Skip to content

Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 15.02.2011 WBE.2010.327

February 15, 2011·Deutsch·Aargau·Obergericht Verwaltungsgericht·PDF·996 words·~5 min·3

Summary

Anfechtbarkeit von Prüfungsnoten/Leistungsausweisen der Fachhochschule Nordwestschweiz (FHNW) - Anfechtbar sind Prüfungsnoten/Leistungsausweise der FHNW mit unmittelbaren Auswirkungen auf den Studienverlauf. - Die Leistungsausweise der FHNW sind Entscheide gemäss § 26 VRPG.

Full text

2011 Schulrecht 185 VI. Schulrecht

47 Anfechtbarkeit von Prüfungsnoten/Leistungsausweisen der Fachhochschule Nordwestschweiz (FHNW) - Anfechtbar sind Prüfungsnoten/Leistungsausweise der FHNW mit unmittelbaren Auswirkungen auf den Studienverlauf. - Die Leistungsausweise der FHNW sind Entscheide gemäss § 26 VRPG. Urteil des Verwaltungsgerichts, 4. Kammer, vom 15. Februar 2011 in Sachen A. gegen B. und C. (WBE.2010.327). Aus den Erwägungen 3. 3.1. Für den Erlass von Verfügungen und für das Rechtsmittelverfahren gilt das Recht des Kantons Aargau (§ 32 und § 33 des Staatsvertrags zwischen den Kantonen Aargau, Basel-Landschaft, Basel-Stadt und Solothurn über die Fachhochschule Nordwestschweiz vom 27. Oktober 2004 / 9. November 2004 / 18./19. Januar 2005 [Staatsvertrag FHNW; SAR 426.070]). Das revidierte Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 4. Dezember 2007 verzichtet auf eine Umschreibung des Verfügungsbegriffs bzw. des Begriffs der Entscheide (vgl. § 26 VRPG). Nach der Rechtsprechung zum Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 9. Juli 1968 war der Verfügungsbegriff mit der Definition in Art. 5 Abs. 1 VwVG und der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum - inzwischen aufgehobenen - Art. 97 Abs. 1 OG identisch (AGVE 1978, S. 300; AGVE 1972, S. 339; Michael Merker, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege [Kommentar zu den §§ 38-72 aVRPG],

186 Verwaltungsgericht 2011 Diss. Zürich 1998, § 38 N 3). Nach dieser Rechtsprechung gilt als Verfügung ein individueller, an den Einzelnen gerichteter Hoheitsakt, durch welchen eine konkrete verwaltungsrechtliche Rechtsbeziehung gestaltend oder feststellend in verbindlicher Weise geregelt wird. Die Verfügung ist also auf Rechtswirkung ausgerichtet (AGVE 2006, S. 85, Erw. 2.1.; AGVE 1981, S. 209 f. je mit Hinweisen; BGE 131 I 13, Erw. 2.2). Diese Ausrichtung erfährt mit der Feststellungsverfügung insoweit eine Ausnahme, als diese Verfügungsart Rechte und Pflichten nur autoritativ feststellt, nicht begründet (Art. 25 und Art. 5 Abs. 1 lit. b und c VwVG; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, 6. Auflage, Zürich 2010, Rz. 858 ff., Rz. 862). Auf dieser Grundlage wird in Lehre und Rechtsprechung der Verfügungscharakter einzelner Zeugnis- und Prüfungsnoten verneint, soweit sie für das Bestehen einer Prüfung oder den Erwerb eines Diploms nicht relevant sind. Die einzelnen Schulnoten beeinflussen ausserhalb eines Promotions- und Prüfungskontextes die Rechtslage der benoteten Schüler nicht, sondern geben lediglich eine Leistungsqualifikation wieder (vgl. Herbert Plotke, Schweizerisches Schulrecht, 2. Auflage, Bern/Stuttgart/Wien 2003, Kapitel 21.721; BGE 136 I 229, Erw. 2.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts vom 8. September 2005 [2P.208/2005], Erw. 2.1 und VGE III/35 vom 26. April 2005 [WBE.2005.34]). Bei laufbahnrelevanten Schulund Zeugnisnoten ist sodann zu differenzieren, ob sich die einzelne Note allein oder im Rahmen eines Notendurchschnitts auf das Ergebnis auswirkt. Zeugnis- und Prüfungsnoten ohne Auswirkungen auf den Ausbildungsgang sind Teil der Begründung eines Prüfungsoder Promotionsentscheids, weshalb das schutzwürdige Interesse an einer Änderung und damit die Beschwerdelegitimation fehlt. Führt demgegenüber die Gutheissung eines Begehrens zu einer Änderung des Ergebnisses eines Prüfungs- oder eines Promotionsentscheides, kann nicht mehr von fehlenden Rechtswirkungen gesprochen werden (AGVE 2010, S. 235 f. Erw. 4.3.)

2011 Schulrecht 187 3.2. Zur Bestimmung der Rechtsnatur und der Wirkungen des angefochtenen Prüfungsentscheides sind die Regelungen, welche die FHNW erlassen hat heranzuziehen. Gemäss Rahmenordnung für die Bachelor- und Masterstudiengänge an der Fachhochschule Nordwestschweiz vom 1. Januar 2007, mit Änderungen vom 1. Juni 2009 (Rahmenordnung), erhalten die Studierenden nach Abschluss jedes Semesters eine Datenabschrift als Leistungsausweis. Im Leistungsausweis sind alle im betreffenden Semester besuchten Module mit den entsprechenden Leistungsbewertungen und vergebenen ECTS-Credits aufgeführt (§ 7 Abs. 4 Satz 1 und § 5 Rahmenordnung). Diese Datenabschrift ist als einsprachefähige Verfügung mit Rechtsmittelbelehrung auszustellen (§ 7 Abs. 4 Satz 2 Rahmenordnung). Ebenso sehen die §§ 7 und 9 der Studienund Prüfungsordnung des Bachelor of Science in Wirtschaftsinformatik vom 1. Oktober 2006 (StuPO FHNW) eine Leistungsbewertung und einen Leistungsausweis mit ECTS-Credits und Bewertungen vor. Gemäss § 14 Abs. 1 StuPO FHNW sind Entscheidungen gestützt auf die StuPO FHNW den Betroffenen schriftlich und mit Rechtsmittelbelehrung mitzuteilen. Einsprachen gegen Entscheide, "die auf dieser Ordnung basieren" sind bei der Hochschuldirektion zu erheben (§ 14 Abs. 2 Satz 1 StuPO FHNW). Die Überprüfung einzelner Leistungsbewertungen "wegen Unangemessenheit" ist ausgeschlossen und erfolgt lediglich "im Hinblick auf Missbrauch und Willkür" (§ 14 Abs. 2 Satz 2 StuPO FHNW). Die Bestimmungen im Abschnitt "V. Beschwerdeverfahren" setzen die Regeln über die Rechtspflege in § 15 Rahmenordnung um. Der Hinweis der Beschwerdekommission FHNW auf die Möglichkeit einer Fortsetzung des Studiums mit Wiederholung des Moduls oder durch den Besuch anderer Module die erforderliche Mindestzahl in den Modulgruppen erreichen zu können ändert nichts an der reglementarischen Verfügungsqualität und Anfechtungsfähigkeit des Leistungsausweises. Eine ungenügende Leistungsbewertung in einem Pflichtmodul verpflichtet die Studierenden zur Wiederholung (§ 8 Rahmenordnung und § 8 StuPO FHNW). Bei Wahlpflichtmodulen und Wahlmodulen (vgl. dazu § 4 Rahmenordnung; § 5 StuPO FHNW) können die Stu-

188 Verwaltungsgericht 2011 dierenden allenfalls auf andere Module ausweichen. Diese Regelung zeigt, dass die Prüfungsbewertung unmittelbare Auswirkung auf den Studienverlauf hat. Zudem sind die einzelnen Abschlüsse in den Modulen für den Studienabschluss relevant (vgl. § 12 Abs. 1 StuPO FHNW). Das Erreichen der ECTS-Credits steht nicht im Ermessen der Direktion oder der Hochschulleitung der FHNW, sondern bestimmt sich nach der Rahmenordnung und der StuPO FHNW auch aus den Noten der Modulprüfungen (§ 6 Rahmenordnung; § 7 StuPO FHNW und Anhang). Die Wirkung der einzelnen Note einer Modulprüfung ist daher nicht auf die tatsächlichen Folgen beschränkt. Die Bewertung einer Prüfung mit den reglementarischen ECTS-Credits im Leistungsausweis trifft eine Feststellung mit hoheitlichem Charakter. Der Leistungsausweis vom 12. März 2010 stellt daher nach der Rahmenordnung, der StuPO FHNW und den Auswirkungen einen Entscheid mit hoheitlichem Charakter gemäss § 26 VRPG dar. (…) 3.3. Die Beschwerdekommission FHNW führt des Weiteren an, dass sie nach § 33 Abs. 5 Staatsvertrag FHNW bei Beschwerden gegen Prüfungsentscheide eine beschränkte Kognition habe. Die eingeschränkte Kognition ist jedoch keine Frage der Zuständigkeit, sondern der Überprüfungsbefugnis einer Rechtsmittelinstanz. 48 Kindergartenzuteilung - Die Abweisung eines Gesuches um Umteilung in einen andern Kindergarten stellt eine Verfügung dar. - Die Abgrenzung schulorganisatorischer Massnahmen von Realakten. - Nichteintretensentscheide, welche eine anfechtbare Verfügung verneinen, können mit Beschwerde angefochten werden. Urteil des Verwaltungsgerichts, 4. Kammer, vom 23. Februar 2011 in Sachen A. und B. gegen O. und Z. (WBE.2010.281).

WBE.2010.327 — Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 15.02.2011 WBE.2010.327 — Swissrulings