Skip to content

Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 09.04.2008 WBE.2007.395

April 9, 2008·Deutsch·Aargau·Obergericht Verwaltungsgericht·PDF·827 words·~4 min·1

Summary

Betriebskosten eines Motorfahrzeugs (§ 10 Abs. 5 lit. c SPV). - Wird ein Motorfahrzeug von einem Dritten zur Verfügung gestellt, so muss dessen Benützung durch den Sozialhilfeempfänger eine gewisse Intensität aufweisen.

Full text

230 Verwaltungsgericht 2008 bedarfs I gemäss SKOS-Richtlinien liegt (Abs. 2 Satz 1). Verhält sich die unterstützte Person rechtsmissbräuchlich, kann eine Kürzung auch unter die Existenzsicherung erfolgen oder die materielle Hilfe ganz eingestellt werden (Abs. 3 Satz 1). (…) 4. Zusammenfassend kann dem Beschwerdeführer nur im Zusammenhang mit dem Auslandaufenthalt im April 2007 eine Verletzung der Meldepflicht vorgeworfen werden. Die Beschwerde gegen den Entscheid des Bezirksamts Rheinfelden vom 18. Juli 2007 ist daher gutzuheissen. Die Kürzung mit Verfügung vom 23. April 2007 ist demgegenüber nicht zu beanstanden und die Beschwerde gegen den vorinstanzlichen Entscheid vom 6. August 2007 folglich abzuweisen. 38 Betriebskosten eines Motorfahrzeugs (§ 10 Abs. 5 lit. c SPV). - Wird ein Motorfahrzeug von einem Dritten zur Verfügung gestellt, so muss dessen Benützung durch den Sozialhilfeempfänger eine gewisse Intensität aufweisen. Urteil des Verwaltungsgerichts, 4. Kammer, vom 9. April 2008 in Sachen R.R. gegen das Bezirksamt Baden (WBE.2007.395). Aus den Erwägungen 1. 1.1. (…) 1.2. Vom Bedarf der Hilfe suchenden Person werden die Betriebskosten eines Motorfahrzeugs in Abzug gebracht, sofern dessen Benützung nicht beruflich oder krankheitsbedingt zwingend erforderlich ist (§ 10 Abs. 5 lit. c Satz 1 SPV). Ein durch Dritte zur Verfügung gestelltes Motorfahrzeug gilt als Naturalleistung, die ohne Vorliegen der erwähnten zwingenden Gründe als eigene Mittel angerechnet wird (§ 10 Abs. 5 lit. c Satz 3 SPV).

2008 Sozialhilfe 231 2. 2.1. Das Bezirksamt führte im Entscheid vom 17. Dezember 2007 aus, am 14. Februar 2007 habe der Beschwerdeführer sein Fahrzeug verkauft, wobei er das Auto weiterhin nutzen dürfe. Vor dem Hintergrund, dass die Miete eine Autos der unteren Mittelklasse pro Tag ca. Fr. 225.-- koste, erscheine die Aufrechnung einer monatlichen Zuwendung in der Höhe von Fr. 200.-- durchaus vertretbar. Es dürfe jedoch auch für den Monat Februar 2007 nur eine Aufrechnung auf der Basis von Fr. 200.-- erfolgen. Da der Verkauf des Wagens am 14. Februar 2007 erfolgt sei, dürfe für den Monat Februar 2007 zudem nur ein halber Monat, d.h. Fr. 100.--, angerechnet werden. 2.2. (…) 3. 3.1. Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer sein Fahrzeug an einen Dritten verkauft hat und die Fahrzeugkosten vom neuen Halter bezahlt werden. Ein Abzug der Betriebskosten in Anwendung von § 10 Abs. 5 lit. c Satz 1 SPV ist daher nicht zulässig. Sodann wird vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht, dass er berufs- oder krankheitsbedingt zwingend auf das Auto angewiesen sei. Zu prüfen ist jedoch, ob die Vorinstanz § 10 Abs. 5 lit. c Satz 3 SPV richtig angewandt hat bzw. ob diese Bestimmung im vorliegenden Fall überhaupt zur Anwendung gelangt. 3.2. In § 10 Abs. 5 lit. c SPV werden zwei Arten der Fahrzeugbenützung unterschieden: einerseits die Benützung des eigenen Fahrzeugs, andererseits das zur Verfügung Stellen des Fahrzeugs durch einem Dritten. Das Benützen des eigenen Fahrzeugs führt dazu, dass die Betriebskosten in Abzug gebracht werden (Satz 1). Grundgedanke dieser Bestimmung ist das Subsidiaritätsprinzip in der Sozialhilfe, wonach der Anspruch auf Sozialhilfe nur besteht, sofern die eigenen Mittel nicht genügen (vgl. § 5 Abs. 1 SPG). Besitzt der Sozialhilfeempfänger ein eigenes Fahrzeug, so verwendet er die Unterstützungsleistung nicht nach ihrem ursprünglichen Zweck (Grundbedarf, Wohnkosten, medizinische Grundversorgung, usw.; siehe dazu

232 Verwaltungsgericht 2008 VGE IV/26 vom 29. März 2007 [WBE.2007.12], S. 6; VGE IV/37 vom 6. Juli 2006 [WBE.2006.142], S. 7). Auflagen und Weisungen (so eben der Verkauf des Fahrzeugs) sichern die richtige Verwendung der materiellen Hilfe (§ 14 SPV). Der Beschwerdeführer ist nicht mehr Halter und Eigentümer des Fahrzeugs. Eine Kürzung wegen Verletzung der Auflage, das Fahrzeug zu verkaufen, ist daher unzulässig. Satz 3 will die Umgehung von Satz 1 verhindern. An der Grundaussage, dass der Sozialhilfeempfänger aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen kein Fahrzeug benötigt, ändert sich nämlich nichts. Wird das Fahrzeug von einem Dritten zur Verfügung gestellt, so muss dessen Benützung durch den Sozialhilfeempfänger jedoch eine gewisse Intensität aufweisen; gelegentliches Benützen darf nicht umgehend einen Abzug bzw. eine Aufrechnung nach sich ziehen (vgl. VGE IV/21 vom 26. April 2006 [WBE.2005.412], S. 12). § 10 Abs. 5 lit. c SPV gibt aber keine Grundlage für eine Aufrechnung eines allfälligen zu tiefen Verkaufserlös. Den Akten sind keine Anhaltspunkte zu entnehmen, wonach das Fahrzeug dem Beschwerdeführer ab Februar 2007 längerfristig oder wiederholt zur Verfügung gestellt wird. Auch die Gemeinde A. bringt nicht vor, dass der Beschwerdeführer das Fahrzeug mehr als nur gelegentlich benutzt. Entsprechende Ausführungen können sodann auch dem Entscheid der Vorinstanz nicht entnommen werden. Es ist somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer das verkaufte Fahrzeug nur gelegentlich benutzt. Die Aufrechnung eigener Mittel gestützt auf § 10 Abs. 5 lit. c Satz 3 SPV ab 14. Februar 2007 ist daher nicht rechtmässig. Sollte der Beschwerdeführer das Fahrzeug in Zukunft mehr als nur gelegentlich benutzen, ist eine Anrechnung eigener Mittel zulässig, jedoch nur insoweit, als der Beschwerdeführer durch die Fahrzeugbenützung finanziell begünstigt ist. 39 Interkantonaler Unterstützungswohnsitz bei anerkannten Flüchtlingen. - Bei anerkannten Flüchtlingen, welche die Niederlassungsbewilligung erlangt haben, sind die Bestimmungen des ZUG über die Unterstützung von Ausländern mit Wohnsitz in der Schweiz (Art. 20 i.V.m. Art. 4–10 ZUG) anwendbar (Erw. 1).

WBE.2007.395 — Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 09.04.2008 WBE.2007.395 — Swissrulings