352 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2013 Damit ergeben sich aus den Akten keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass den Beschwerdeführer die Vollstreckung des Führerausweisentzugs ab Dezember 2013 weniger empfindlich treffen würde als die nun angeordnete Entzugsdauer von Juli bis Oktober 2013. 57 Vollstreckung Die Vorschriften über Rechtsstillstandsfristen gelten im Beschwerdeverfahren gegen Vollstreckungsentscheide. Urteil des Verwaltungsgerichts, 3. Kammer, vom 26. Juni 2013 in Sachen A. gegen Gemeinderat B. (WBE.2012.328). 58 Unentgeltliche Rechtspflege im Straf- und Massnahmenvollzug Die Praxis, wonach Strafgefangenen grundsätzlich keine vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege gewährt wird, verletzt den verfassungsrechtlich garantierten Mindestanspruch gemäss Art. 29 Abs. 3 BV. Urteil des Verwaltungsgerichts, 2. Kammer, vom 19. September 2013 in Sachen X. (WBE.2013.317). Aus den Erwägungen 10.1. 10.1.1. Die Vorinstanz gewährte dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege nur teilweise und auferlegte dem – anwaltlich nicht vertretenen – Beschwerdeführer reduzierte Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 150.00. 10.1.2. Sie wies – unter Verweis auf unpublizierte frühere Regierungsratsbeschlüsse, welche ihrerseits auf einen publizierten Entscheid des Regierungsrats vom 24. Oktober 1983 (AGVE 1983, S. 470 ff.) verweisen – darauf hin, dass der Regierungsrat praxisgemäss Strafgefangene als in der Lage erachte, mit ihrem Pekulium geringe Verfahrenskosten zu bezahlen, weshalb er ihnen grundsätzlich auch keine
Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 26.06.2013 WBE.2012.328
June 26, 2013·Deutsch·Aargau·Obergericht Verwaltungsgericht·PDF·193 words·~1 min·1
Summary
Vollstreckung Die Vorschriften über Rechtsstillstandsfristen gelten im Beschwerdeverfahren gegen Vollstreckungsentscheide.