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Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 30.04.2008 WBE.2007.356

April 30, 2008·Deutsch·Aargau·Obergericht Verwaltungsgericht·PDF·1,220 words·~6 min·1

Summary

Waffenbeschlagnahmung. - Voraussetzungen für eine vorläufige Waffenbeschlagnahmung.

Full text

2008 Waffenrecht 271 IX. Waffenrecht

48 Waffenbeschlagnahmung. - Voraussetzungen für eine vorläufige Waffenbeschlagnahmung. Urteil des Verwaltungsgerichts, 4. Kammer, vom 30. April 2008 in Sachen R.D. gegen den Regierungsrat (WBE.2007.356). Aus den Erwägungen 1. (…) 1.1. (…) Nach Art. 31 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über Waffen, Waffenzubehör und Munition vom 20. Juni 1997 (Waffengesetz, WG; SR 514.54) werden Waffen, wesentliche Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition und Munitionsbestandteile aus dem Besitz einer Person beschlagnahmt, bei der ein Hintergrundsgrund nach Art. 8 Abs. 2 WG besteht. Ein solcher liegt unter anderem bei Personen vor, welche entweder zur Annahme Anlass gegeben haben, dass sie sich selbst oder Dritte gefährden (Art. 8 Abs. 2 lit. c WG), die wegen einer Handlung, welche eine gewalttätige oder gemeingefährliche Gesinnung bekundet, oder die wegen wiederholt begangener Verbrechen oder Vergehen im Strafregister eingetragen sind, so lange der betreffende Eintrag nicht gelöscht ist (Art. 8 Abs. 2 lit. d WG; zum Ganzen: AGVE 2003, S. 545). Hinsichtlich der Erteilung eines Waffenerwerbsscheines sieht Art. 10 Abs. 2 der Verordnung über Waffen, Waffenzubehör und Munition vom 21. September 1998 (Waffenverordnung, WV; SR 514.541) vor, dass die zuständige Behörde zu prüfen hat, ob die Voraussetzungen für den Waffenerwerb (Art. 8 WG) erfüllt sind. Gleiches muss für den Fall der Beschlagnahmung nach Art. 31 Abs. 1 WG gelten, d.h. die zuständige Behörde hat abzuklären, ob

272 Verwaltungsgericht 2008 ein Hinderungsgrund gemäss Art. 8 Abs. 2 WG vorliegt (Art. 31 Abs. 1 lit. b WG) oder Waffen ohne Berechtigung getragen werden (lit. a). An den Nachweis der von der betroffenen Person ausgehenden Gefahr für sich oder für Dritte (Art. 8 Abs. 2 lit. c WG) sind keine allzu hohen Anforderungen zu stellen, weil die Beschlagnahmung präventiven Charakter hat. Immerhin muss aber ein ausreichendes Mass an Wahrscheinlichkeit bestehen, dass ohne Beschlagnahmung die Sicherheit von Personen oder der öffentlichen Ordnung gefährdet wäre. Das Gesetz stellt für den Träger verbotener Waffen, für Unmündige und Entmündigte die unumstossbare Vermutung auf, dass diese Voraussetzung erfüllt ist. Abgesehen von diesen unproblematischen Fällen wird man eine Selbst- oder Fremdgefährdung bzw. Anhaltspunkte dafür etwa bei Betrunkenen, Geisteskranken sowie suizidgeneigten Personen regelmässig bejahen müssen. Eine ausreichende Gefährdung muss auch für Personen gelten, welche einen Dritten mit einer Waffe bedrohen, einen Waffeneinsatz in Aussicht stellen oder mit einer Schusswaffe unkontrolliert in die Luft schiessen. Waffen dürfen sodann auch bei einer einmaligen Entgleisung beschlagnahmt werden, weil den Polizeibehörden im ersten Moment eine nähere Abklärung, ob die Gefahr für einen Waffenmissbrauch fortbesteht, nicht zugemutet werden kann (AGVE 2003, S. 546; VGE IV/13 vom 15. März 2007 [WBE.2006.75], S. 7; Philippe Weissenberger, Die Strafbestimmungen des Waffengesetzes, in: AJP 2000, S. 163). 1.2. Mit Beschlagnahmeverfügung vom 6. August 2007 ordnete die Kantonspolizei an, dass die sichergestellten Gegenstände (Waffen und Munition) bis zum Abschluss der Prüfung einer definitiven Beschlagnahme bei der Kantonspolizei, Fachstelle SIWAS, eingelagert bleiben. Zur Begründung wurden die Hinderungsgründe von Art. 31 Abs. 1 lit. b WG i.V.m. Art. 8 Abs. 2 lit. c und d WG sowie die Drohung mit Selbstjustiz angeführt. Die Vorinstanz führte diesbezüglich insbesondere aus, aufgrund des Schreibens des Beschwerdeführers habe ein grosses Mass an Wahrscheinlichkeit bestanden, dass er mit den sich in seinem Besitz

2008 Waffenrecht 273 befindlichen Waffen eine Verzweiflungstat begehen könnte. Die Häufung bzw. Zunahme entsprechender Vorkommnisse in den letzten Jahren, insbesondere auch der Vorfall im zugerischen Parlament im Herbst 2001, habe zu einer Sensibilisierung der Behörden geführt. Aufgrund dieser Vorkommnisse hätten die Erklärungen des Beschwerdeführers nicht als Meinungsäusserung aufgefasst werden können, immerhin habe er mit der Drohung der Selbstjustiz ganz konkret Straftaten in Aussicht gestellt. Aufgrund seines Umgangs mit Behörden sowie seiner Ausbildung und beruflichen Stellung habe sodann nicht einfach von einer unerheblichen Unbedachtheit oder "Unbedarftheit im Sprachgebrauch" ausgegangen werden können. 1.3. (…) 1.4. 1.4.1. Die im Schreiben des Beschwerdeführers vom 12. April 2007 an den Vorsteher DVI verwendete Formulierung "Sollte eine solche [Antwort auf sein Gesuch um Gewährung eines Rechtsbeistandes] ausbleiben, verstehe ich dies als ultimative Aufforderung zur Selbstjustiz." kann entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht anders verstanden werden, als dass er, sofern die Behörden seiner Forderung um Gewährung eines Rechtsbeistandes nicht (rechtzeitig) nachgekommen, sich aufgefordert fühle, seine vermeintlichen Rechte selber und mit Gewalt durchzusetzen. Mit dem Hinweis auf Notwehr bzw. Notstand werden strafrechtliche Handlungen gerechtfertigt. Die Ausführungen im Schreiben des Beschwerdeführers vom 12. April 2007 an den Vorsteher DVI zeigen deutlich, dass sich der Beschwerdeführer bei der Durchsetzung seiner vermeintlichen Rechte gegenüber seiner früheren Lebenspartnerin nicht nur als ungerecht behandelt fühlt, sondern sich als Opfer behördenübergreifender und systematisch gefällter Fehlurteile sieht. Ohne behördliche Abhilfe dieser Missstände fühlt und erklärte er sich zudem zur Selbstjustiz berechtigt. Diese Erklärungen können damit nicht als blosse Meinungsäusserung verstanden werden. Aufgrund der Umstände musste vielmehr mit der Möglichkeit gerechnet werden, dass der Beschwerdeführer zur Durchsetzung seiner vermeintlichen Rechte tatsächlich

274 Verwaltungsgericht 2008 zur Selbstjustiz greifen könnte und dabei auch vor deliktischen Handlungen nicht zurückschreckt. Die Gefahr, dass er Straftaten unter Einsatz von Waffengewalt begehen könnte, war damit nicht auszuschliessen. Der Vorwurf des Beschwerdeführers, der im Entscheid des Regierungsrates dargelegte Sachverhalt beschränke sich im Wesentlichen auf aus dem Zusammenhang gezogene Formulierungen und Passagen seiner Eingabe vom 12. April 2007, trifft nicht zu. Seine Ausführungen betreffend Aufforderung zur Selbstjustiz und Berufung auf Notwehr und Notstand sind unmissverständlich formuliert. Dem Beschwerdeführer wurde in den Zivilurteilen die Rechtslage und auch das Vorgehen zur Durchsetzung seiner behaupteten Forderungen dargelegt. Auch aus der Vorgeschichte konnte daher eine irrationale Reaktion des Beschwerdeführers auf die vermeintlich ungerechte Behandlung durch systematische Fehlurteile gegen ihn nicht völlig ausgeschlossen werden. Solche Gefühlslagen können Anlass zur Annahme geben, dass es tatsächlich zur Selbstjustiz mit Waffengewalt kommen kann. Die Beschlagnahme gemäss Art. 31 WG setzt nicht die Begehung eines Deliktes voraus. Es spielt daher keine Rolle, ob mit diesem Schreiben tatsächlich der Tatbestand der Drohung bzw. Nötigung erfüllt ist oder der Adressat Strafanzeige erhoben hat bzw. sich tatsächlich bedroht fühlte. Aus diesen Gründen haben die Kantonspolizei und die Vorinstanz die Voraussetzungen einer präventiven Beschlagnahmung zu Recht bejaht. 1.4.2. Ob der Beschwerdeführer sich über eine hohe Belastbarkeit sowie die Fähigkeit, Verantwortung zu tragen, ausweisen kann, muss und kann im Rahmen dieses Verfahrens nicht beurteilt werden. Ein ausreichendes Mass an Wahrscheinlichkeit, dass die Sicherheit gefährdet ist, und objektive Zweifel an der charakterlichen Fähigkeit im Umgang mit Waffen genügen für die vorsorgliche, vorläufige Beschlagnahmung. Im anschliessenden Verfahren sind die Hintergründe und die Voraussetzungen im Einzelnen abzuklären.

2008 Anwaltsrecht 275 X. Anwaltsrecht

49 Disziplinarverfahren; Doppelfunktion als Rechtsanwalt des Mandanten und Verwaltungsratspräsident des Prozessfinanzierers. - Örtliche Zuständigkeit des Kantons Aargau als Registerkanton (Erw. I/2). - Unabhängigkeit gemäss Art. 12 lit. b BGFA (Erw. 2). - Kein verbotener Interessenkonflikt gemäss Art. 12 lit. c BGFA im konkreten Fall (Erw. 3). - Verletzung von Art. 12 lit. e BGFA (Erw. 4) Urteil des Verwaltungsgerichts, 4. Kammer, vom 13. Mai 2008 in Sachen X. gegen die Anwaltskommission (WBE.2006.407). Aus den Erwägungen I. 1. (…) 2. 2.1. Der Beschwerdeführer bringt in seiner Stellungnahme vom 26. März 2007 vor, die Vorinstanz hätte auf die vorliegende Beurteilung aufgrund mangelnder örtlicher Zuständigkeit nicht eintreten dürfen. Der Aargau als Registerkanton wäre vorliegend nur zu einer disziplinarischen Beurteilung befugt, wenn es um einen Vorfall ginge, welcher sich vor einer eidgenössischen Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde zugetragen hätte und eine entsprechende Meldung erfolgt wäre. In diesem Fall gehe es indes unbestrittenermassen um eine Tätigkeit ausserhalb des Anwaltsmonopols, welche zudem vor keiner Gerichts- oder Verwaltungsbehörde stattgefunden habe. Im vorliegenden Fall liege die ausschliessliche Kompetenz zur disziplinarischen Massregelung des beschwerdeführerischen Verhaltens

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