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Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 28.08.2017 WBE.2017.178

August 28, 2017·Deutsch·Aargau·Obergericht Verwaltungsgericht·PDF·433 words·~2 min·5

Summary

Sozialhilfe; Existenzsicherung bei der Kürzung gebundener Auslagen Die Anordnung, wonach nachträglich abgerechnete Wohnnebenkosten nicht durch die Sozialhilfe übernommen werden, verstösst bei gleichzeitiger Kürzung des Grundbedarfs auf das Niveau der Existenzsicherung gegen § 15 Abs. 2 SPV.

Full text

2017 Sozialhilfe 195 Häuser sind grundsätzlich zu verwerten (vgl. WIZENT, a.a.O., S. 448; Kommission Rechtsfragen, a.a.O., S. 5).

36 Sozialhilfe; Existenzsicherung bei der Kürzung gebundener Auslagen Die Anordnung, wonach nachträglich abgerechnete Wohnnebenkosten nicht durch die Sozialhilfe übernommen werden, verstösst bei gleichzeitiger Kürzung des Grundbedarfs auf das Niveau der Existenzsicherung gegen § 15 Abs. 2 SPV. Aus dem Entscheid des Verwaltungsgerichts, 3. Kammer, vom 28. August 2017, i.S. A. gegen Gemeinderat B. und Departement Gesundheit und Soziales (WBE.2017.178) Aus den Erwägungen 3.2. (…) Gemäss § 15 Abs. 2 Satz 2 SPV darf die Grenze der Existenzsicherung auch bei der Kürzung gebundener Ausgaben, wie zum Beispiel Wohnungsmiete oder Versicherungsprämien, nicht unterschritten werden (vgl. AGVE 2008, S. 265). Damit stellt sich die Frage, ob dadurch, dass der Beschwerdeführer die Wohnnebenkosten über den Grundbedarf finanzieren muss, in seine Existenzsicherung eingegriffen wird. § 10 Abs. 1 SPV erklärt die SKOS-Richtlinien für die Bemessung der materiellen Hilfe als grundsätzlich verbindlich. Danach ist der Wohnungsmietzins anzurechnen, soweit er im ortsüblichen Rahmen liegt. Ebenfalls anzurechnen sind die vertraglich vereinbarten Wohnnebenkosten (SKOS-Richtlinien, Kap. B.3, in der bis 31. Dezember 2016 verbindlichen Fassung, d.h. mit den bis 1. Juli 2004 ergangenen Änderungen). Nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung gilt für die Übernahme von Wohnkosten, wie für alle Auslagen, der Effektivitätsgrundsatz, weshalb nur tatsächlich an-

196 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2017 fallende Wohnkosten zu berücksichtigen sind (VGE vom 15. September 2015 [WBE.2015.248], Erw. II/3.4; vom 1. Juni 2015 [WBE.2015.101], Erw. II/2.4 f.). Soweit die Nebenkosten durch die Mietzinszahlung abgegolten sind, werden sie ohne Weiteres von § 15 Abs. 2 SPV erfasst. Zu Akontozahlungen hat das Verwaltungsgericht neuerlich erwogen, mit der Nachzahlung von Wohnnebenkosten entsprechend der ordnungsgemäss erstellten jährlichen Abrechnung erfülle der Mieter seine ursprüngliche Pflicht zur Übernahme der Nebenkosten, eine Vertragsänderung sei damit nicht verbunden. Nachzahlungsforderungen seien nach Vorliegen der Nebenkostenabrechnung und unter Berücksichtigung geleisteter Akontozahlungen bestimm- und erfüllbar (vgl. VGE vom 27. Oktober 2016 [WBE.2016.325], Erw. II/4 und 5.2 = AGVE 2016, S. 236 ff.). Damit stellen auch nachzuzahlende Nebenkosten gebundene Ausgaben im Sinne von § 15 Abs. 2 SPV dar. Es ist nicht einsichtig, mit dem Mietzins abgegoltene oder bevorschusste Nebenkosten anders zu behandeln als Nachzahlungen. Die Anordnung, dass nachträglich geltend gemachte Nebenkosten nicht übernommen werden, verstösst bei gleichzeitiger Kürzung des Grundbedarfs auf das Niveau der Existenzsicherung gegen § 15 Abs. 2 SPV. Vertraglich geschuldete Nebenkosten müssten diesfalls über den Grundbedarf finanziert werden.

37 Sozialhilfe; Rechtsmissbrauch Rechtsmissbräuchliches Verhalten liegt nicht vor, wenn die mangelnde Kooperation der unterstützten Person mit der Invalidenversicherung auf psychische Gründe zurückzuführen ist. Aus dem Entscheid des Verwaltungsgerichts, 3. Kammer, vom 28. August 2017, i.S. A. gegen Gemeinderat B. und Departement Gesundheit und Soziales (WBE.2017.145)