesen sind, sind daher grundsätzlich in Bauzonen zu realisieren. Dagegen können Zonen für Sport und Erholung als "weitere Zonen" (nach Art. 18 RPG) zum Nichtbaugebiet gehören, wenn sie nach Zweck und Lage spezifische Nutzungsbedürfnisse ausserhalb der Bauzone abdecken. Dies ist insbesondere der Fall, wenn sie Teile des Nichtbaugebiets für eine Sport- oder Freizeitaktivität freihalten, die grosse nicht überbaute Flächen beansprucht (wie z.B. der Ski- oder Golfsport) und hierfür nur eine beschränkte, für die Sportausübung notwendige bauliche Nutzung zulassen (BGE 143 II 588, Erw. 2.5.3 mit weiteren Hinweisen). Man spricht in diesem Zusammenhang auch von projektbezogenen "beschränkten oder https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&from_year=1954&to_year=2025&sort=relevance&insertion_date=&from_date_push=&top_subcollection_clir=bge&query_words=147+II+351&part=all&de_fr=&de_it=&fr_de=&fr_it=&it_de=&it_fr=&orig=&translation=&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F145-II-83%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page83

- 18 besonderen" Bauzonen, die nach Art. 18 RPG als Überlagerung der Landwirtschaftszone ausgestaltet werden können und zulässig sind, wenn sie sich auf eine umfassende Abwägung raumplanerischer Interessen abstützen und das raumplanerische Ziel, den Boden haushälterisch zu nutzen, die Siedlungstätigkeit in Bauzonen zusammenzufassen und die Streubauweise zu verhindern (Konzentrationsprinzip), nicht unterlaufen. Sie werden nicht als Bauzonen im Sinne von Art. 15 RPG verstanden (MUGGLI, a.a.O., N. 23 und 28 zu Art. 18).

Unter denselben Prämissen können in besonderen Fällen für Bauvorhaben mit erheblichen räumlichen Auswirkungen wie Materialabbaustätten, Energieanlagen und touristische Einrichtungen, für Weiler oder als Ergänzung des Siedlungsgebiets bzw. der Siedlungsinfrastruktur auch grundsätzlich verbotene sog. Klein- oder Kleinstbauzonen geschaffen werden, ohne dass von einer Umgehung der Art. 24 ff. RPG auszugehen wäre. Massgebend für deren Zulässigkeit ist das raumplanerische Motiv einer solchen Kleinbauzone. Unzulässig ist wiederum – auch hier – eine Planung, die auf einer unsachlichen Abwägung räumlicher Interessen beruht und damit das raumplanerische Ziel, den Boden haushälterisch zu nutzen, die Siedlungstätigkeit in Bauzonen zusammenzufassen und die Streubauweise zu verhindern (Konzentrationsprinzip), unterläuft (MUGGLI, a.a.O., N. 23 zu Art. 18). Ermöglicht eine Kleinstbauzone jedoch keine zusätzliche Streubauweise, sondern einzig eine geringfügige Erweiterung bereits bebauten Gebiets oder die massvolle Erweiterung bestehender Bauten, ist sie zulässig, sofern sie auch sonst auf einer sachlich vertretbaren Interessenabwägung beruht (BGE 124 II 391, Erw. 3a; Urteile des Bundesgerichts 1C_153/2007 vom 6. Dezember 2007, Erw. 3.1, und 1A.16/2006 vom 26. Juli 2006, Erw. 2.1; jeweils spezifisch für Pferdesportanlagen). Seit der Teilrevision des RPG 2012 gehört zur entsprechenden Interessenabwägung auch die Überlegung, dass Bauzonen in ihrer Grösse strikte zu begrenzen sind und folglich nicht ohne überzeugenden Grund ins Nichtsiedlungsgebiet ausgelagert werden dürfen (MUGGLI, a.a.O., N. 23 zu Art. 18).

4.2.2. Die Bau- und Nutzungsordnung (BNO) der Gemeinde R._____ unterscheidet zwischen Bauzonen (§§ 6 ff.), Landwirtschaftszonen (§§ 20 f.), Schutzzonen (§§ 22 f.), überlagerten Schutzzonen (§§ 24 ff.) sowie "Weiteren Zonen gemäss Art. 18 RPG" (§§ 31 ff.). Unter letztere fallen die Materialabbauzone (§ 31), die Spezialzone "V._____" (zukünftiges Bauentwicklungsgebiet, § 32), die Spezialzone "W._____" (Trenngürtel zwischen der Spezialzone "V._____" und der Gemeinde X._____, § 33) sowie – neu – die streitgegenständliche Spezialzone "S._____" (§ 33bis).

Entscheidend dafür, ob es sich bei einer Zone um eine Bauzone handelt, ist aber nach dem oben Gesagten nicht ihre Bezeichnung oder systematische Einordnung in der kommunalen Bau- und Nutzungsordnung, sondern,

- 19 ob sie ihrer Hauptbestimmung nach regelmässig Bautätigkeiten zulässt (vgl. vorne Erw. 4.2.1). Die umstrittene Spezialzone "S._____" dient Aktivitäten der tiergestützten therapeutischen Intervention mit zugehöriger Tierhaltung. Tierhaltung, Bauten und Anlagen sind soweit zugelassen, als sie dem tiergestützten therapeutischen Arbeiten oder der Unterbringung der Therapietiere dienen und betriebsnotwendig sind (n§ 33bis Abs. 1 Sätze 1 und 2 BNO). Eine Wohnnutzung ist nicht zulässig (Abs. 3 Satz 1). Innerhalb der Spezialzone "S._____" dürfen Gebäude mit einer maximalen Gesamtgrundfläche von 850 m2 realisiert werden. Davon dürfen zwei Gebäude jeweils maximal 320 m2 Grundfläche, eine Gebäudehöhe von 6.0 m und eine Firsthöhe von 8.0 m aufweisen (Abs. 5 Sätze 1 und 2). Der Aussentherapieplatz darf eine Fläche von maximal 300 m2 umfassen (Abs. 6). Bauten und Anlagen sind zurückzubauen, wenn sie nicht mehr zonenkonform genutzt werden können; wird die zulässige Nutzung aufgegeben, gelten automatisch die Vorschriften der Landwirtschaftszone und der sie überlagernden Landschaftsschutzzone (Abs. 12).

Unabhängig von der vorgeschriebenen Rücksichtnahme auf die landschaftliche und ortsbauliche Situation, den ökologischen Ausgleichsmassnahmen und der (teilweisen) Erhaltung des Baumbestands (vgl. insbesondere Abs. 4 und 7 ff.) ergibt sich aus den oben zitierten Bestimmungen unmissverständlich, dass in der Spezialzone "S._____" eine gewerbliche bzw. nichtlandwirtschaftliche Nutzung zulässig ist und in diesem Zusammenhang Bauten und Anlagen (mit nota bene erheblichen Grundflächen) erlaubt sind, die nicht der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung oder dem produzierenden Gartenbau dienen (Art. 16a Abs. 1 RPG). Es handelt sich auch nicht um eine Schutzzone, die primär und weitgehend der Freihaltung (zum Schutz des Ortsbilds oder für die Gewährleistung einer sportlichen oder sonstigen erhebliche Freiflächen beanspruchenden Aktivität) dient und nur ausnahmsweise überbaut werden darf; die (ausgedehnten) Bauten und Anlagen ermöglichen erst die sportliche respektive gesundheitsfördernde Aktivität, die zudem nicht auf einen (bestimmten) Standort ausserhalb der Bauzone angewiesen ist (siehe dazu vertiefend die Ausführungen in den Erw. 4.2.3.2 und 4.2.4 hinten). Entsprechend gehört die Spezialzone "S._____" eindeutig zum Bau- respektive Siedlungsgebiet und weist Bauzonencharakter auf.

Daran ändert auch der Umstand nichts, dass in dieser Spezialzone keine Wohnnutzung zugelassen ist, was auch auf reine Gewerbe- bzw. Arbeitszonen (ohne Betriebsleiterwohnanteil) zutreffen kann. Dass die bauliche Nutzung befristet sein soll und ein (bestimmtes) Ablaufdatum hätte, wie in der Regel Materialabbauzonen, trifft nicht zu. Vielmehr können die tiergestützten therapeutischen Aktivitäten beliebig lange betrieben werden und die dazugehörigen Bauten und Anlagen (inkl. befestigte Flächen), die gemäss Richtprojekt (Pläne Vorprojekt, Massstab 1:200; Beschwerdeantwortbeilage 1 der Gemeinde R._____) nahezu die Hälfte der Fläche der Par-

- 20 zellen Nrn. eee konsumieren, würden mindestens so lange fortbestehen. Aufgrund der Formulierung von Abs. 12 von n§ 33bis BNO erscheint zudem nicht ausgeschlossen, dass sie bei Aufgabe des Therapiebetriebs nicht zurückgebaut werden müssten und danach landwirtschaftlich, für eine nach Art. 34b RPV zulässige Pferdehaltung oder Aktivitäten der inneren Aufstockung (vgl. Art. 36 RPV), weitergenutzt werden könnten, weil – in der Landwirtschaftszone – auch entsprechend anderweitig genutzte Bauten und Anlagen zonenkonform wären (vgl. auch Rz. 59, S. 18 der Beschwerdeantwort der Gemeinde R._____). In Abs. 1 von n§ 33bis BNO wird nur die Haltung von Pensionspferden explizit ausgeschlossen, nicht aber diejenige von Pferden zu (anderen) gewerblichen Zwecken, beispielsweise für Reitunterricht. Demzufolge muss mit einem mehr als bloss vorübergehenden, längerfristigen Bestand der Bauten und Anlagen gerechnet werden. Faktisch dürfte einem raschen Rückbau ohnehin das erhebliche Investitionsvolumen entgegenstehen.

4.2.3. 4.2.3.1. In der unzutreffenden Annahme, bei der Spezialzone "S._____" handle es sich um eine Zone ohne Bauzonencharakter bzw. eine weitere Zone nach Art. 18 RPG ausserhalb der Bauzonen bzw. des Siedlungsgebiets, welche die Bauzone nicht im Sinne einer Einzonung gestützt auf Art. 15 RPG erweitere, hat die Vorinstanz einzig die Voraussetzungen für die Schaffung einer zum Nichtbaugebiet gehörenden projektbezogenen Spezialzone nach Art. 18 RPG sowie die eng damit verbundenen allgemeinen Voraussetzungen für die ausnahmsweise Zulässigkeit von Klein- oder Kleinstbauzonen geprüft, nicht hingegen die Einzonungsvoraussetzungen nach Art. 15 f. RPG, zumindest nicht systematisch (vgl. Beschwerdeentscheid, Erw. 4.2; Genehmigungsentscheid, S. 3 ff.).

4.2.3.2. Der voraussichtliche Bedarf an zusätzlichem Bauland für den Planungshorizont von 15 Jahren (Art. 15 Abs. 1 RPG) war für die Vorinstanz höchstens am Rande, im Rahmen der Prüfung der Standortevaluation, der Standortanforderungen und von Alternativstandorten (vgl. dazu Planungsbericht, S. 17 ff.), ein Thema (Genehmigungsentscheid, S. 4, Abschnitt 4; Beschwerdeentscheid, Erw. 4.2.2.2).

Dabei ist unklar, ob und inwieweit neben Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen und reinen Gewerbegebieten auch Mischzonen sowie die Bauzonen von umliegenden Gemeinden in die Betrachtung einbezogen wurden. Dass der Therapiebetrieb zwingend auf freie Flächen angewiesen ist und nicht auch in bestehenden, gegebenenfalls anzupassenden und zu ergänzenden Bauten und Anlagen untergebracht werden könnte, ist nicht ersichtlich. Ebenso wenig ist ohne weiteres erkennbar, dass die Lärmemissionen von anderen Betrieben in sämtlichen Bauzonen zu gross wären, um die

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Bedürfnisse des Therapiebetriebs angemessen befriedigen zu können. Soweit es sich bei der Einbettung des Therapiebetriebs in eine landschaftlich reizvolle, ruhige und intakte Umgebung mit Bezug zur Natur und Landwirtschaft und Zugang zum Wald um eine unabdingbare Voraussetzung für die Gewährleistung des Therapieerfolgs handeln sollte und nicht bloss um eine Idealvorstellung, was nicht abschliessend geklärt ist, könnte diesem Anliegen durch eine (eher) periphere Lage im bestehenden Baugebiet unter Umständen gleichermassen Rechnung getragen werden. Geruchsimmissionen und anderweitige Immissionen der Pferdehaltung sind nur dann problematisch, wenn der Abstand zu bewohnten Gebäuden zu gering ist. Bezüglich verkehrsmässiger Erschliessung und guter Erreichbarkeit scheint die Spezialzone "S._____" keinen Standortvorteil gegenüber anderen Lagen am Siedlungsrand beanspruchen zu können (vgl. Planungsbericht, S. 27 ff., wonach der Therapiebetrieb mangels hinreichender Erschliessung mit öffentlichen Verkehrsmitteln erheblichen Motorisierten Individualverkehr [MIV] erzeugt). Eine Überwachung der Tiere könnte auch bei einer Anlage innerhalb der Bauzone gewährleistet werden, zumal ohnehin eine (personelle) Entflechtung des Therapiebetriebs und des Landwirtschaftsbetriebs beabsichtigt wird (Planungsbericht, S. 2).

Eine systematische Auswertung von Nutzungsreserven in den Bauzonen von R._____, Y._____, X._____, Z._____ und Q._____ hat indessen offenkundig nicht stattgefunden, obwohl gemäss Art. 15 Abs. 3 RPG die Lage und Grösse der Bauzonen über die Gemeindegrenzen hinweg abzustimmen sind und gemäss Art. 15 Abs. 4 lit. b RPG Land nur neu eingezont werden darf, wenn es auch im Fall einer konsequenten Mobilisierung der inneren Nutzungsreserven in den bestehenden Bauzonen voraussichtlich (innerhalb von 15 Jahren) benötigt wird.

4.2.3.3. Zudem wurde die Eignung der Parzellen Nrn. eee für die Überbauung mit einer Anlage der Pferdehaltung (Art. 15 Abs. 4 lit. a RPG) zumindest in topografischer Hinsicht nicht näher untersucht. Die Beschwerdeführenden weisen zu Recht darauf hin, dass die Hanglage für die Pferdehaltung, die einigermassen ebener Auslaufflächen sowie Reit- und Trainingsplätze bedarf, alles andere als ideal ist. Die geplante Anlage (Richtprojekt) erfordert dementsprechend bedeutsame Eingriffe ins gewachsene Terrain und verändert den natürlichen Geländeverlauf signifikant. Dies wiederum bleibt nicht ohne nachteilige Auswirkungen auf das Landschaftsbild, das nicht nur bislang kommunal durch die Überlagerung mit einer Landschaftsschutzzone geschützt ist, sondern durch die Bezeichnung im Richtplan als Landschaft von kantonaler Bedeutung (LkB) und durch die Aufnahme des der Spezialzone "S._____" nahegelegenen "Lägerngebiets" ins Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung (BLN), Objekt 1011, auch kantonal- und bundesrechtlich besonderen Schutz verdient (zur Bedeutung des BLN-Inventareintrags

- 22 über die Gebietsabgrenzung hinaus vgl. hinten Erw. 5.2.2). Hält man sich sodann vor Augen, dass die Spezialzone "S._____" auf drei Seiten (östlich, südlich und westlich) von Kulturland umgeben ist und nicht an ein kompaktes Baugebiet angrenzt, lässt sich auch nicht bestreiten, dass die Einzonung zu einer nach Art. 15 Abs. 4 lit. c RPG unerwünschten Zerstückelung des Kulturlands beiträgt.

4.2.3.4. Vor allem aber werden mit der Spezialzone "S._____" die Richtplanvorgaben in den Richtplankapiteln S 1.2 (Siedlungsgebiet), L 2.3 (Landschaften von kantonaler Bedeutung; LkB) und L 2.7 (Freizeit- und Sportanlagen ausserhalb des Siedlungsgebiets) nicht (vollständig) umgesetzt (Art. 15 Abs. 4 lit. e RPG). Mit der Zuweisung der Parzellen Nrn. eee zu einer Spezialzone mit Bauzonencharakter wird in mehrfacher Hinsicht gegen die Planungsanweisung 1.2 im Richtplankapital S 1.2 verstossen. Die Gesamtfläche des Siedlungsgebiets wird dadurch vergrössert, weil andernorts keine Kompensation durch Auszonung von Bauland erfolgt, was gemäss Planungsanweisung 1.2, lit. a, per se unzulässig ist. Es ist ferner nicht ersichtlich, dass mit der umstrittenen Planungsmassnahme die Standortqualitäten des Siedlungsgebiets sowie die Erschliessungsgüte mit dem öffentlichen Verkehr und dem Fuss- und Veloverkehr erhalten oder sogar verbessert würden (Planungsanweisung 1.2, lit. b). Eine raumplanerisch mindestens gleichwertige Lösung (Planungsanweisung 1.2, lit. c) kann begriffsimmanent schon mangels Kompensation nicht erreicht werden. Schliesslich wird das Gebot in Planungsanweisung 1.2, lit. d, missachtet, wonach durch eine vom Richtplan abweichende Festsetzung des Siedlungsgebiets keine Beeinträchtigung von Landschaften von kantonaler Bedeutung oder Schutzgebieten erfolgen darf.

Das Gegenteil ist hier der Fall, was aus dem Planungsgrundsatz B sowie der Planungsanweisung 1.4 im Richtplankapitel L 2.3 erhellt. Demnach sind neue Flächen mit Nutzungen durch Bauten und Anlagen, die den Schutzzielen der LkB widersprechen, in der Regel nur zulässig, wenn sie im öffentlichen Interesse liegen und ihre Nachhaltigkeit nachgewiesen ist. Zumindest am Nachweis der Nachhaltigkeit fehlt es im vorliegenden Fall, weil seitens der Eigentümerschaft – soweit aus den Akten ersichtlich – keine Konzepte vorgelegt wurden, die einen längerfristigen (wirtschaftlichen) Betrieb der tiergestützten Therapie am fraglichen Standort gewährleisten. Ohnehin gestattet Planungsanweisung 1.4 Ausnahmen vom Neubauverbot in LkB nur für landwirtschaftliche und nicht auch für gewerbliche Neubauten. Darüber hinaus dürfen die Schutzziele nicht übermässig beeinträchtigt werden, was hier jedoch geschieht; das geplante Therapiezentrum dient weder dem Erhalt und der Weiterentwicklung einer nachhaltigen landwirtschaftlichen Bewirtschaftung, noch gewährleistet es einen naturnahen vielfältigen

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Lebensraum für Tiere und Pflanzen – trotz beabsichtigten ökologischen Ausgleichsmassnahmen (vgl. Planungsbericht, S. 33 f.).

Dass hier die Voraussetzungen von Richtplankapitel S 1.2, Planungsanweisung 1.3, für die Neuansiedlung von Betrieben oder die Erweiterung einer kommunalen Arbeitszone mit Land aus der Siedlungsgebietsreserve (von 70 Hektaren) gemäss Planungsgrundsatz B, lit. a, gegeben wären, wird (zu Recht) von keiner Seite geltend gemacht. Zu guter Letzt werden auch die Planungsgrundsätze A und B im Richtplankapitel L 2.7 nicht (genügend) umgesetzt, wonach Spezialzonen für Freizeit- und Sportanlagen auf der Basis eines regionalen Konzepts in der Regel in den urbanen Entwicklungsräumen und ländlichen Entwicklungsachsen auszuscheiden sind, je nach Nutzung, Lage und Einzugsgebiet eine gute Erreichbarkeit mit dem öffentlichen Verkehr und dem Langsamverkehr erforderlich ist und empfindliche Räume beim Bau solcher Anlagen zu schonen sind. Was die regionale Abstimmung und Einbettung anbelangt, wird zwar in Erw. 3.3 des Genehmigungsentscheids erwogen, dass der Regionalplanungsverband mit Schreiben vom 13. Juni 2019 positiv zur Planung Stellung genommen habe. Eine solche Stellungnahme vermag allerdings ein regionales Entwicklungskonzept, insbesondere ein Mobilitätskonzept als Teil davon, nicht zu ersetzen. Ein Bedarfsnachweis gemäss Planungsbericht, S. 14 f., ist ebenfalls nicht ausreichend, zumal die Ausführungen auf S. 15 darauf hindeuten, dass keine sorgfältige Grundlagenerarbeitung stattgefunden hat und die Planer und der Regionalplanungsverband nicht einmal von den gleichen Voraussetzungen ausgehen.

Insgesamt ist die streitgegenständliche Zonierung, Stand heute, alles andere als richtplankompatibel.

4.2.3.5. Schon aus diesen Gründen sind die vorinstanzlichen Entscheide samt (mitangefochtenem) Einzonungsbeschluss der Gemeinde R._____ als rechtsfehlerhaft aufzuheben und der geplanten Einzonung bzw. Zuweisung der Parzellen Nrn. eee zur Spezialzone "S._____" aufgrund ihres Bauzonencharakters die Genehmigung zu verweigern.

4.2.4. Im Weiteren stellt sich die Frage, ob (unabhängig von den Einzonungsvoraussetzungen nach Art. 15 f. RPG) die Voraussetzungen für die Ausscheidung einer projektbezogenen Spezialzone (des Nichtbaugebiets) nach Art. 18 RPG oder diejenigen für die ausnahmsweise Schaffung einer Kleinstbauzone gegeben wären.

Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Schaffung einer Bauzone bzw. Spezialnutzungszone für ein konkretes Projekt zulässig, wenn die Planungsmassnahme den Zielen und Grundsätzen der Nutzungspla-

- 24 nung gemäss RPG entspricht. Ist dies der Fall, so ist sie rechtmässig und stellt keine Umgehung von Art. 24 RPG dar, auch wenn eine Ausnahmebewilligung für das Bauvorhaben ausgeschlossen wäre. Eine Umgehung von Art. 24 RPG ist nur anzunehmen, wenn mit der fraglichen Planungsmassnahme eine unzulässige Kleinstbauzone geschaffen wird oder wenn sie sonst auf einer sachlich nicht vertretbaren Interessenabwägung beruht. Kleinbauzonen sind im Allgemeinen unzulässig, wenn sie gegen das raumplanerische Ziel verstossen, die Siedlungstätigkeit in Bauzonen zusammenzufassen und die Streubauweise für nicht freilandgebundene Bauten zu verhindern. Ermöglicht eine Kleinstbauzone jedoch keine zusätzliche Streubauweise, sondern einzig eine geringfügige Erweiterung bereits bebauten Gebiets oder die massvolle Erweiterung bestehender Bauten, ist sie zulässig, sofern sie auch sonst auf einer sachlich vertretbaren Interessenabwägung beruht (BGE 124 II 391, Erw. 2c; Urteile des Bundesgerichts 1C_153/2007 vom 6. Dezember 2007, Erw. 3.1, und 1A.16/2006 vom 26. Juli 2006, Erw. 2.1; je mit Hinweisen).

Trotz erkennbarem Siedlungszusammenhang der Spezialzone "S._____" zu bestehenden Gebäuden und Anlagen in der Bestandeszone "U._____" (§ 10 BNO), die bereits eine Streubauweise beinhaltet, und von diesen zur 2-geschossigen Hangwohnzone (§§ 12 f. BNO) von R._____, sprengt das vorliegende Richtprojekt den Rahmen für eine bloss geringfügige Erweiterung eines bereits bebauten Gebiets. Vielmehr ermöglicht die vorgesehene Zonierung eine zusätzliche Streubauweise in nicht unbedeutendem Ausmass in einem bis jetzt weitgehend freigehaltenen, nur sehr punktuell bebauten Gebiet. Die bestehende "Verzahnung von Bau- und Kulturland" wird (ohne ausgewiesene Not) auf weitere Flächen ausgedehnt. Dies widerspricht sowohl dem Trennungsgrundsatz (Art. 1 Abs. 1 RPG) als auch dem Gebot der haushälterischen Bodennutzung (Art. 1 Abs. 1 RPG) bzw. dem Konzentrationsprinzip (Art. 1 Abs. 2 lit. b RPG). Obendrein wird den Planungsgrundsätzen, die Landschaft zu schonen und naturnahe Landschaften zu erhalten (Art. 3 Abs. 2, insb. lit. b und d RPG) sowie die Siedlungsfläche nach innen zu verdichten (Art. 1 Abs. 2 lit. abis und Art. 3 Abs. 3 lit. abis RPG), nicht oder nur ungenügend Rechnung getragen. Auf das Kriterium der sachlich vertretbaren Interessenabwägung wird weiter hinten einzugehen sein (siehe Erw. 5.2 hinten).

Die Schaffung einer Spezialzone nach Art. 18 RPG setzt keine (positive oder negative) Standortgebundenheit des Therapiebetriebs im Sinne von Art. 24 Abs. 1 lit. a RPG voraus. Unabhängig davon rechtfertigt sich der Hinweis, dass vorliegend eine entsprechende Standortgebundenheit klar zu verneinen ist. Namentlich die beschriebenen Synergien aus dem landwirtschaftlichen Betrieb mit Betriebszentrum auf der Parzelle Nr. ccc und dem Angebot des therapeutischen Reitens sprechen nicht für eine Standortgebundenheit; dies gilt umso mehr, als — wie bereits erwähnt – eine (personelle) Entflechtung der beiden Betriebe (Landwirtschafts- und Thera-

- 25 piebetrieb) angestrebt wird und die Tierhaltung auch innerhalb der Bauzone überwacht werden könnte. Auch dass der vorgesehene Standort für einen Therapiebetrieb aus objektiven, raumplanungsrelevanten Gründen wesentlich vorteilhafter wäre als andere (auch nicht evaluierte) Standorte an geeigneter Lage in Bauzonen von R._____ und umliegenden Gemeinden, ist zu wenig dargetan. Nicht jedes Gewerbegebiet ist per se lärmig oder fernab von freier Natur und Wald gelegen. Zudem kämen bei genügendem Abstand zu bewohnten Gebäuden als Standort auch Mischzonen oder sogar reine Wohnzonen in Betracht. Von vorherein kein Ausschlusskriterium sind bereits bestehende Bauten, da sich solche in der Regel auf die jeweiligen Bedürfnisse anpassen lassen (siehe zum Ganzen auch schon die Ausführungen in Erw. 4.2.3.2 vorne).

Nicht geteilt werden kann sodann die Auffassung der Vorinstanz, wonach das Richtprojekt/Vorprojekt "grundsätzlich" gut auf die lockere Siedlungsstruktur der Bestandeszone "U._____" mit ihren kleinteiligen, vielfältig landwirtschaftlich genutzten Flächen und dem starken Obstbaumbestand beim Übergang von dicht bebauter Besiedlung und geschützter offener Landschaft des J._____ abgestimmt sei (Genehmigungsentscheid, S. 5, Abschnitt 2). Bezüglich Gruppierung oder "Ballung" und Körnung fügen sich die vorprojektierten Bauten und Anlagen (Richtprojekt) gerade nicht ohne weiteres ins Ortsbild der Bestandeszone "U._____" (§ 10 BNO) ein; es entstünden voraussichtlich wesentlich voluminösere Bauten und eine kompaktere Bebauung als auf den meisten Grundstücken, die der erwähnten Bestandeszone zugewiesen sind, was bis zu einem gewissen Grad auch die Vorinstanz einräumt (Genehmigungsentscheid, S. 5, Abschnitt 4). Was die Dominanz der beiden Hauptbauten brechen könnte, ist nicht ersichtlich. Eine "landwirtschaftlich ausgerichtete" Nutzung, was immer das heissen mag (vgl. Genehmigungsentscheid, S. 5, Abschnitt 3), ist nicht geplant. Mit Landwirtschaft hat eine tiergestützte Therapie nichts zu tun. Die grosszügigen internen Erschliessungsflächen samt Therapieplatz haben auch nach Überarbeitung der Planung weiterhin negative Auswirkungen auf ein möglichst naturnah zu erhaltendes Landschaftsbild.

Dass sich die Parzellen Nrn. eee am Rande einer Landschaft von kantonaler Bedeutung befinden und das Gebiet bereits locker besiedelt ist (vgl. Beschwerdeentscheid, 5.4.2, S. 18), tut der Schutzwürdigkeit des Planperimeters keinen Abbruch. Auch an diesem Ort ist der Freihaltebedarf unvermindert gegeben, ungeachtet dessen, dass mit einer Bebauung keine "unberührte Landschaft zerschnitten" wird. Die bestehende lockere Besiedlung geniesst Bestandesschutz; deren Existenzrecht lässt sich nicht auf Neubauten übertragen, welche die bestehende lockere Siedlungsstruktur ohnehin nicht übernehmen, sondern das Erscheinungsbild einer grösseren, in sich geschlossenen Gebäudegruppe aufweisen. Das Richtprojekt orientiert sich denn auch aus Sicht der Vorinstanz nicht in erster Linie am bauli-

- 26 chen und landschaftlichen Bestand und Kontext, sondern an den Bedürfnissen eines funktionierenden Therapiebetriebs (vgl. Beschwerdeentscheid, Erw. 5.4.2, S. 18).

Vor diesem Hintergrund wäre die wichtigen raumplanerischen Grundsätzen zuwiderlaufende Spezialzone "S._____" selbst dann nicht genehmigungsfähig, wenn die Einzonungsvoraussetzungen nach Art. 15 f. RPG erfüllt wären oder nicht zur Anwendung kämen. Ergänzend wird nachfolgend geprüft, ob die Interessenabwägung der Planungsbehörde korrekt erfolgte.

5. 5.1. 5.1.1. Die Beschwerdeführenden werfen der Vorinstanz eine falsche Würdigung der ermittelten Interessen vor. Es sei nicht ersichtlich, worin der Regierungsrat die Bedeutung des Angebots im Bereich der tiergestützten Interventionen sehe. In der Entflechtung des Therapiebetriebs vom Landwirtschaftsbetrieb, welche die Spezialzone "S._____" ermöglichen soll, sei jedenfalls kein öffentliches Interesse zu erblicken. Bestünde ein öffentliches Interesse am Therapiebetrieb, wäre dieser in einem öffentlich-rechtlichen Erlass geregelt. Eine solche Regelung finde sich nicht. Für den Betrieb der Pferdetherapie sei nicht einmal eine gesundheitspolizeiliche Bewilligung nötig, weil keine diagnostische oder invasive Tätigkeit nach anerkannten schulmedizinischen Methoden vorliege. Es bestehe daher kein spezifisches öffentliches Interesse am Therapeutischen Reiten, sondern höchstens ein allgemeines Interesse an der Existenz derartiger Betriebe.

Das im Planungsbericht angeführte Interesse an der Weiterführung eines bestehenden Betriebszweigs und der Weiterentwicklung der therapeutischen Angebote sei nicht kohärent. Warum ausgerechnet für die Befriedigung dieses Angebots unter vielen anderen, die ebenfalls dem Allgemeinwohl dienten, planerische Massnahmen ergriffen würden, leuchte nicht ein. Mit den Massstäben des Regierungsrats liessen sich für anderweitige Nutzungen, die ebenfalls akustische und atmosphärische Ruhe bevorzugen würden, kaum noch eingrenzen. Das heutige Angebot beruhe im Übrigen im Wesentlichen auf rechtswidrigen, unbewilligten Zuständen. Es sei bekannt, dass der grosse Sandplatz oberhalb der Häusergruppe (auf der Parzelle Nr. ddd) als Motor der ganzen Anlage vor rund 15 Jahren illegal erstellt worden sei. Weil er nicht bewilligungsfähig sei, müsste er schon längst zurückgebaut werden. Die Sistierung des Beschwerdeverfahrens gegen den Rückbau des Sandplatzes lasse sich unter keinem Titel rechtfertigen, da er auch durch die Spezialzone "S._____" nicht legalisiert würde. Unterhalb der T-Strasse befänden sich noch weitere unbewilligte Bauten, die aber für die Interessenabwägung unbeachtlich seien.

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Die Aktivitäten des Betriebs seien breit angelegt und gesamthaft dünn. Im Rahmen der tiergestützten Intervention gebe es pro Tag einige wenige Ausritte mit Pferd, Esel oder Maultier. Fast alle Kunden würden mit Autos (oft auch Taxis) vor Ort gebracht, in Ermangelung einer ÖV-Anbindung. Sehr viele Interventionen erfolgten nicht mit beeinträchtigten Kindern, sondern ganzen Schulklassen und grösseren Gruppen. Neuerdings würden auch tierische Abenteuer für Kinder und Betriebsrundgänge veranstaltet sowie auf der Gemeindewebseite beworben. Der Therapiebetrieb werde als Familienbetrieb dargestellt, obwohl sich die heutigen Landeigentümer altershalber aus dem aktiven Berufsleben zurückgezogen und den Betrieb an einen familienexternen Leiter übergeben hätten, mit dem Ziel, den Betrieb in "professionelle Strukturen" zu überführen. Letztlich gehe es somit nicht um den Erhalt eines Familienbetriebs, sondern um die Veredelung des Landes zwecks Verkaufs, eventuell um eine lukrative Umnutzung zur Pferdehaltung. Mit dem bisherigen Geschäftsmodell könnten trotz finanzieller Unterstützung durch die Gemeinde weder die baulichen Investitionen von mindestens Fr. 2,7 Mio. noch der Betrieb selbst finanziert werden. Offenbar habe weder die Gemeinde noch die Vorinstanz die wirtschaftlichen Verhältnisse abgeklärt. Die wirtschaftliche Tragfähigkeit des Betriebs werde bestritten. Vom im Handelsregister verzeichneten Zweck der Stiftung "I._____" werde der Betrieb eines Therapiezentrums nicht abgedeckt. Die Spezialzone "S._____" führe daher nicht zu einer nachhaltigen Lösung, schon gar nicht in positiver Weise.

Das öffentliche Interesse am therapeutischen Reiten sei insgesamt vernachlässigbar; es liege weder im kommunalen noch im regionalen oder kantonalen Interesse und verdiene keine raumplanungsrechtliche Sonderbehandlung.

Demgegenüber seien die Interessen der Landwirtschaft, die nicht mit denjenigen am Landschaftsschutz deckungsgleich seien, in der Interessenabwägung überhaupt nicht berücksichtigt worden. Das bisherige Freihaltegebot in der Landschaftsschutzzone und in einer Landschaft von kantonaler Bedeutung werde mit der Spezialzone "S._____" ins Gegenteil verkehrt. Landschafts- und Ortsbildschutz würden diese Zone verunmöglichen, was nicht damit abgetan werden könne, dass sich die vorprojektierten Bauten und Anlagen gut in die Landschaft einpassten und die Vorschriften der Spezialzone darauf ausgerichtet seien, den Schutzzielen grösstmöglich Rechnung zu tragen. Immerhin stelle der Regierungsrat fest, dass eine Gestaltungsplanpflicht fehle, übersehe jedoch gleichzeitig, dass das Richtprojekt nicht für verbindlich erklärt werde; n§ 33bis BNO enthalte nur gestalterische Vorgaben, die sich schon aus § 42 BauG ergäben. Mit der Spezialzone "S._____" gebe es im Planperimeter keine unverbaute Landschaft und auch keine Verzahnung des Siedlungsgebiets mit dem Kulturland mehr. Insofern werde auch das Ortsbild beeinträchtigt. Die Füllung der Lücken im lockeren Siedlungsgebiet stehe im Widerspruch zum

- 28 durch die Bestandeszone "U._____" geschützten Ortsbild und zum durch die verschiedenen Landschaftsschutzzonen geschützten Landschaftsbild.

Eine Abweichung vom Schutzziel der Landschaft von kantonaler Bedeutung müsse in einem mindestens gleichwertigen öffentlichen Interesse liegen und nachhaltig sein. Demnach müsse das Eingriffsinteresse ebenfalls von mindestens kantonaler Bedeutung sein, was auf das therapeutische Reiten nicht zutreffe. Nicht einmal der Gemeinderat R._____, der das Vorhaben der Trägerschaft von Anfang an unterstützt habe, stufe den Therapiebetrieb als "von kantonalem Interesse" ein. Im Antrag an den Einwohnerrat vom 13. Juli 2023 habe er das Interesse stattdessen als "regional bedeutsam" eingeordnet. Ausserdem widerspreche n§ 33 Abs. 12 BNO der Planungsanweisung 1.4 im Richtplankapitel L 2.3, indem bei Betriebsaufgabe ein Rückbau der Bauten und Anlagen nicht zwingend, sondern eine Weiternutzung für andere (landwirtschaftliche) Zwecke (inkl. Nebenerwerbsbetriebe) zulässig wäre. Im Falle eines nicht weit von der Spezialzone "S._____" entfernt diskutierten Rückhaltebeckens sei das Interesse am Erhalt einer Landschaft von kantonaler Bedeutung höher gewichtet worden. Diese unterschiedliche Behandlung sei für die Beschwerdeführenden nicht nachvollziehbar.

Weil mit der Spezialzone "S._____" eine Einzonung im Sinne von Art. 15 RPG erfolge, stelle die Massnahme eine Bundesaufgabe nach Art. 2 des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz vom 1. Juli 1966 (NHG; SR 451) dar. Entsprechend hätte die Notwendigkeit eines Gutachtens (der ENHK oder der EKD) nach Art. 7 Abs. 2 NHG geprüft werden müssen, was unterlassen worden sei. Die Tatsache, dass die Spezialzone "S._____" nicht im Perimeter des BLN-Gebiets 1'011 "Lägerngebiet", aber nur 30 m davon entfernt liege, schliesse eine Beeinträchtigung keineswegs aus. Die Schutzziele 3.5–3.9 des betreffenden Inventareintrags könnten durch die streitgegenständliche Zonierung sehr wohl beeinträchtigt werden.

Durch die Bauten und Anlagen in der Spezialzone "S._____" könnten sodann Naturwerte zerstört oder beeinträchtigt werden. Darunter würden auch gefährdete Arten fallen, beispielsweise der Mittelspecht, der Wendehals, der Neuntöter und der Turmfalke. Diese Naturwerte seien fachmännisch zu erheben. Die unbelegten Parteibehauptungen der Gemeinde R._____ und der Beigeladenen, wonach die Naturwerte erhoben worden seien und die vorgesehenen ökologischen Ausgleichsmassnahmen den Naturwerten einen hohen Stellenwert einräumten, habe die Vorinstanz unbesehen übernommen. Biotope seien im Rahmen der Nutzungsplanung zu schützen. Bei der streitgegenständlichen Teilrevision seien die Naturwerte weder vollständig ermittelt noch richtig bewertet worden oder sachgerecht in die Interessenabwägung eingeflossen. Die Haltung des Regierungsrats, dass nicht

- 29 von Naturwerten auszugehen sei, wenn bislang keine Naturschutzzone ausgeschieden worden sei, sei katastrophal. Ökologische Interessen stünden der Ausscheidung der Spezialzone "S._____" entgegen.

Schliesslich sei bei der Interessenabwägung auch dem Interesse an möglichst unversiegeltem Boden und klimatischen Aspekten nicht die gebührende Beachtung geschenkt worden. Auch die Auswirkungen (von Bauten und Anlagen) auf das Mikroklima seien bei der raumplanungsrechtlichen Interessenabwägung zu berücksichtigen.

Es gebe letztlich nur ein einziges Interesse, das für die Spezialzone "S._____" spreche, nämlich dasjenige der Grundeigentümer am beabsichtigten Therapiebetrieb. Zu Unrecht sei diesem Interesse der Vorrang gegenüber allen anderen, öffentlichen Interessen eingeräumt worden, die der Spezialzone entgegenstünden. Die Interessenabwägung sei so nicht haltbar und willkürlich.

5.1.2. Nach Einschätzung der Vorinstanz wird im Planungsbericht eine umfassende und detaillierte Interessenabwägung vorgenommen, die das Interesse an der Ausscheidung der Spezialzone "S._____" zum Erhalt des Therapiebetriebs und des Angebots der tiergestützten Therapie stärker gewichte als das Interesse an der im betroffenen Gebiet mit streusiedlungsartiger Umgebung nicht zwingend erforderlichen Freihaltung der kommunalen Landschaftsschutzzone. Zu dieser Interessenabwägung gehörten nicht nur die Ausführungen in Ziff. 5 des Planungsberichts, sondern – im Gesamtkontext – auch die ausgiebige und detaillierte Auseinandersetzung mit den Schutzzielen der Landschaften von kantonaler Bedeutung in Ziff. 2.2.1 des Planungsberichts und der kommunalen Landschaftsschutzzone in Ziff. 2.3.2 des Planungsberichts. Hinsichtlich des Trennungsgrundsatzes werde in Ziff. 5.1.3 des Planungsberichts auf die Standortevaluation und die Standortbegründung verwiesen. Durch die Prüfung von Alternativstandorten setze sich der Planungsbericht mit diesem Grundsatz auseinander. Der kantonale Vorprüfungsbericht (Vorakten, act. 358, Beilage 12) habe sich ausführlich mit dem Trennungsgrundsatz befasst und eine Verletzung desselben verneint. Die Spezialzone bewirke insofern keine Aufweichung des Trennungsgrundsatzes, als sie keine Überbauung in einem freigebliebenen Umfeld ermögliche und das bebaute Gebiet lediglich geringfügig erweitere. Der Bedarf für die Grösse der Spezialzone sei ausgewiesen und sachgerecht. Innerhalb der Bauzone seien Standorte für einen tiergestützten Therapiebetrieb aufgrund tatsächlicher und rechtlicher Rahmenbedingungen schwierig zu finden. Der Sichtweise der Beschwerdeführenden, dass das Interesse an der Trennung von Bau- und Nichtbaugebiet nicht sachgerecht gewichtet worden sei, könne nicht gefolgt werden. Dem Trennungsgrundsatz werde das erforderliche Gewicht beigemessen. Dazu werde auf die

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Erw. 4.2 und 7.5.2 des Beschwerdeentscheids verwiesen. Im Wesentlichen seien die Interessen am Erhalt der Landschaft, an der Trennung von Bauund Nichtbaugebiet und an der Erhaltung des Therapiebetriebs gegeneinander abgewogen worden (Beschwerdeentscheid, Erw. 7.1.4, 7.2.4 und 8).

Inwiefern die Interessen der Landwirtschaft separat hätten in die Interessenabwägung einfliessen sollen, erschliesse sich nicht; denn im Vergleich zur Landwirtschaftszone stelle die Landschaftszone erhöhte Anforderungen an die Zulässigkeit sowie Einpassung von Bauten und Anlagen (Beschwerdeentscheid, Erw. 7.2.1). Aus den Ausführungen im Planungsbericht (S. 9 ff.) erhelle, dass sich der Planperimeter im Gebiet der Bestandeszone "U._____" und somit im Bereich der Verzahnung des Siedlungsgebiets mit dem Kulturland befinde und die Vorschriften der Spezialzone darauf ausgerichtet seien, den Schutzzielen der Landschaften von kantonaler Bedeutung und der kommunalen Schutzzone grösstmöglich Rechnung zu tragen. Insbesondere werde die Spezialzone zwar zu einer Verdichtung der Streusiedlung am Bauzonenrand, jedoch nicht zu einer Erweiterung baulicher Anlagen in die offene Landschaft führen (Beschwerdeentscheid, Erw. 7.2.2.2). Es werde keine unberührte Landschaft zerschnitten; das BLN-Objekt 1011 "Lägerngebiet" erfahre keine Beeinträchtigung (Beschwerdeentscheid, Erw. 8). Wie die Beschwerdeführenden zum Schluss kämen, dass die Bestandeszone "U._____" zwecks Erhalt des Ortsbildes Bauten in der Umgebung verbieten könnte, werde von ihnen nicht begründet. Die Bauten und Anlagen in der Spezialzone "S._____" müssten gemäss der Regelung in n§ 33bis Abs. 4, 5 und 9 BNO strenge Anforderungen an die Einpassung in die schützenswerte Landschaft und Umgebung erfüllen. Damit werde das öffentliche Interesse an einer guten Einbettung ins Orts- und Landschaftsbild gebührend berücksichtigt (Beschwerdeentscheid, Erw. 7.2.3.2).

Die Parzellen der Spezialzone "S._____" lägen nicht in einem Naturschutzgebiet und verfügten über keine Naturschutzobjekte. Die von den Beschwerdeführenden ins Recht gelegten Listen gesichteter Vögel, Insekten, Amphibien und Reptilien hätten keinen Beweischarakter. Eine Rechtspflicht zur Einholung des beantragten Gutachtens bestehe nicht. Gemäss den Ausführungen des Gemeinderats R._____ seien im Rahmen der laufenden Nutzungsplanungsrevision fachliche Abklärungen vorgenommen worden. Daraus hätten sich keine spezifischen Hinweise auf einen schützenswerten Lebensraum im Sinne des NHG ergeben. Im fraglichen Bereich bestehe eine extensiv bzw. wenig intensiv genutzte Wiese. Bei der Prüfung von ökologischen Ausgleichsmassnahmen seien in Zusammenarbeit mit dem Vogel- und Naturschutzverein R._____ die zu berücksichtigenden Naturwerte erhoben worden (vgl. Planungsbericht, Anhang 3). Das dabei erarbeitete Vernetzungsprojekt für den Lebensraum der Geburtshelferkröte zeige den hohen Stellenwert, der den ökologischen

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Interessen eingeräumt worden sei. Demnach seien die massgeblichen Abklärungen bereits vorgenommen worden; diese seien aus Sicht der Vorinstanz absolut ausreichend (Beschwerdeentscheid, Erw. 7.2.5.2).

Das Angebot der tiergestützten Therapie und das Interesse daran werde, soweit für die sich im vorliegenden Verfahren stellenden planungsrechtlichen Fragen relevant, im Planungsbericht, Ziff. 3.1 (Betriebskonzept Therapiebetrieb), Ziff. 3.2 (Bestehender Landwirtschaftsbetrieb), Beilage 1 (Vorprojekt/Richtprojekt) sowie in Beilage 2 (Zwischenbericht Vorprojekt; Ziff. 4 Vorhandene Infrastruktur, S. 7 ff.; Ziff. 5 Benötigte Infrastruktur, S. 8 ff.) hinreichend abgehandelt. Irrelevant sei, welche der bestehenden Bauten des Betriebs der Beigeladenen rechtmässig bewilligt worden seien; diese bildeten nicht Gegenstand des vorliegenden Planungsverfahrens. Manche der von den Beschwerdeführenden aufgeworfenen Fragen dürften in der Interessenabwägung keine Berücksichtigung finden (Beschwerdeentscheid, Erw. 7.2.6.2). Die langjährige Existenz des Therapiebetriebs belege den Bedarf an einer derartigen Einrichtung. An der Fortführung des Betriebs bestehe ein hohes öffentliches Interesse. Da der bisherige Betrieb nur beschränkt erweitert werde, seien davon keine erheblichen Einwirkungen auf die Nachbarschaft oder ein bedeutsamer Verlust an landwirtschaftlich genutztem Boden zu erwarten (Beschwerdeentscheid, Erw. 8).

Der Zubringerverkehr werde gemäss Fahrtenberechnung im Planungsbericht (S. 27) gegenüber der bestehenden Situation nur geringfügig erhöht. Die T-Strasse genüge den Vorgaben der VSS-Norm 40 045 hinsichtlich der Belastbarkeit des fraglichen Strassentyps. Entsprechend wäre der Zubringerverkehr von den Strassenanstössern selbst dann zu tolerieren, wenn kein Therapiebetrieb vorbestanden hätte. Dass die Erschliessung mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht optimal sei, sei unbestritten. Die meisten Kunden würden aber schon aufgrund ihrer Beeinträchtigung mit (motorisierten) privaten Verkehrsmitteln anreisen. Die vorprojektierten fünf Parkplätze samt Umschlagsplatz seien für die vorgesehenen Zwecke ausreichend. Die Spezialzone "S._____" sei somit genügend erschlossen (Beschwerdeentscheid, Erw. 7.2.7.2).

Eine zusätzliche Versiegelung des Bodens finde in jeder Zone statt, in welcher gebaut werden dürfe. Immerhin werde mit den vorgeschriebenen Maximalgrundflächen für Gebäude dem Interesse an einer zurückhaltenden Bodenversiegelung Rechnung getragen (Beschwerdeentscheid, Erw. 7.2.8). Ökologische Ausgleichsmassnahmen würden mit der dereinstigen Bewilligung des Projekts verfügt und seien gemäss n§ 33bis Abs. 10 BNO verbindlich und durchsetzbar im Umfang von 15% der durch das Bauvorhaben veränderten Flächen vorzusehen. Die genauere Umschreibung der Massnahmen erst im Baubewilligungsverfahren sei stufengerecht (Beschwerdeentscheid, Erw. 7.2.9). Bezüglich klimatischer Aspekte fehle es an einem substanziierten Vortrag der Beschwerdeführenden, inwieweit die

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Spezialzone "S._____" relevante Auswirkungen zeitigen könnte (Beschwerdeentscheid, Erw. 7.2.10). Betreffend Geruchsimmissionen der geplanten Pferdehaltung mache der Planungsbericht Aussagen zu den mutmasslich einzuhaltenden Mindestabständen gegenüber bewohnten Gebäuden. Die definitive Prüfung der Einhaltung der Luftreinhalte- Verordnung vom 16. Dezember 1985 (LRV; SR 814.318.142.1) werde ebenfalls im Baubewilligungsverfahren erfolgen (Beschwerdeentscheid, Erw. 7.2.11).

5.1.3. Für die Gemeinde R._____ ergibt sich das öffentliche Interesse am tiergestützten Therapiebetrieb daraus, dass unbestreitbar eine seit Jahren anhaltende Nachfrage nach entsprechenden Dienstleistungen bestehe. Der Raumplanung komme dabei die Aufgabe zu, Siedlungen nach den Bedürfnissen der Bevölkerung zu gestalten und günstige Voraussetzungen für die Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen sicherzustellen (vgl. Art. 3 Abs. 3 lit. d RPG). Tiergestützte Therapien könnten unter bestimmten Voraussetzungen über die Grundversicherung der Krankenkasse finanziert werden. Mit ihrer Einschätzung, dass nur ein spezifisch in einem Gesetz verankertes öffentliches Interesse ein solches sei, lägen die Beschwerdeführenden falsch. Die Tatsache, dass nicht alle Bauten und Anlagen des bestehenden Betriebs bewilligt seien, was die Gemeinde R._____ derzeit abkläre, führe nicht dazu, dass kein öffentliches Interesse an der Fortführung des gegenwärtigen Betriebs bestehe, wofür die Spezialzone "S._____" eine Grundlage schaffen solle. Das Angebot der tiergestützten Therapie werde gemäss Homepage der Stiftung "I._____" von 67 Kunden und sechs Institutionen (u.a. E._____, F._____ Region Q._____ R._____, Stiftung "G._____") genutzt. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführenden handle es sich dabei nicht bloss um einen Nebenzweck (neben weiteren Veranstaltungen). Worauf die Beschwerdeführenden mit ihren Mutmassungen betreffend eines möglichen Verkaufs der Grundstücke hinauswollten, bleibe unklar. Die Bedürfnisse für die Pensionspferdehaltung seien nicht mit denjenigen für die Durchführung von tiergestützten Therapien vergleichbar. Die beschwerdeführerische Ansicht, das öffentliche Interesse am Therapiebetrieb sei vernachlässigbar, könne nicht geteilt werden.

Was das Interesse der Landwirtschaft betreffe, seien Landwirtschaftsflächen grundsätzlich multifunktional und dienten nicht nur der Landesversorgung, sondern seien auch für den Umweltschutz, Naturschutz und Landschaftsschutz bedeutsam. Dass der Zweck der "Sicherung der Ernährungsbasis" hier nicht im Vordergrund stehe, lasse sich schon mit den topografischen Verhältnissen erklären. Es handle sich denn auch nicht um Fruchtfolgeflächen. Unter diesen Umständen sei nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den Fokus primär auf den Landschaftsschutz gelegt habe.

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Die Bedeutung des Landschaftsschutzes werde nicht bestritten. Ebenso bedeutsam sei aber die Lage der Spezialzone zwischen zwei Bereichen der Bestandeszone "U._____". Auf diese spezielle Situation sei bei der Interessenabwägung Rücksicht genommen worden. Es werde weder in ein unberührtes Landschaftsbild eingegriffen noch das Erscheinungsbild der bestehenden Verzahnung des Siedlungsbereichs mit dem Kulturland massgeblich verändert. Die Vorinstanz habe sodann zu Recht anerkannt, dass die zu bebauende Fläche am Rande einer Landschaft von kantonaler Bedeutung liege, diese nicht "zerschneide" und auf das für einen funktionierenden Therapiebetrieb erforderliche Mindestmass beschränkt werde. Dass die Spezialzone "S._____" nicht für zonenfremde Nutzungen zweckentfremdet werde, die den Erhalt des Gebiets beeinträchtigen könnten, gewährleiste die Rückbauverpflichtung in n§ 33bis Abs. 12 BNO. Aus dem Planungsgrundsatz B im Richtplankapitel L 2.3 gehe nicht hervor, dass Ausnahmen von den Schutzzielen für Landschaften von kantonaler Bedeutung nur für öffentliche Interessen von mindestens kantonaler Bedeutung gewährt werden könnten. Die Spezialzone "S._____" führe nicht zu einer derart erheblichen Beeinträchtigung des Landschaftsbildes, dass eine Abweichung von den Schutzzielen im Rahmen einer Interessenabwägung von vornherein ausgeschlossen wäre. Die Prüfung von Alternativstandorten sei sorgfältig durchgeführt und dokumentiert worden. Der Überwachungsbedarf schränke die Eignung von Arbeitszonen für einen derartigen Betrieb ein.

Das BLN-Objekt 1011 liege durchgehend oberhalb der T-Strasse, die Spezialzone "S._____" unterhalb. Zwischendrin befinde sich das Gebäude auf der Parzelle Nr. aaa in der Bestandeszone "U._____". Eine Beeinträchtigung des BLN-Objekts durch das Richtprojekt sei daher ausgeschlossen, auch aufgrund diverser in n§ 33bis BNO vorgesehener Eingliederungsmassnahmen und der Höhenbegrenzung der Gebäude in der Spezialzone. Naturschutzrechtlich begründete Schutzziele würden mit Blick auf die Entfernung zwischen Spezialzone und BLN-Gebiet ohnehin nicht tangiert, ebenso wenig historische Verkehrswege. Zudem stelle die Zuweisung zur Spezialzone, die keine Einzonung im Sinne von Art. 15 RPG beinhalte, keine Bundesaufgabe nach Art. 2 NHG dar. Eine direkte Anwendung von Art. 5 f. NHG entfalle daher. Für eine Begutachtung durch die ENHK bestehe kein Grund.

Der Ortsbildcharakter der Bestandeszone "U._____" werde durch die Spezialzone "S._____" ebenfalls nicht beeinträchtigt. Dafür sorgten die gestalterischen Leitlinien in n§ 33bis BNO und die vorgeschriebene Begleitung eines künftigen Bauprojekts durch den Ortsbildberater. Aus diesen Massnahmen sei ersichtlich, dass der ortsbaulichen Eingliederung von Bauten und Anlagen ein hohes Gewicht beigemessen werde. Naturschutzinteressen seien hinreichend gewahrt; ökologische Interessen stünden der Spezialzone "S._____" nicht entgegen und würden durch ökologische Aus-

- 34 gleichsmassnahmen hinreichend kompensiert. Der in der laufenden Nutzungsplanungsrevision erhobene Bericht zum Inventar "Natur, Landschaft und kommunale Kulturobjekte ausserhalb Bauzonen", Stand 20. Januar 2024 (Vorakten, act. 357, Beilage 1a), habe keine spezifischen Hinweise darauf ergeben, dass es sich beim für die Spezialzone "S._____" vorgesehenen Bereich um einen schützenswerten Lebensraum im Sinne des NHG handle. Es bestehe dort eine extensiv bzw. wenig intensiv genutzte Wiese. Die Erwägung der Vorinstanz, dass eine Bebauung immer mit der Versiegelung von Boden verbunden sei und daher das Interesse an möglichst unversiegelten Böden nicht speziell ins Gewicht falle, sei korrekt und sachgerecht. Soweit klimatische Aspekte von der Spezialzone "S._____" überhaupt betroffen seien, trügen die in n§ 33bis BNO vorgesehenen Massnahmen zur Förderung eines guten Mikroklimas bei. Die vorinstanzliche Interessenabwägung erweise sich insgesamt als sachgerecht und respektiere das kommunale Planungsermessen.

5.1.4. Die Beigeladenen führen zum angeblich gewichtigen öffentlichen Interesse an der tiergestützten Therapie aus, mit der durch die Spezialzone "S._____" ermöglichten Entflechtung des Landwirtschafts- und Therapiebetriebs (mit therapie- und tiergerechten Anlagen) werde ein witterungsunabhängiger Therapiebetrieb gewährleistet, ohne dass damit eine Intensivierung des Betriebs oder wesentliche zusätzliche Auswirkungen auf Raum und Umwelt einhergehen würden. Die Trennung und baulich funktionelle Abgrenzung der unterschiedlichen Nutzungen (private Wohnnutzung und Landwirtschaftsbetrieb versus Therapiebetrieb) sei für die geplante Übergabe des Therapiebetriebs in die Verantwortung der Stiftung "I._____" zwingend erforderlich. Schliesslich bestehe ein grundsätzlich öffentliches Interesse am Rückbau von nicht mehr genutzten Bauten und Anlagen, dem hier mit der Regelung in n§ 33bis Abs. 12 BNO nachgekommen werde. Das Interesse am Therapiebetrieb werde nicht dadurch geschmälert, dass für andere, nicht weiter spezifizierte "Aktivitäten" keine raumplanerischen Massnahmen ergriffen würden. Die Sistierung des Beschwerdeverfahrens gegen die Rückbauanordnung bezüglich des Sandplatzes auf der Parzelle Nr. ddd oder weitere angeblich rechtswidrige Zustände seien für die Interessenabwägung im vorliegenden Planungsverfahren nicht von Belang. Das Angebot "Schule auf dem Bauernhof" bilde nicht Teil des Therapiebetriebs und werde vom Sohn der Beigeladenen auf den Parzellen Nrn. ddd und ccc bereitgestellt. Die Nachfolgeplanung führe nicht zu einer Veredlung des Landes, auf dem unabhängig von der Betriebsleitung stets nur tiergestützte Therapien und die dazugehörige Tierhaltung stattfinden würden. Die Haltung von Pensionspferden sei explizit ausgeschlossen. Die Spezialzone "S._____" stelle eine nachhaltige Weiterführung des bestehenden Therapiebetriebs und die Weiterentwicklung des tiergestützten Therapieangebots sicher. Es gebe keinen ersichtlichen Grund für die Beigeladenen, ihre finanziellen

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Verhältnisse mit den von den Beschwerdeführenden geforderten Jahresabschlüssen der letzten fünf Jahre offenzulegen.

Grösse, Lage, Situierung und Gestaltung der im Richtprojekt aufgezeigten Bauten und Anlagen sowie die unausweichlichen Terrainanpassungen würden auf das betrieblich Notwendige beschränkt, um die vorbestehende Topografie und Landschaft möglichst unverändert zu belassen. Aufgrund ihrer zurückhaltenden Erscheinung träten die geplanten Bauten und Anlagen optisch in den Hintergrund und entfalteten keine unerwünschte, das Landschaftsbild beeinträchtigende Fremdkörperwirkung; vielmehr werde die die Therapieanlagen umgebende Landschaft grösstmöglich geschont. Die Raumbeanspruchung werde auf ein minimales Mass reduziert. Den mit den Schutzzielen der Landschaftsschutzzone bestehenden Konflikten werde durch die Optimierung des Richtprojekts in Absprache mit den kantonalen Behörden (BVU, Abteilung Landschaft und Gewässer, Sektion Natur und Landschaft), die detaillierten Eingliederungsforderungen in n§ 33bis BNO, ökologische Ausgleichsmassnahmen und die Rückbauverpflichtung in n§ 33bis Abs. 12 BNO ausreichend Rechnung getragen. Etwaige Bundesinventare seien in Ermangelung einer Bundesaufgabe nach Art. 2 NHG nicht direkt anwendbar.

Aufgrund ihrer Gestaltung, Volumetrie und ortsbaulichen Setzung fügten sich die in der Spezialzone "S._____" vorgesehenen Bauten und Anlagen auch gut in das Ortsbild der Bestandeszone "U._____" ein. Die zu berücksichtigenden Naturwerte seien in Zusammenarbeit mit dem Vogel- und Naturschutzverein R._____ erhoben und beurteilt worden. In der Vereinbarung über den Ausgleich planungsbedingter Vorteile zwischen den Beigeladenen und der Gemeinde R._____ seien zusätzliche ökologische Massnahmen vereinbart worden, mit welchen weitere Lebensräume bzw. Biotope z.B. für die Geburtshelferkröte geschaffen würden. Im Gegensatz zu den Mutmassungen der Beschwerdeführenden seien die Ermittlung und Beurteilung der Naturwerte durch Anhang 3 des Planungsberichts sowie die genannte Vereinbarung belegt. Auffällig sei dabei, dass die Beschwerdeführenden im vorinstanzlichen Verfahren auch Tiere genannt hätten, die es gar nicht gebe oder die im Raum R._____ nicht heimisch seien. Die qualitätssichernden Anforderungen von n§ 33bis BNO liessen keine grossflächigen Bodenversiegelungen zu und eine Wiederherstellung sei durch die Rückbaupflicht bei Betriebsaufgabe gewährleistet. Negative Klimaauswirkungen seien von der Planungsmassnahme angesichts ihres Zwecks und Umfangs nicht zu befürchten.

5.2. 5.2.1. Gemäss Art. 3 Abs. 1 RPV haben die Behörden, wenn ihnen bei der Erfüllung von raumwirksamen Aufgaben Handlungsspielräume zustehen, die Interessen gegeneinander abzuwägen, indem sie (a) die betroffenen Interes-

- 36 sen ermitteln, (b) diese Interessen beurteilen und dabei insbesondere die Vereinbarkeit mit der anzustrebenden räumlichen Entwicklung und die möglichen Auswirkungen berücksichtigen, (c) diese Interessen auf Grund der Beurteilung im Entscheid möglichst umfassend berücksichtigen. Insbesondere bei der Nutzungsplanung kommt einer umfassenden Interessenabwägung eine grosse Bedeutung zu (AEMISEGGER/KISSLING, in: Praxiskommentar RPG, a.a.O., N. 10 zu Vorbem. Nutzungsplanung).

Zu den zu ermittelnden betroffenen Interessen gehören primär die Ziele und Grundsätze der Raumplanung (Art. 1 und 3 RPG), aber auch öffentliche Interessen ausserhalb der Raumplanung sowie private Interessen von Grundeigentümern (AEMISEGGER/KISSLING, a.a.O., N. 14 zu Vorbem. Nutzungsplanung). Bei der Beurteilung der Interessen (im zweiten Schritt) ist danach zu fragen, welchen Stellenwert ein ermitteltes Interesse im konkreten Fall hat und wie sich eine Planung auswirken könnte (Präjudizwirkung, Schadensrisiko, Wirtschaftlichkeit, Revisibilität). Geht es um die Gewichtung von Schutzanliegen, kommt namentlich den Schutzinventaren des Natur- und Heimatschutzes (nach Art. 5 NHG) grosse Bedeutung zu (AEMISEGGER/KISSLING, a.a.O., N. 16 zu Vorbem. Nutzungsplanung). Im dritten und letzten Schritt der Interessenabwägung ist dem Gewicht Rechnung zu tragen, das den ermittelten Interessen zugemessen wurde. Ziel ist, dass die wichtigen Interessen am Ende möglichst umfassend wirksam werden können. Bei Unvereinbarkeiten kann es dennoch dazu kommen, dass das eine Interesse bevorzugt und das andere endgültig zurückgestellt wird. Beim Eingriff in Schutzobjekte muss der Nutzen des Eingriffs mit der Durchsetzung des Schutzziels verglichen werden. Vor dem endgültigen Entscheid sind Alternativen und Varianten zu prüfen (AEMISEGGER/KISSLING, a.a.O., N. 17 f. zu Vorbem. Nutzungsplanung).

5.2.2. Nur unzureichend abgeklärt wurde primär das Interesse am tiergestützten Therapiebetrieb. Je höher dieses Interesse gewichtet wird, umso mehr muss darauf Verlass sein, dass dieser Betrieb auch längerfristig fortgeführt werden kann. Dies wiederum bedingt die nachhaltige wirtschaftliche Tragfähigkeit des Therapiebetriebs unter Berücksichtigung der erheblichen finanziellen Investitionen in die vorprojektierten Bauten und Anlagen der Spezialzone "S._____" und den Willen der jeweiligen Betreiber, den Betrieb längerfristig fortzuführen. Je grösser dabei die Möglichkeiten sind, die Bauten und Anlagen für eine andere, lukrativere Art der Pferdehaltung zu nutzen, was n§ 33bis Abs. 12 BNO auch nach Ansicht der Gemeinde nicht ausschliesst (Beschwerdeantwort, Rz. 59, S. 18 f.), desto weniger Gewicht ist der geplanten, aber nicht längerfristig gesicherten therapeutischen Nutzung beizumessen. Im Planungsbericht (S. 16) wird ohne nähere Begründung festgehalten, dass die Zukunftsfähigkeit des Therapiebetriebs gegeben sei, was lediglich auf der vagen Basis einer stetig wachsenden Nachfrage angenommen wird. Ein eigentliches Betriebskonzept, wie es zwecks

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Absicherung eines voraussichtlich längerfristigen Bestands für landwirtschaftliche Bauten und Anlagen in Anwendung von Art. 34 Abs. 4 lit. c RPV regelmässig verlangt wird, samt Wirtschaftlichkeitsrechnung, scheint aber zu fehlen. Gegen die wirtschaftliche Tragfähigkeit des (reinen) Therapiebetriebs (ohne zusätzliche, insbesondere erlebnispädagogische) Angebote sprechen die erheblichen Investitionen, die mit der Realisierung des in der Spezialzone geplanten Therapiezentrums verbunden sein werden, wie auch der Bedarf an Spendengeldern und Zuwendungen (vgl. Vorakten, act. 358, Beilage 6, S. 10).

Nicht hinreichend geklärt ist auch die Frage, ob ein allfälliger Bedarf tatsächlich mit einem Therapiebetrieb am geplanten Standort befriedigt werden muss. Eine systematische Abklärung der Nutzungsreserven in (lagebedingt geeigneten) Arbeits- und Mischzonen in R._____ und umliegenden Gemeinden oder allenfalls auch in weniger sensitiven Gebieten von Landwirtschaftszonen ist zu wenig erkennbar. Gemäss den Ausführungen auf S. 17 ff. des Planungsberichts wurden mit Ausnahme von zwei Standorten im Baugebiet von R._____ (einer beim Fussballplatz, einer bei der H._____) und einem Standort im Baugebiet von X._____ einige wenige Alternativstandorte ausserhalb der Bauzonen (bei bestehenden Landwirtschaftsbetrieben und einem Reitstall) geprüft und zum Teil mit raumplanungsrechtlich irrelevanten oder untauglichen Kriterien verworfen. Wie bereits ausgeführt, sind von der Pferdehaltung verursachte Geruchsimmissionen nur dann problematisch, wenn ein zu geringer Abstand zu bewohnten Gebäuden besteht (siehe Erw. 4.2.3.2 vorne). Die Lärmemissionen von anderen (umliegenden) Nutzungen sind nicht in allen Gewerbezonen und vor allem Mischzonen per se schädlich oder lästig, so dass von vorn

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