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Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 15.09.2008 WBE.2008.220

September 15, 2008·Deutsch·Aargau·Obergericht Verwaltungsgericht·PDF·979 words·~5 min·1

Summary

Rechtliches Gehör. - Gewährung des rechtlichen Gehörs in dringenden Fällen.

Full text

308 Verwaltungsgericht 2008 schwiler, Grundlagen der Akustik und Lärmbekämpfung, Unterlagen zum ERFA-Seminar vom 25. Februar 2002, S. 7). Generell reduzieren sich die für den Empfangspunkt «X.» gemessenen Schallpegel allein schon wegen der grösseren Distanz zwischen der Quelle und dem Empfangspunkt «Y.» um 6.58 dB(A). (…) Weil der Beurteilungspegel am Immissionsort im konkreten Fall den Planungswert nachweislich und deutlich unterschreitet, kann aus objektivierter Sicht nicht mehr von einer relevanten Beeinträchtigungsmöglichkeit bzw. einem rechtserheblichen Nachteil gesprochen werden. (…) Die Vorinstanz hat die Legitimation der Beschwerdeführer somit zu Recht verneint. Soweit sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den angefochtenen Nichteintretensentscheid richtet, ist sie abzuweisen. (…) 57 Rechtliches Gehör. - Gewährung des rechtlichen Gehörs in dringenden Fällen. Urteil des Verwaltungsgerichts, 4. Kammer, vom 15. September 2008 in Sachen X. gegen den Regierungsrat (WBE.2008.220). Aus den Erwägungen 1. 1.1. Die Beschwerdeführerin macht eine Verletzung elementarer Verfahrensrechte geltend und verlangt die Wiedererteilung der aufschiebenden Wirkung wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs. Ihr sei keine Einsicht in sämtliche Akten gewährt worden und sie habe zur beabsichtigten Disziplinarmassnahme der Verwaltung nicht Stellung nehmen können. Die Eröffnung der Massnahme an "Ort und Stelle" könne nicht als Gewährung des rechtlichen Gehörs bezeichnet werden.

2008 Verwaltungsrechtspflege 309 1.2. Der Umfang des Anspruchs auf rechtliches Gehör wird zunächst durch die kantonalen Verfahrensvorschriften umschrieben. Erst wo sich dieser Rechtsschutz als ungenügend erweist, greifen die unmittelbar aus Art. 29 Abs. 2 BV folgenden bundesrechtlichen Minimalgarantien Platz (BGE 129 I 232 Erw. 3.2 mit Hinweisen; 124 I 241 Erw. 2; AGVE 2003, S. 155 mit Hinweisen). Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst insbesondere den Anspruch auf Anhörung vor Erlass einer Verfügung oder eines Entscheids. Den Betroffenen ist Gelegenheit zu geben, sich in Kenntnis des Sachverhalts (§ 15 Abs. 2 VRPG) mündlich oder schriftlich zu äussern, wenn dies besonders vorgeschrieben ist oder wenn ihnen Nachteile erwachsen könnten, die durch nachträgliche Aufhebung der Verfügung oder des Entscheids nicht wieder zu beseitigen wären (§ 15 Abs. 1 VRPG). Der aus Art. 29 Abs. 2 BV abgeleitete Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst die Rechte der Parteien auf Teilnahme am Verfahren und auf Einflussnahme auf den Prozess der Entscheidfindung. In diesem Sinne dient das rechtliche Gehör einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, der in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört auch das Recht, an der Erhebung wesentlicher Beweise mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 124 I 241 Erw. 2 mit Hinweisen). Das Äusserungsrecht hat eine Hinweis- und Warnfunktion, indem es vor überraschenden Entscheidungen schützt und so Ausdruck eines fairen Verfahrens ist (Michele Albertini, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Bern 2000, S. 259 mit Hinweisen; AGVE 2003, S. 155; 2000, S. 292, je mit Hinweisen). 1.3. Die Inspektion fand am 20. Juni 2008 in der Praxis der Beschwerdeführerin statt. Sie begann um 09.00 Uhr und dauerte bis 11.30 Uhr. Der Beschwerdeführerin wurde das Vorgehen bei Beginn erläutert und begründet. Die Beschwerdeführerin erklärte sich mit dem Vorgehen einverstanden. Nach der Besichtigung der Praxis-

310 Verwaltungsgericht 2008 räumlichkeiten fand die Befragung der Beschwerdeführerin durch den Kantonsarzt statt, eine Juristin des Rechtsdienstes des DGS befragte die medizinische Praxisassistentin. Themen der Befragung der Beschwerdeführerin waren die Schwangerschaftsabbrüche in der Klinik Z. , die Operationen in der Praxis und in der Klinik sowie einzelne Operationsberichte. Die Beschwerdeführerin hat sich zu den Vorhalten geäussert und auch zur Missachtung des Operationsverbots Stellung genommen. Mündlich eröffnete der Kantonsarzt der Beschwerdeführerin anschliessend die Einleitung des Disziplinarverfahrens und den vorsorglichen Entzug der Berufsausübungsbewilligung wie auch den Entzug der Suspensivwirkung einer allfälligen Beschwerde. Die angefochtene (schriftliche) Verfügung vom 20. Juni 2008 wurde der Beschwerdeführerin im Anschluss an die Praxisinspektion gleichentags per Fax zugestellt. 1.4. Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Verfahrensgarantien der Beschwerdeführerin gewahrt wurden. Sie konnte sich insbesondere zum massgeblichen Sachverhalt, die Missachtung des Verbotes jeglicher operativer Eingriffe, äussern und auch zum vorsorglichen Berufsausübungsverbot Stellung nehmen. Angesichts der in Frage stehenden Missachtung eines rechtskräftigen Verbots zur Durchführung operativer Tätigkeiten ist auch nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdeführerin die Praxisinspektion, deren Gegenstand und die allfällige Einleitung des Disziplinarverfahrens nicht vor dem 20. Juni 2008 angekündigt wurde. Nachdem die Meldungen der Strafverfolgungsbehörden eindeutige Anhaltspunkte für eine Missachtung des Operationsverbots enthielten, war die Praxisinspektion unangemeldet durchzuführen. Für die Gewährung des rechtlichen Gehörs und der Mitwirkungsrechte genügte es unter diesen Umständen, dass die Beschwerdeführerin an der Praxisinspektion teilnehmen und sich zu den Feststellungen des Kantonsarztes, zum vorgesehenen vorsorglichen Verbot der Berufsausübung sowie zum Entzug des Suspensiveffekts äussern konnte (vgl. BGE 113 Ia 81 Erw. 3a mit Hinweisen; § 15 Abs. 1 VRPG).

2008 Verwaltungsrechtspflege 311 Anlässlich der Praxisinspektion ergab sich, dass die Operation der Patientin U. am 25. Juni 2008 in der Praxis geplant war, sodass die Aufsichtsbehörde zu "raschem Handeln" verpflichtet war. Die mündliche Eröffnung der vorgesehenen Massnahme und die Zustellung der schriftlichen Verfügung - im Einverständnis der Beschwerdeführerin mittels Telefax - am gleichen Tag sind daher nicht zu beanstanden. Steht eine Gefährdung, insbesondere von polizeilichen Schutzgütern unmittelbar bevor, kann eine vorgängige Anhörung unterbleiben (§ 15 Abs. 3 VRPG; Albertini, a.a.O., S. 308 f. mit Hinweisen). 58 Formelle Anforderungen an einen Beschwerderückzug. - Ein Beschwerderückzug hat schriftlich zu erfolgen (Bestätigung der Rechtsprechung). Urteil des Verwaltungsgerichts, 4. Kammer, vom 20. Dezember 2007 in Sachen A.Z. gegen das Bezirksamt Baden (WBE.2007.238). Aus den Erwägungen 2. 2.1. Der Beschwerdeführer hat auf Grund der Dispositionsmaxime die Möglichkeit seine Beschwerde zurückzuziehen. Der Widerruf muss ausdrücklich erfolgen; eine stillschweigende Rückzugserklärung gibt es nicht. Grundsätzlich ist der Beschwerderückzug unwiderruflich und beendet den Streitfall unverzüglich (Michael Merker, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG] vom 9. Juli 1968, Zürich 1998, § 58 N 4). Die Angelegenheit ist sodann von der zuständigen Geschäftsstelle abzuschreiben. Der Abschreibungsbeschluss hat deklaratorischen Charakter, kann jedoch mit der Begründung angefochten werden, die Rückzugserklärung genüge den formellen Anforderungen nicht oder der Rückzug beruhe auf einem Willensmangel (BGE 109 V 234 Erw. 3).

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