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Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 20.01.2014 WBE.2013.561

January 20, 2014·Deutsch·Aargau·Obergericht Verwaltungsgericht·PDF·927 words·~5 min·1

Summary

Einschulung; vorsorgliche Massnahmen - Der Anspruch auf Beschulung und die Schulpflicht erfordern bei Gefährdung der schulischen Entwicklung während des Beschwerdeverfahrens den Erlass von vorsorglichen Massnahmen. - Ist der Entscheid über die Zuweisung in die Einschulungsklasse angefochten, sind diejenigen vorsorglichen Massnahmen zu treffen, welche der summarisch beurteilten Rechtslage am ehesten entsprechen.

Full text

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VIII. Schulrecht

39 Einschulung; vorsorgliche Massnahmen - Der Anspruch auf Beschulung und die Schulpflicht erfordern bei Gefährdung der schulischen Entwicklung während des Beschwerdeverfahrens den Erlass von vorsorglichen Massnahmen. - Ist der Entscheid über die Zuweisung in die Einschulungsklasse angefochten, sind diejenigen vorsorglichen Massnahmen zu treffen, welche der summarisch beurteilten Rechtslage am ehesten entsprechen. Verfügung des Verwaltungsrichters, 3. Kammer, vom 20. Januar 2014 in Sachen A. gegen Schulpflege B., Schulrat des Bezirks C. und Regierungsrat (WBE.2013.561). Aus den Erwägungen 2. 2.1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde hat aufschiebende Wirkung, wenn nicht im angefochtenen Entscheid oder durch besondere Vorschrift etwas anderes bestimmt wird (§ 46 Abs. 1 VRPG). Im angefochtenen Entscheid hat der Regierungsrat zur aufschiebenden Wirkung nichts angeordnet und eine von § 46 Abs. 1 VRPG abweichende gesetzliche Bestimmung im Schulgesetz fehlt. Der Laufbahn- oder Promotionsentscheid der Schulpflege, mit welchem der Besuch einer anderen, höheren Schulstufe bewilligt wird, ist eine positive Anordnung. Der Suspensiveffekt des Rechtsmittels hat bei solchen Gestaltungsverfügungen zur Folge, dass bis zum rechtskräftigen Entscheid im Rechtsmittelverfahren ein rechtliches Vakuum entsteht, da der Übertritt in die Schulstufe gemäss erstinstanzlicher Verfügung nicht vollzogen werden kann und ein

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anderer formeller (Promotions-) Entscheid, welcher dem betroffenen Schüler erlauben würde, in einer andern Schulstufe die Schule zu besuchen, fehlt. 2.2. Gemäss § 46 Abs. 2 VRPG kann die Beschwerdeinstanz oder das ihr vorsitzende Mitglied Anordnungen zur aufschiebenden Wirkung oder andere vorsorgliche Massnahmen treffen. § 46 Abs. 2 VRPG begründet einen sekundären, nachträglichen einstweiligen Rechtsschutz. Die Voraussetzungen für die Anordnung vorsorglicher Massnahmen entsprechen grundsätzlich denjenigen für den Entzug oder die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Dies bedeutet, dass ein Rechtsanspruch auf Erlass von Massnahmen besteht, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind (THOMAS MERKLI/ ARTHUR AESCHLIMANN/RUTH HERZOG, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, Bern 1997, Art. 27 N 2). Der Entscheid über die Anordnung vorsorglicher Massnahmen setzt Dringlichkeit voraus; es bedarf überdies einer hinreichend wahrscheinlichen Notwendigkeit, um die Rechtsdurchsetzung nicht zu gefährden (BGE 127 II 132, Erw. 3; ISABELLE HÄNER, Die vorsorglichen Massnahmen im Zivil-, Verwaltungs- und Strafverfahren, in: ZSR 1997 II, S. 341). Sodann ist in einer summarischen Beurteilung eine Interessenabwägung vorzunehmen und die Hauptsachenprognose zu berücksichtigen, wenn sie eindeutig ist (BGE 130 II 149, Erw. 2.2). Inhalt der vorsorglichen Massnahmen kann im Rahmen des Verhältnismässigkeitsprinzips alles sein, was dem Schutz der gefährdeten Interessen dient und sich im Rahmen des Streitgegenstandes bewegt (vgl. MICHAEL MERKER, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Kommentar zu den §§ 38-72 VRPG, Zürich 1998, § 44 N 63). 2.3. Kinder und Jugendliche mit Aufenthalt im Kanton haben das Recht, diejenigen öffentlichen Schulen zu besuchen, die ihren Fähigkeiten entsprechen und deren Anforderungen sie erfüllen (§ 3 Abs. 1 SchulG). Sie unterstehen bis zum erfolgreichen Abschluss, längstens

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jedoch bis zur Vollendung des 16. Altersjahres der Schulpflicht (§ 4 Abs. 1 SchulG). A. ist seit Beginn des Kindergartens im 2013 schulpflichtig (§ 4 Abs. 2 Satz 1 SchulG in der ab 1. August 2013 geltenden Fassung) und hat die Volksschule zu besuchen. Ein Entscheid im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen ist für die Dauer des Beschwerdeverfahrens unabdingbar, da A. bis zum Abschluss des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht (Instruktionsverfahren mit den Beschwerdeantworten, allfällig weiterem Schriftenwechsel, Hauptverfahren bis zur Urteilszustellung) verpflichtet ist, die Volksschule zu besuchen, und er auch Anspruch auf eine Beschulung hat. Durch einen ungenutzten Zeitablauf kann seine schulische Entwicklung auch gefährdet sein. Damit liegen wichtige Gründe gemäss § 46 Abs. 1 VRPG vor. 3. 3.1.-3.3. (…) 4. 4.1.-4.2. (…) 4.3. A. besucht aufgrund der vorsorglichen Massnahme im regierungsrätlichen Verfahren seit August 2013 die 1. Klasse, obwohl er einer individuelleren Einschulung bedarf, als dies in der Regelklasse möglich ist. Seine auch von den Lehrpersonen in der 1. Regelklasse festgestellten Defizite sprechen für eine Einschulung in der Einschulungsklasse. Die individuellen Betreuungsmöglichkeiten sind auch im wohlverstandenen Interesse des Kindes. Für die Dauer des Verfahrens sind diejenigen Massnahmen zu treffen, welche der summarisch beurteilten Rechtslage am ehesten entsprechen. Die Feststellungen und Beobachtungen der Lehrpersonen und die Entscheide der Schulbehörden legen den Schluss nahe, dass der Besuch der Regelklasse A. überfordert und der Bildungsauftrag nicht genügend umgesetzt werden kann. Diese Einschätzung kann von den Beschwerdeführern nicht überzeugend entkräftet werden. Aus sozialen und pädagogischen Gründen sind bei einem weiter andauernden Besuch der Regelklasse die Einschulung und Integra-

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tion des Kindes in der Einschulungsklasse in Frage gestellt, je länger der provisorische Schulbesuch dauert. Die von den Eltern vorgetragenen Interessen betreffen demgegenüber den Anschluss ihres Sohnes an die Regelklassen nach Abschluss der Einschulung. Ziel der Einschulungsklassen ist eine dem Entwicklungsstand der Schülerinnen und Schüler entsprechende gezielte individuelle Förderung mit einer allmählichen Eingewöhnung in das Schulleben. Der Lehrplan entspricht demjenigen der 1. Klasse der Primarschule, nur wird der Lehrstoff auf 2 Jahre verteilt. Wird das Lernziel der 1. Regelklasse nach 2 Jahren erreicht, wird das Kind definitiv in die 2. Klasse befördert (§§ 1 ff. der Verordnung über die Förderung von Kindern und Jugendlichen mit besonderen schulischen Bedürfnissen vom 28. Juni 2000 [SAR 421.331]). Die Befürchtungen der Eltern zum schwierigeren Anschluss in der 2. Klasse erweisen sich damit als wenig fundiert. Für die Dauer des Rechtsmittelverfahrens ist daher A. der Einschulungsklasse zuzuweisen. 5. (…) Für die Dauer des Rechtsmittelverfahrens ist daher die aufschiebende Wirkung zu entziehen, womit auch der Antrag der Beschwerdeführer auf vorsorgliche Massnahmen abzuweisen ist. (…)

40 Schulstandorte Nach § 54 Abs. 2 lit. d VRPG sind Entscheide zu Schulstandorten aufgrund ihres vorwiegend politischen Charakters von der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ausgeschlossen, unabhängig davon, ob es sich um positive oder negative Standortentscheide handelt. Urteil des Verwaltungsgerichts, 3. Kammer, vom 8. April 2014 in Sachen Einwohnergemeinde A. gegen Regierungsrat (WBE.2014.27).

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