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Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 15.07.2009 WBE.2008.339

July 15, 2009·Deutsch·Aargau·Obergericht Verwaltungsgericht·PDF·928 words·~5 min·2

Summary

Begründungspflicht - Nichteintreten auf eine Beschwerde, die keine Begründung enthält. Ein blosser Hinweis auf den Umstand, dass die Vorinstanz lediglich einen Mehrheits-/Minderheitsentscheid gefällt habe, stellt keine den minimalen Begründungsanforderungen entsprechende Begründung dar.

Full text

2009 Verwaltungsrechtspflege 275 XII. Verwaltungsrechtspflege

50 Begründungspflicht - Nichteintreten auf eine Beschwerde, die keine Begründung enthält. Ein blosser Hinweis auf den Umstand, dass die Vorinstanz lediglich einen Mehrheits-/Minderheitsentscheid gefällt habe, stellt keine den minimalen Begründungsanforderungen entsprechende Begründung dar. Urteil des Verwaltungsgerichts, 2. Kammer, vom 15. Juli 2009 in Sachen M. (WBE.2008.339). Aus den Erwägungen 3. 3.1 Gemäss § 39 Abs. 2 aVRPG muss die Beschwerdeschrift einen Antrag und eine Begründung enthalten (ebenso: § 151 Abs. 2 aStG i.V.m. § 149 Abs. 2 aStG). Auch nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts ist die Begründung Gültigkeitsvoraussetzung. Sind Antrag oder Begründung auch nicht ansatzweise vorhanden, so wird, ohne dass eine Nachfrist anzusetzen wäre, auf die Beschwerde nicht eingetreten; Voraussetzung ist, dass die angefochtene Verfügung mit einer umfassenden Rechtsmittelbelehrung versehen war, die auf diese Folge hinweist (vgl. AGVE 1975, S. 288 ff.; 1984, S. 447 f.; 1998, S. 597 ff.). Das Bundesgericht hat diese Praxis geschützt und darin keinen überspitzten Formalismus erblickt (AGVE 1996, S. 389 ff.). Mit der Begründung ist darzulegen, in welchen Punkten nach Auffassung der Beschwerdeführer der angefochtene Entscheid Mängel aufweist. Eine stereotype Wiederholung der bereits gegen die vorvorinstanzliche Verfügung vorgebrachten Rügen ohne Bezug-

276 Verwaltungsgericht 2009 nahme auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid reicht nicht aus; in derartigen Fällen ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Dasselbe gilt, wenn pauschal auf vorangegangene Rechtsschriften verwiesen wird (vgl. AGVE 2001, S. 375, Erw. 2.a.; MICHAEL MERKER, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege [Kommentar zu den §§ 38–72 aVRPG], Zürich 1998, § 39 N 39, m.w.H.). Sind Antrag oder Begründung unklar oder widersprüchlich, ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Nachfrist zur Verdeutlichung anzusetzen (§ 39 Abs. 3 aVRPG). Bei Laienbeschwerden werden an die Begründung keine allzu hohen Anforderungen gestellt; wobei immerhin verlangt werden darf, dass der Beschwerdeführer darlegt, weshalb er mit dem vorinstanzlichen Entscheid nicht einverstanden ist und welche Erwägungen des angefochtenen Entscheids aus welchen Gründen nicht zutreffen sollen. An dieser Rechtsprechung zum Begründungserfordernis ist festzuhalten. 3.2 Im vorinstanzlichen Entscheid wurden die Beschwerdeführer in der Rechtsmittelbelehrung ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass die fristgerecht einzureichende Beschwerdeschrift neben einem Antrag auch eine Begründung enthalten muss, d.h. dass sie darzulegen haben, aus welchen Gründen sie eine andere Entscheidung verlangen. Zudem wurden sie darin ausdrücklich auf die Folge des Nichteintretens hingewiesen, sofern die Beschwerde diesen Anforderungen nicht entspricht. 3.3 3.3.1 Mit Schreiben vom 27. Oktober 2008 (Postaufgabe) und somit am letzten Tag der Beschwerdefrist erhob der Beschwerdeführer 1 persönlich Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Darin setzt er sich mit keinem Wort mit der Argumentation im angefochtenen Entscheid auseinander, sondern er verweist lediglich auf die bisher ins Recht gelegten Rechtsschriften seines Vertreters und darauf, dass die Vorinstanz lediglich einen Mehrheitsentscheid gefällt habe, was belege, dass sich die Vorinstanz in seiner Argumentation nicht sicher gewe-

2009 Verwaltungsrechtspflege 277 sen sei. Der Verweis auf die bisher ins Recht gelegten Rechtsschriften genügt den Begründungsanforderungen offensichtlich nicht. 3.3.2. Zu prüfen ist, ob im blossen Hinweis, dass die Vorinstanz lediglich einen Mehrheitsentscheid fällte, eine den minimalen Begründungsanforderungen entsprechende Begründung zu entdecken ist. Die Mehrheit des Verwaltungsgerichts vermag auch im Hinweis auf den vorinstanzlichen Mehrheitsentscheid keinerlei Begründung zu erkennen. Die Beschwerdeführer machen damit lediglich eine Tatsachenfeststellung und legen diesbezüglich nicht einmal ansatzweise dar, dass und weshalb die Minderheitsmeinung zutreffend bzw. die Mehrheitsmeinung falsch sein soll (vgl. zur Minderheitsmeinung: § 276 lit. e ZPO). 3.3.3. Mit diesem Hinweis ist daher nicht ansatzweise begründet, weshalb der angefochtene Entscheid materiell falsch sein soll. Selbst die Beschwerdeführer sehen darin nur eine Unsicherheit der Vorinstanz. Die Beschwerdebegründung setzt sich nicht einmal kurz mit dem angefochtenen Entscheid auseinander, weshalb sie auch nicht als unklar bezeichnet werden kann und eine Nachfristansetzung zur Verbesserung kann nicht in Frage kommen (siehe vorne Erw. 3.1). Dies gilt umso mehr, als die Beschwerdeführer im Rekursverfahren anwaltlich vertreten waren. So erhob der Rechtsvertreter für die Rekurrenten innert der Rekursfrist einen begründeten Rekurs. Der abweisende Entscheid der Vorinstanz wurde dem Vertreter der Rekurrenten zudem unbestrittenermassen am 25. September 2008 korrekt eröffnet. Der Beschwerdeführer 1 verweist schliesslich in der Beschwerdeschrift vom 27. Oktober 2008 auf die Eingaben seines Vertreters Dr._____ und ersucht darum, es sei ihm oder seinem Rechtsvertreter gegebenenfalls Gelegenheit zu geben, die vorliegende Beschwerde zu ergänzen. Damit zeigt er unmissverständlich an, dass die Beschwerdeführer weiterhin durch den bereits im Rekursverfahren mandatierten Rechtsvertreter vertreten sind. Ihnen musste unter diesen Umständen klar sein, dass sie bzw. ihr Vertreter innert der Beschwerdefrist eine begründete Beschwerde einreichen

278 Verwaltungsgericht 2009 müssen, damit überhaupt auf die Beschwerde eingetreten werden kann. Im Übrigen bringen die Beschwerdeführer keinerlei Argumente vor, weshalb es ihnen bzw. ihrem Rechtsvertreter nicht möglich gewesen sei, innert Frist eine begründete Beschwerde einzureichen. Auf die Beschwerde ist damit mangels Begründung nicht einzutreten. 51 Warnungsentzug - Verfahrens- und Parteikostenverlegung gemäss Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 4. Dezember 2007 bei teilweisem Obsiegen (neuer Parteibegriff; Verrechnung) Entscheid des Verwaltungsgerichts, 1. Kammer, vom 16. September 2009 in Sachen M.L. gegen den Entscheid des Departements Volkswirtschaft und Inneres (WBE.2009.120). Aus den Erwägungen III. Im Beschwerdeverfahren werden die Verfahrenskosten in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt, wobei den Behörden Verfahrenskosten nur auferlegt werden, wenn sie schwerwiegende Verfahrensmängel begangen oder willkürlich entschieden haben (§ 31 Abs. 2 VRPG). Nachdem der Beschwerdeführer zu 5/6 obsiegt, sind die vorinstanzlichen sowie die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten vom Beschwerdeführer zu 1/6 zu tragen, wobei der Staat die restlichen Verfahrenskosten trägt. Für die Parteikosten gilt mit Inkrafttreten des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 4. Dezember 2007 die neue Regelung in § 32 Abs. 2 VRPG. Nach dieser Bestimmung sind die Parteikosten in der Regel nach Obsiegen und Unterliegen auf die Parteien zu verlegen. Eine Einschränkung entsprechend der Regelung bei den Verfahrenskosten, wonach den Behörden Verfahrenskosten nur auferlegt

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