2013 Sozialhilfe 299 XI. Sozialhilfe
47 Rechtsmissbrauch Sind rückwirkend an Sozialhilfebezüger ausbezahlte Sozialversicherungsleistungen bereits verbraucht und lassen die aktuellen finanziellen Verhältnisse keine Rückerstattung zu, setzt die Anrechnung eines hypothetischen Vermögens eine rechtsmissbräuchliche Verwendung dieser Gelder voraus. Urteil des Verwaltungsgerichts, 4. Kammer, vom 29. November 2012 in Sachen A. gegen Regierungsrat (WBE.2012.148). Aus den Erwägungen 3.8. 3.8.1. Zu prüfen bleibt, ob dem Beschwerdeführer aufgrund eines rechtsmissbräuchlichen Verhaltens die materielle Hilfe verweigert werden kann. Rechtsmissbrauch liegt unter anderem dann vor, wenn das Verhalten der unterstützten Person einzig darauf gerichtet ist, in den Genuss von materieller Hilfe zu gelangen (§ 15 Abs. 3 SPV; vgl. auch BGE 121 I 367, Erw. 3d). Die Anrechnung hypothetischer Mittel rechtfertigt ein Verhalten, welches einzig oder überwiegend auf die Ausrichtung von materieller Hilfe gerichtet ist. Als unvernünftig sind Schuldenzahlungen oder Ausgaben zu qualifizieren, welche üblicherweise von Personen in angespannten finanziellen Verhältnissen, welche keine Sozialhilfe beziehen, nicht getätigt werden (vgl. VGE IV/4 vom 13. Februar 2008 [WBE.2007.199], S. 15). 3.8.2. Der Beschwerdeführer hat die SUVA-Taggelder zur Tilgung von Schulden und zur Unterstützung seiner Familie verwendet. Der Vorwurf eines rechtsmissbräuchlichen Umgangs mit eigenen finan-
300 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2013 ziellen Mitteln kann nicht mittels der rechnerischen Differenz zwischen einem angenommenen Vermögensstand und einem hypothetischen Sozialhilfebudget für Asylsuchende begründet werden. Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer im Mai 2011 absichtlich und nur zum Erheischen von Sozialhilfeleistungen sich eigener Mittel entledigt oder andere Möglichkeiten und Unterstützungen nicht in Anspruch genommen hätte, um so zu Leistungen der Sozialhilfe zu gelangen, fehlen in den Akten. Von der Sozialbehörde wird die Missbräuchlichkeit mit dem Vermögensstand aufgrund der SUVA-Taggeldzahlungen im September 2007 und der Weigerung des Beschwerdeführers, eine Rückerstattungserklärung zum damaligen Zeitpunkt zu unterzeichnen, begründet. Das Verhalten des Beschwerdeführers im Jahre 2007 vermag keinen Rechtsmissbrauch bei der Geltendmachung der Sozialhilfe im Mai 2011 zu begründen. Dem Beschwerdeführer kann folglich kein hypothetischer Vermögensverzehr ab Mai 2011 angerechnet werden. 48 Interkantonale Vereinbarung für Soziale Einrichtungen (IVSE): Kosten der Fremdplatzierung im Kinderheim - Die Leistungsabgeltung hat im Unterschied zu materieller Hilfe für nicht geleistete Elternbeiträge Subventionscharakter, weshalb das Zuständigkeitsgesetz nicht anwendbar ist. - Schuldner der Leistungsabgeltung sind mit Ausnahme der Elternbeiträge die zahlungspflichtigen Stellen und Personen des Kantons, in welchem die Leistung beanspruchende Person zivilrechtlichen Wohnsitz hat. Urteil des Verwaltungsgerichts, 3. Kammer, vom 1. März 2013 in Sachen A. gegen Stadtrat B. und Bezirksamt B. (WBE.2012.332). Aus den Erwägungen