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Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 06.07.2011 WBE.2010.128

July 6, 2011·Deutsch·Aargau·Obergericht Verwaltungsgericht·PDF·1,235 words·~6 min·4

Summary

Wiederaufnahme - Wiederaufnahme wegen Verletzung von Vorschriften über die rechtmässige Zusammensetzung der entscheidenden Behörde - Subsidiarität des Wiederaufnahmeverfahrens nach § 65 Abs. 3 VRPG - Offen gelassen, ob die Frist nach § 66 Abs. 1 VRPG im Falle der Verletzung der Vorschriften über die rechtmässige Zusammensetzung der entscheidenden Behörde in jedem Fall mit der Zustellung des Entscheids zu laufen beginnt

Full text

2011 Verwaltungsrechtspflege 255 60 Wiederaufnahme - Wiederaufnahme wegen Verletzung von Vorschriften über die rechtmässige Zusammensetzung der entscheidenden Behörde - Subsidiarität des Wiederaufnahmeverfahrens nach § 65 Abs. 3 VRPG - Offen gelassen, ob die Frist nach § 66 Abs. 1 VRPG im Falle der Verletzung der Vorschriften über die rechtmässige Zusammensetzung der entscheidenden Behörde in jedem Fall mit der Zustellung des Entscheids zu laufen beginnt Urteil des Verwaltungsgerichts, 4. Kammer, vom 6. Juli 2011 in Sachen A. gegen Gemeinderat B. und Departement Bau, Verkehr und Umwelt (WBE.2010.128). Aus den Erwägungen 3. 3.1. Gemäss § 65 Abs. 1 lit. b VRPG ist ein rechtskräftig erledigtes Verfahren auf Begehren einer Partei durch die letzte Instanz, die entschieden hat, wieder aufzunehmen, wenn unter anderem die Vorschriften über die rechtmässige Zusammensetzung der entscheidenden Behörde verletzt worden sind. Das Wiederaufnahmebegehren ist innert drei Monaten, seit dem die gesuchstellende Person vom Wiederaufnahmegrund Kenntnis erhalten hat, bei der letzten Instanz, die entschieden hat, schriftlich mit Antrag und Begründung einzureichen (§ 66 Abs. 1 VRPG). Diese relative Revisionsfrist wird durch die sichere Kenntnis der Sachumstände und den Revisionsgrund ausgelöst; der Fristenlauf beginnt aber auch nicht erst, wenn der Revisionskläger den Revisionsgrund sicher beweisen kann. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts zum (alten) Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 9. Juli 1968 (aVRPG; SAR 271.100) war zudem erforderlich, dass der geltend gemachte Mangel bei Beachtung der gebotenen Sorgfalt nicht durch ein ordentliches Rechtsmittel hätte gerügt werden können (AGVE 2001,

256 Verwaltungsgericht 2011 S. 390, mit Hinweisen, und 1972, S. 480 f.; Rudolf Weber, in: Festschrift für Kurt Eichenberger, Aarau 1990, S. 349). Handelt es sich um Verfahrensfehler, nehmen die Lehre und Rechtsprechung an, dass die Revisionsfrist im Zeitpunkt der Eröffnung des in Revision zu ziehenden Entscheides zu laufen beginnt (Alfred Kölz / Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, N 748). 3.2. Mit der Totalrevision des Verwaltungsrechtspflegegesetzes wurden die Revisionsgründe präzisiert. Der allgemeine Tatbestand der Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften in § 27 lit. b aVRPG wurde auf die Verletzung der Vorschriften "über die rechtmässige Zusammensetzung" der entscheidenden Behörde eingeschränkt (§ 65 Abs. 1 lit. b VRPG). Was unter einer unrechtmässigen Zusammensetzung einer Behörde zu verstehen ist, definiert das Gesetz nicht. Nach den Materialien geht es um die Verletzung von Ablehnungsund Ausstandsvorschriften, weil diese nicht selten erst nach Rechtskraft des Entscheides entdeckt würden (vgl. Botschaft des Regierungsrates des Kantons Aargau an den Grossen Rat vom 14. Februar 2007 [Botschaft], 07.27, S. 77). Nachdem mit der Revision des VRPG die Unterscheidung zwischen Ausschluss- und Ablehnungsgründen aufgegeben wurde und die Ausstandsgründe gemäss § 16 VRPG von Amtes wegen zu beachten sind, begründet bereits die Mitwirkung eines Behördenmitglieds, an dessen Unabhängigkeit oder Unbefangenheit (objektive) Zweifel oder auch nur ein Anschein der Befangenheit bestehen (§ 16 Abs. 1 lit. e VRPG), den Revisionsgrund. 3.3. § 65 Abs. 3 VRPG schliesst die Revision aus, wenn der Wiederaufnahmegrund im Verfahren, das dem Entscheid voranging, oder mit einem Rechtsmittel gegen den Entscheid hätte geltend gemacht werden können. Mit dieser Bestimmung wurde der grundsätzliche subsidiäre Charakter der Wiederaufnahme als ausserordentliches

2011 Verwaltungsrechtspflege 257 Rechtsmittel gemäss Lehre und Rechtsprechung zum alten Verwaltungsrechtspflegegesetz (vgl. AGVE 2001, S. 390 mit Hinweisen) in das Gesetz übernommen (Botschaft, S. 78). Aus dem Wortlaut der Bestimmung ist zu schliessen, dass von einer Revision auch ausgeschlossen ist, wer im Erstverfahren die übliche prozessuale Sorgfaltspflicht vernachlässigte (vgl. Alfred Bühler / Andreas Edelmann / Albert Killer, Kommentar zur Aargauischen Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Aarau 1998, § 344 N 3). Der ausserordentliche Charakter der Wiederaufnahme bleibt nur gewahrt, wenn der um Wiederaufnahme Nachsuchende keinerlei Rügen vorbringen kann, welche er bei Beachtung der gebotenen Sorgfalt rechtzeitig hätte erheben können (vgl. Rudolf Weber, a.a.O., S. 349; Ursina Beerli-Bonorand, Die ausserordentlichen Rechtsmittel in der Verwaltungsrechtspflege des Bundes und der Kantone, S. 126; Attilio Gadola, Das verwaltungsinterne Beschwerdeverfahren, Zürich 1991, S. 135). Ausstandsbegehren sind im Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren unverzüglich nach Entdeckung des Ausstandsgrundes geltend zu machen. Wer den Richter, Beamten oder Sachverständigen nicht unverzüglich ablehnt, wenn er vom Ablehnungsgrund Kenntnis erhält, sondern sich stillschweigend auf den Prozess einlässt, verwirkt den Anspruch auf spätere Anrufung der verletzten Ausstandsbestimmung (vgl. BGE 132 II 485, Erw. 4.3. und 124 I 121, Erw. 2 mit Hinweisen; AGVE 1991, S. 366 f.). Diese Rechtsprechung definiert den Sorgfaltsmassstab für die rechtzeitige Geltendmachung von Ausstandsgründen, welche ihrerseits Voraussetzung für die Wiederaufnahme eines Verfahrens wegen Verletzung der Vorschriften über die rechtmässige Zusammensetzung der entscheidenden Behörde ist (§ 65 Abs. 3 VRPG). Andernfalls würde das Wiederaufnahmeverfahren die nachträgliche und verspätete Geltendmachung von Ausstandsgründen erleichtern, was mit dem Zweck der Wiederaufnahme als ausserordentliches Entscheidkorrektiv nicht vereinbar ist (vgl. Weber, a.a.O., S. 349).

258 Verwaltungsgericht 2011 4. 4.1. (…) Der Entscheid über die Einsprache und der gleichzeitige Beschluss des Erschliessungsplanes wurden dem Beschwerdeführer zugestellt. Im Bulletin des Gemeinderates (…) und im Amtsblatt (…) wurde der Beschluss des Gemeinderates publiziert. Die Frist für die Beschwerde gemäss § 26 BauG an den Regierungsrat endete am 7. Januar 2008. Der Erschliessungsplan wurde vom Regierungsrat mit Entscheid vom 13. Februar 2008 genehmigt; die Genehmigung wurde im Amtsblatt Nr. 10 vom 3. März 2008 publiziert. Die Frist für die Beschwerde an das Verwaltungsgericht (§ 28 BauG) von damals 20 Tagen lief unter Berücksichtigung der Gerichtsferien am 8. April 2008 ab. 4.2. Der Beschwerdeführer und C. wohnen am D.. Es darf ohne Weiteres angenommen werden, dass der Beschwerdeführer die Zusammensetzung des Gemeinderates mit C. kannte. Jedenfalls war die Zusammensetzung des Gemeinderates in öffentlichen Publikationen (Gemeindeblatt; Staatskalender; Internet) für jedermann zugänglich. Für die Entscheide eines Gemeinderates einer eher ländlichen und überschaubaren Gemeinde wie B. ist es nicht erforderlich, dass die Parteien über die Mitwirkung der einzelnen Gemeinderäte im Einwendungsverfahren speziell in Kenntnis gesetzt werden. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass der Gemeinderat in ordentlicher Besetzung und unter Mitwirkung aller Mitglieder tagt (vgl. für die Eidgenössische Kommunikationskommission [Comcom]: BGE 132 II 485, Erw. 4.4.). Diese Annahme gilt in verstärktem Masse für einen Beschluss über die Nutzungsplanung, die nicht nur Verfügungscharakter hat, sondern auch die Merkmale eines generell-abstrakten Erlasses aufweist. Der Beschwerdeführer hätte daher bei der gebotenen Sorgfalt bereits im Einsprache- bzw. Einwendungsverfahren, spätestens bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist, gegen den Beschluss des Gemein-

2011 Verwaltungsrechtspflege 259 derates vom 27. November 2007 die Ausstandsgründe prüfen und geltend machen müssen. Bis zum Ablauf der 20-tägigen Frist gemäss § 26 Abs. 1 BauG (in der bis 31. Dezember 2008 geltenden Fassung) hat der Beschwerdeführer keine Beschwerde erhoben, weshalb gemäss § 65 Abs. 3 VRPG eine Wiederaufnahme ausgeschlossen ist. 5. Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass der Gemeinderat auf das Revisionsgesuch im Ergebnis zurecht nicht eingetreten und die Abweisung der Beschwerde durch die Vorinstanz nicht zu beanstanden ist. Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang kann offen bleiben, ob die Frist gemäss § 66 Abs. 1 VRPG für den Wiederaufnahmegrund der falschen Zusammensetzung (§ 65 Abs. 1 lit. b VRPG) in jedem Fall spätestens mit der Zustellung des Entscheides zu laufen beginnt. Offen bleiben kann auch die Frage, ob nicht der Genehmigungsentscheid des Regierungsrates Gegenstand einer Revision im Nutzungsplanverfahren sein müsste. 61 Vollstreckung - Das Vollstreckungsverfahren besteht in der Regel aus drei Verfahrensetappen. - Die Androhung der Zwangsvollstreckung unter Fristansetzung (§ 81 Abs. 1 VRPG) und die Anordnung über die Art der Zwangsmittel und den Zeitpunkt der Vollstreckung (§ 80 VRPG) sind anfechtbare Zwischenentscheide. - Die Wiederholung eines Vollstreckungsentscheides mit einer Zwangsandrohung (§ 81 VRPG) oder einer Anordnung von Sanktionsmassnahmen (§ 80 VRPG) bewirkt keinen Rechtsmittelausschluss. Urteil des Verwaltungsgerichts, 4. Kammer, vom 23. September 2011 in Sachen A. gegen Gemeinderat B. (WBE.2011.201/202).

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