Skip to content

Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 01.06.2015 WBE.2015.31

June 1, 2015·Deutsch·Aargau·Obergericht Verwaltungsgericht·PDF·708 words·~4 min·6

Summary

Sozialhilfe; junge Erwachsene Junge Erwachsene, welche in einer Wohngemeinschaft leben, ohne eine Wirtschaftsgemeinschaft zu bilden, erhalten anteilmässig den Grundbedarf I und II für einen Zweipersonenhaushalt.

Full text

228 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2015

34 Sozialhilfe; junge Erwachsene Junge Erwachsene, welche in einer Wohngemeinschaft leben, ohne eine Wirtschaftsgemeinschaft zu bilden, erhalten anteilmässig den Grundbedarf I und II für einen Zweipersonenhaushalt. Urteil des Verwaltungsgerichts, 3. Kammer, vom 1. Juni 2015 in Sachen Einwohnergemeinde A. gegen B. und Departement Gesundheit und Soziales (WBE.2015.31). Aus den Erwägungen 3.3. Nach § 10 Abs. 1 SPV sind für die Bemessung der materiellen Hilfe die SKOS-Richtlinien mit den bis zum 1. Juli 2004 ergangenen Änderungen, unter Vorbehalt der Absätze 2-5 und soweit das SPG beziehungsweise dessen Ausführungserlasse keine weiteren Abweichungen enthalten, gemäss Anhang verbindlich. (…) Nach den SKOS-Richtlinien erhalten junge Erwachsene, die keinen eigenen Haushalt führen und nicht im Haushalt der Eltern, sondern in einer Wohngemeinschaft leben, ohne eine Wirtschaftsgemeinschaft zu bilden (z.B. Zimmer in einer Studenten-Wohngemeinschaft), zur Deckung ihres Lebensunterhaltes anteilsmässig den Grundbedarf I und II für den Zweipersonenhaushalt (Kap. H.11 Junge Erwachsene in der Sozialhilfe). Als junge Erwachsene gelten Menschen zwischen dem vollendeten 18. und dem vollendeten 25. Altersjahr (CLAUDIA HÄNZI, Die Richtlinien der schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe, Basel 2011, S. 206). Ziel der SKOS-Richtlinien ist es, junge Erwachsene ohne Erstausbildung in der Sozialhilfe nicht besser zu stellen als nicht unterstützte junge Erwachsene in vergleichbarer Lebenssituation (SKOS-Richtlinien, H.11-4). 3.4.

2015 Sozialhilfe 229 Die Beschwerdegegnerin lebt zusammen mit drei weiteren Personen in einem Einfamilienhaus. Sie macht geltend, sie seien befreundet und hätten eine Wohngemeinschaft gegründet, damit sie Kosten wie Miete und Strom teilen könnten. Jeder kaufe aber sein eigenes Essen, koche für sich selbst und habe eigene Regale für seine Sachen in der Küche. Es komme ausnahmsweise vor, dass sie zusammen etwas essen würden. Entgegen der Annahme der Beschwerdeführerin reicht allein die Tatsache, dass die Bewohner des Einfamilienhauses befreundet sind, sie die Räume – abgesehen von ihren Schlafräumen – gemeinsam nutzen und durch die Teilung der Stromkosten, Miete etc. Geld sparen können, nicht aus, um von einer Wirtschaftsgemeinschaft auszugehen. Eine solche Wohnform ist vorliegend vielmehr mit einem Studenten-Wohnheim vergleichbar, in welchem abgesehen vom eigenen Zimmer gemeinsame Einrichtungen und Räumlichkeiten mit andern Bewohnern geteilt werden (vgl. VGE III/105 vom 17. Oktober 2013 [WBE.2013.298], Erw. 1.5.2). 3.5. Aus dem Mietvertrag lässt sich entnehmen, dass als Hauptmieter des Einfamilienhauses C. sowie D. aufgeführt sind. Die Beschwerdegegnerin ist als ''Mitmieter mit gleichen Rechten und Pflichten'' aufgeführt. Solidarmieter für Kaution und Mietzinse sind drei weitere Personen, u.a. der Vater der Beschwerdegegnerin. Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, durch die Unterzeichnung als Solidarmieter gebe der Vater der Beschwerdegegnerin zu erkennen, dass er in der Lage sei, den gesamten Mietzins zu bezahlen. Dies trifft jedoch nicht zu; es lässt sich daraus lediglich schliessen, dass der Vermieter davon auszugehen scheint, der Vater der Beschwerdegegnerin sei in der Lage, den gesamten Mietzins zu bezahlen. Ungeachtet davon stellt dies kein Indiz für das Vorliegen einer Wirtschaftsgemeinschaft dar, sondern es wäre allenfalls zu prüfen, ob der Vater der Beschwerdegegnerin zur Zahlung von Unterhalt (…) zu verpflichten ist (§ 7 SPG). Dies wurde allerdings durch die Sozialbehörde bereits abgeklärt und verneint.

230 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2015

35 Sozialhilfe; Erwerbsunkosten Die Erwerbsunkostenpauschale gemäss § 21 Abs. 1 SPV darf nicht mit speziellen Verkehrsauslagen (Arbeitswegkosten) verrechnet werden. Urteil des Verwaltungsgerichts, 3. Kammer, vom 30. Juni 2015 in Sachen A. gegen Gemeinde B. und DGS (WBE.2015.91). Aus den Erwägungen 2.2. (…) Die Pauschale für allgemeine Erwerbsunkosten wird nach Massgabe des Arbeitspensums gewährt. Bei einer Vollzeitbeschäftigung beträgt sie Fr. 300.00 pro Monat (§ 21 Abs. 1 SPV). Diese Bestimmung geht auf § 24 Abs. 1 lit. b SPG zurück, wonach der Regierungsrat Massnahmen beschliessen kann, die Anreiz zur wirtschaftlichen Verselbstständigung schaffen, wie insbesondere die Ausrichtung von zusätzlichen finanziellen Beiträgen an unterstützte Personen, die dazu beitragen, dass sie weniger Sozialhilfe beziehen. In der Botschaft hält der Regierungsrat zu § 24 SPG fest, die Schaffung einer gesetzlichen Grundlage für die Einführung eines Anreizsystems sei angezeigt. Die Gewährung von Anreizen solle dabei nicht dem Ermessen der rechtsanwendenden Behörde unterliegen (Botschaft des Regierungsrates des Kantons Aargau an den Grossen Rat vom 30. Juni 1999, Bericht und Entwurf zur 1. Beratung, GR.99.226, S. 28). Auch die SKOS-Richtlinien und das Handbuch Sozialhilfe sehen in der Erwerbsunkostenpauschale ein Instrument zur Schaffung von Anreizen und insbesondere zur Abgeltung von erhöhten Haushaltskosten aufgrund einer Erwerbstätigkeit (Handbuch Sozialhilfe des Kantonalen Sozialdienstes, 4. Auflage, 2003, Kapitel 5, S. 47; SKOS-Richtlinien, Kap. C.3).

WBE.2015.31 — Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 01.06.2015 WBE.2015.31 — Swissrulings