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Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 19.02.2019 WBE.2019.59

February 19, 2019·Deutsch·Aargau·Obergericht Verwaltungsgericht·PDF·927 words·~5 min·6

Summary

Art. 380 ZGB Art. 380 ZGB betrifft die Behandlung einer psychischen Störung in einer psychiatrischen Klinik (E. 2.2). Diese Bestimmung setzt neben Urteilsunfähigkeit (E. 3.1) eine psychische Störung voraus (E. 4.1), damit die Bestimmungen über die fürsorgerische Unterbringung zur Anwendung gelangen (E. 4.4). Von der Anordnung einer fürsorgerischen Unterbringung kann im Anwendungsbereich von Art. 380 ZGB nicht bereits abgesehen werden, weil die vertretungsberechtigte Person der Behandlung in der psychiatrischen Klinik zustimmt oder die betroffene Person mit der Behandlung einverstanden ist. Erweist sich die Klinikeinweisung als notwendig, ist bezüglich der Behandlung der psychischen Störung im Rahmen des Klinikaufenthalts nach Art. 433 ff. ZGB vorzugehen (E. 5.3).

Full text

2019 Fürsorgerische Unterbringung 47 I. Fürsorgerische Unterbringung

3 Art. 380 ZGB Art. 380 ZGB betrifft die Behandlung einer psychischen Störung in einer psychiatrischen Klinik (E. 2.2). Diese Bestimmung setzt neben Urteilsunfähigkeit (E. 3.1) eine psychische Störung voraus (E. 4.1), damit die Bestimmungen über die fürsorgerische Unterbringung zur Anwendung gelangen (E. 4.4). Von der Anordnung einer fürsorgerischen Unterbringung kann im Anwendungsbereich von Art. 380 ZGB nicht bereits abgesehen werden, weil die vertretungsberechtigte Person der Behandlung in der psychiatrischen Klinik zustimmt oder die betroffene Person mit der Behandlung einverstanden ist. Erweist sich die Klinikeinweisung als notwendig, ist bezüglich der Behandlung der psychischen Störung im Rahmen des Klinikaufenthalts nach Art. 433 ff. ZGB vorzugehen (E. 5.3). Aus dem Entscheid des Verwaltungsgerichts, 1. Kammer, vom 19. Februar 2019, in Sachen A. gegen den Entscheid von Dr. med. B. in Sachen C. (WBE.2019.59). Aus den Erwägungen 2. 2.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, (für C.) liege eine umfassende Beistandschaft vor. Der Aufenthalt von C. in der Psychiatrischen Klinik Königsfelden zwecks Medikamenteneinstellung sei in Absprache mit ihm als Beistand und der Stiftung D. (Wohneinrichtung von C.) schon länger geplant gewesen. C. habe sich nicht dagegen gewehrt, sondern sogar darauf gefreut. Entsprechend sei der Eintritt ohne Widerstände erfolgt. (…) 2.2.

48 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2019 Im zweiten Abschnitt des zehnten Titels des Zivilgesetzbuches, welcher den Erwachsenenschutz betrifft, werden die Massnahmen von Gesetzes wegen für urteilsunfähige Personen geregelt. Dessen zweiter Unterabschnitt betrifft die Vertretung bei medizinischen Massnahmen. Die zu diesem Unterabschnitt gehörenden Art. 377 und Art. 378 ZGB legen fest, wer eine urteilsunfähige Person bei medizinischen Massnahmen vertreten darf und wie vorzugehen ist. Nach Art. 378 Abs. 1 ZGB kann die vertretungsberechtigte Person auch der Einweisung in ein Spital zustimmen. Ist indessen für die Behandlung einer psychischen Störung eine Einweisung in eine psychiatrische Klinik erforderlich, so sind gemäss Art. 380 ZGB die Bestimmungen über die fürsorgerische Unterbringung anwendbar (Art. 426 ff. ZGB). Diese Regelung dient dem Schutz betroffener Personen. Unabhängig davon, ob die urteilsunfähige Person Widerstand leistet oder nicht, sollen die gleichen Verfahrensgarantien gelten (vgl. Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht] vom 28. Juni 2006, BBl 2006 [nachfolgend: Botschaft Erwachsenenschutzrecht], S. 7036 f.). 3. 3.1. Dem Wortlaut von Art. 380 ZGB entsprechend, muss die betroffene Person als erste Voraussetzung für die Anwendbarkeit der Bestimmungen über die fürsorgerische Unterbringung zunächst urteilsunfähig sein. (…) 3.2.-3.3. (…) 3.4. (…) C. fehlt es somit in Bezug auf den Entscheid über den Aufenthalt in der Psychiatrischen Klinik Königsfelden an Urteilsfähigkeit. Dies gilt umso mehr in Bezug auf die medikamentöse Behandlung. 4. 4.1. Gemäss Art. 378 Abs. 1 ZGB kann die vertretungsberechtigte Person über die ambulante oder stationäre medizinische Behandlung eines urteilsunfähigen Patienten entscheiden. Sie kann auch ent-

2019 Fürsorgerische Unterbringung 49 scheiden, ihn zur somatischen Behandlung zu hospitalisieren oder in einem Wohn- und Pflegeheim unterzubringen (OLIVIER GUILLOD/AGNÈS HERTIG PEA in: ANDREA BÜCHLER/CHRISTOPH HÄFELI/AUDREY LEUBA/MARTIN STETTLER [Hrsg.], FamKommentar Erwachsenenschutzrecht, Bern 2013, Art. 380 ZGB N 1). Art. 380 ZGB bezieht sich dagegen auf die Behandlung einer psychischen Störung in einer psychiatrischen Klinik. Somit ist zu prüfen, ob eine psychische Störung vorliegt. 4.2.-4.3. (...) 4.4. (...) Mit Blick auf die vorbestehende und im Rahmen des aktuellen Klinikaufenthalts bestätigte Diagnose, die Akten, sowie den an der Verhandlung vom 19. Februar 2019 gewonnen persönlichen Eindruck besteht für das Verwaltungsgericht kein Zweifel, dass C. an einer psychischen Störung leidet. Somit kommen gemäss Art. 380 ZGB aufgrund der bestehenden Urteilsunfähigkeit für die Einweisung in die Psychiatrische Klinik Königsfelden die Bestimmungen über die fürsorgerische Unterbringung zur Anwendung. 5. 5.1.-5.2. (…) 5.3. Ein Absehen von der Anordnung einer fürsorgerischen Unterbringung kann entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers im Anwendungsbereich von Art. 380 ZGB nicht bereits angezeigt sein, weil die vertretungsberechtigte Person der Behandlung in der psychiatrischen Klinik zustimmt. Die Anwendbarkeit der Bestimmungen über die fürsorgerische Unterbringung dient in solchen Fällen gerade dazu, die urteilsunfähige Person davor zu schützen, dass sie von nahestehenden Personen möglicherweise missbräuchlich in die psychiatrische Klinik eingewiesen wird (GUILLOD/HERTIG PEA, a.a.O., Art. 388 ZGB N 1). Auch eine Einwilligung der betroffenen Person kann die Notwendigkeit einer fürsorgerischen Unterbringung nicht entfallen lassen, wollte der Gesetzgeber doch gerade unabhängig davon, ob die betroffene Person Widerstand leistet, die gleichen Verfahrensgarantien wie bei der fürsorgerischen Unterbringung gelten lassen (vgl. Botschaft Erwachsenenschutzrecht,

50 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2019 S. 7037). Zu prüfen ist vielmehr, ob die Behandlung der psychischen Störung eine Einweisung in eine psychiatrische Klinik notwendig machte oder ob die Behandlung, als mildere Massnahme, beispielsweise etwa auch im ambulanten Rahmen im angestammten Wohnumfeld hätte durchgeführt werden können. Erweist sich die Klinikeinweisung als notwendig, ist bezüglich der Behandlung der psychischen Störung im Rahmen des Klinikaufenthalts nach Art. 433 ff. ZGB vorzugehen (PATRICK FASSBIND, Erwachsenenschutz, Zürich 2012, S. 213; JÜRG GASSMANN in: DANIEL ROSCH/ANDREA BÜCHLER/DOMINIQUE JAKOB [Hrsg.], Erwachsenenschutzrecht, 2. Aufl., Basel 2015, Art. 379/380 Rz. 3). Damit die für die fürsorgerischen Unterbringung geltenden Verfahrensgarantien auch bei den im Rahmen eines Klinikaufenthalts gemäss Art. 380 ZGB erforderlichen medizinischen Massnahmen zur Anwendung gelangen, sollten diese unabhängig von der Zustimmung der urteilsunfähigen Person und auch unabhängig von der Zustimmung der vertretungsberechtigten Person mittels schriftlicher Anordnung einer Behandlung ohne Zustimmung gemäss Art. 434 ZGB erfolgen.

4 Art. 449 ZGB Unzulässigkeit der Anordnung einer Begutachtung in einer Einrichtung (Art. 449 ZGB) bei einer bereits mehrfach bestätigten Diagnose, wenn nur geklärt werden muss, wie eine gesundheitliche Störung am besten zu behandeln ist oder wenn es primär um die Klärung der Fragen geht, wie sich die bestehenden psychischen Störungen auf verschiedene Lebensbereiche auswirken und welche erwachsenenschutzrechtlichen Massnahmen allenfalls erforderlich sein könnten. Aus dem Entscheid des Verwaltungsgerichts, 1. Kammer, vom 9. April 2019, in Sachen A. gegen den Beschluss des Familiengerichts Laufenburg (WBE.2019.119).

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