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Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 15.12.2010 WBE.2010.271

December 15, 2010·Deutsch·Aargau·Obergericht Verwaltungsgericht·PDF·2,301 words·~12 min·3

Summary

Sicherungsentzug für immer (Unverbesserlichkeit).

Full text

2010 Strassenverkehrsrecht 81 eingreifende Auflage betreffend mindestens einjährige Drogenabstinenz ist damit nicht zu rechtfertigen. Im Übrigen kann festgestellt werden, dass in Ziffer 3 der Verfügung des Strassenverkehrsamtes vom 9. Dezember 2009 Dr. med. X. aufgefordert wurde, "dem Strassenverkehrsamt das Missachten der Auflage oder ungünstige Urinprobenergebnisse oder eine allfällige mangelnde Fahreignung umgehend zu melden". Aufgrund der Tatsache, dass bis zum heutigen Zeitpunkt keine entsprechende Meldung eingegangen ist, kann davon ausgegangen werden, dass die Auflage durch den Beschwerdeführer eingehalten wird, bis anhin keine ungünstigen Urinprobenergebnisse vorliegen und keine allfällige mangelnde Fahreignung vorliegt. Die am 1. Dezember 2009 anlässlich der Begutachtung durchgeführte Urinprobe war nota bene ebenfalls negativ bezüglich sämtlicher untersuchter Substanzen. Seit der Hausdurchsuchung im September 2009 bis zum heutigen Zeitpunkt – also während einer Dauer von rund elf Monaten – hat der Beschwerdeführer somit drogenabstinent gelebt. Offensichtlich hat der Beschwerdeführer tatsächlich die Kraft und den Willen, mit dem Cannabiskonsum aufzuhören. 6. Nachdem neben dem jahrelangen, regelmässigen Konsumverhalten des Beschwerdeführers betreffend Cannabis in dessen Vergangenheit weitere Indizien für die Fahreignung beeinträchtigende Faktoren fehlen, ist die Auflage einer mindestens einjährigen Drogenabstinenz nicht gerechtfertigt. 19 Sicherungsentzug für immer (Unverbesserlichkeit). Entscheid des Verwaltungsgerichts, 1. Kammer, vom 15. Dezember 2010 in Sachen J.A. gegen den Entscheid des Departements Volkswirtschaft und Inneres (WBE.2010.271).

82 Verwaltungsgericht 2010 Aus den Erwägungen 2. 2.1. Eine Grundvoraussetzung für die Erteilung des Führerausweises ist die sog. Fahreignung. Mit diesem Begriff umschreiben alle betroffenen wissenschaftlichen Disziplinen (insbesondere Medizin, Psychologie und Jurisprudenz) die körperlichen und geistigen Voraussetzungen des Individuums, ein Fahrzeug im Strassenverkehr sicher lenken zu können. Die Fahreignung muss grundsätzlich dauernd vorliegen (vgl. die bundesrätliche Botschaft vom 31. März 1999 zur Änderung des Strassenverkehrsgesetzes, in deren Rahmen Art. 16d SVG erlassen wurde; BBl 1999 S. 4462 ff., 4483 f.). Ausweise und Bewilligungen sind zu entziehen, wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen (Art. 16 Abs. 1 SVG). Art. 16d Abs. 1 SVG – in Kraft seit dem 1. Januar 2005 – bestimmt, dass der Führerausweis einer Person auf unbestimmte Zeit entzogen wird, wenn ihre körperliche und geistige Leistungsfähigkeit nicht oder nicht mehr ausreicht, ein Motorfahrzeug sicher zu führen (lit. a), sie an einer Sucht leidet, welche die Fahreignung ausschliesst (lit. b) oder sie auf Grund ihres bisherigen Verhaltens nicht Gewähr bietet, dass sie künftig beim Führen eines Motorfahrzeugs die Vorschriften beachten und auf die Mitmenschen Rücksicht nehmen wird (lit. c). Diese sogenannten Sicherungsentzüge dienen der Sicherung des Verkehrs vor ungeeigneten Lenkern. Angesichts des in Art. 16 Abs. 1 SVG verankerten Grundsatzes muss ein Sicherungsentzug in jedem Fall angeordnet werden, bei dem die Fahreignung nicht mehr gegeben ist (BGE 133 II 384, Erw. 3.1). 2.2. Wer ein Motorfahrzeug auf öffentlichen Strassen führen will, bedarf neben den theoretischen und praktischen Kenntnissen eines Mindestmasses an Verantwortungsbewusstsein, Zuverlässigkeit und Selbstbeherrschung. Die öffentliche Verkehrssicherheit erfordert die

2010 Strassenverkehrsrecht 83 Rücksichtnahme auf die anderen Verkehrsteilnehmer. Die Art und Weise, wie jemand sich im Verkehr verhält, ist weitgehend eine Frage des Charakters. Doch kann wegen eines allgemein getrübten und schlechten Leumundes der Führerausweis nicht ohne Weiteres entzogen werden. Die charakterlichen Mängel müssen sich vielmehr als nachteilig für das Verhalten und die Einstellung als Motorfahrzeugführer herausstellen. Dies ergibt sich aus der Rechtsnatur des Führerausweisentzuges, der eine Administrativmassnahme darstellt und die Gewährleistung der Verkehrssicherheit bezweckt. Der Sicherungsentzug ist kein Mittel der Verbrechensbekämpfung. Aus verübten Straftaten lassen sich zwar Rückschlüsse auf bestimmte Charaktereigenschaften eines Täters ziehen; hinsichtlich dessen Eignung als Motorfahrzeugführer haben sie aber nur die Bedeutung von Indizien. Die Verurteilung wegen eines Deliktes kann daher nicht ohne Weiteres zu einem Sicherungsentzug führen. Es müssen die Art der Straftaten und deren Umstände, der allgemeine Leumund und vor allem das automobilistische Vorleben berücksichtigt werden. Massgebend für einen unbefristeten Führerausweisentzug im Sinne einer verkehrsrechtlichen Sicherungsmassnahme ist, ob auf Charaktermängel geschlossen werden muss, die ernsthaft befürchten lassen, der Führer werde früher oder später wieder verkehrsgefährdende Verkehrsregelverletzungen begehen (VGE I/34 vom 26. März 2009, S. 8 f.). In Ziffer 6 des Leitfadens "Verdachtsgründe fehlender Fahreignung" der Expertengruppe Verkehrssicherheit des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation vom 26. April 2000 wird betreffend charakterlichen Defiziten festgehalten, dass Fahrzeuglenker über eine Reihe minimaler charakterlicher Eigenschaften verfügen müssten, so Risikobewusstsein, Tendenz zu Vermeidung hoher Risiken, geringe Impulsivität, geringe Aggressionsneigung, reife Konfliktverarbeitung, Stressresistenz, soziales Verantwortungsbewusstsein, soziale Anpassungsbereitschaft, Flexibilität im Denken und psychische Ausgeglichenheit. 2.3. Anzeichen dafür, dass eine Person auf Grund ihres bisherigen Verhaltens nicht Gewähr bietet, dass sie künftig beim Führen eines Motorfahrzeugs die Vorschriften beachten und auf die Mitmenschen

84 Verwaltungsgericht 2010 Rücksicht nehmen wird, bestehen, wenn Charaktermerkmale des Betroffenen, die für die Eignung im Verkehr erheblich sind, darauf hindeuten, dass er als Lenker eine Gefahr für den Verkehr darstellt (Urteil des Bundesgerichts vom 13. September 2007 [1C_98/2007], Erw. 4.1, mit Hinweis auf BGE 104 Ib 95, Erw. 1). Für den Sicherungsentzug aus charakterlichen Gründen ist die schlechte Prognose über das Verhalten als Motorfahrzeugführer massgebend. Die Behörden müssen gestützt hierauf den Ausweis verweigern oder entziehen, wenn hinreichend begründete Anhaltspunkte vorliegen, dass der Führer rücksichtslos fahren bzw. sich rücksichtslos verhalten wird (vgl. Botschaft vom 24. Juni 1955 zum Entwurf eines Bundesgesetzes über den Strassenverkehr, BBl 1955 II S. 21 f.). Die Frage ist anhand der Vorkommnisse (unter anderem Art und Zahl der begangenen Verkehrsdelikte) und der persönlichen Umstände zu beurteilen; in Zweifelsfällen ist ein verkehrspsychologisches oder psychiatrisches Gutachten anzuordnen (Urteil des Bundesgerichts vom 13. September 2007 [1C_98/2007], Erw. 4.1). Bezugspunkt für die Beurteilung des Charakters ist dabei einzig die Verkehrssicherheit. Ein Sicherungsentzug hat zu erfolgen, wenn ein Motorfahrzeugführer zu der fundierten Annahme Anlass gibt, dass er aufgrund seiner Persönlichkeitsstruktur eine besondere Gefahr für die andern Verkehrsteilnehmer darstellt. Liegen solche Anhaltspunkte vor, so hat die Behörde die weiteren erforderlichen Abklärungen zu treffen. Um eine Prognose für das künftige Verhalten eines Motorfahrzeugführers fällen zu können, ist somit eine umfassende Würdigung seiner Persönlichkeit notwendig (vgl. auch AGVE 1995, S. 164 ff.). 2.4. Gemäss Art. 16d Abs. 3 SVG wird Unverbesserlichen der Ausweis für immer entzogen. Diese Bestimmung entspricht Art. 17 Abs. 2 der bis 31. Dezember 2004 geltenden Fassung des SVG (AS 1959 S. 679; abgekürzt: aSVG). Es handelt sich dabei um einen Sicherungsentzug, der sich von den übrigen Sicherungsentzügen einzig dadurch unterscheidet, dass gemäss Art. 17 Abs. 4 SVG der für immer entzogene Führerausweis nur unter den Bedingungen des Art. 23 Abs. 3 SVG, d.h. frühestens nach fünf Jahren und wenn

2010 Strassenverkehrsrecht 85 glaubhaft gemacht wird, dass die Voraussetzungen für den Entzug weggefallen sind, wiedererteilt werden kann. Unverbesserlich ist, wer in verhältnismässig kurzer Folge immer wieder trotz Strafen und Administrativmassnahmen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz begeht (vgl. Rz. 332 der von der Interkantonalen Kommission für den Strassenverkehr herausgegebenen Richtlinien über die Administrativmassnahmen im Strassenverkehr [mittlerweile nicht mehr in Kraft]). 3. 3.1. Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, seit dem vorsorglichen Führerausweisentzug vom 18. Oktober 2007 habe er keine Gefährdung der Verkehrssicherheit mehr begangen. Er sei zwar mehrfach trotz Entzugs des Führerausweises gefahren, dabei habe er sich aber an die Verkehrsregeln gehalten und damit lediglich die Prognose des Gutachtens bestätigt. Die Empfehlung des Gutachters sei daher umzusetzen, d.h., es sei ein bfu-Kurs inkl. Vor- und Nachbesprechung sowie ein verkürztes verkehrspsychologisches Gutachten anzuordnen. 3.2. Die Vorinstanz stützt sich zur Bejahung der charakterlichen Nichteignung im Wesentlichen auf das Gutachten und begründet die Unverbesserlichkeit des Beschwerdeführers mit dessen vielen Geschwindigkeitsübertretungen und seiner Uneinsichtigkeit auch nach dem vorsorglichen Sicherungsentzug. 4. 4.1. Wie jedes Beweismittel unterliegen auch Gutachten der freien richterlichen Beweiswürdigung. Die Beweiswürdigung und die Beantwortung der sich stellenden Rechtsfragen ist Aufgabe des Richters. Dieser hat zu prüfen, ob sich auf Grund der übrigen Beweismittel und der Vorbringen der Parteien ernsthafte Einwände gegen die Schlüssigkeit der gutachterlichen Darlegungen aufdrängen. Erscheint ihm die Schlüssigkeit eines Gutachtens in wesentlichen Punkten zweifelhaft, hat er nötigenfalls ergänzende Beweise zur Klä-

86 Verwaltungsgericht 2010 rung dieser Zweifel zu erheben (BGE 133 II 384, Erw. 4.2.3 mit weiteren Hinweisen). Für den Beweiswert eines medizinischen Gutachtens oder eines Arztberichtes ist u.a. entscheidend, ob es/er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden ist, in der Beurteilung der Zusammenhänge und in der Beurteilung der Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Gutachters begründet sind (vgl. auch BGE 125 V 351, Erw. 3a). Die Beweiskraft eines von der Verwaltung eingeholten medizinischen Gutachtens oder ärztlichen Berichtes richtet sich nach den drei generellen Kriterien der Vollständigkeit, Nachvollziehbarkeit und Schlüssigkeit (Urteil des Bundesgerichts vom 27. März 2007 [I 355/06], Erw. 5.1). 4.2. 4.2.1. Die Gutachterin X wurde vom Strassenverkehrsamt gebeten, dem Strassenverkehrsamt die folgenden Fragen zu beantworten: "1. Bietet J. A. Gewähr, dass er inskünftig als Motorfahrzeugführer die Vorschriften beachten und auf die Mitmenschen Rücksicht nehmen würde, das heisst, ist er als Motorfahrzeuglenker charakterlich geeignet? 2. (Falls Frage 1. mit Nein beantwortet werden muss:) Unter welchen Voraussetzungen kann die charakterliche Eignung wieder bejaht werden?" 4.2.2. Am 19. März 2008 erfolgte die verkehrspsychologische Untersuchung des Beschwerdeführers durch das Verkehrsinstitut X, eine behördlich anerkannte Stelle, die im Auftrag kantonaler Administrativbehörden seit 1998 verkehrspsychologische Eignungsuntersuchungen von Motorfahrzeuglenkerinnen und -lenkern durchführt. Das 12-seitige Gutachten datiert vom 20. März 2008 und stützt sich auf die Akten des Strassenverkehrsamtes sowie auf eine Untersuchung des Beschwerdeführers vom 19. März 2008, anlässlich welcher ein 57-minütiges Gespräch mit dem Beschwerdeführer stattfand,

2010 Strassenverkehrsrecht 87 und anlässlich welcher verschiedene verkehrsspezifische Tests (ART 2020) durchgeführt wurden. Zusammenfassend kommt das Gutachten zum Schluss, dass die charakterliche Eignung des Beschwerdeführers zum Motorfahrzeuglenker zu verneinen sei, da wenig Anhaltspunkte dafür bestünden, dass sich der Beschwerdeführer in Zukunft an die Verkehrsregeln werde halten können bzw. halten wollen. Es bestehe bei ihm eine Neigung zu riskanten Fahrmanövern und zur Selbstüberschätzung. Zudem müsse beim Beschwerdeführer von einer mangelnden Impulssteuerung im Fahrsetting ausgegangen werden. Sehr erschwerend für eine mögliche Verhaltensänderung sei auch das Testergebnis, wonach beim Beschwerdeführer eine geringe Beeinflussung durch soziale Kritik bestehe. 4.3. Die Verneinung der Fahreignung durch das Gutachten ist absolut schlüssig und nachvollziehbar. Nach einem ersten Warnungsentzug im Jahr 1986 musste dem Beschwerdeführer zwischen 1991 und 2005 der Führerausweis sechsmal wegen Geschwindigkeitsüberschreitungen entzogen werden. Die zwei letzten Warnungsentzüge in den Jahren 2002 und 2005 dauerten je 7 Monate und bewirkten beim Beschwerdeführer keine Verhaltensänderung – im Gegenteil: Im April 2007 fuhr er erneut 156 km/h (nach Abzug der Toleranz) anstelle von 120 km/h, worauf ihm der Führerausweis vorsorglich entzogen wurde. Während dieses vorsorglichen Entzugs erfolgte die Begutachtung, anlässlich welcher der Beschwerdeführer schon im Gespräch deutlich zeigte, dass er das einzige Problem bei den Geschwindigkeitsüberschreitungen darin sieht, dass er sich zu oft hat erwischen lassen. Die verkehrsspezifischen Testuntersuchungen belegen schlüssig und nachvollziehbar, dass beim Beschwerdeführer eine Neigung zu riskanten Fahrmanövern und zu Selbstüberschätzung besteht. Diese Charaktermerkmale in Verbindung mit der mangelnden Impulssteuerung führen zu einer schlechten Prognose für den Beschwerdeführer, d.h., es ist mit grösster Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen, dass er sich auch in Zukunft nicht an Verkehrsregeln, insbesondere auch Geschwindigkeitsbegrenzungen, halten wird und dadurch eine Gefährdung im Strassenverkehr darstellen

88 Verwaltungsgericht 2010 würde. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass dem Beschwerdeführer bei seinen mehrfachen Fahrten trotz Entzugs des Führerausweises keine Verkehrsregelverletzungen nachgewiesen wurden. Dass ihn ein rechtskräftig verfügter vorsorglicher Sicherungsentzug nicht davon abhält, regelmässig ein Fahrzeug zu führen, wirft ein schlechtes Licht auf seinen Charakter. Auch wenn er dabei keine konkrete Verkehrsgefährdung darstellte, bestätigt er mit diesem Verhalten, dass er nicht gewillt ist, sich an Anordnungen und Regeln zu halten. Zusammenfassend ergibt sich eindeutig, dass dem Beschwerdeführer Verantwortungsbewusstsein, Zuverlässigkeit und Selbstbeherrschung fehlen, um Gewähr dafür zu bieten, dass er in Zukunft die Verkehrsvorschriften beachten und auf andere Verkehrsteilnehmer Rücksicht nehmen wird. Dem Beschwerdeführer fehlt es somit an der charakterlichen Fahreignung. 5. 5.1. Uneinig sind sich der Beschwerdeführer und die Vorinstanzen insbesondere betreffend Schlussfolgerungen aus dem Gutachten. Im Gutachten wird ausgeführt, die charakterliche Eignung könnte wieder bejaht werden, wenn der Beschwerdeführer einen bfu-Kurs inkl. Vor- und Nachgespräche absolviert habe und ein positives, verkürztes verkehrspsychologisches Gutachten vorliege. Daraus schliesst der Beschwerdeführer, die charakterlichen Mängel würden durch die Absolvierung des bfu-Kurses beseitigt, weshalb dieser sowie ein neues, verkürztes verkehrspsychologisches Gutachten anzuordnen seien. 5.2. Wie bereits ausgeführt wurde, unterliegen Gutachten der freien richterlichen Beweiswürdigung. Wenn das Gutachten davon ausgeht, die charakterliche Fahreignung könnte wieder bejaht werden, wenn der Beschwerdeführer einen bfu-Kurs inkl. Vor- und Nachgespräche durchgeführt habe und ein positives, verkürztes verkehrspsychologisches Gutachten vorliege, so sagt das Gutachten noch gar nichts über den Zeithorizont aus. Es wird auch nicht schlüssig dargelegt, dass die Absolvierung des bfu-Kurses mit grosser Wahrscheinlichkeit zu einer Charakteränderung führen würde. Es bleibt völlig offen, ob nach dem Kurs ein erneutes verkürztes verkehrspsychologisches Gutach-

2010 Strassenverkehrsrecht 89 ten die Fahreignung des Beschwerdeführers bejahen könnte. Das Ergebnis des vorliegenden Gutachtens, die vielen Verkehrsregelverletzungen in der Vergangenheit und das Verhalten des Beschwerdeführers nach dem vorsorglichen Sicherungsentzug (zwölf Mal Fahren trotz Entzugs) sowie anlässlich der Begutachtung (lachen und Untersuchung nicht ernst nehmen) lassen vielmehr darauf schliessen, dass gravierende charakterliche Eigenheiten vorliegen, die durch einen bfu-Kurs nicht so schnell verändert werden können. Dementsprechend spricht das Gutachten auch ausdrücklich davon, dass sich der Beschwerdeführer in Zukunft kaum wird an die Verkehrsregeln halten können bzw. halten wollen. Die Prognose für künftiges Wohlverhalten im Strassenverkehr und damit auch für ein positives verkehrspsychologisches Gutachten sind schlecht, weshalb zu Recht ein definitiver Sicherungsentzug angeordnet worden ist. 5.3. Es stellt sich einzig noch die Frage, ob der Beschwerdeführer zu Recht als unverbesserlich im Sinne von Art. 16d Abs. 3 SVG eingestuft wurde. Allein schon die Tatsache, dass der Beschwerdeführer nach sieben Warnungsentzügen erneut mit massiv überhöhter Geschwindigkeit fuhr, zeigt, dass er sich durch Strafen und Administrativmassnahmen nicht von weiteren Verkehrsregelverletzungen abhalten lässt. Er wurde mehrfach rückfällig und ist daher als unverbesserlich zu betrachten. Diese Charaktereinschätzung wird noch verstärkt durch seine Neigung zu riskanten Fahrmanövern und die fehlende Impulskontrolle sowie das mehrfache Fahren trotz Ausweisentzugs. 20 Vorsorglicher Führerausweisentzug; Anordnung einer fachärztlichen Begutachtung. - Rechtmässigkeit der Anordnung einer fachärztlichen Begutachtung angesichts des eingestandenen Cannabiskonsumverhaltens (seit längerer Zeit in beträchtlichem Ausmass und gewohnheitsmässig). - Unverhältnismässigkeit der Anordnung eines vorsorglichen Führerausweisentzuges, wenn nach der Aktenlage mit den vom Beschwerdeführer eingestandenen Cannabiskonsumgewohnheiten allein und ohne hinzukommende manifeste Verdachtsgründe zu wenig intensive

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