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Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 31.05.2017 WBE.2016.540

May 31, 2017·Deutsch·Aargau·Obergericht Verwaltungsgericht·PDF·898 words·~4 min·5

Summary

Bewertung der Angebote; "Strafabzüge" Unzulässigkeit von "Strafabzügen" für Offertmängel im Rahmen der Offertbewertung

Full text

188 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2017 rechts fehlt (vgl. TRÜEB/ZIMMERLI, a.a.O., Rz. 121 ff.; Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrats des Kantons Zürich, Sitzung vom 8. Juli 2015, Nr. 758. Beschaffungsrecht [GZO AG; Verpflichtung zur Einhaltung des öffentlichen Beschaffungswesens], insbes. Erw. 4.3.2; CLAUDIA SCHNEIDER HEUSI, Vergaberecht in a nutshell, Zürich/St. Gallen 2014, S. 28; PETER GALLI/ANDRÉ MOSER/ELISABETH LANG/MARC STEINER, Praxis des öffentlichen Beschaffungsrechts, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2013, Rz. 144; vgl. ferner Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 20. Dezember 2016 [VB.2015.00555], Erw. 3 ff., insbes. Erw. 6.1). Aus dem Umstand, dass die von der Vergabestelle genannten Kliniken ihrer Pflicht zur öffentlichen Ausschreibung allenfalls in rechtswidriger Weise nicht nachkommen, kann die Vergabestelle jedenfalls keinen Anspruch ableiten, sich ihrerseits nicht an das öffentliche Beschaffungsrecht halten zu müssen.

34 Bewertung der Angebote; "Strafabzüge" Unzulässigkeit von "Strafabzügen" für Offertmängel im Rahmen der Offertbewertung Aus dem Entscheid des Verwaltungsgerichts, 3. Kammer, vom 31. Mai 2017, i.S. A. AG gegen Stadt B. (WBE.2016.540) Aus den Erwägungen 4.2.5.2. Die Beschwerdeführerin hat es insbesondere bei den Referenzprojekten Nrn. 1 und 3 unterlassen, detaillierte Informationen zur Bandbreite der ausgeführten Arbeitsleistungen bzw. zu den Arbeitsgattungen zu machen, was jeweils zu einer "Bewertung" mit 0 Punkten geführt hat (mit der Begründung "nicht vergleichbar" bzw. "unklar"). Die Beschwerdeführerin macht in diesem Kontext geltend,

2017 Submissionen 189 die Vergabestelle hätte die aus ihrer Sicht fehlenden oder unklaren Angaben entweder bei ihr oder bei den angegebenen Referenzpersonen einholen können. Ersteres war vom Ingenieurbüro, welches das Submissionsverfahren und die Auswertung durchführte, auch tatsächlich beabsichtigt. So wurde die Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 10. November 2016 zur Präzisierung ihrer Referenzangaben aufgefordert, damit die Bandbreite der Arbeitsleistungen mit dem ausgeschriebenen Projekt verglichen und angemessen beurteilt werden könnten. Aus der Beschreibung der verschiedenen Referenzprojekte sei nicht genau ersichtlich, welche Arbeitsleistungen abgedeckt worden seien. Das E-Mail wurde später zurückgerufen und der Beschwerdeführerin vom Stadtbauamt (...) mit E-Mail vom 14. November 2016 mitgeteilt, die Referenzobjekte würden jeweils anhand der Beschreibung in der Offerte, Beilage B.2, bewertet. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts ist es unzulässig, fehlende oder ungenügende Angaben in der Offerte mit formal begründeten "Strafabzügen" zu bewerten. Erweisen sich vorhandene Mängel eines Angebots als nicht derart gravierend, dass das Angebot deswegen auszuscheiden wäre, und verzichtet die Vergabestelle auch auf entsprechende Rückfragen, ist sie also der Auffassung, dass die Offerte in der Form, wie sie eingereicht worden ist, durchaus mit den anderen vergleichbar sei und einer sachlich haltbaren Bewertung unterzogen werden könne, müssen formal motivierte Abzüge, soweit sie sich nicht (auch) sachlich, d.h. unter dem Aspekt der Ermittlung des wirtschaftlich günstigsten Angebots begründen lassen, unterbleiben (vgl. AGVE 1998, S. 397 ff.). Im vorliegenden Fall war die Vergabestelle bzw. vielmehr das von ihr mit der Bewertung beauftragte Ingenieurbüro der Auffassung, die Angaben der Beschwerdeführerin insbesondere in Bezug auf die erbrachten Arbeitsleistungen seien ungenügend und unpräzis, weshalb ein Vergleich und eine sachliche Bewertung nicht möglich seien. Mithin fehlten für eine korrekte materielle Bewertung der Referenzprojekte wesentliche Grundlagen, nämlich die Angaben der Beschwerdeführerin zu den beim jeweiligen Projekt effektiv ausgeführten Arbeitsgattungen bzw. zum geleisteten Arbeitsumfang. Dass die Beschwerdeführerin die von ihr genannten Projekte tatsächlich ausgeführt hat

190 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2017 oder dafür jedenfalls in erheblichem Ausmass Baumeisterarbeiten erbracht hat, stellt auch die Vergabestelle nicht in Frage. Schon deshalb dürfte sich eine Bewertung mit 0 Punkten sachlich nicht rechtfertigen. Unklar ist lediglich, um welche Arbeiten bzw. Arbeitsgattungen es sich konkret gehandelt hat. In dieser Situation hätte die Vergabestelle die fehlenden Angaben nachträglich einholen müssen, um eine sachgerechte Bewertung vornehmen zu können, was wie erwähnt zuerst auch beabsichtigt war. Die bei den Referenzprojekten Nr. 1 (...) und Nr. 3 (...) mit den fehlenden Angaben über die Bandbreite der Bauleistungen begründete Bewertung mit 0 Punkten beim Aspekt "Bandbreite Arbeitsleistungen" ist somit einzig aus formalen und nicht aus sachlichen Gründen erfolgt, was wie vorstehend ausgeführt unzulässig ist. Daran ändert auch nichts, dass die Vergabestelle in den Ausschreibungsunterlagen ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass fehlende oder unpräzise Angaben zu Arbeitsgattungen oder Umfang der Arbeiten zu einer niedrigeren Punktzahl bei der Bewertung des Zuschlagskriteriums führen würden. Es kann jedenfalls nicht ausgeschlossen werden, dass eine entsprechende Rückfrage oder Abklärung zu einer wesentlich besseren Bewertung der Beschwerdeführerin in den genannten beiden Punkten und damit beim Zuschlagskriterium "Referenzen Firma" insgesamt geführt hätte.

2017 Sozialhilfe 191 VII. Sozialhilfe

35 Sozialhilfe; Weisung zur Veräusserung eines ausländischen Ferienhauses - Bei der Abklärung der Eigentumsverhältnisse an einem ausländischen Ferienhaus und der Verfügungsbefugnis trifft die unterstützte Person eine erhöhte Mitwirkungspflicht. - Die Verwertung von Ferienhäusern und nicht notwendigen Zweitwohnungen ist in aller Regel zumutbar. - Vorliegend stehen der Ausbaustand, allfällige Baumängel sowie eine möglicherweise fehlende Baugenehmigung der Weisung zur Veräusserung des ausländischen Ferienhauses nicht entgegen. Aus dem Entscheid des Verwaltungsgerichts, 3. Kammer, vom 12. Juni 2017, i.S. A. gegen Sozialausschuss B. und Departement Gesundheit und Soziales (WBE.2016.532) Aus den Erwägungen 4. Die eingereichten Fotos lassen Schlüsse zum Zustand des Ferienhauses zu. Dieses ist aussen neu verputzt bzw. gestrichen. Der Eingang scheint zugemauert oder verstellt, wobei ein Autoeinstellplatz bzw. eine unfertige Garage vorhanden ist. Die Fenster sind vollständig eingebaut, indessen fehlen bei den Balkonen Geländer. Eine Satellitenantenne ist installiert. Aus den Aufnahmen ergibt sich, dass der Innenausbau nicht fertig gestellt ist. Zwar scheinen sanitarische Anlagen (WC, Dusche, Spüle) vorhanden, indessen sind Arbeiten in Küche und Nassbereich nicht abgeschlossen. Im Bereich der Dusche fehlen Bodenbeläge. Möbel und Haushaltsgeräte weisen auf eine provisorische Inneneinrichtung hin. Gemäss der Steuerrechnung der kosovarischen Gemeinde C. weist das Haus eine Fläche von 170 m 2 auf. Für die Vermögenssteuer

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