2008 Sozialhilfe 245 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Sozialkommission X. und das Bezirksamt Bremgarten zu Recht den Schluss gezogen haben, dass das Verhalten des Beschwerdeführers einzig darauf gerichtet war, Sozialhilfe zu erhalten. Der Beschwerdeführer hat sich systematisch den Auflagen und Eingliederungsmassnahmen widersetzt bzw. entzogen und sich folglich rechtsmissbräuchlich verhalten. Die Einstellung der Sozialhilfe gestützt auf § 15 Abs. 3 SPV war damit zulässig, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 3.3. Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass die von der Sozialkommission beschlossene Einstellung der Sozialhilfe nicht unabänderlich ist. Liegen veränderte Verhältnisse vor, indem der Beschwerdeführer beispielsweise die verfügte Auflage / Weisung erfüllt, so steht es ihm offen, bei der Sozialbehörde erneut ein Gesuch um materielle Hilfe zu stellen. 41 Therapieaufenthalte suchtmittelabhängiger Personen (§ 14 SPG). - Voraussetzungen der Kostenübernahme. - Nur bei einer Gleichwertigkeit zweier Therapieangebote liegt es im Ermessen der Sozialbehörde, das günstigere bzw. das von der Krankenkasse anerkannte zu wählen. Urteil des Verwaltungsgerichts, 4. Kammer, vom 20. Juni 2008 in Sachen Einwohnergemeinde X. gegen das Bezirksamt Aarau (WBE.2008.79). Aus den Erwägungen 1. Sozialhilfe bezweckt die Existenzsicherung, fördert die wirtschaftliche und persönliche Selbstständigkeit und unterstützt die gesellschaftliche Integration (§ 4 Abs. 1 SPG). Die Existenzsicherung gewährleistet Ernährung, Kleidung, Obdach und medizinische Grundversorgung (§ 3 Abs. 1 SPV). Materielle Hilfe wird auf Gesuch hin in der Regel durch Geldleistungen oder durch Erteilung von
246 Verwaltungsgericht 2008 Kostengutsprachen gewährt (§ 9 Abs. 1 SPG). Kostengutsprachen sind, sofern die Voraussetzungen zur Gewährung materieller Hilfe gegeben sind, insbesondere an medizinische Leistungserbringer im ambulanten und im stationären Bereich sowie an Heime zu erteilen (§ 9 Abs. 1 SPV). Ohne Kostengutsprache oder bei verspäteter Gesuchstellung besteht keine Pflicht zur Kostenübernahme bereits erbrachter Leistungen (§ 9 Abs. 4 SPV). Für die Bemessung der materiellen Hilfe sind gemäss § 10 Abs. 1 SPG i.V.m. § 10 Abs. 1 SPV grundsätzlich die Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe, herausgegeben von der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien), 3. Auflage, Dezember 2000, verbindlich. Die Kosten des Aufenthalts suchtmittelabhängiger Personen in einer Therapieeinrichtung werden als materielle Hilfe übernommen, wenn die Therapieeinrichtung im Sinne von § 15 SPG anerkannt ist. Besondere Bestimmungen bleiben vorbehalten (§ 14 Abs. 1 SPG). Die Gemeinde entscheidet beförderlich über die Erteilung der Kostengutsprache (§ 14 Abs. 3 SPG). Sie stützt sich bei ihrem Entscheid auf die Abklärungen und Empfehlungen medizinischer und anderer Fachstellen, die dabei die Bedürfnisse der Hilfe suchenden Personen berücksichtigen (§ 14 Abs. 4 SPG). Die Pflicht zur Erteilung einer Kostengutsprache für Aufenthalte in Heimen oder Kliniken als Form materieller Hilfe ist nach der Rechtsprechung an verschiedene Voraussetzungen geknüpft. Neben der materiellen Notlage, die es dem Gesuchsteller unmöglich macht, für die Kosten einer therapeutischen Behandlung – nach Abzug allfälliger Versicherungsleistungen – selber aufzukommen, muss seine Behandlungsbedürftigkeit, aber auch seine Behandlungswilligkeit feststehen. Im Weiteren muss die dafür vorgesehene Institution für die Behandlung geeignet sein. Soweit erforderlich, ist zur Beantwortung dieser Fragen auf die Beurteilung von Fachleuten abzustellen (AGVE 1993, S. 613 mit Hinweis; VGE II/28 vom 9. April 2003 [BE.2003.00038], S. 16 f.). 2. Der Beschwerdegegner ist drogensüchtig. Er hat am 7. August 2007 einen ersten Anlauf für einen Entzug mit anschliessender
2008 Sozialhilfe 247 Suchttherapie genommen. Dieser Versuch wurde am 24. September 2007 abgebrochen. Am 16. Oktober 2007 meldete sich der Beschwerdegegner erneut für eine Entzugsbehandlung in der Klinik für Suchtmedizin an. Diese erachtete den Beschwerdegegner nach erfolgter Entzugsbehandlung als rückfallgefährdet. Die Behandlungsbedürftigkeit des suchtmittelabhängigen Beschwerdegegners ist deshalb für das Verwaltungsgericht erstellt. Gleichermassen verhält es sich mit dessen Behandlungswilligkeit. Beim ersten Therapieversuch ist der Beschwerdegegner zwar gescheitert. Daraus kann jedoch nicht ohne weiteres auf eine fehlende Behandlungswilligkeit geschlossen werden. Therapieabbrüche und wiederholte Anläufe für eine Suchttherapie kommen bei Drogenabhängigen relativ häufig vor. Dass der Beschwerdegegner behandlungsbedürftig und behandlungswillig ist, wird denn auch von der Einwohnergemeinde X. nicht bestritten. Deshalb hat sie in ihrem ablehnenden Beschluss vom 26. November 2007 ausdrücklich festgehalten, dass sie die Kostengutsprache gegenüber der Klinik im Hasel aufrechterhalten werde. 3. Strittig ist, ob der zweite Therapieversuch des Beschwerdegegners wiederum in der Klinik im Hasel oder im Reha-Zentrum Niederlenz (mit einem vorgängigen Übergangsprogramm in der Klinik für Suchtmedizin) durchzuführen ist. 3.1. 3.1.1. Die Klinik für Suchtmedizin empfiehlt für den zweiten Versuch einer suchtspezifischen stationären Langzeittherapie nicht mehr die Klinik im Hasel, sondern das Reha-Zentrum Niederlenz. Dieses biete einen überschaubareren, familiären Rahmen und sei aufgrund der spezifischen Bedürfnisstruktur und der persönlichen Biografie des Beschwerdegegners bestens geeignet. Für die Zeit bis zum Übertritt in das Reha-Zentrum Niederlenz wird das sozialtherapeutische Übergangsprogramm in der Klinik für Suchtmedizin empfohlen. Die Klinik im Hasel erachtet den Beschwerdegegner für eine erneute Aufnahme als nicht geeignet. Die Klinik im Hasel setze ein hohes Mass an Eigenverantwortung und Selbstdisziplin als Basis für eine erfolgreiche Therapie voraus. Diese Voraussetzungen habe der
248 Verwaltungsgericht 2008 Beschwerdegegner nicht mitbringen können. Geeigneter wären deshalb eher familiär ausgerichtete Therapiesettings mit deutlich strukturierenden und kontrollierenden Elementen, wie sie z.B. das Reha- Zentrum Niederlenz darstelle. 3.1.2. (…) 3.1.3. Im verwaltungs- sowie im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Die Behörden prüfen den Sachverhalt von Amtes wegen und stellen hiezu die notwendigen Ermittlungen an. Sie würdigen das Ergebnis der Untersuchung frei und wenden das Recht von Amtes wegen an (§ 20 Abs. 1 VRPG). Auf Gutachten ist abzustellen, wenn sie schlüssig erscheinen. Ein Grund zum Abweichen kann vorliegen, wenn die Gerichtsexpertise widersprüchlich ist oder wenn ein vom Gericht eingeholtes Obergutachten in überzeugender Weise zu anderen Schlussfolgerungen gelangt. Abweichende Beurteilung kann ferner gerechtfertigt sein, wenn gegensätzliche Meinungsäusserungen anderer Fachexperten dem Richter als triftig genug erscheinen, die Schlüssigkeit des Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen, sei es, dass er die Überprüfung durch einen Oberexperten für angezeigt hält, sei es, dass er ohne Oberexpertise vom Ergebnis des Gerichtsgutachtens abweichende Schlussfolgerungen zieht (BGE 125 V 351 Erw. 3a/aa mit Hinweisen). 3.1.4. Die Empfehlungen der Klinik für Suchtmedizin sowie der Klinik Hasel liefern nachvollziehbare Begründungen, weshalb ein zweiter Anlauf für eine stationäre Drogentherapie in einer anderen Institution als der Klinik im Hasel erfolgen sollte. Diese Begründungen erscheinen dem Verwaltungsgericht als schlüssig. Allein aus dem Umstand, dass die Klinik für Suchtmedizin und das Reha-Zentrum der gleichen Stiftung angehören, kann noch nicht der Schluss gezogen werden, die betreffenden Fachpersonen seien nicht in der Lage, unabhängige Empfehlungen abzugeben. Dies zeigt sich auch daraus, dass die Klinik für Suchtmedizin den Beschwerdegegner anlässlich des ersten Entzugs auf die verschiedenen Therapieangebote hingewiesen und anschliessend eine Empfehlung für die Klinik im Hasel
2008 Sozialhilfe 249 abgegeben hat. Der Vorhalt, die Klinik im Hasel hätte bei einer allfälligen Unterbelegung eine andere Empfehlung abgegeben, stellt eine reine Vermutung dar. Die Einwohnergemeinde X. hält denn auch ausdrücklich fest, dass sie an der Fachkompetenz der Personen, welche diese Empfehlungen verfasst haben, nicht zweifle, und beantragt kein Obergutachten. Unter Berücksichtigung der fachrichterlichen Mitwirkung bei der Beurteilung der Empfehlungen der betreffenden Fachstellen ist der relevante Sachverhalt für die umstrittene Frage, bei welcher Institution Kostengutsprache für eine stationäre suchtspezifische Langzeittherapie Kostengutsprache zu erteilen sei, ausreichend erstellt. Auf die Vornahme weiterer Abklärungen oder das Einholen weiterer Gutachten kann deshalb verzichtet werden. 3.2. Die Einwohnergemeinde X. stellt die Eignung des Reha-Zentrums Niederlenz (sowie des Übergangsprogramms in der Klinik für Suchtmedizin) nicht grundsätzlich in Frage. Sie macht jedoch geltend, dass auch die Klinik im Hasel geeignet und zumutbar sei. Dies müsse aus dem Umstand geschlossen werden, dass es sich bei der Suchtklinik Hasel um eine von den Krankenkassen anerkannte Therapieinstitution handle. Der Unterschied zwischen den beiden Therapieeinrichtungen liege vor allem in den für die Einwohnergemeinde X. entstehenden Kosten. Bei im Wesentlichen medizinischer/therapeutischer Gleichwertigkeit der Angebote müsse auch der – vorliegend sogar enorme – Preisunterschied für das zahlungspflichtige Gemeinwesen eine Rolle spielen dürfen. Die Gewährleistung der Existenzsicherung umfasse nur die medizinische Grundversorgung gemäss § 3 Abs. 1 SPV. Medizinische Grundversorgung heisse nicht Finanzierung nach den Wünschen und Vorstellungen des sozialhilfeberechtigten Anspruchsstellers mit allen zu Verfügung stehenden Mitteln und Institutionen, ungeachtet der Kosten für die Allgemeinheit. Gemäss § 5 Abs. 1 SPG bestehe ein Anspruch auf Sozialhilfe nur, wenn u.a. andere Hilfeleistungen nicht erhältlich seien oder nicht ausreichten. Mit seiner Weigerung, in die Klinik im Hasel eintreten zu wollen, verzichte der Beschwerdegegner freiwillig auf "an-
250 Verwaltungsgericht 2008 dere Hilfeleistungen", so insbesondere auf Beiträge der Krankenversicherung. Gemäss Bericht der Klinik im Hasel vom 16. Dezember 2007 sei er zum damaligen Zeitpunkt von der Situation überfordert gewesen. Dies bedeute nicht, dass er es heute immer noch sei. Er befinde sich bereits zum zweiten Mal in der Klinik für Suchtmedizin. Die Einwohnergemeinde X. fragt sich, wieso dies nicht auch in der Klinik im Hasel möglich sein soll. Die Einwohnergemeinde X. kritisiert weiter das Schreiben des Departementsvorstehers des DGS vom 12. Februar 2007. Sie könne mit der dort geäusserten Meinung, dass aus gesundheitspolitischen, ethischen und volkswirtschaftlichen Überlegungen in Bezug auf die gesamthaft eingesetzten Mittel von Gemeinden, Kanton und Krankenkassen nur die am besten geeigneten und die erfolgversprechendsten Behandlungen süchtigen Menschen ermöglicht werden sollten, nichts anfangen. Die Einwohnergemeinde X. stellt die rechtliche Verbindlichkeit dieses Schreiben in Frage. 3.3. 3.3.1. Die Existenzsicherung umfasst u.a. die medizinische Grundversorgung (§ 4 Abs. 1 SPG i.V.m. § 3 Abs. 1 SPV). Zur genaueren Festlegung, was unter die medizinische Grundversorgung fällt, haben die SKOS-Richtlinien (siehe vorne Erw. 1) z.B. in Bezug auf Kostengutsprachen für Zahnbehandlungen die Grundsätze von Art. 32 Abs. 1 KVG sinngemäss übernommen (SKOS-Richtlinien, Kapitel H-2). Nach dieser Bestimmung müssen die von der Krankenversicherung übernommenen Leistungen wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich sein. Das Sozialhilfe- und Präventionsgesetz regelt jedoch die Voraussetzung der Kostenübernahme für Therapieaufenthalte suchtmittelabhängiger Personen in einem gesonderten Abschnitt (vgl. § 14 SPG; Abschnitt: "IV. Sonderbestimmungen", sowie § 16 SPV). Die oben erwähnten Grundsätze des Krankenversicherungsgesetzes finden in den sozialhilferechtlichen Bestimmungen zu Kostengutsprachen für Therapieeinrichtungen keine Erwähnung. Die dem Kostengutsprachegesuch beizulegenden Stellungnahmen von Fachstellen haben sich gemäss § 16 Abs. 2 SPV zur Therapiebedürftigkeit und Therapiebereitschaft der gesuchstellenden Person zu äus-
2008 Sozialhilfe 251 sern sowie sich mit der Frage der geeigneten Therapieeinrichtung auseinanderzusetzen. Die genannte Bestimmung sieht aber ausdrücklich vor, dass die Fachstellen auch zu weiteren Faktoren Stellung nehmen ("nebst anderem"). Unter diesem Gesichtspunkt kann auch die Frage der Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit berücksichtigt werden. Die Stellungnahmen der Fachstellen bedeuten nicht, dass der Sozialbehörde beim Entscheid über das Gesuch keinerlei Ermessen zukommt. Fachspezifische Beurteilungen, wie hier die Frage der Notwendigkeit einer suchtspezifischen Langzeittherapie für eine Sozialhilfeempfängerin, können zu einem Ergebnis führen, wonach eine solche Behandlung zwar als nicht zwingend geboten, jedoch als wünschbar erscheint. In diesem Sinne verbleibt der entscheidungsbefugten Sozialbehörde durchaus ein Ermessensspielraum. Bei der diesbezüglichen Ermessensausübung darf und muss sie auch andere sachliche Gesichtspunkte (nicht fachspezifischer Art) berücksichtigen, namentlich auch finanzielle Gesichtspunkte (Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 19. Mai 2004 [VB.2004.00088], Erw. 3.5). Stehen sich zwei gleichwertige Therapieangebote gegenüber, liegt es ebenfalls im Ermessen der Sozialbehörde, das günstigere zu wählen (vgl. SOG 1998, S. 118). Dies ergibt sich bereits aus § 4 SPG, wonach die Sozialhilfe (lediglich) die Existenzsicherung bezweckt. Es ergibt sich aber auch aus der Pflicht der Gemeindebehörden, mit den ihnen zu Verfügung stehenden finanziellen Mitteln sinnvoll und haushälterisch umzugehen (vgl. dazu § 2 Abs. 1 des für die kantonalen Behörden und die kantonale Verwaltung geltenden Gesetzes über die wirkungsorientierte Steuerung von Aufgaben und Finanzen vom 11. Januar 2005 [GAF; SAR 612.100], wonach die zur Erfüllung der Aufgaben erbrachten Leistungen [Geld-, Sach- oder Dienstleistungen] auf ihre Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit zu überprüfen sind). 3.3.2. Das Schreiben des Departementsvorstehers des DGS vom 12. Februar 2007, welches das Resultat einer Diskussion im Fachausschuss DGS festhält, steht mit dieser Rechtsprechung im Einklang. Es hält fest, dass für die Auswahl der Therapie nicht aus-
252 Verwaltungsgericht 2008 schliesslich der finanzielle Aspekt im Vordergrund stehen könne. Bei der Beurteilung seien fachliche Argumente im Sinne der Gesetzgebung (§§ 14 und 15 SPG, insbesondere § 14, sowie §§ 16 und 17 SPV, insbesondere § 16) mit zu berücksichtigen. Der Erfolg könne sich nur einstellen, wenn der Patient die für ihn geeignetste Behandlung erhalte. Die Empfehlungen eines Fachausschusses weisen weder Gesetzeskraft auf noch binden sie grundsätzlich den Richter oder die Verwaltungsbehörden. Dennoch sind solche Empfehlungen oder Richtlinien nach konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts in der Regel Ausdruck des Wissens und der Erfahrung bewährter Fachstellen und in diesem Sinn beachtlich (BGE vom 10. September 2007 [1C_97/2007], Erw. 2.4 mit Hinweisen). Die Vorinstanz hat demnach zu Recht auf das Schreiben des Departementsvorstehers des DGS vom 12. Februar 2007 abgestellt. 3.4. Der Kanton Aargau verfügt über mehrere Therapieeinrichtungen mit verschiedenartigen Angeboten für suchtmittelabhängige Personen. Das Reha-Zentrum, die Klinik für Suchtmedizin und die Klinik im Hasel sind anerkannte Therapieeinrichtungen im Sinne von § 15 Abs. 1 SPG (Beschluss des Regierungsrats vom 28. Februar 2007 [Art. Nr. 2007-0002343]). Eine dieser Institutionen – die Klinik im Hasel – ist von der Krankenkasse anerkannt. Dies führt dazu, dass sich im vorliegenden Fall zwei Therapieeinrichtungen zur Auswahl gegenüberstehen, die sich nicht nur durch ihr Konzept unterscheiden, sondern auch durch eine unterschiedliche finanzielle Belastung, welche sie für das kostentragende Gemeinwesen darstellen. Für das Verwaltungsgericht ist aufgrund der Stellungnahmen der Fachstellen (siehe vorne Erw. 3.1.1) erstellt, dass das Reha-Zentrum Niederlenz (kombiniert mit dem sozialtherapeutischen Übergangsprogramm in der Klinik für Suchtmedizin) für den Beschwerdegegner die geeignete Therapieeinrichtung darstellt. Aus den Stellungnahme der Fachstellen geht deutlich hervor, dass die Klinik im Hasel den Beschwerdegegner überfordert, indem sie ein hohes Mass an Eigenverantwortung und Selbstdisziplin voraussetzt. Der Beschwerdegegner benötigt einen überschaubaren, familiären Rahmen
2008 Sozialhilfe 253 sowie mehr strukturierende und kontrollierende Elemente, als ihm dies die Klinik im Hasel bieten kann. Die Fachstellen können sich bei diesen Empfehlungen auf die gemachten Erfahrungen während des ersten gescheiterten Therapieversuchs des Beschwerdegegners in der Klinik im Hasel abstützen. Es wäre somit – auch unter finanziellen Gesichtspunkten – wenig sinnvoll, trotz der negativen Erfahrungen, welche im vorliegenden Fall mit dem Therapiekonzept in der Klinik im Hasel gemacht wurden, versuchsweise nochmals einen zweiten, gleichartigen Versuch zu starten, wie dies die Einwohnergemeinde X. fordert. Vielmehr leuchtet es ein, dass für den Beschwerdegegner ein andersartiges Therapiekonzept für den zweiten Versuch fachspezifisch indiziert ist. Ist – wie vorliegend – nur eine der beiden Institutionen aufgrund ihres Konzepts für eine Therapie des Beschwerdegegners geeignet, so stehen einander nicht zwei gleichwertig geeignete Therapieeinrichtungen gegenüber. Damit verbleibt auch kein Ermessensspielraum für die kostentragende Gemeinde, die kostengünstigere Variante auszuwählen (siehe vorne Erw. 3.3). Unbehelflich ist auch die Berufung auf das in § 5 Abs. 1 SPG ausgedrückte Subsidiaritätsprinzip (siehe vorne Erw. 3.2), wonach Anspruch auf Sozialhilfe besteht, sofern die eigenen Mittel nicht genügen und andere Hilfeleistungen nicht rechtzeitig erhältlich sind oder nicht ausreichen. Dem Beschwerdegegner kann nicht entgegengehalten werden, er müsse die für ihn nicht geeignete Therapie als "andere Hilfeleistung" in Anspruch nehmen. Die Einwohnergemeinde X. hat deshalb die Kostengutsprache für den zweiten Therapieversuch im Reha-Zentrum Niederlenz (kombiniert mit dem sozialtherapeutischen Übergangsprogramm in der Klinik für Suchtmedizin) zu Unrecht abgelehnt. Die Beschwerde ist demnach vollumfänglich abzuweisen. 42 Weisung betreffend Wohnungssuche nach einem Umzug in eine andere Gemeinde. - Bei einem Umzug in eine andere Gemeinde steht es der neuen Wohngemeinde frei, dem Sozialhilfeempfänger erneut die Weisung zu erteilen, eine günstigere Wohnung zu suchen. Die Kürzung bis zur