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Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 25.10.2013 WBE.2012.1027

October 25, 2013·Deutsch·Aargau·Obergericht Verwaltungsgericht·PDF·426 words·~2 min·3

Summary

Widerruf der Niederlassungsbewilligung; Verhältnismässigkeit; Invalidenrente im Heimatland (Kosovo) Wenn eine Invalidenrente im Heimatland nicht mehr bezogen werden kann, ist zu klären, in welchem Umfang dem Betroffenen durch sein Heimatland finanzielle Unterstützung gewährt wird. Entfällt eine finanzielle Unterstützung und ist unter Beachtung der Invalidität eine berufliche Wiedereingliederung nicht möglich oder nicht zumutbar, ist von einem markant erhöhten privaten Interesse an einem Verbleib in der Schweiz auszugehen.

Full text

142 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2013 dig sind, ist die Verwarnung in Anwendung von § 49 VRPG direkt durch das Verwaltungsgericht auszusprechen. 6. Nach dem Gesagten ist der Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 16. November 2011 in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und der Beschwerdeführer unter Androhung des Widerrufs der Niederlassungsbewilligung und der Wegweisung aus der Schweiz zu verwarnen. 29 Anwendbarkeit des Freizügigkeitsabkommens bei Doppelbürgerschaft Verfügt eine Person sowohl über die Staatsangehörigkeit der Schweiz als auch diejenige eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft, kommt das FZA zur Anwendung. Das AuG gilt nur insoweit, als das FZA keine abweichenden Bestimmungen enthält oder das AuG eine vorteilhaftere Rechtsstellung vorsieht (Erw. 2.1.). Aus dem Entscheid des Verwaltungsgerichts, 2. Kammer, vom 22. Oktober 2013 in Sachen A. und B. gegen das Amt für Migration und Integration (WBE.2012.1060). 30 Widerruf der Niederlassungsbewilligung; Verhältnismässigkeit; Invalidenrente im Heimatland (Kosovo) Wenn eine Invalidenrente im Heimatland nicht mehr bezogen werden kann, ist zu klären, in welchem Umfang dem Betroffenen durch sein Heimatland finanzielle Unterstützung gewährt wird. Entfällt eine finanzielle Unterstützung und ist unter Beachtung der Invalidität eine berufliche Wiedereingliederung nicht möglich oder nicht zumutbar, ist von einem markant erhöhten privaten Interesse an einem Verbleib in der Schweiz auszugehen. Aus dem Entscheid des Verwaltungsgerichts, 2. Kammer, vom 25. Oktober 2013 in Sachen A. gegen das Amt für Migration und Integration (WBE.2012.1027).

2013 Migrationsrecht 143 Aus den Erwägungen 4.3. 4.3.1. - 4.3.3. (…) 4.3.4. (…) In Bezug auf die Invalidenrente des Beschwerdeführers ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesgericht in einem kürzlich ergangenen Urteil (BGE 139 V 263) das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der (ehemaligen) Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung vom 8. Juni 1962 (Sozialversicherungsabkommen; SR 0.831.109.818.1) auf kosovarische Staatsangehörige ab 1. April 2010 als nicht mehr anwendbar erklärt hat. Nachdem aufgrund dieser neusten Rechtsprechung nicht mehr davon ausgegangen werden kann, dass der Beschwerdeführer bei Übersiedlung in den Kosovo seine bisherige Rente weiter erhalten wird und aus den Akten nicht hervorgeht, ob und wenn ja inwiefern der Beschwerdeführer durch seinen Heimatstaat finanziell unterstützt würde, ist diese Frage und die Frage einer allfälligen beruflichen Wiedereingliederung unter Berücksichtigung seiner Invalidität detailliert abzuklären (…). Erhält der Beschwerdeführer im Kosovo keine finanzielle Unterstützung und ist eine berufliche Wiedereingliederung nicht möglich oder nicht zumutbar, ist von einem markant erhöhten privaten Interesse an einem Verbleib in der Schweiz auszugehen. 31 Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung; Verschweigen wesentlicher Tatsachen; Verhältnismässigkeit; öffentliches Interesse Je gewichtiger sich das Verschweigen wesentlicher Tatsachen auf einen korrekten Entscheid der Bewilligungsbehörden auswirken kann und je grösser das Verschulden des Betroffenen zu qualifizieren ist, umso höher ist das öffentliche Interesse an der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu veranschlagen.

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