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Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 27.08.2019 WBE.2019.158

August 27, 2019·Deutsch·Aargau·Obergericht Verwaltungsgericht·PDF·1,582 words·~8 min·6

Summary

Sozialhilfe; Anrechnung eigener hypothetischer Mittel bei Rechtsmissbrauch - Nur ein rechtsmissbräuchliches Verhalten der unterstützten Person rechtfertigt die Anrechnung eigener hypothetischer Mittel (Zusammenfassung der Rechtsprechung). - Rechtsmissbräuchliches Verhalten liegt vor, wenn bei vorübergehender Ablösung von der Sozialhilfe und gekündigtem Arbeitsverhältnis Mittel objektiv unvernünftig verwendet werden, d.h. Ausgaben erfolgen, welche Personen in angespannten finanziellen Verhältnissen nicht tätigen würden.

Full text

164 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2019 ist. Insofern stützt sich die Regelung sehr wohl auf sachliche Gründe. Nicht zu überzeugen vermag die Argumentation, der bereits um 20 % gekürzte Grundbedarf eines jungen Erwachsenen müsse um weitere 30 % gekürzt werden können, damit bei Verstössen gegen Auflagen/Weisungen ein genügender Kürzungsumfang verbleibe. Immerhin kann bei schwerwiegender Widerhandlung gegen Auflagen/Weisungen die materielle Hilfe unter die Existenzsicherung gekürzt oder sogar ganz eingestellt werden (§ 13b Abs. 2 und 3 SPG [in Kraft seit 1. Januar 2018]).

24 Sozialhilfe; Anrechnung eigener hypothetischer Mittel bei Rechtsmissbrauch - Nur ein rechtsmissbräuchliches Verhalten der unterstützten Person rechtfertigt die Anrechnung eigener hypothetischer Mittel (Zusammenfassung der Rechtsprechung). - Rechtsmissbräuchliches Verhalten liegt vor, wenn bei vorübergehender Ablösung von der Sozialhilfe und gekündigtem Arbeitsverhältnis Mittel objektiv unvernünftig verwendet werden, d.h. Ausgaben erfolgen, welche Personen in angespannten finanziellen Verhältnissen nicht tätigen würden. Aus dem Entscheid des Verwaltungsgerichts, 3. Kammer, vom 27. August 2019, in Sachen A. gegen Gemeinderat B. und Departement Gesundheit und Soziales (WBE.2019.158). Aus den Erwägungen 2.4. 2.4.1. Der Beschwerdeführer tätigte nach seiner "Anmeldung" bei der Sozialhilfe vom 16. Mai 2016 folgende Barbezüge am Geldautomaten: Fr. 2'000.00 am 28. Mai 2016, Fr. 3'000.00 am 6. Juni 2016

2019 Sozialhilfe 165 sowie Fr. 500.00 am 18. Juni 2016. Diese erfolgten vor der Wiedereröffnung des Sozialhilfedossiers durch die Sozialen Dienste per 1. Juli 2016 und dem begründeten Gesuch um materielle Hilfe vom 31. August 2016, mit welchem der Beschwerdeführer ein Vermögen von Fr. 4'254.80 deklarierte. Obwohl sich der Beschwerdeführer unmittelbar nach der Kündigung seines Arbeitsverhältnisses (d.h. während der Freistellung) bei den Sozialen Diensten zum erneuten Sozialhilfebezug angemeldet hatte, ist davon auszugehen, dass er bis zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses und einen Monat darüber hinaus in keinem Sozialhilferechtsverhältnis zur Gemeinde stand. Die Sozialen Dienste teilten im Schreiben vom 19. Mai 2016 mit, das Sozialhilfedossier erst per 1. Juli 2016 wieder zu eröffnen, und verlangten vorerst weder das Gesuch um materielle Hilfe noch irgendwelche Unterlagen. Auch die Vorinstanz hatte den Gemeinderat verpflichtet, Nothilfeleistungen erst per 1. Juli 2016 auszurichten. Damit ist davon auszugehen, dass die zwischen dem 28. Mai und dem 18. Juni 2016 getätigten Barbezüge im Gesamtbetrag von Fr. 5'500.00 ausserhalb des Sozialhilfebezugs erfolgten. 2.4.2. Entsprechend dem sozialhilferechtlichen Effektivitätsgrundsatz setzt die Anrechnung als eigene Mittel voraus, dass das Guthaben bzw. entsprechende Barbeträge dem Beschwerdeführer im Zeitpunkt des gemeinderätlichen Beschlusses tatsächlich zur Verfügung standen (vgl. VGE vom 5. Juli 2018 [WBE.2018.50], Erw. II/3.4; vom 8. März 2016 [WBE.2016.10], Erw. II/3.6; GUIDO WIZENT, Die sozialhilferechtliche Bedürftigkeit, Zürich/St. Gallen 2014, S. 211 ff.: "Tatsächlichkeitsprinzip"). Grundsätzlich unzulässig ist dagegen die Anrechnung von fiktivem Einkommen oder Vermögen (vgl. FELIX WOLFFERS, Grundriss des Sozialhilferechts, 2. Auflage, Bern 1999, S. 153). Nur ein rechtsmissbräuchliches Verhalten der unterstützten Person kann die Anrechnung eigener hypothetischer Mittel rechtfertigen. Im sozialhilferechtlichen Sinne liegt Rechtsmissbrauch dann vor, wenn das Verhalten der unterstützten Person einzig darauf gerichtet ist, in den Genuss von materieller Hilfe zu gelangen (vgl. BGE 121 I

166 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2019 367, Erw. 3d) bzw. wenn jemand eine Notlage bewusst herbeiführt oder aufrechterhält, um so Sozialhilfeleistungen zu erhalten (PETER MÖSCH PAYOT, in: CHRISTOPH HÄFELI [Hrsg.], Das Schweizerische Sozialhilferecht, Luzern 2008, S. 285). Nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung kann rechtsmissbräuchliches Verhalten vorliegen, wenn vorhandene Mittel im Hinblick auf den Sozialhilfebezug objektiv unvernünftig verwendet werden. Die Anrechnung eigener hypothetischer Mittel rechtfertigt aber nur ein Verhalten, welches einzig oder überwiegend auf die Ausrichtung von materieller Hilfe gerichtet ist. Als unvernünftige Mittelverwendung gelten dabei Schuldenzahlungen oder Ausgaben, welche üblicherweise von Personen in angespannten finanziellen Verhältnissen, welche keine Sozialhilfe beziehen, nicht getätigt werden (vgl. VGE vom 5. Juli 2018 [WBE.2018.50], Erw. II/3.4; vom 28. April 2016 [WBE.2015.450], Erw. II/4.4.4; vom 13. Februar 2008 [WBE.2007.199], Erw. II/4.4.2). Die Anrechnung als hypothetische Mittel ist auch gerechtfertigt bei rechtsmissbräuchlichem Forderungsverzicht (vgl. VGE vom 5. Juli 2018 [WBE.2018.50], Erw. II/3.4; vom 8. März 2016 [WBE.2016.10], Erw. II/3.6). Das Verwaltungsgericht hat die Anrechnung eigener hypothetischer Mittel nicht beanstandet in einem Fall, wo der Beschwerdeführer unter dem Vorwand, ins Ausland wegzuziehen, ein Freizügigkeitsguthaben erhältlich gemacht hatte; angeblich wurde dieses vor dem erneuten Sozialhilfebezug auch zur Tilgung von Privatschulden und zur Unterstützung der Mutter im Ausland eingesetzt (vgl. VGE vom 28. April 2016 [WBE.2015.450]). Als zulässig erwies sich auch die Anrechnung eigener hypothetischer Mittel in einem Fall, wo die Beschwerdeführerin vom Bankkonto des geschiedenen Ehemannes grössere Geldbeträge abheben konnte, welche angeblich – ohne plausible Angaben – ins Ausland verbracht wurden (vgl. VGE vom 5. Juli 2018 [WBE.2018.50]). Rechtsmissbräuchliches Verhalten verneinte das Verwaltungsgericht in einem Fall, wo der Beschwerdeführer Nachzahlungen einer Sozialversicherung zur Schuldentilgung und Unterstützung seiner Familie verwendet und sich geweigert hatte, eine Rückerstattungsvereinbarung zu unterzeichnen (vgl. VGE vom 29. November 2012 [WBE.2012.148]). Einen rechtsmissbräuch-

2019 Sozialhilfe 167 lichen Forderungsverzicht verneinte das Verwaltungsgericht ebenso in einem Fall, wo die Beschwerdeführer der Krankenkasse die Zustimmung erteilt hatten zur Verrechnung eines Guthabens mit den Prämien einer Zusatzversicherung (vgl. VGE vom 8. März 2016 [WBE.2016.10]). 2.4.3. Nach Darstellung des Beschwerdeführers dienten die Barbezüge im Gesamtbetrag von Fr. 5'500.00 der Deckung des Lebensbedarfs im Juni 2016, der Bezahlung von Rechnungen, dem Kauf eines neuen Computers und von Sommerkleidern. Belege oder Zahlungsnachweise legte der Beschwerdeführer nicht vor. Die Vorinstanz ging davon aus, dass der Beschwerdeführer im Monat Juni 2016 mit der letzten Lohnvergütung im Betrag von Fr. 2'917.70 hätte auskommen können. Dieser Einkunft stellte die Beschwerdestelle SPG Kontobelastungen von Fr. 869.00 für die Miete, von Fr. 5'500.00 für Barbezüge sowie von Fr. 14.55 für eine Spesenabrechnung gegenüber. Daraus resultierte ein Ausgabenüberschuss von Fr. 3'465.85, wofür nach Auffassung der Vorinstanz keine plausible Verwendung dargelegt wird. In diesem Umfang ging sie von einer objektiv unvernünftigen Mittelverwendung aus. 2.4.4. Das Verwaltungsgericht war mehrfach damit konfrontiert, dass längerfristig unterstützte Personen eine Anstellung im ersten Arbeitsmarkt finden und daher vorübergehend von der Sozialhilfe abgelöst werden konnten. Bei der Auflösung eines Arbeitsverhältnisses während der 3-monatigen Probezeit erwog es, die materielle Hilfe sei aufgrund des vertraglichen Lohnanspruchs einzustellen; es bestehe keine Grundlage, "sicherheitshalber" Sozialhilfeleistungen auszubezahlen (vgl. VGE vom 26. Februar 2016 [WBE.2015.418], Erw. II/1.4). Im Zusammenhang mit der Auflösung eines 4monatigen Arbeitsverhältnisses erwog es, hohe Saläre liessen erwartungsgemäss gerade bei tiefen Lebenshaltungskosten Ersparnisse zu; es sei nicht zu beanstanden, Kontoauszüge einzuverlangen, aus welchen sich die Gutschriften sowie Rückschlüsse über deren Verwendung ergäben (VGE vom 19. Februar 2019 [WBE.2018.473], Erw. II/4).

168 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2019 Aufgrund des 6-monatigen Arbeitsverhältnisses war der Beschwerdeführer während einiger Monate finanziell selbständig und konnte zwischenzeitlich von der Sozialhilfe abgelöst werden. Ausserhalb des Sozialhilferechtsverhältnisses konnten ihm grundsätzlich keine Vorgaben zu seinem Ausgabeverhalten gemacht werden. Nachdem er jedoch – mit Unterbrüchen – seit rund 13 Jahren Sozialhilfe bezogen hatte, musste er nach der Kündigung des Arbeitsverhältnisses damit rechnen, in absehbarer Zeit wiederum materielle Hilfe beanspruchen zu müssen. Ein Anspruch auf Arbeitslosentaggelder bestand offensichtlich nicht. Der Beschwerdeführer hat denn auch die Sozialen Dienste bereits am 16. Mai 2016 gewissermassen "vorsorglich" über die Auflösung des Arbeitsverhältnisses orientiert. Unter diesen Umständen durfte er seit der Kündigung vom 29. April 2016 keine Ausgaben mehr vornehmen, welche Personen in angespannten finanziellen Verhältnissen nicht tätigen würden. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts kann eine objektiv unvernünftige Mittelverwendung – sprich ein in diesem Sinne rechtsmissbräuchliches Verhalten – ausnahmsweise zur Anrechnung hypothetischer Mittel (und damit zum Entfallen des Anspruchs auf ordentliche Sozialhilfe) führen (vgl. VGE vom 19. Februar 2019 [WBE.2018.473], Erw. II/4; vom 5. Juli 2018 [WBE.2018.50], Erw. II/3.4 f.; vom 28. April 2016 [WBE 2015.450], Erw. II/4.4.4 f.). Der dem Beschwerdeführer für den Monat Juni 2016 zugestandene Betrag von Fr. 2'917.70 liegt Fr. 732.35 über seinem sozialhilferechtlichen Bedarf (vgl. Budget, wo Fr. 979.00 für den Grundbedarf I, Fr. 50.00 für den Grundbedarf II, Fr. 869.00 für Wohnungskosten sowie Fr. 287.35 für Krankenkassenprämien eingesetzt wurden). Im Grundbedarf I und II wären Ausgabepositionen für Bekleidung und Schuhe bereits mit 12,99 %, für Nachrichtenübermittlung mit 5,19 % sowie für Unterhaltung und Bildung mit 12,99 % enthalten (vgl. Handbuch Sozialhilfe des Kantonalen Sozialdienstes, 4. Auflage, 2003, Kapitel 5, S. 35). Unter Berücksichtigung dessen stand es im Belieben des Beschwerdeführers, den darüber hinaus zugestandenen Betrag von Fr. 732.35 ganz oder teilweise für spezielle Sommerkleidung und/oder die Anschaffung eines preisgünstigen Computers einzusetzen. Soweit der Beschwerdeführer in

2019 Sozialhilfe 169 genereller Hinsicht geltend macht, einen unbestimmten Betrag zur Bezahlung von Rechnungen aufgewendet zu haben, wäre gegen eine anderweitige Verwendung des letzten Lohns ebenfalls nichts einzuwenden. Anzumerken ist allerdings, dass insbesondere für die Krankenkasse und die Wohnungsmiete keine zusätzlichen Ausgaben anfielen. Eine Schuldentilgung wird vom Beschwerdeführer übrigens nicht behauptet. Mit einem Betrag von Fr. 2'917.70 standen ihm für den Monat Juni 2016 genügend Mittel zur Verfügung. 2.4.5. Auf dem Bankkonto des Beschwerdeführers sind von Ende Mai bis Mitte Juni 2016 Belastungen im Gesamtbetrag von Fr. 6'383.55 verzeichnet (davon Barbezüge über insgesamt Fr. 5'500.00). Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz dem Beschwerdeführer im Hinblick auf eine erneute Sozialhilfeabhängigkeit für den Monat Juni 2016 lediglich Ausgaben im Umfang des letzten Verdienstes zugestand (d.h. im Betrag von Fr. 2'917.70). Die Beschwerdestelle SPG ging davon aus, dass für den Differenzbetrag von Fr. 3'465.85 keine plausible Verwendung vorlag, und rechnete dem Beschwerdeführer in diesem Umfang hypothetische Mittel an. Der Beschwerdeführer macht auch vor Verwaltungsgericht keinerlei zusätzliche Angaben zum Verbleib des Geldes. Unter diesen Umständen ist nicht zu beanstanden, dass eine objektiv unvernünftige Mittelverwendung unterstellt wird. Diese würde im Übrigen auch vorliegen, wenn sich der Beschwerdeführer mit Bekleidung oder Elektronik aus dem Luxussegment eingedeckt hätte.

25 Sozialhilfe; Verhältnis zu Anwartschaften der beruflichen Vorsorge und zur Hilflosenentschädigung von Angehörigen - Vor der Fälligkeit des Anspruchs auf Vorsorgeleistungen kann keine Abtretung von Leistungen der beruflichen Vorsorge verlangt werden (Erw. 1.3). - Pflegt eine unterstützte Person einen hilflosen Angehörigen, ist ihr die Hilflosenentschädigung in jenem Umfang als Einnahmen anzu-

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