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Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 06.03.2013 WBE.2013.82

March 6, 2013·Deutsch·Aargau·Obergericht Verwaltungsgericht·PDF·1,258 words·~6 min·1

Summary

Eine Klinikeinweisung zur Begutachtung ist in Form einer vorsorglichen Massnahme gemäss § 676 EG ZGB ausgeschlossen.

Full text

74 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2013 ohne adäquate Behandlung in der Klinik zurückbehalten würden, wodurch sich ihr Zustand nicht verbessert, sondern eher verschlechtert. So käme es häufig zu Notfallsituationen (vgl. Art. 435 ZGB). Die Ärzte müssten in diesen Fällen warten, bis eine Notfallsituation eintrifft, statt dass die adäquate Behandlung schon vorher angeordnet werden kann. Notfallsituationen sind sowohl für den Patienten selber als auch für sämtliche in einer Einrichtung anwesenden Personen wie Mitpatienten, Pflegepersonal und Ärzte äusserst belastend und beeinträchtigen den regulären Betrieb erheblich, weshalb solche Notfallsituationen mit einer vorausschauenden medizinischen Behandlung möglichst vermieden werden sollten. Eine aufschiebende Wirkung solcher Beschwerden kann mit Blick auf das Gesagte somit vom Bundesgesetzgeber nicht gewollt sein. Entsprechend wird im kantonalen Recht in § 67q Abs. 1 lit. e i.V.m. § 67q Abs. 2 EG ZGB denn auch ausdrücklich geregelt, dass bei Beschwerden gegen eine Behandlung einer psychischen Störung ohne Zustimmung Art. 450e Abs. 2 ZGB sinngemäss zur Anwendung gelangt und demzufolge diesen Beschwerden eben grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung zukommt. Die angefochtene Anordnung und anschliessende Verabreichung von Psychopax war im vorliegenden Fall somit auch in dieser Hinsicht rechtmässig. 14 Eine Klinikeinweisung zur Begutachtung ist in Form einer vorsorglichen Massnahme gemäss § 676 EG ZGB ausgeschlossen. Verfügung des Verwaltungsgerichts, 1. Kammer, vom 6. März 2013 in Sachen A.W. gegen den vorsorglichen Entscheid des Präsidenten des Familiengerichts Z. (WBE.2013.82). Aus den Erwägungen 10. Es stellt sich von Amtes wegen die Frage, ob für den Präsidenten des Familiengerichts Z. eine Einzelzuständigkeit zur Anordnung einer stationären Begutachtung gemäss Art. 449 Abs. 1 ZGB bestand.

2013 Fürsorgerische Unterbringung 75 Gemäss § 60b Abs. 1 EG ZGB entscheidet die Bezirksgerichtspräsidentin oder der Bezirksgerichtspräsident in Einzelzuständigkeit über vorsorgliche Massnahmen, Auskunftsbegehren und Vollstreckungen. In Abs. 2 und 3 werden ferner die Geschäfte des Kindes- und Erwachsenenschutzes aufgeführt, die in die Einzelzuständigkeit der Bezirksgerichtspräsidentin oder des Bezirksgerichtspräsidenten fallen. Nachdem die Anordnung einer stationären Begutachtung im Sinne von Art. 449 Abs. 1 ZGB in diesem Katalog nicht erwähnt ist, kommt in casu als allfällige Rechtsgrundlage nur eine Einzelzuständigkeit für den Erlass einer vorsorglichen Massnahme gemäss Art. 445 Abs. 1 ZGB in Betracht. Aus diesem Grund wird im Folgenden davon ausgegangen, dass der Präsident des Familiengerichts Z. die Verfügung vom 1. März 2013 als vorsorgliche Massnahme verstanden hat. Dafür spricht die Erwähnung von Art. 445 ZGB in Dispositiv-Ziffer 1 des Entscheides. Bei dieser Ausgangslage ist allerdings die Anordnung in Dispositiv- Ziffer 1, wonach die Einweisung zeitlich unbefristet sei, unzutreffend, denn über die vom zuständigen Mitglied der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde als vorsorgliche Massnahme angeordnete fürsorgerische Unterbringung muss die Behörde in ordentlicher Besetzung spätestens innert 96 Stunden seit dem Entzug der Bewegungsfreiheit entscheiden (§ 67b Abs. 1 EG ZGB); dasselbe müsste naheliegenderweise, sofern dies überhaupt zulässig wäre (vgl. Erw. 11), auch bei einer vorsorglichen Einweisung zur Begutachtung gelten. Schliesslich würde es sich aufdrängen, die Verfügung explizit als vorsorgliche Verfügung zu bezeichnen oder aber zumindest beim Verfahrensgegenstand im Rubrum die Tatsache zu erwähnen, dass es sich um eine vorsorgliche Einweisung zur stationären Begutachtung handelt. 11. 11.1. Somit stellt sich die weitere Frage, ob die Anordnung einer Einweisung zur Begutachtung überhaupt als vorsorgliche Massnahme angeordnet werden kann.

76 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2013 11.2. Art. 449 Abs. 1 ZGB bildet die gesetzliche Grundlage für eine Einweisung einer Person, deren psychiatrische Begutachtung unerlässlich ist, aber nur stationär durchgeführt werden kann. Eine solche Massnahme zur Abklärung der Verhältnisse ist zulässig, solange der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gewahrt ist. Absatz 2 gewährt die gleichen Rechtsschutzgarantien wie bei der fürsorgerischen Unterbringung (Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht] vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7001 [nachfolgend: Botschaft Erwachsenenschutz], S. 7081). Bei einer stationären Abklärung ist der Aufenthalt in der Einrichtung auf die absolut notwendige Zeit zu beschränken. Eine Behandlung nach den Artikeln 433 f. ist nicht erlaubt (Botschaft Erwachsenenschutz, BBl 2006 7062). Erweist sich nach Abschluss der Begutachtung eine fürsorgerische Unterbringung als erforderlich, hat die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde – im Kanton Aargau also das Familiengericht – einen Unterbringungsentscheid gemäss Art. 426 ff. ZGB zu treffen. Im Regelfall wird eine Einweisung zur Begutachtung vorgenommen, wenn eine fürsorgerische Unterbringung ernsthaft in Betracht zu ziehen ist, aber wichtige Grundlagen für den Unterbringungsentscheid noch fehlen. Es bedarf einer akuten Notwendigkeit für eine Unterbringung zur Abklärung. An einer solchen fehlt es, wenn einzig zu klären ist, wie die gesundheitliche Störung am besten zu behandeln ist (CHRISTOF AUER/ MICHÈLE MARTI, in: Thomas Geiser/Ruth E. Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar, Erwachsenenschutz, Basel 2012 [nachfolgend: Basler Kommentar Erwachsenenschutz], Art. 449 N 6 ff.). Eine Einweisung zur Begutachtung kann nur von der Erwachsenenschutzbehörde vorgenommen werden, weil in dieser Beziehung kein Notfall vorliegt (Botschaft Erwachsenenschutz, BBl 2006 7065). Die Einweisung zur Begutachtung dient mit anderen Worten nicht der Krisenintervention. Ist bei Personen mit einer psychischen Störung eine umgehend wirkende Massnahme erforderlich, kommt nur eine fürsorgerische Unterbringung gemäss

2013 Fürsorgerische Unterbringung 77 Art. 426 ff. ZGB in Betracht (Basler Kommentar, Erwachsenenschutz, a.a.O., Art. 449 N 14). 11.3. Während nach Ansicht des überwiegenden Teils der Lehre die Anordnung einer fürsorgerischen Unterbringung als vorsorgliche Massnahme ausser Betracht fällt (Basler Kommentar, Erwachsenenschutz, a.a.O., Art. 445 N 11 f. mit zahlreichen Hinweisen, CHRISTOPH BERNHART, Handbuch der fürsorgerischen Unterbringung, Basel 2011, Rz. 547 ff., insbesondere Rz. 550), kann gemäss dem kantonalen (aargauischen) Gesetzgeber eine fürsorgerische Unterbringung auch als vorsorgliche Massnahme angeordnet werden. In den Erläuterungen zur (kantonalen) Botschaft wird in diesem Zusammenhang festgehalten, dies komme etwa in Frage in dringlichen Fällen, die sich beispielsweise an einem Wochenende ereignen. Diesfalls müsse die für das Pikett zuständige Person sofort einen Entscheid fällen können. Dabei habe das Mitglied der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde als besonders ermächtigte Beamtin respektive als besonders ermächtigter Beamter im Sinne von § 23 Abs. 1 der Aargauischen KV die betroffene Person innert 24 Stunden anzuhören, wenn dieser bereits die Bewegungsfreiheit entzogen wurde. Sofern die Voraussetzungen von Art. 426 ZGB erfüllt seien, ordne das zuständige Mitglied der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde die fürsorgerische Unterbringung als vorsorgliche Massnahme an (Erläuterungen zur Botschaft, GR.11.153, S. 25). Wie bereits in Erwägung 10 hiervor ausgeführt, entscheidet über die vom zuständigen Mitglied der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde als vorsorgliche Massnahme angeordnete fürsorgerische Unterbringung die Behörde in ordentlicher Besetzung spätestens innert 96 Stunden seit dem Entzug der Bewegungsfreiheit (§ 67b Abs. 1 EG ZGB). 11.4. Mag auch die Frage der Zulässigkeit der Anordnung einer fürsorgerischen Unterbringung als vorsorgliche Massnahme kontrovers diskutiert werden, so kann die Anordnung einer Einweisung zur Begutachtung unbestrittenermassen nicht als vorsorgliche Massnahme angeordnet werden (Basler Kommentar, Erwachsenenschutz,

78 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2013 a.a.O., Art. 445 N 11 f. mit Hinweisen). Wie bereits in Erwägung 11.2. hiervor festgehalten, dient die Einweisung zur Begutachtung nicht der Krisenintervention. Es liegt also keine Konstellation vor, in der sofort ein Entscheid gefällt werden muss. Ist bei Personen mit einer psychischen Störung eine umgehend wirkende Massnahme erforderlich, kommt nur eine fürsorgerische Unterbringung gemäss Art. 426 ff. ZGB in Betracht (Basler Kommentar, Erwachsenenschutz, a.a.O., Art. 449 N 14). 11.5. Demgemäss war der Präsident des Familiengerichts Z. nicht zuständig, in Einzelkompetenz eine Einweisung der Beschwerdeführerin in die Klinik Königsfelden zur Begutachtung anzuordnen. 15 Angeordnete Nachbetreuung gemäss § 67l EG ZGB Während der Dauer einer durch die Klinik angeordneten Nachbetreuung kann ein Antrag auf Änderung oder Aufhebung an das zuständige Familiengericht gestellt werden; das Gleiche gilt bei ambulanten Massnahmen (Lückenfüllung). Urteil des Verwaltungsgerichts, 1. Kammer, vom 26. März 2013 in Sachen D.R. gegen den Entscheid der Klinik Königsfelden (WBE.2013.78). Aus den Erwägungen 6. 6.1. Der Vollständigkeit halber (und mangels entsprechender gesetzlicher Regelung) rechtfertigt es sich zu prüfen, ob eine von einer Nachbetreuung betroffene Person auch nach Ablauf der Beschwerdefrist eine Möglichkeit hat, eine Änderung oder Aufhebung der angeordneten Nachbetreuung zu verlangen, und welche Behörde diesfalls dafür zuständig wäre.

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