2015 Migrationsrecht 137 Migrationsrecht 137 IV. Migrationsrecht
20 Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung; Zumutbarkeit und Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nach Sri Lanka Die Aufenthaltsbewilligung ist im konkreten Fall trotz überwiegenden öffentlichen Interesses an der Wegweisung aus der Schweiz zu verlängern, da sich der Wegweisungsvollzug im Falle des sri-lankischen Beschwerdeführers mit tamilischer Ethnie im Moment als unzulässig und unzumutbar erweist (Erw. 4).
Aus dem Entscheid des Verwaltungsgerichts, 2. Kammer, vom 26. März 2015 in Sachen A. gegen das Amt für Migration und Integration (WBE.2013.451). Sachverhalt (Zusammenfassung) Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Sri Lankas tamilischer Ethnie. Im August 1997 reiste er im Alter von acht Jahren zusammen mit seiner Mutter zu seinem Vater, der in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt hatte, in die Schweiz ein und lebte zunächst als Asylbewerber und später als vorläufig Aufgenommener in der Schweiz. Am 21. Oktober 2002 wurde ihm eine Aufenthaltsbewilligung erteilt und regelmässig verlängert, zuletzt mit Gültigkeit bis 30. September 2012. Ab seinem 9. Altersjahr war der Beschwerdeführer immer wieder Gegenstand polizeilicher Ermittlungen. Seit 2007 wurde er aufgrund seines straffälligen Verhaltens regelmässig verurteilt, unter anderem zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten wegen einfacher Körperverletzung. Nachdem das MIKA den Beschwerdeführer am 1. Dezember 2011 verwarnt hatte, beging er weitere Straftaten. Mit Verfügung des MIKA vom 7. Mai 2013 wurde die Aufenthaltsbe-
138 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2015 willigung des Beschwerdeführers nicht mehr verlängert und dieser aus der Schweiz weggewiesen. Aus den Erwägungen 3.4. Im Sinne eines Zwischenergebnisses ist damit festzuhalten, dass bei Gesamtwürdigung der sich gegenüberstehenden öffentlichen und privaten Interessen das sehr grosse öffentliche Interesse an der Entfernung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sein bislang berücksichtigtes privates Interesse, weiter in der Schweiz leben zu dürfen, klar überwiegen würde. 4. 4.1. Zu klären bleibt, wie es sich mit dem Vollzug einer allfälligen Wegweisung verhält. Nachdem der Beschwerdeführer zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, kann aufgrund von Art. 83 Abs. 7 AuG selbst dann keine vorläufige Aufnahme verfügt werden, wenn der Vollzug der Wegweisung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG als unzumutbar einzustufen wäre. (…) 4.2. (…) (Das Bundesgericht hat hierzu in BGE 135 II 110, Erw. 4.2 ausgeführt, dass) die Aspekte im Zusammenhang mit der Zumutbarkeit der Rückkehr bzw. des Vollzugs der Wegweisung im Rahmen der privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz zu berücksichtigen (sind). Diesbezüglich hielt die Vorinstanz (…) unter Verweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3345/2013 vom 28. Juni 2013 fest, die Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka sei ohne weiteres zumutbar. Nach zwei bekannt gewordenen Vorfällen bei der Wiedereinreise von tamilischen Rückkehrern in Sri Lanka hat das Bundesverwaltungsgericht jedoch in der Zwischenzeit festgehalten, dass das BFM in Verfahren, die Staatsangehörige Sri Lankas tamilischer Ethnie betreffen, systematisch dazu übergegangen sei, keine Ausreisefristen mehr zu verhängen und bereits angeordnete Ausreisefristen
2015 Migrationsrecht 139 Migrationsrecht 139 aufzuheben. Faktisch ziehe das BFM damit alle Verfahren (auch solche im Vollzugsstadium) in Wiedererwägung, dies unbesehen der konkreten Umstände im Einzelfall. Dieses Vorgehen gehe auf zwei bekannt gewordene Vorfälle zurück: Die sri-lankischen Behörden hätten tamilische Rückkehrer bei der Wiedereinreise in Haft genommen. Daraufhin habe das BFM in Aussicht gestellt, nicht nur diese beiden Vorfälle, sondern auch eine allfällige Veränderung der allgemeinen Situation in Sri Lanka vertieft abzuklären. Es bestehe kein Zweifel, dass eine neue Lagebeurteilung vor Ort sich auf die konkrete Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts auswirken könne, sei es im Flüchtlings- und Asylpunkt, sei es im Wegweisungsvollzugspunkt (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. November 2013 [D-2604/2013]; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Januar 2014 [E-2914/2013]). Bereits aufgrund dieser Entscheide trifft die Annahme der Vorinstanz, für den aus Jaffna stammenden Beschwerdeführer sei eine Rückkehr nach Sri Lanka "ohne weiteres zumutbar", nicht mehr zu. Die Vorinstanz hat zudem im Rahmen des Schriftenwechsels einen als vertraulich bezeichneten Newsletter des BFM eingereicht, wonach zwangsweise Rückführungen nach Sri Lanka bis auf weiteres ausgesetzt würden, wobei von dieser Regel abgewichen werde, wenn die Betroffenen in der Schweiz schwerwiegende Straftaten begangen hätten. Was das BFM in diesem Zusammenhang unter schwerwiegenden Straftaten versteht bzw. wie das BFM die Zumutbarkeit der Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka beurteilt, geht aus dem Bericht nicht hervor und wurde durch die Vorinstanz auch nicht geklärt. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 27. Juni 2014 wurde der Vorinstanz Gelegenheit eingeräumt, nach Rücksprache mit dem BFM darzulegen, ob bzw. inwiefern dem Beschwerdeführer zugemutet werden kann, in sein Heimatland zurückzukehren bzw. wie stark eine allfällige Unzumutbarkeit zu gewichten ist und ob trotzdem noch von einem überwiegenden öffentlichen Interesse an der Wegweisung des Beschwerdeführers auszugehen ist. 4.3. Dem Bericht des BFM vom 8. Dezember 2014 ist nicht zu entnehmen, dass eine Rückkehr nach Sri Lanka für den Beschwerdefüh-
140 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2015 rer zumutbar ist. Das BFM äussert sich auch nicht zur Frage, ob der Beschwerdeführer aufgrund seiner Straftaten zur Personengruppe zu zählen ist, die aufgrund der Schwere ihrer Straftaten trotz grundsätzlicher Aussetzung der Ausschaffungen nach Sri Lanka trotzdem zwangsweise ausgeschafft werden. Vielmehr weist der unsorgfältig abgefasste Bericht (er nimmt Bezug auf eine Anfrage des Migrationsamtes des Kantons Zürich vom 10. Juli 2014, obschon die Anfrage des MIKA vom 19. September 2014 datiert) lediglich darauf hin, dass die Behörden bei einer Rückkehr nach Sri Lanka aufgrund der langen Landesabwesenheit und des Alters des Beschwerdeführers ihr Augenmerk auf ihn richten würden und die "Wachsamkeit der Behörden" bezüglich des Beschwerdeführers erhöht sei. Abgesehen davon setzt sich der Bericht nicht mit der konkreten Situation des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr nach Sri Lanka auseinander. Vielmehr werden am Schluss lediglich allgemein bekannte Ausführungen dazu gemacht, unter welchen Voraussetzungen eine Äusserung eines Betroffenen als neues Asylgesuch zu gelten hat und dass wohl ein neues Asylgesuch vorliege. Aufgrund der unklaren Stellungnahme des BFM zur Rückkehrmöglichkeit ist aktuell nicht davon auszugehen, dass es dem Beschwerdeführer zumutbar ist, nach Sri Lanka zurückzukehren. Vielmehr deutet der Bericht des BFM gar darauf hin, dass die Rückkehr unzulässig im Sinne von Art. 83 Abs. 3 AuG sein könnte. Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung erweist sich deshalb im Moment als unzulässig, weshalb die Beschwerde gutzuheissen und das MIKA anzuweisen ist, die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers zu verlängern. 4.4. Es steht dem MIKA jederzeit frei, erneut die Wegweisung zu prüfen, sofern sich die Situation in Sri Lanka derart verändert, dass sich die Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka als zulässig und zumutbar erweist. Sollte sich der Beschwerdeführer in der Zwischenzeit wohl verhalten und nicht erneut Anlass für eine Wegweisung geben, wäre das entsprechende Wohlverhalten seit Juni 2012 im Rahmen der Interessenabwägung entsprechend zu berücksichtigen.
2015 Migrationsrecht 141 Migrationsrecht 141
21 Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zur erwerbslosen Wohnsitznahme - Besondere persönliche Beziehungen zur Schweiz im Sinne von Art. 28 lit. b AuG liegen vor, wenn Rentnerinnen oder Rentner eine enge Beziehung zu nahen Verwandten in der Schweiz haben. Entgegen der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist vom klaren Wortlaut von Art. 25 Abs. 2 lit. b VZAE nicht abzuweichen (Erw. 3). - Den Migrationsbehörden ist es unbenommen, die demografische, die soziale und die gesellschaftliche Entwicklung der Schweiz bei der Zulassung von Rentnerinnen und Rentnern im Rahmen des öffentlichen Interesses stärker zu gewichten (Erw. 4). Aus dem Entscheid des Verwaltungsgerichts, 2. Kammer, vom 8. Juli 2015 in Sachen A. gegen das Amt für Migration und Integration (WBE.2014.348). Sachverhalt (Zusammenfassung) Die Beschwerdeführerin ist kosovarische Staatsangehörige. Am 19. August 2013 liess sie beim MIKA die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zur erwerbslosen Wohnsitznahme in der Schweiz beantragen. Mit Verfügung vom 6. Mai 2014 lehnte das MIKA das Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zur erwerbslosen Wohnsitznahme ab, da die Beschwerdeführerin ausserhalb ihres familiären Netzes keine besonderen Beziehungen zur Schweiz vorweisen könne. Aus den Erwägungen 2. 2.1.