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Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 07.12.2016 WBE.2016.346

December 7, 2016·Deutsch·Aargau·Obergericht Verwaltungsgericht·PDF·1,094 words·~5 min·6

Summary

Sozialhilfe; interkantonale Zuständigkeit - Zuständigkeit des Kantonalen Sozialdienstes bei negativem interkantonalem Kompetenzkonflikt gestützt auf § 6 Abs. 2 SPG - Wird ein Entscheid, mit welchem eine Sozialbehörde ihre Zuständigkeit verneint, durch die Aufsichtsbehörde widerrufen, ist das Zuständigkeitsverfahren von Amtes wegen einzuleiten.

Full text

238 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2016 Art. 257b N 2; HIGI, a.a.O., Art. 257a-257b N 26). Bei der Akontovereinbarung entsteht eine auf Abrechnung gestellte Forderung (WEBER, a.a.O., Art. 257a N 8). Die Nachzahlungsverpflichtung ist im Mietverhältnis begründet und bedeutet Vertragserfüllung. Üblicherweise leistet der Mieter mit dem Mietzins Akontozahlungen, welche nach dem Vorliegen der Nebenkostenabrechnung angerechnet werden. Abweichungen von mehr als 15 % braucht der Mieter praxisgemäss nicht zu tragen (vgl. WEBER, a.a.O., Art. 257b N 2). Indem die frühere Wohnsitzgemeinde materielle Hilfe einschliesslich Wohnkostenbeitrag gewährte, hat sie damit über ihre Zuständigkeit auch hinsichtlich der vertraglich geschuldeten Nebenkosten entschieden. Dies trifft unabhängig von der Fälligkeit der Nachzahlungsforderung sowie davon zu, dass diese erst nach dem Vorliegen der Abrechnung bestimmt und erfüllbar war (vgl. HIGI, a.a.O., Art. 257a- 257b N 23). Unerheblich ist weiter, dass der Vermieter erst nach dem Wegzug Rechnung stellte. Mit dem Gesuch um Übernahme durch die Sozialhilfe wurde mithin kein neuer Leistungsanspruch geltend gemacht. Das sozialhilferechtliche Bedarfdeckungsprinzip bleibt aufgrund der übernommenen Vorleistungen, welche die Nebenkosten nur teilweise deckten, grundsätzlich unberührt. 5.3. Somit ist der Gemeinderat A. für die Prüfung des Gesuchs um Nachzahlung von Nebenkosten nicht zuständig.

39 Sozialhilfe; interkantonale Zuständigkeit - Zuständigkeit des Kantonalen Sozialdienstes bei negativem interkantonalem Kompetenzkonflikt gestützt auf § 6 Abs. 2 SPG - Wird ein Entscheid, mit welchem eine Sozialbehörde ihre Zuständigkeit verneint, durch die Aufsichtsbehörde widerrufen, ist das Zuständigkeitsverfahren von Amtes wegen einzuleiten.

2016 Sozialhilfe 239 Urteil des Verwaltungsgerichts, 3. Kammer, vom 7. Dezember 2016 in Sachen Einwohnergemeinde A. gegen B. und Departement Gesundheit und Soziales (WBE.2016.346). Aus den Erwägungen 1. 1.1. Die Vorinstanz hat den Entscheid des Gemeinderats A. in Anwendung von § 37 VRPG von Amtes wegen aufgehoben. Entscheide, die der Rechtslage oder den sachlichen Erfordernissen nicht entsprechen, können durch die erlassene Behörde oder die Aufsichtsbehörde geändert oder aufgehoben werden, wenn das Interesse an der richtigen Rechtsanwendung die Interessen der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes überwiegt (§ 37 Abs. 1 VRPG). Der Kantonale Sozialdienst nimmt im Auftrag des DGS die Aufgabe als Aufsichtsinstanz über die Sozialbehörden wahr. 1.2. Das ZUG bestimmt, welcher Kanton für die Unterstützung eines Bedürftigen, der sich in der Schweiz aufhält, zuständig ist (Art. 1 Abs. 1 ZUG). Das ZUG sieht jedoch kein spezielles Verfahren für die Klärung von negativen Kompetenzkonflikten vor. Diese Lücke ist durch (analoge) Anwendung von Instrumenten, welche das ZUG zur Verfügung stellt, zu füllen. In Frage kommen dazu grundsätzlich zwei Varianten, nämlich die Klärung der Zuständigkeit auf dem Weg der Einreichung von Unterstützungsanzeigen oder mit einem dem Richtigstellungsbegehren zufolge Abschiebung (Art. 28 Abs. 2 ZUG) nachgebildeten Begehren (SKOS, Kommission Rechtsfragen, Negative Kompetenzkonflikte im interkantonalen Bereich: Wer ist zuständig für die Unterstützung?, Januar 2012, S. 1). Gemäss § 5 Abs. 3 SPV tritt die Gemeinde, welche ihre Zuständigkeit als Wohnsitz- oder Aufenthaltsgemeinde verneint, umgehend mit der ihrer Meinung nach zuständigen Gemeinde in Kontakt. Wenn keine Einigung zustande kommt, wird die Zuständigkeitsfrage dem kantonalen Sozialdienst zum Entscheid unterbreitet, welcher die

240 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2016 erforderlichen vorsorglichen Anordnungen trifft (vgl. auch § 6 Abs. 2 SPG). Das Gleiche gilt auch für interkantonale Zuständigkeitskonflikte: Ist die interkantonale Zuständigkeit nach einem gegenseitigen Austausch auf Ebene Sozialdienst nicht klar, treten die beteiligten Kantonalen Sozialämter miteinander in Kontakt. Diese sollen – wenn möglich – eine Einigung über die Zuständigkeit herbeiführen. Kann keine Einigung erzielt werden, muss der unterstützende Aufenthaltskanton zuhanden des mutmasslich zuständigen Kantons eine Notfallunterstützungsanzeige im Sinne von Art. 30 ZUG einreichen. Wenn der Kanton vorläufig unterstützt, in dem sich die hilfebedürftige Person nicht mehr aufhält (in der Regel der letzte Wohnkanton), empfiehlt die Kommission Rechtsfragen, ein Richtigstellungsbegehren gemäss Art. 28 ZUG beim seiner Meinung nach neu zuständigen Kanton einzureichen. Alternativ führt die Kommission Rechtsfragen der SKOS auf Antrag der Parteien ein Schlichtungsverfahren durch (vgl. Negative Kompetenzkonflikte im interkantonalen Bereich, a.a.O., S. 2). 1.3. Der Gemeinderat A. war nicht zuständig, über die interkantonale Zuständigkeit für die Leistung materieller Hilfe zu befinden. Gemäss Art. 29 Abs. 1 ZUG geht der Verkehr zwischen den Kantonen über die zuständigen kantonalen Amtsstellen. Im Kanton Aargau obliegt der Amtsverkehr mit anderen Kantonen dem Kantonalen Sozialdienst (§ 42 Abs. 1 lit. b SPG). Die Gemeinde A. hätte sich zunächst mit dem Sozialdienst C. austauschen müssen. Hätte dies zu keiner Klärung der interkantonalen Zuständigkeit geführt, hätte der Gemeinderat den Kantonalen Sozialdienst über den Sachverhalt informieren müssen. Es besteht ein erhebliches öffentliches Interesse daran, dass eine bedürftige Person die von ihr benötigte Hilfe (rechtzeitig) erhält. Negative Kompetenzkonflikte sollen sich nicht zu Lasten der hilfesuchenden Person auswirken. Um dies sicherzustellen, ist das vorgeschriebene Zuständigkeitsverfahren einzuhalten. Dementsprechend war der Widerruf des Entscheids durch die Vorinstanz rechtmässig.

2016 Sozialhilfe 241 2. Zu beanstanden ist jedoch die Anweisung der Vorinstanz an den Gemeinderat A., entweder die in Frage stehende Kostengutsprache subsidiär zu leisten oder aber umgehend die Zuständigkeitsfrage dem Kantonalen Sozialdienst zum Entscheid zu unterbreiten. Die Vorinstanz hätte die Beschwerde als Antrag um Prüfung der Zuständigkeit entgegennehmen und der Kantonale Sozialdienst ein Zuständigkeitsverfahren einleiten müssen. Dieser wäre gehalten gewesen, mit der nach Art. 29 Abs. 1 ZUG zuständigen kantonalen Amtsstelle von C. eine Klärung der Zuständigkeit herbeizuführen. 3. Zusammenfassend ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und sind Anweisung und Kostenverlegung im angefochtenen Entscheid aufzuheben. Die Angelegenheit ist an den Kantonalen Sozialdienst zur Durchführung eines Zuständigkeitsverfahrens zurückzuweisen. In diesem Verfahren kann unter Beteiligung und Wahrung der Verfahrensrechte der involvierten Gemeinwesen geklärt werden, ob der Unterstützungswohnsitz der Beschwerdegegnerin im Kanton Aargau beendet wurde.

2016 Wahlen und Abstimmungen 243 IX. Wahlen und Abstimmungen

40 Gemeindebeschwerde Sachbezogenheit eines Antrags zu einer Budgetposition an der Gemeindeversammlung Aus dem Entscheid des Verwaltungsgerichts, 2. Kammer, vom 29. Februar 2016, i.S. R.M. und M.M. gegen Einwohnergemeinde X. (WBE.2016.48). Aus den Erwägungen 2. Jeder Stimmberechtigte hat das Recht, zu den in der Traktandenliste aufgeführten Sachgeschäften Anträge zur Geschäftsordnung und zur Sache zu stellen (§ 27 Abs. 1 GG). 2.1. Dieses Antragsrecht unterscheidet sich vom Vorschlagsrecht gemäss § 28 GG, mit welchem jeder Stimmberechtigte befugt ist, der Versammlung die Überweisung eines neuen Gegenstandes an den Gemeinderat zum Bericht und Antrag vorzuschlagen (Abs. 1). Der vom Gemeinderat zu prüfende Gegenstand ist auf die Traktandenliste der nächsten Versammlung zu setzen (Abs. 2). Während sich das Vorschlagsrecht gemäss § 28 GG auf alle Gegenstände bezieht, welche in die Kompetenz der Gemeindeversammlung fallen, bezieht sich das Antragsrecht gemäss § 27 Abs. 1 GG nur auf ordnungsgemäss angekündigte Verhandlungsgegenstände (ANDREAS BAUMANN, Aargauisches Gemeinderecht, 3. Aufl., Zürich 2005, S. 447). Um zulässig zu sein, muss ein Antrag somit einen sachlichen Zusammenhang mit einem traktandierten Geschäft haben (AGVE 2002, 630). Mit Bezug auf Anträge zum Budget hat dabei der Regierungsrat in seiner Praxis seit jeher zutreffend verlangt, dass einzig solche Anträge zum Budget zulässig sind, die darauf abzielen, einen konkreten

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