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Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 29.07.2011 WBE.2011.97

July 29, 2011·Deutsch·Aargau·Obergericht Verwaltungsgericht·PDF·3,020 words·~15 min·3

Summary

Ausschluss eines Anbieters vom Verfahren Ein spekulatives Angebot, in welchem unter Verletzung entsprechender Preisbildungsregeln mehrere Einheitspreispositionen kombiniert auf- und abgepreist werden, stellt einen Ausschlussgrund dar.

Full text

2011 Submissionen 151 den. Vielmehr wird im Submissionsbericht ausdrücklich festgehalten, dass diese "während der Ausführung der Hauptarbeiten für jede Liegenschaft separat, durch die Unternehmung, mit den Preisen im LV (Objekt HA) zu offerieren" seien. Auch die Umschreibung des Zuschlagskriteriums "Preis" und dessen Bewertung im Leistungsverzeichnis nennt lediglich den "Angebotspreis"; der günstigste Anbieter erhalte 100 % der möglichen Bewertungspunkte; Anbieter, die teurer als 30 % des günstigsten Angebots seien, erhielten 0 % der möglichen Bewertungspunkte (Pos. 224.100 und Pos. 224.200). Ein Hinweis, dass die Eventualpositionen bei der Preisbewertung mitberücksichtigt würden, hätte sich vorliegend umso mehr aufgedrängt als die Vergabestelle geltend macht, gemäss langjährigen Erfahrungswerten würden solche Hausanschlüsse in der Regel zu 80 - 90 % realisiert. Mit der vorgenommenen Aufaddierung der Preise für die Hausanschlüsse auf den Angebotspreis für die Hauptarbeiten mussten die Anbieter somit aufgrund der Ausschreibung klarerweise nicht rechnen. Damit erweist sich die vorgenommene Aufaddierung der Preise für die Hausanschlüsse als unzulässige nachträgliche Angebotskorrektur, die vor dem Transparenzgrundsatz nicht standhält. Richtigerweise hätten für die Preisbewertung nur die für die Hauptarbeiten offerierten Preise Berücksichtigung finden dürfen. Aus dem Offertvergleich / Vergabeantrag geht hervor, dass die Beschwerdeführerin ohne die aufaddierten Preise für die Hausanschlüsse eine Bewertung von insgesamt 92.50 Punkten erreicht hat und damit mit einem Vorsprung von 2.12 Punkten auf Rang 1 vor der zweiplatzierten ARGE C. liegt. 41 Ausschluss eines Anbieters vom Verfahren Ein spekulatives Angebot, in welchem unter Verletzung entsprechender Preisbildungsregeln mehrere Einheitspreispositionen kombiniert auf- und abgepreist werden, stellt einen Ausschlussgrund dar. Urteil des Verwaltungsgerichts, 3. Kammer, vom 29. Juli 2011 in Sachen A. AG gegen Einwohnergemeinde B. (WBE.2011.97).

152 Verwaltungsgericht 2011 Aus den Erwägungen 2. 2.1. Gemäss § 28 Abs. 1 SubmD schliesst die Vergabestelle bei Vorliegen genügender Gründe Anbietende vom Verfahren aus. Dies gilt insbesondere in den in § 28 Abs. 1 lit. a - h genannten Fällen. Auszuschliessen sind u.a. Anbietende, deren Angebote wesentliche Formvorschriften verletzt haben, z.B. durch Unvollständigkeit des Angebots oder Änderung der Ausschreibungsunterlagen (§ 28 Abs. 1 lit. g SubmD; vgl. auch § 27 lit. h der Vergaberichtlinien vom 15. April 2009 [VRöB] zur IVöB), oder die der Vergabestelle falsche Auskünfte erteilt haben (§ 28 Abs. 1 lit. b SubmD; § 27 lit. b VRöB). Bereits dem Ausdruck "insbesondere" lässt sich entnehmen, dass der Aufzählung der Ausschlussgründe in § 28 SubmD kein abschliessender Charakter zukommt. So können beispielsweise sogenannte Unterangebote unter bestimmten Voraussetzungen vom Verfahren ausgeschlossen werden, obwohl weder das SubmD noch die IVöB ihren Ausschluss ausdrücklich vorsehen (AGVE 1997, S. 368). Ein Ausschluss von ungewöhnlich niedrigen Angeboten fällt nach Lehre und Rechtsprechung dann in Betracht, wenn – gegebenenfalls auch nach Einholung zusätzlicher Erkundungen – Anlass besteht, an den Fähigkeiten des Anbieters zur Erfüllung des ausgeschriebenen Auftrages zu den angebotenen Konditionen und damit im Ergebnis an der Seriosität des Angebots zu zweifeln (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 23. Februar 2011 [2D_34/2010], Erw. 2.4; Urteil des Bundesgerichts vom 23. Februar 2007 [2P.70/2006], Erw. 4.3; Peter Galli/ André Moser/Elisabeth Lang/Evelyne Clerc, Praxis des öffentlichen Beschaffungsrechts, 1. Band: Landesrecht, 2. Auflage, Zürich 2007, Rz. 714 ff., mit weiteren Hinweisen). Auszuschliessen sind aber auch Angebote, die keine vernünftige Beurteilung des Preis-Leistungsverhältnisses zulassen und die deshalb mit den übrigen Angeboten nicht oder kaum vergleichbar sind, sowie spekulative Angebote, die gegen explizite oder implizite Preisbildungsregeln des Auftragsgebers verstossen.

2011 Submissionen 153 2.2. Das Bundesgericht hat erst kürzlich festgehalten, von einem Anbieter im öffentlichen Vergabeverfahren dürfe und müsse verlangt werden, dass sein Angebot vollständig sei, wozu nebst der Einreichung der erforderlichen Unterlagen und Beilagen auch gehöre, dass Offertformulare in allen entscheidwesentlichen Einzelpositionen komplett ausgefüllt würden. Fehlten Angaben, die sich direkt auf die Beurteilung des Preis-Leistungsverhältnisses auswirkten, seien die betreffenden Angebote grundsätzlich auszuschliessen. Wenn die Mängel der Offerte wesentliche Punkte betreffen würden (und nicht bloss technische Einzelheiten), sei eine nachträgliche Vervollständigung im Rahmen der Offertbereinigung in aller Regel ausgeschlossen. Im Interesse der Vergleichbarkeit der Angebote und in Nachachtung des Gleichbehandlungsgebots dürfe diesbezüglich eine strenge Haltung eingenommen werden. Nicht grundsätzlich anders verhalte es sich, wenn ein Angebot zwar vollständig sei, jedoch erhebliche inhaltliche Mängel aufweise, indem beispielsweise einzelnen Positionen Leistungsparameter zugrunde gelegt würden, welche offensichtlich nicht realistisch seien. Auch eine solchermassen begründete kantonale Ausschlusspraxis erscheine jedenfalls nicht schlechterdings unhaltbar (Urteil des Bundesgerichts vom 23. Februar 2011 [2D_34/2010], Erw. 2.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 27. November 2002 [2P.164/2002]; vgl. Baurecht 2/2011, S. 121 ff. S35). Das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden schützte den Ausschluss eines Anbieters aus dem Vergabeverfahren, den die Vergabestelle damit begründete, das Angebot sei in mehreren Hauptpositionen nicht mit den anderen Angeboten vergleichbar. Sie gelangte aufgrund ihrer Prüfung der Offertunterlagen zum Schluss, dass bei verschiedenen Einzelpositionen unrealistisch tiefe Einheitspreise offeriert und artfremde Leistungspositionen unzulässigerweise in die (Installations-)pauschale eingerechnet worden seien. Das Verwaltungsgericht erachtete die Argumente, welche die betreffende, sich mit Beschwerde gegen den Ausschluss zur Wehr setzende Anbieterin zur Stützung ihrer Kalkulation vorbrachte, als nicht nachvollziehbar und den verfügten Ausschluss als rechtens. Der Schluss, dass eine solche Kalkulation die submissionsrechtlich relevanten

154 Verwaltungsgericht 2011 Gebote der Transparenz und der Kostenwahrheit verletzten, liege nahe. Hinzu komme, dass die äusserst tief offerierten Einzelpreise auch für die Auftraggeberin unerwünschte Folgen zeitigten. Dies z.B. dann, wenn geringere Mengen verbaut würden. Diesfalls würde sie nämlich beim Angebot der Beschwerdeführerin von einer weit geringeren Preisreduktion profitieren als bei jenen der Mitofferenten. Ob solches der Grund für die eigenartige Kalkulation der Beschwerdeführerin gewesen sei, nämlich die Spekulation darauf, dass bei der Realisierung des Auftrages geringere Mengen verbaut werden müssten mit der Folge, dass sich die zu gewährende Preisreduktion in Grenzen halte und die betrieblichen Einnahmen sicherer budgetieren liessen, könne offen gelassen werden (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 25. Mai 2010 [U 10 40], Erw. 3; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 23. Juni 2005 [U 05 47], Erw. 1c, in welchem das Gericht die elementaren Gebote der Kostenwahrheit und Transparenz sowie das Verbot der Wettbewerbsverfälschung durch eine überhöht offerierte Installationspauschale einerseits und absolut unrealistisch tiefe Einheitspreise andererseits "als in allerhöchstem Masse verletzt" bezeichnete). 2.3. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich hat in einem Entscheid aus dem Jahr 2007 ausgeführt, bei einer Preisvereinbarung nach Einheitspreisen habe der Unternehmer auch dann, wenn er eine grössere oder geringere Anzahl Einheiten erwarte, denjenigen Preis anzugeben, den er bei der Ausführung der vorgegebenen Menge verlangen würde. Nur so könne die Vergleichbarkeit der Angebote gewährleistet werden. Dies gelte auch dann, wenn er aufgrund der von ihm gewählten Bauweise davon ausgehe, dass bestimmte Positionen des Leistungsverzeichnisses nicht nötig sein würden. Diesfalls müsse er diese besondere Bauweise – mit den entsprechenden Änderungen bei der Zahl der Einheiten – als Variante anbieten (Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 12. September 2007 [VB.2007.00123], Erw. 3.4.3; vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 3. Dezember 2003 [VB.2003.00256]; kritisch: Martin Beyeler, Umgelagert, gemischt und offeriert – The-

2011 Submissionen 155 sen zur Preisspekulation, in: Baurechtstagung 2011, hrsg. vom Institut für Schweizerisches und Internationales Baurecht, S. 154 ff.). Die Baudirektion des Kantons Zürich hat in einem Rundschreiben vom 7. April 2010 festgehalten, dass durch spekulative Preisangaben (Null-Franken-Beträge, Minusfrankenbeträge oder unrealistisch tiefe Preise) die Vergleichbarkeit der Angebote verunmöglicht werde und unter Bezugnahme auf den erwähnten Entscheid vom 12. September 2007 (VB.2007.00123) des Verwaltungsgerichts die Unternehmer aufgefordert, auf Null-Franken-Positionen, Minuspositionen und unrealistisch tiefe Preise im Grundangebot zu verzichten, da diese das Angebot verfälschten und faktisch die Umwandlung einer Einheitspreisofferte in eine Pauschalpreisofferte bewirkten. Ein Ausschluss solcher Angebote werde vorbehalten. In einem Entscheid vom 10. März 2010 hat das Zürcher Verwaltungsgericht den Ausschluss einer Offerte geschützt, die bei rund 20 Positionen statt der ausgeschriebenen Einheitspreise den Vermerk "inklusive" angebracht hatte und die Kosten stattdessen offensichtlich in den ungewöhnlich hohen Festpreis für die Baustelleneinrichtung eingerechnet hatte. Ein so gestaltetes Angebot widerspreche dem Prinzip einer Preisvereinbarung nach Einheitspreisen, bei welchem davon ausgegangen werde, dass sich Mengenänderungen in entsprechenden Preisänderungen niederschlagen würden. Zudem werde durch die beträchtlichen Verschiebungen die korrekte Analyse der offerierten Preise verunmöglicht und der direkte Vergleich mit anderen Angeboten erschwert (Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 10. März 2010 [VB.2009.00480], Erw. 3.4). 3. Aus der dargestellten Rechtsprechung folgt, dass namentlich grössere Verschiebungen von mengenabhängigen Einheitspreisen in eine Festpreisposition wegen erschwerter oder verunmöglichter Vergleichbarkeit zum Ausschluss des betreffenden Angebots vom Verfahren führen können (vgl. Entscheide des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 10. März 2010 [VB.2009.00480], Erw. 3.4.4, und vom 15. Dezember 2010 [VB.2010.00402], Erw. 2.2.2; Andreas Bass, Verschieben von Einheitspreisen in eine Pauschalpreisposition, in: Sonderheft Vergaberecht 2004, S. 23 f.).

156 Verwaltungsgericht 2011 Neben diesen Umsatzverschiebungen in Pauschalpositionen werden in der Literatur weitere Formen von spekulativen Offerten unterschieden, welche unter Umständen ebenfalls zum Ausschluss führen können. Bei der Vergabespekulation offeriert der Anbieter ungewöhnlich tiefe Einzelpreise, die zum Zuschlag verhelfen sollen, bei denen er aber hofft, dass sie nicht oder jedenfalls nur in viel geringerem Umfang zur Anwendung kommen als in der Ausschreibung vorgesehen. Bei der Margenspekulation hingegen werden sehr hohe Einheitspreise angeboten, vornehmlich auf nicht in die Angebotssumme einfliessende Reservepositionen oder bei Per-Preisen, in der Hoffnung, dass diese Leistungen später zur Anwendung kommen. Schliesslich ist auch eine Spekulation durch kombiniertes Auf- und Abpreisen mehrerer Einheitspreispositionen möglich. Der Anbieter wird in diesen Einheitspreispositionen, von denen er erwartet oder hofft, dass sie ganz oder jedenfalls teilweise entfallen, stark abpreisen, um damit die Überhöhung der Preise anderer Einheitspositionen, von denen er erwartet, dass sie sich zumindest in der ausgeschriebenen Menge realisieren, im Hinblick auf die offerierte (provisorische) Gesamtvergütung zu neutralisieren, um sich die Chancen auf den Zuschlag zu wahren (vgl. Beyeler, a.a.O., S. 132 ff., insbes. S. 136 ff.). Ein Ausschluss solcher spekulativer Offerten rechtfertigt sich dann, wenn gegen Preisbildungsvorschriften des Auftraggebers verstossen wird (Beyeler, a.a.O., S. 147 ff. und 161). 4. 4.1.-4.2. (…) 4.3. Grundlage der Offerten war das von der Beschwerdegegnerin mit den Ausschreibungsunterlagen abgegebene Leistungsverzeichnis. Aufgrund desselben waren die zu vergebenden Baumeisterarbeiten – mit Ausnahme der als global anzubietenden Baustelleneinrichtung – nach Einheitspreisen anzubieten, das heisst als Preise für Leistungseinheiten, die in den Positionen des Verzeichnisses aufgeführt sind. Bei dieser Vergütung ergibt sich die geschuldete Vergütung aus der Abrechnung über die aufgeführten Mengen an Einheiten, multipliziert mit dem für die Einheiten offerierten Preis (Art. 39 Abs. 1 der SIA-Norm 118). Das Leistungsverzeichnis gibt lediglich die voraus-

2011 Submissionen 157 sichtlichen Mengen an, die zur Ausführung kommen sollen. Das heisst, es werden Mengenannahmen getroffen (Mengengerüst, Vorausmass). Die erwartete Menge der Einheiten gemäss Leistungsverzeichnis ist nicht verbindlich. Änderungen nach unten und nach oben sind möglich. Abgerechnet wird später nach den tatsächlich erbrachten Mengen. Beim aufgrund eines Leistungsverzeichnisses mit Einheitspreispositionen erstellten Angebotspreis, der im Submissionsverfahren mit den anderen Preisangeboten verglichen wird, handelt es sich somit um eine provisorische Gesamtvergütung. Die effektiv geschuldete Vergütung ergibt sich erst aus der Abrechnung über die ausgeführte Menge. In den Ausschreibungsunterlagen wird ausdrücklich festgehalten, die im Leistungsverzeichnis aufgeführten Ausmasse seien approximativ. Mehr- oder Minderleistungen berechtigten den Unternehmer nicht zur Änderung der festgesetzten Einheitspreise. 4.4. Beim Angebot der Beschwerdeführerin fällt auf, dass bestimmte Einheitspreise (z.B. Kieslieferungen, Spriessung Gräben > 1,5 m, Transportkosten und Deponiegebühren Aushubmaterial, Hüllbeton) drei bis zehn Mal so tief offeriert sind wie die durchschnittlichen Preise der Mitanbieter. Die Beschwerdeführerin hat diese Preisunterschiede im Unternehmergespräch zum Teil damit erklärt, dass sie gewisse Kontingente durch Gegengeschäfte habe, sowie – in Bezug auf den Hüllbeton – über ein eigenes Betonwerk verfüge. Der Aufforderung der Beschwerdegegnerin, diese Kontingente zu belegen, ist sie jedoch nicht nachgekommen. Soweit die Beschwerdeführerin die tiefen Preise in der Beschwerdeschrift damit begründet, dass sie derzeit im Tiefbaubereich mit einer sehr schwierigen wirtschaftlichen Phase kämpfe und hier klar zu tief ausgelastet sei, weswegen wertvolle Arbeitskräfte zu Hause bleiben müssten, was für die Arbeitsmoral und die Treue zur Firma fatal sein könne, sodass die mangelnde Auslastung entsprechend einer firmeninternen Strategieentscheidung über preislich besonders attraktive Angebote möglichst rasch ausgeglichen werden sollte, wäre dies für die verschiedenen Tiefpreispositionen eine durchaus nachvollziehbare Begründung. Im Zusammenhang mit der von der Beschwerdegegnerin bemängelten

158 Verwaltungsgericht 2011 Leistungsposition NPK 151.321.101 (Grabenspriessung < 1,50 m) führt die Beschwerdeführerin aus, sie vermöge durchaus einzuschätzen, wie viel Aufwand und Kosten ihr die fragliche Leistung verursachen werde. Der fragliche Preis und die dazugehörige Analyse bedeuteten nur, dass die Beschwerdeführerin allfällige Verluste unter der fraglichen Position aus allgemeinen Unternehmensreserven decken werde, weil sie zur Einsicht gelangt sei, dass ihre derzeitige Auslastung derart gering sei, dass dem Unternehmen mehr Schaden zugefügt würde, wenn es keine Aufträge akquiriere, als wenn es Aufträge hereinhole, ohne dass dabei allen Kosten gänzlich gedeckt seien. Mit dieser Argumentation liesse sich auch ein eigentliches Unterangebot zulässigerweise begründen (vgl. Galli/ Moser/Lang/ Clerc, a.a.O., Rz. 714, mit weiteren Hinweisen). Davon kann hier allerdings nicht ausgegangen werden. Die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin zahlreiche ins Gewicht fallende Leistungspositionen zu Preisen offeriert hat, die sehr deutlich, d.h. um das Mehrfache, über den Konkurrenzpreisen liegen, steht damit in eklatantem Widerspruch. 4.5. Diese, in erheblichem Umfang vorhandene, auffällige Kombination von teilweise äusserst tiefen Einheitspreisen einerseits und sehr hohen Einheitspreisen andererseits lässt auf ein spekulatives Angebot schliessen. Die Annahme, dass die Beschwerdeführerin ihre Offerte bewusst so ausgestaltet hat, um sich durch Tiefpreise in Positionen, die mutmasslich entweder gar nicht (z.B. die Spriessung der Gräben mit 1,5 m Tiefe, die in der Praxis sehr häufig nicht gespriesst werden [vgl. den erwähnten Entscheid des Zürcher Verwaltungsgerichts [VB.2007.00123], Erw. 3.4.3]) oder jedenfalls in wesentlich geringerem Ausmass als ausgeschrieben ausgeführt werden müssten, einerseits die Chancen auf den Zuschlag, und andererseits durch die sehr hohen Preise auf Positionen, die mutmasslich zumindest in vollem Umfang realisiert werden müssen (z.B. die Rohre), die Chancen auf eine ausreichende Rentabilität des Auftrags zu wahren, ist angesichts der gegebenen Preisgestaltung naheliegend. Margenspekulationen, die auf einem kombinierten Auf- und Abpreisen verschiedener (in die Bewertung einfliessender) Einheits-

2011 Submissionen 159 preispositionen beruhen, verletzen in aller Regel implizite oder explizite Preisbildungsregeln des Auftraggebers. Dies, weil sie darauf beruhen, dass Aufwendungen, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Leistung gemäss einer bestimmten Position anfallen, nicht in dieser Leistungsposition, sondern unter einer anderen Position in den Einheitspreis eingerechnet werden. Das widerspricht der sich aus der Ausschreibung mehrerer Einheitspreise regelmässig zumindest implizit ergebenden Regel, wonach alle Aufwendungen im Zusammenhang mit bestimmten Leistungen in jener Position einzurechnen sind, welche die Leistung beschreibt, zu der die Aufwendungen gehören und mit der sie am engsten zusammenhängen. Wer beispielsweise Aufwand, der sich beim Betonieren ergibt, in der Position für den Aushub einer Baugrube einrechnet (und mithin die Betonposition künstlich abpreist und die Aushubposition künstlich aufpreist), verletzt die in der Ausschreibung der beiden betroffenen Positionen implizit enthaltene Regel, wonach der Aufwand für das Betonieren in der Betonier-Position einzurechnen ist, und nicht in Positionen, die andere Leistungen beschreiben, mit denen der fragliche Aufwand nichts zu tun hat. Eine Offerte, in der mehrere Einheitspreise in Verletzung der entsprechenden Preisbildungsregeln kombiniert auf- und abgepreist worden sind, kann, letztlich unabhängig davon, ob der Anbieter damit Spekulation treiben wollte, ausgeschlossen werden, wenn ein nicht unerhebliches Risiko für den Eintritt von nicht unerheblichen, für den Auftraggeber negativen Wirkungen (jenseits seiner gewöhnlichen Geschäftsrisiken) besteht (Beyeler, a.a.O., S. 159). Die vorliegend teilweise massiv überhöhten Einheitspreise lassen keinen anderen Schluss zu, als dass die Beschwerdeführerin Aufwand im Zusammenhang mit unterpreisigen Positionen in diese Positionen verschoben und mithin gegen die Preisbildungsregeln verstossen hat. In den Ausschreibungsunterlagen wird zudem festgehalten, die eingesetzten Preise verstünden sich für eine fixfertig erstellte Arbeit, inkl. allen dazugehörenden Arbeiten, Lieferungen, Maschinen, Nebenleistungen und Zuschlägen. Dies lässt sich nur so verstehen, dass sämtliche Leistungen in die jeweilige Position einzurechnen sind. Das Angebot der Beschwerdeführerin ist somit schon wegen des Verstosses gegen die in den Ausschreibungsunterlagen zumindest

160 Verwaltungsgericht 2011 implizit enthaltenen Preisbildungsregeln vom Verfahren auszuschliessen. 4.6. Seitens der Vergabestelle wird geltend gemacht, das mit dem Angebot der Beschwerdeführerin für sie verbundene Vergaberisiko sei nicht mehr kalkulierbar. Die Beschwerdeführerin weist – an sich zu Recht – darauf hin, dass jedem Einheitspreisvertrag sowohl für den Auftraggeber als auch für den Unternehmer ein Vergütungsrisiko und eine Vergütungschance immanent seien. Seien die Mengen zu tief eingeschätzt worden, falle die effektive Vergütung höher aus, als zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Seien die Mengen zu hoch eingeschätzt worden, sei die Vergütung tatsächlich tiefer als ursprünglich angenommen. Dies führe zum Vergaberisiko. Da jeder Unternehmer ein anderes Preisgefüge aufweise, könne sich, je nach den tatsächlichen Verhältnissen zwischen den geschätzten (und für den Preisvergleich massgeblichen) und den tatsächlichen Mengen, ergeben, dass bei retrospektiver Betrachtung nicht der berücksichtigte, sondern ein anderer Anbieter das preislich oder wirtschaftlich günstigste Angebot eingereicht habe. Dieses Vergaberisiko gehe mit jeder in Konkurrenz stattfindenden Vergabe eines Einheitspreisvertrages zwingend einher und sei vom Auftraggeber hinzunehmen bzw. habe er es in der Hand, dieses Risiko durch eine möglichst genaue Bestimmung des Vorausmasses in engen Grenzen zu halten. Das ohnehin, auch bei sorgfältiger Ermittlung der Vorausmasse, bestehende Vergaberisiko für den Auftraggeber erhöht sich bei Angeboten, die für die einzelnen Leistungspositionen einerseits sehr tiefe und andererseits sehr hohe Preise offerieren jedoch massiv. Die von der Beschwerdeführerin vorgenommenen Auf- und Abpreisungen betreffen auch nicht nur wenige und untergeordnete Positionen. Sie können sich im Gegenteil erheblich auf die Gesamtkosten auswirken. Die Argumentation der Beschwerdegegnerin, aufgrund der ungewöhnlichen Angebotspreise der Beschwerdeführerin bzw. der damit verbundenen Preisdifferenzen zu den übrigen Angeboten seien für sie die dem Einheitspreisangebot immanenten Risiken nicht mehr kalkulierbar, erscheint deshalb ohne Weiteres nachvollziehbar und

2011 Submissionen 161 lässt den verfügten Ausschluss als gerechtfertigt erscheinen. Es ist angesichts des ihr zustehenden Ermessensspielraums und der ihr zukommenden Verantwortung für die Bauausführung auch nicht zu beanstanden, wenn die Vergabestelle nicht bereit ist, das mit dem Angebot der Beschwerdeführerin unbestreitbar verbundene Kostenrisiko in Kauf zu nehmen. Ob mit dem Angebot zusätzlich auch ein allfälliges Sicherheitsrisiko (aufgrund der zu einem Tiefstpreis offerierten Grabenspriessung) oder generell Risiken im Hinblick auf die Qualität der auszuführenden Arbeiten verbunden ist, wie die Beschwerdegegnerin vorbringt, kann dabei offen bleiben. 5. Zusammenfassend ist hinsichtlich des Ausschlusses der Beschwerdeführerin durch die Vergabestelle vor dem Hintergrund des Transparenzgebots und der Preisbildungsregeln keine Rechtsverletzung ersichtlich und dieser erweist sich damit als haltbar. Demgemäss ist die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. 42 Zuschlagskriterien; "Termin" Das Kriterium Termin soll nur dann gewählt werden, wenn es für den Auftraggeber tatsächlich von Bedeutung ist. Termine können namentlich dann eine Rolle spielen und somit als Zuschlagskriterium Sinn machen, wenn der Auftraggeber darauf angewiesen ist, dass die Leistungen in möglichst kurzer Zeit oder möglichst termingerecht erbracht werden, wie z. B. bei Sanierungen oder im Strassenbau. Urteil des Verwaltungsgerichts, 3. Kammer, vom 16. November 2011 in Sachen A. AG gegen Einwohnergemeinde B. (WBE.2011.215). Aus den Erwägungen 3. 3.1. 3.1.1. Die Beschwerdeführerin zieht grundsätzlich in Zweifel, ob die Termine überhaupt ein geeignetes Zuschlagskriterium darstellen, da

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