2009 Enteignungsrecht 271 XI. Enteignungsrecht
49 Kostenauflage im erstinstanzlichen Verfahren um formelle Enteignung Urteil des Verwaltungsgerichts, 3. Kammer, vom 18. November 2009 in Sachen Einwohnergemeinde U. gegen den Kanton Aargau und den Regierungsrat des Kantons Aargau (WBE.2009.57). Aus den Erwägungen 5.3. Nach § 149 Abs. 2 BauG sind in Enteignungsverfahren, in denen Entschädigungen zugesprochen werden, die Verfahrenskosten in der Regel vom entschädigungspflichtigen Gemeinwesen zu tragen. Eine ähnliche Regelung enthielt bereits das Dekret über das Verfahren vor der Schätzungskommission nach Baugesetz und nach Gewässerschutzgesetz (DSchK) vom 22. Februar 1972, welches mit dem Inkrafttreten des Baugesetzes vom 19. Januar 1993 aufgehoben wurde (vgl. § 166 lit. g BauG). Diese Bestimmung lautete wie folgt: "Kostenverteilung a) Grundsatz
1 In Enteignungs- und Entschädigungsstreitigkeiten sind die Kosten des Verfahrens in der Regel vom Enteigner beziehungsweise vom entschädigungspflichtigen Gemeinwesen zu tragen. In allen übrigen Verfahren entscheidet die Schätzungskommission nach Recht und Billigkeit sowie unter Berücksichtigung des Verfahrensausganges über die Kostentragung." Das Verwaltungsgericht erwog dazu in einem Grundsatzentscheid aus dem Jahr 1985, die Regel, wonach das entschädigungspflichtige Gemeinwesen die Verfahrenskosten zu tragen habe, beziehe sich einzig auf die zweite Phase des Verfahrens um formelle Enteignung, in der das Enteignungsrecht feststehe und sich die Auseinandersetzung nur noch um die Entschädigung drehe. Das Recht
272 Verwaltungsgericht 2009 des Privaten, ohne Kostenrisiko den Enteignungsrichter anzurufen, gelte somit bei der formellen Enteignung bloss für die Entschädigungsfrage (AGVE 1985, S. 378). Gemäss den Materialien zum Baugesetz sollte die Regel gemäss § 26 BauG in das neue Baugesetz übernommen und gleichzeitig präzisiert werden (Botschaft des Regierungsrats des Kantons Aargau an den Grossen Rat vom 21. Mai 1990 [5397], S. 52). Hinweise darauf, dass die Kostenregelung materiell abgeändert werden sollte, finden sich in den Materialien nicht. Es besteht daher kein Anlass, unter dem geltenden BauG vom Grundsatz abzurücken, wonach sich das Kostenprivileg des Enteigneten lediglich auf die Entschädigungsfrage bezieht. Nachdem sich der Streit im konkreten Fall um das Enteignungsrecht als solches dreht, findet § 149 Abs. 2 BauG keine Anwendung. Die Kostenfrage richtet sich also nach § 33 Abs. 1 aVRPG i.V.m. § 4 Abs. 1 BauG. 5.4. Nach § 33 Abs. 1 aVRPG ist das erstinstanzliche Verwaltungsverfahren unentgeltlich; abweichende Bestimmungen sind jedoch vorbehalten. Das Verfahren vor dem Regierungsrat ist zwar ein erstinstanzliches, weil die Schätzungskommission in der Enteignungsfrage keinen Entscheid fällen, sondern das Verfahren nach Scheitern der Einigungsverhandlungen lediglich an den Regierungsrat überweisen kann (§ 154 BauG). Das Baugesetz enthält jedoch eine abweichende Bestimmung im Sinn von § 33 Abs. 1 aVRPG. Gemäss § 5 Abs. 2 BauG können für Entscheide über Enteignungen auch vor erster Instanz Gebühren und Kosten auferlegt werden. Es gilt zwar der Grundsatz, dass eine Behörde keine Verfahrenskosten zu tragen hat (vgl. AGVE 1996, S. 384 f.). Dieser Grundsatz kommt jedoch dann nicht zum Tragen, wenn die Behörde ein Verfahren selber eingeleitet hat oder wenn eine besondere Interessenlage gegeben ist, die jener im Klageverfahren oder im Zivilprozess entspricht, wenn es also um Interessen des Gemeinwesens namentlich finanzieller Art geht (vgl. AGVE 2006, S. 285; 2000, S. 386 mit Hinweisen). Nachdem die Beschwerdeführerin das vorinstanzliche Verfahren selber durch ihre Einsprache eingeleitet hat, lässt es sich nicht beanstanden, dass der Regierungsrat die vorinstanzlichen Verfahrenskosten nach dem Prozessausgang verlegt
2009 Enteignungsrecht 273 hat. Da die Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren unterlegen ist, hat sie folgerichtig die Kosten des Verfahrens vor dem Regierungsrat zu tragen. Die Rüge, die Vorinstanz habe die Kosten falsch verlegt, ist somit unbegründet.
2009 Verwaltungsrechtspflege 275 XII. Verwaltungsrechtspflege
50 Begründungspflicht - Nichteintreten auf eine Beschwerde, die keine Begründung enthält. Ein blosser Hinweis auf den Umstand, dass die Vorinstanz lediglich einen Mehrheits-/Minderheitsentscheid gefällt habe, stellt keine den minimalen Begründungsanforderungen entsprechende Begründung dar. Urteil des Verwaltungsgerichts, 2. Kammer, vom 15. Juli 2009 in Sachen M. (WBE.2008.339). Aus den Erwägungen 3. 3.1 Gemäss § 39 Abs. 2 aVRPG muss die Beschwerdeschrift einen Antrag und eine Begründung enthalten (ebenso: § 151 Abs. 2 aStG i.V.m. § 149 Abs. 2 aStG). Auch nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts ist die Begründung Gültigkeitsvoraussetzung. Sind Antrag oder Begründung auch nicht ansatzweise vorhanden, so wird, ohne dass eine Nachfrist anzusetzen wäre, auf die Beschwerde nicht eingetreten; Voraussetzung ist, dass die angefochtene Verfügung mit einer umfassenden Rechtsmittelbelehrung versehen war, die auf diese Folge hinweist (vgl. AGVE 1975, S. 288 ff.; 1984, S. 447 f.; 1998, S. 597 ff.). Das Bundesgericht hat diese Praxis geschützt und darin keinen überspitzten Formalismus erblickt (AGVE 1996, S. 389 ff.). Mit der Begründung ist darzulegen, in welchen Punkten nach Auffassung der Beschwerdeführer der angefochtene Entscheid Mängel aufweist. Eine stereotype Wiederholung der bereits gegen die vorvorinstanzliche Verfügung vorgebrachten Rügen ohne Bezug-