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sicht von einer erfolgreichen Integration im Sinne von Art. 50 Abs. lit. a AuG auszugehen.
21 Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung; Rechtsschutzinteresse Trotz erneuter Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach Wiederverheiratung bleibt ein Rechtsschutzinteresse an der Beurteilung einer Beschwerde betreffend die Nichtverlängerung einer gestützt auf die erste Ehe erteilte Aufenthaltsbewilligung bestehen (Erw. I/2.). Aus dem Entscheid des Verwaltungsgerichts, 2. Kammer, vom 8. Juli 2014 in Sachen A. gegen das Amt für Migration und Integration (WBE.2012.1050). Aus den Erwägungen I. 1. (…) 2. Zur Beschwerde befugt ist, wer ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder der Änderung des Entscheids hat (§ 41 lit. a VRPG). Schutzwürdig ist ein Interesse, wenn der Ausgang des Verfahrens die tatsächliche oder rechtliche Situation des Beschwerdeführers beeinflussen kann. Zusätzlich ist ein aktuelles und praktisches Interesse an der Beschwerdeführung vorausgesetzt, womit sichergestellt werden soll, dass die rechtsanwendende Behörde konkrete und nicht bloss theoretische Fragen entscheidet. Die Beschwerdelegitimation ist eine Sachurteilsvoraussetzung, welche von Amtes wegen zu prüfen ist (vgl. AGVE 2009, S. 291 f., mit Hinweisen). Dem Beschwerdeführer wurde am 15. Januar 2014, also während des laufenden Beschwerdeverfahrens, aufgrund seiner erneuten Heirat mit einer Schweizerin eine Aufenthaltsbewilligung erteilt. Gemäss Art. 42 Abs. 1 AuG haben ausländische Ehegatten von
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Schweizerinnen Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Einzig wenn wichtige Gründe geltend gemacht werden, kann vom Erfordernis des Zusammenwohnens abgewichen werden; die Familiengemeinschaft muss aber auf alle Fälle weiterbestehen (Art. 49 AuG). Der Anspruch der derzeit gültigen Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers ist somit akzessorisch, d.h. er bedingt den Verbleib bei der Ehegattin. Streitgegenstand der vorliegenden Beschwerde ist demgegenüber die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung, welche gestützt auf die inzwischen geschiedene Ehe erteilt wurde (vgl. zum Streitgegenstand in migrationsrechtlichen Verfahren und zu dessen Erweiterung bzw. Reduktion: Urteil des Bundesgerichts vom 29. April 2014 [2C_961/2013], Erw. 3.3). Eine allfällige Gutheissung der Beschwerde hätte zur Folge, dass dem Beschwerdeführer eine nichtakzessorische und somit originäre Aufenthaltsbewilligung erteilt würde, welche keinen Verbleib beim Ehegatten bedingt. Der Ausgang des Verfahrens ist somit geeignet, die rechtliche Situation des Beschwerdeführers zu beeinflussen, womit der Beschwerdeführer ein schutzwürdiges Interesse hat. Dies umso mehr, als gemäss neuster bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei einem allfälligen Scheitern der zweiten Ehe die Dauer des ehelichen Zusammenlebens der beiden Ehen nicht addiert werden darf, um die Voraussetzung des dreijährigen ehelichen Zusammenlebens im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG zu erfüllen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 25. März 2014 [2C_773/2013]) und es zu einem späteren Zeitpunkt erheblich schwieriger sein dürfte, in Bezug auf die erste Ehe einen wichtigen Grund im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG, der den weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich macht, nachzuweisen. Entgegen der offenbar durch das Bundesgericht bislang vertretenen, aber soweit ersichtlich nicht einlässlich begründeten Auffassung, dass bei erneuter Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach Wiederverheiratung von einer Gegenstandslosigkeit des Verfahrens betreffend Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach gescheiterter erster Ehe auszugehen ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts vom 18. Dezember 2012 [2C_432/2012], Erw. 2.2 und vom 29. Februar
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2012 [2C_481/2011], Erw. 2), besteht seitens des Betroffenen ein schutzwürdiges Interesse an der Beurteilung seines Gesuchs um Erteilung einer eigenständigen Aufenthaltsbewilligung, auch wenn der Betroffene bereits wieder im Besitze einer (akzessorischen) Aufenthaltsbewilligung ist. Nach dem Gesagten und nachdem die vorliegende Beschwerde innert der angesetzten Frist nicht zurückgezogen wurde, ist darauf einzutreten.
22 Familiennachzug; Nachzugsfristen An der publizierten Praxis zu den Nachzugsfristen gemäss Art. 47 Abs. 1 AuG wird festgehalten (Erw. 2.2.4.2.). Aus dem Entscheid des Verwaltungsgerichts, 2. Kammer, vom 26. September 2014 in Sachen A. gegen das Amt für Migration und Integration (WBE.2014.209). Aus den Erwägungen 2.2.4.1. Gestützt auf das Urteil des Bundesgerichts vom 3. Oktober 2011 (2C_205/2011), Erw. 3.5 ging die Vorinstanz mit dem MIKA davon aus, dass die Fünfjahresfrist gemäss Art. 47 Abs. 1 Satz 1 AuG bis zum zwölften Geburtstag des nachzuziehenden Kindes massgebend ist – unabhängig davon, ob die Frist nach Art. 47 Abs. 3 AuG oder nach Art. 126 Abs. 3 AuG begann – und dass sich die Nachzugsfrist ab dem zwölften Geburtstag des Kindes entsprechend Art. 47 Abs. 1 Satz 2 AuG auf – maximal noch – ein Jahr verkürzt. (…) 2.2.4.2. Das Rekursgericht hat sich mit der Problematik der Nachzugsfristen gemäss Art. 47 AuG mit Urteil vom 15. Dezember 2011 (AGVE 2011, S. 361 ff.) vertieft auseinandergesetzt und kam zu fol-